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	<title>Kommentare zu: Leistungsschutzrecht: Anmerkung zur Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer</title>
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	<description>Meinungen und Fakten zur Medienpolitik</description>
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		<title>Von: free dating sites no fees</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-78431</link>
		<dc:creator>free dating sites no fees</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Mar 2017 16:54:00 +0000</pubDate>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: tinder dating site</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-75678</link>
		<dc:creator>tinder dating site</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Mar 2017 00:56:25 +0000</pubDate>
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Look advanced to more added agreeable from you! By the way, how could we communicate?</description>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: tinder dating site</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-73269</link>
		<dc:creator>tinder dating site</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Mar 2017 03:37:50 +0000</pubDate>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Augusto de Arruda Botelho</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-72898</link>
		<dc:creator>Augusto de Arruda Botelho</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Mar 2017 10:01:26 +0000</pubDate>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: tinyurl.com</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-72272</link>
		<dc:creator>tinyurl.com</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Mar 2017 10:33:59 +0000</pubDate>
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		<description>Really when someone doesn&#039;t know then its up to other people that they will assist, 
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	</item>
	<item>
		<title>Von: tinyurl.com</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-71692</link>
		<dc:creator>tinyurl.com</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Mar 2017 10:17:43 +0000</pubDate>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: http://kingsburg.mrdrain.com</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-71080</link>
		<dc:creator>http://kingsburg.mrdrain.com</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 10:05:15 +0000</pubDate>
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]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: minecraft</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-67390</link>
		<dc:creator>minecraft</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Mar 2017 13:16:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-67390</guid>
		<description>For most recent news you have to pay a quick visit internet and on internet I found this website as a finest web page for most recent updates.</description>
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]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: minecraft</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-66616</link>
		<dc:creator>minecraft</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2017 18:15:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-66616</guid>
		<description>Write more, thats all I have to say. Literally, it seems as though you relied on the video to make your point.

You clearly know what youre talking about, why throw away your intelligence on just posting videos 
to your weblog when you could be giving us something informative to read?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Write more, thats all I have to say. Literally, it seems as though you relied on the video to make your point.</p>
<p>You clearly know what youre talking about, why throw away your intelligence on just posting videos<br />
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]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Er so: &#8220;Googles U-Boot!&#8221; Ich so: &#8220;Journalismus!&#8221; &#8211; Eine Antwort auf Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-1123</link>
		<dc:creator>Er so: &#8220;Googles U-Boot!&#8221; Ich so: &#8220;Journalismus!&#8221; &#8211; Eine Antwort auf Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Aug 2011 08:26:04 +0000</pubDate>
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		<description>[...] sei alles längst veraltet, so wie er gerade auf die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer reagiert hat, über die wir bei iRights.info berichteten. Aber das ist eben auch nur eine seiner Strategien: [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] sei alles längst veraltet, so wie er gerade auf die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer reagiert hat, über die wir bei iRights.info berichteten. Aber das ist eben auch nur eine seiner Strategien: [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: L. von Matterhorn</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-1106</link>
		<dc:creator>L. von Matterhorn</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 20:05:09 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;blockquote&gt;Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen.&lt;/blockquote&gt;
Wohl wahr. Allerdings meint das Urheberrecht hier lediglich die erneute Verbreitung (Veröffentlichung). Eine bloße Nutzung (sprich Lesen) eines Textes ist aus gutem Grund nicht urheberrechtlich relevant. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Text frei zugänglich oder hinter einer Bezahlschranke liegt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Leser dies aus &quot;gewerblichen&quot; Gründen tut, da (Zeitungs-)lektüre rechtlich nicht in privat oder gewerblich zu trennen ist (jeder Steuerrechtler wird Ihnen ein Lied davon singen).

Aber nehmen wir mal für eine Sekunde an, es gäbe das von Ihnen gewünschte Leistungsschutzrecht. Mitarbeiter Z von Firma XY liest nun täglich zahlreiche Presseartikel und speichert vielleicht einige davon auf seinem Rechner. Ihrer Vorstellung zu folge wäre nun eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die praktische Frage die sich stellt ist jedoch: wie wollen die Verleger den relevanten Vorgang feststellen? Der Lese- und Speichervorgang als solcher wird nirgends registriert oder öffentlich angezeigt, und sofern nicht jeder Verlag seine eigene Vorratsdatenspeicherung betreiben will besteht auch auf Basis der Logfiles ihrer Server nicht die Möglichkeit, die Identität des Leistungsschutzrechtsverletzers (sprich Lesers) festzustellen. Ich sehe also nur zwei Möglichkeiten: entweder sie hoffen darauf, dass Firma XY &lt;i&gt;freiwillig&lt;/i&gt; (egal ob nun im Voraus oder nachträglich) für die genutzten Pressetexte bezahlt (was paradox wäre, denn dann wäre eine Bezahlschranke wesentlich einfacher als kostenloses Zugänglichmachen plus nachträgliches Abkassieren), oder sie verlangen die Gebühr von &lt;i&gt;allen&lt;/i&gt; Firmen, sozusagen pauschal und provisorisch für eventuelle Leistungsschutzrechtsbrüche der Mitarbeiter. Welche der beiden Möglichkeiten ist es? Oder schwebt Ihnen vielleicht eine Dritte vor?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen.</p></blockquote>
<p>Wohl wahr. Allerdings meint das Urheberrecht hier lediglich die erneute Verbreitung (Veröffentlichung). Eine bloße Nutzung (sprich Lesen) eines Textes ist aus gutem Grund nicht urheberrechtlich relevant. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Text frei zugänglich oder hinter einer Bezahlschranke liegt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Leser dies aus &#8220;gewerblichen&#8221; Gründen tut, da (Zeitungs-)lektüre rechtlich nicht in privat oder gewerblich zu trennen ist (jeder Steuerrechtler wird Ihnen ein Lied davon singen).</p>
<p>Aber nehmen wir mal für eine Sekunde an, es gäbe das von Ihnen gewünschte Leistungsschutzrecht. Mitarbeiter Z von Firma XY liest nun täglich zahlreiche Presseartikel und speichert vielleicht einige davon auf seinem Rechner. Ihrer Vorstellung zu folge wäre nun eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die praktische Frage die sich stellt ist jedoch: wie wollen die Verleger den relevanten Vorgang feststellen? Der Lese- und Speichervorgang als solcher wird nirgends registriert oder öffentlich angezeigt, und sofern nicht jeder Verlag seine eigene Vorratsdatenspeicherung betreiben will besteht auch auf Basis der Logfiles ihrer Server nicht die Möglichkeit, die Identität des Leistungsschutzrechtsverletzers (sprich Lesers) festzustellen. Ich sehe also nur zwei Möglichkeiten: entweder sie hoffen darauf, dass Firma XY <i>freiwillig</i> (egal ob nun im Voraus oder nachträglich) für die genutzten Pressetexte bezahlt (was paradox wäre, denn dann wäre eine Bezahlschranke wesentlich einfacher als kostenloses Zugänglichmachen plus nachträgliches Abkassieren), oder sie verlangen die Gebühr von <i>allen</i> Firmen, sozusagen pauschal und provisorisch für eventuelle Leistungsschutzrechtsbrüche der Mitarbeiter. Welche der beiden Möglichkeiten ist es? Oder schwebt Ihnen vielleicht eine Dritte vor?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-1036</link>
		<dc:creator>Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 14:37:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-1036</guid>
		<description>Entschuldigung für die späte Antwort.
Zahlung für Nutzung von Inhalten, die ohne Zahlschranken im Netz stehen: Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen. Ob die Freigabe der Indexierbarkeit für Suchmaschinen gleichzeitig bedeutet, dass beliebig auf den Inhalt zugegriffen werden darf, ist hoch umstritten. Die Verlage treten dafür ein, dass differenzierte Mechanismen eingerichtet werden, die zwischen unterschiedlichen Nutzungsformen (Indexierung, Kopie, Snippet) etc unterscheiden. Google hat es bisher abgelehnt, solche Mechanismen (beispielsweise ACAP) zu unterstützen.
Konkretes Beispiel: Gewerbliche massenhafte, ungenehmigte Kopien aus elektronischen Speichern, wie sie zB von SZ und FAZ derzeit gerichtlich beklagt werden. Gerichte fordern Beweise für Rechtekette in jedem Einzelfall, also bei jedem Artikel. Bei der Menge der Verletzungsfälle (&gt;10.000) praktisch undurchführbar. LSR ermöglicht Vorgehen aus eigenem Recht, damit erstmal realistische Durchführbarkeit.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Entschuldigung für die späte Antwort.<br />
Zahlung für Nutzung von Inhalten, die ohne Zahlschranken im Netz stehen: Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen. Ob die Freigabe der Indexierbarkeit für Suchmaschinen gleichzeitig bedeutet, dass beliebig auf den Inhalt zugegriffen werden darf, ist hoch umstritten. Die Verlage treten dafür ein, dass differenzierte Mechanismen eingerichtet werden, die zwischen unterschiedlichen Nutzungsformen (Indexierung, Kopie, Snippet) etc unterscheiden. Google hat es bisher abgelehnt, solche Mechanismen (beispielsweise ACAP) zu unterstützen.<br />
Konkretes Beispiel: Gewerbliche massenhafte, ungenehmigte Kopien aus elektronischen Speichern, wie sie zB von SZ und FAZ derzeit gerichtlich beklagt werden. Gerichte fordern Beweise für Rechtekette in jedem Einzelfall, also bei jedem Artikel. Bei der Menge der Verletzungsfälle (>10.000) praktisch undurchführbar. LSR ermöglicht Vorgehen aus eigenem Recht, damit erstmal realistische Durchführbarkeit.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: L. von Matterhorn</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-834</link>
		<dc:creator>L. von Matterhorn</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 15:41:07 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-834</guid>
		<description>&lt;blockquote&gt;Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten.&lt;/blockquote&gt;
Eigentlich ist es das Geschäftsmodell einer Suchmaschine, Inhalte im Netz für den Endkunden durchsuchbar zu machen. Ob die durchsuchte Website davon mehr Traffic hat oder nicht ist der Suchmaschine herzlich egal. Abgesehen davon kann man nicht erwarten &lt;a href=&quot;http://www.iuwis.de/blog/aufatmen-nach-bgh-urteil-zur-google-bildersuche-suchmaschinenbetreiber-haften-nur-bei-hinweis-a&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;für die Nutzung von Inhalten bezahlt zu werden, die man ohne (Bezahl)schranke ins Netz stellt&lt;/a&gt;.

&lt;blockquote&gt;Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden.&lt;/blockquote&gt;
Diese Frage müssen sich die Verleger in der Tat stellen. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass sie der Verlierer in diesem Geschäft sind, können sie die &lt;a href=&quot;http://de.selfhtml.org/diverses/robots.htm&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;Suchmaschinen innerhalb weniger Sekunden aussperren&lt;/a&gt;. Schon heute! Da sie dies aber nicht tun, muss davon ausgegangen werden, dass die Verleger mehr auf Google angewiesen sind als Google auf sie. Diesen Eindruck haben sie in ihrem Blog ja auch bestätigt, Herr Keese, wenn sie von Google als einem &quot;guten Geschäftspartner&quot; reden.

&lt;blockquote&gt;Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden.&lt;/blockquote&gt;
Darf ich an dieser Stelle um ein konkretes Beispiel bitten? Welche Handlung (und von wem) ist damit gemeint, die nicht schon heute vom Urheberrecht erfasst würde? Um es auf den Punkt zu bringen: inwiefern soll das Leistungsschutzrecht in diesem Punkt über das UrhG hinausgehen?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten.</p></blockquote>
<p>Eigentlich ist es das Geschäftsmodell einer Suchmaschine, Inhalte im Netz für den Endkunden durchsuchbar zu machen. Ob die durchsuchte Website davon mehr Traffic hat oder nicht ist der Suchmaschine herzlich egal. Abgesehen davon kann man nicht erwarten <a href="http://www.iuwis.de/blog/aufatmen-nach-bgh-urteil-zur-google-bildersuche-suchmaschinenbetreiber-haften-nur-bei-hinweis-a" rel="nofollow">für die Nutzung von Inhalten bezahlt zu werden, die man ohne (Bezahl)schranke ins Netz stellt</a>.</p>
<blockquote><p>Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden.</p></blockquote>
<p>Diese Frage müssen sich die Verleger in der Tat stellen. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass sie der Verlierer in diesem Geschäft sind, können sie die <a href="http://de.selfhtml.org/diverses/robots.htm" rel="nofollow">Suchmaschinen innerhalb weniger Sekunden aussperren</a>. Schon heute! Da sie dies aber nicht tun, muss davon ausgegangen werden, dass die Verleger mehr auf Google angewiesen sind als Google auf sie. Diesen Eindruck haben sie in ihrem Blog ja auch bestätigt, Herr Keese, wenn sie von Google als einem &#8220;guten Geschäftspartner&#8221; reden.</p>
<blockquote><p>Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden.</p></blockquote>
<p>Darf ich an dieser Stelle um ein konkretes Beispiel bitten? Welche Handlung (und von wem) ist damit gemeint, die nicht schon heute vom Urheberrecht erfasst würde? Um es auf den Punkt zu bringen: inwiefern soll das Leistungsschutzrecht in diesem Punkt über das UrhG hinausgehen?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-833</link>
		<dc:creator>Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 10:42:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-833</guid>
		<description>Damit sprechen Sie interessante Punkte an. Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten. Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden. Allerdings haben sie nur am Rande etwas mit dem Leistungsschutzrecht zu tun. Das Leistungsschutzrecht kann Verlagen sicherlich in Verhandlungen helfen, weil sie damit ein eigenes Recht haben und sich nicht auf abgeleitete Rechte von Autoren berufen müssen. Allerdings ist dies nicht der Hauptzweck eines Leistungsschutzrechts . Dafür ist schon die wirtschaftliche Bedeutung des Suchmaschinen-Snippets zu klein. Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden. 
Zum Interview der Ministerin, auf das Sie verlinken: Carta hat das Interview damals falsch zusammengefasst und eine reißerische, inhaltlich nicht zutreffende Schlagzeile gewählt. Man kann kann das Interview im Original anhören und stellt fest, dass die Ministerin keineswegs davon spricht, dass sich das Leistungsschutzrecht nur auf eine Abgabe auf Snippets hinaus laufen. 
Eine Geräteabgabe haben die Verlage nie gefordert. Geräteabgaben gibt es beispielsweise als Reprographie- oder Leermedienabgabe, diese basieren urheberrechtlich aber nicht auf Ausschließlichkeitsrechten, sondern gehen als den Schranken hervor. Es wäre auf Basis eines Ausschließlichkeitsrechts, also des Lizenzmodells, das wir vorschlagen, rechtlich gar nicht möglich, eine Geräteabgabe zu errichten. Kurzum: Wir wollen es nicht, haben es nicht vorgeschlagen und es ginge auch gar nicht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Damit sprechen Sie interessante Punkte an. Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten. Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden. Allerdings haben sie nur am Rande etwas mit dem Leistungsschutzrecht zu tun. Das Leistungsschutzrecht kann Verlagen sicherlich in Verhandlungen helfen, weil sie damit ein eigenes Recht haben und sich nicht auf abgeleitete Rechte von Autoren berufen müssen. Allerdings ist dies nicht der Hauptzweck eines Leistungsschutzrechts . Dafür ist schon die wirtschaftliche Bedeutung des Suchmaschinen-Snippets zu klein. Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden.<br />
Zum Interview der Ministerin, auf das Sie verlinken: Carta hat das Interview damals falsch zusammengefasst und eine reißerische, inhaltlich nicht zutreffende Schlagzeile gewählt. Man kann kann das Interview im Original anhören und stellt fest, dass die Ministerin keineswegs davon spricht, dass sich das Leistungsschutzrecht nur auf eine Abgabe auf Snippets hinaus laufen.<br />
Eine Geräteabgabe haben die Verlage nie gefordert. Geräteabgaben gibt es beispielsweise als Reprographie- oder Leermedienabgabe, diese basieren urheberrechtlich aber nicht auf Ausschließlichkeitsrechten, sondern gehen als den Schranken hervor. Es wäre auf Basis eines Ausschließlichkeitsrechts, also des Lizenzmodells, das wir vorschlagen, rechtlich gar nicht möglich, eine Geräteabgabe zu errichten. Kurzum: Wir wollen es nicht, haben es nicht vorgeschlagen und es ginge auch gar nicht.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: L. von Matterhorn</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-824</link>
		<dc:creator>L. von Matterhorn</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 22:54:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-824</guid>
		<description>Ich hielt diese &quot;Google-Fixierung&quot; für gerechtfertigt, da Google wenn auch nicht hier von Ihnen, so doch in vielen Beiträge der Pressevertreter als Paradebeispiel eines Unternehmens genannt wird, das sich ungehindert an Presseerzeugnissen bereichere (etwa von Hegemann &amp; Heine 2009 AfP 201 oder Schweiter 2010 ZUM 7). Da das Leistungsschutzrecht &lt;a href=&quot;http://carta.info/40271/leistungsschutzrecht-leutheusser-schnarrenberger-will-snippet-abgabenpflicht/&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;nach Aussage unserer Justizministerin&lt;/a&gt; lediglich auf eine Abgabepflicht für Snippets hinauslaufen soll, lohnt es sich, dieses Thema näher zu betrachten. Die ursprünglich geforderte Geräteabgabe für das Lesen freizugänglicher Websites scheint ja zumindest aus Sicht der Politik vom Tisch zu sein, oder bestehen die Verleger weiterhin auf dieser Forderung?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hielt diese &#8220;Google-Fixierung&#8221; für gerechtfertigt, da Google wenn auch nicht hier von Ihnen, so doch in vielen Beiträge der Pressevertreter als Paradebeispiel eines Unternehmens genannt wird, das sich ungehindert an Presseerzeugnissen bereichere (etwa von Hegemann &amp; Heine 2009 AfP 201 oder Schweiter 2010 ZUM 7). Da das Leistungsschutzrecht <a href="http://carta.info/40271/leistungsschutzrecht-leutheusser-schnarrenberger-will-snippet-abgabenpflicht/" rel="nofollow">nach Aussage unserer Justizministerin</a> lediglich auf eine Abgabepflicht für Snippets hinauslaufen soll, lohnt es sich, dieses Thema näher zu betrachten. Die ursprünglich geforderte Geräteabgabe für das Lesen freizugänglicher Websites scheint ja zumindest aus Sicht der Politik vom Tisch zu sein, oder bestehen die Verleger weiterhin auf dieser Forderung?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-823</link>
		<dc:creator>Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 20:03:26 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-823</guid>
		<description>Danke für die Ratschläge zum Umgang mit Google. Mir gelingt es offenbar nicht, Sie davon zu überzeugen, dass Google nicht unser Hauptthema ist. Gegen Ihre Google-Fixierung weiß ich im Augenblick keinen anderen Rat als ausnahmsweise mal nicht inhaltlich zu antworten.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für die Ratschläge zum Umgang mit Google. Mir gelingt es offenbar nicht, Sie davon zu überzeugen, dass Google nicht unser Hauptthema ist. Gegen Ihre Google-Fixierung weiß ich im Augenblick keinen anderen Rat als ausnahmsweise mal nicht inhaltlich zu antworten.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: L. von Matterhorn</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-822</link>
		<dc:creator>L. von Matterhorn</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 18:57:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-822</guid>
		<description>&lt;blockquote&gt;Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen.&lt;/blockquote&gt;
Vielen Dank für die klare Antwort. Stellt sich nun allerdings die Frage, warum die Presseverleger dann nicht bereits heute versuchen, juristisch gegen den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer Google vorzugehen? Schließlich hat diese Variante doch &lt;a href=&quot;http://www.taz.de/!74830/&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;in Belgien so erfolgreich funktioniert&lt;/a&gt;.

&lt;blockquote&gt;Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google – auch das war schon zu lesen – damit aus dem Land getrieben werde.&lt;/blockquote&gt;
Ich versteh schon. Die Verleger wollen hier, wie &lt;a href=&quot;http://medienwoche.ch/2011/07/25/die-belgische-lektion/&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt;die Medienwoche es ausdrückte&lt;/a&gt;, &quot;den Fünfer und das Weggli: Von Google indexiert und dafür entschädigt werden&quot;. Das wird aber nicht funktionieren. Ob mit oder ohne Leistungsschutzrecht werden sich die Presseverleger fragen müssen, ob sie von einer Indexierung bei Google nicht mehr Nutzen als Schaden haben. Mit anderen: ob nicht am Ende die Verleger eine Gebühr an Google zahlen werden müssen, statt umgekehrt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen.</p></blockquote>
<p>Vielen Dank für die klare Antwort. Stellt sich nun allerdings die Frage, warum die Presseverleger dann nicht bereits heute versuchen, juristisch gegen den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer Google vorzugehen? Schließlich hat diese Variante doch <a href="http://www.taz.de/!74830/" rel="nofollow">in Belgien so erfolgreich funktioniert</a>.</p>
<blockquote><p>Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google – auch das war schon zu lesen – damit aus dem Land getrieben werde.</p></blockquote>
<p>Ich versteh schon. Die Verleger wollen hier, wie <a href="http://medienwoche.ch/2011/07/25/die-belgische-lektion/" rel="nofollow">die Medienwoche es ausdrückte</a>, &#8220;den Fünfer und das Weggli: Von Google indexiert und dafür entschädigt werden&#8221;. Das wird aber nicht funktionieren. Ob mit oder ohne Leistungsschutzrecht werden sich die Presseverleger fragen müssen, ob sie von einer Indexierung bei Google nicht mehr Nutzen als Schaden haben. Mit anderen: ob nicht am Ende die Verleger eine Gebühr an Google zahlen werden müssen, statt umgekehrt.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-820</link>
		<dc:creator>Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 13:21:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-820</guid>
		<description>Die Verleger brauchen das neue Schutzrecht, um eine Vielzahl ungenehmigter Eingriffe abwehren zu können. Sie verkürzen das Thema auf Google und verlieren damit das eigentlich Problem aus dem Blick. Zentrales Problem ist, dass die ökonomische Struktur des Netzes heute massive Anreize setzt, ganze Artikel oder große Teile daraus zu kopieren und zu vermarkten - entweder auf eigenen Seiten über Suchwortwerbung oder per Weiterverkauf an Drittkunden. Jeder Text, den der Kopist ungenehmigt kopiert und vermarktet, erhöht dessen Umsatz. Je erfolgreicher Verlage Paywalls aufbauen, desto höher wird der Anreiz, Content hinter den Paywalls zu kopieren und ungenehmigt mit einem Preisabschlag an Dritte zu vermarkten. In diesem Geschäft ist Google ausdrücklich nicht tätig. Google ist keineswegs ein Gegner, gegen den sich das Leistungsschutzrecht richten soll. Google ist ganz im Gegenteil ein guter Geschäftspartner, mit dem alle Verlage, auch unser Haus, in intensiver und fruchtbarer Geschäftsbeziehung stehen. Unsere gute Beziehung zu Google verträgt es, dass wir in einem Detailpunkt unterschiedlicher Auffassung sind. Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google - auch das war schon zu lesen - damit aus dem Land getrieben werde. Es gibt kein Grund zu Alarmismus oder Katastrophenszenarien. Die Meinungsverschiedenheit in diesem Punkt wird sicherlich eines Tages gelöst werden können. Bis dahin lenkt es von den wahren Problemen ab, wenn in der Debatte um das Leistungsschutzrecht von mancher Seite so getan wird, als ginge es nur oder in der Hauptsache um Google. Das ist nicht der Fall. Das Urhebergesetz ist durch die Wirklichkeit in der digitalen Welt herausgefordert, da hochlukrative Geschäftsmodelle entstanden sind, die auf dem ungenehmigten Kopieren von Texten oder Teilen daraus basieren.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verleger brauchen das neue Schutzrecht, um eine Vielzahl ungenehmigter Eingriffe abwehren zu können. Sie verkürzen das Thema auf Google und verlieren damit das eigentlich Problem aus dem Blick. Zentrales Problem ist, dass die ökonomische Struktur des Netzes heute massive Anreize setzt, ganze Artikel oder große Teile daraus zu kopieren und zu vermarkten &#8211; entweder auf eigenen Seiten über Suchwortwerbung oder per Weiterverkauf an Drittkunden. Jeder Text, den der Kopist ungenehmigt kopiert und vermarktet, erhöht dessen Umsatz. Je erfolgreicher Verlage Paywalls aufbauen, desto höher wird der Anreiz, Content hinter den Paywalls zu kopieren und ungenehmigt mit einem Preisabschlag an Dritte zu vermarkten. In diesem Geschäft ist Google ausdrücklich nicht tätig. Google ist keineswegs ein Gegner, gegen den sich das Leistungsschutzrecht richten soll. Google ist ganz im Gegenteil ein guter Geschäftspartner, mit dem alle Verlage, auch unser Haus, in intensiver und fruchtbarer Geschäftsbeziehung stehen. Unsere gute Beziehung zu Google verträgt es, dass wir in einem Detailpunkt unterschiedlicher Auffassung sind. Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google &#8211; auch das war schon zu lesen &#8211; damit aus dem Land getrieben werde. Es gibt kein Grund zu Alarmismus oder Katastrophenszenarien. Die Meinungsverschiedenheit in diesem Punkt wird sicherlich eines Tages gelöst werden können. Bis dahin lenkt es von den wahren Problemen ab, wenn in der Debatte um das Leistungsschutzrecht von mancher Seite so getan wird, als ginge es nur oder in der Hauptsache um Google. Das ist nicht der Fall. Das Urhebergesetz ist durch die Wirklichkeit in der digitalen Welt herausgefordert, da hochlukrative Geschäftsmodelle entstanden sind, die auf dem ungenehmigten Kopieren von Texten oder Teilen daraus basieren.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: L. von Matterhorn</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-810</link>
		<dc:creator>L. von Matterhorn</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 20:17:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-810</guid>
		<description>Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Keese.
&lt;blockquote&gt;Sofern [die Aggregatoren] zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten.&lt;/blockquote&gt;
Und jetzt doch mal Butter bei die Fische. Ist das, was Google &lt;i&gt;heute&lt;/i&gt; mit Google Search und Google News veranstaltet nach Ihrer Auffassung (oder der Auffassung der Verleger allgemein) durch die Zitatschranke des UrhG gedeckt oder nicht? Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Paperboy, Perlentaucher) ebenso wie die Fachliteratur (Klein, 39 IIC 451; Schmid-Petersen, 42 AfP 119) bejahen dies ja einstimmig. Soll sich das durch ein Leistungsschutzrecht ändern? Falls nicht, wozu brauchen wir (bzw. die Verleger) dann das neue Schutzrecht?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Keese.</p>
<blockquote><p>Sofern [die Aggregatoren] zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten.</p></blockquote>
<p>Und jetzt doch mal Butter bei die Fische. Ist das, was Google <i>heute</i> mit Google Search und Google News veranstaltet nach Ihrer Auffassung (oder der Auffassung der Verleger allgemein) durch die Zitatschranke des UrhG gedeckt oder nicht? Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Paperboy, Perlentaucher) ebenso wie die Fachliteratur (Klein, 39 IIC 451; Schmid-Petersen, 42 AfP 119) bejahen dies ja einstimmig. Soll sich das durch ein Leistungsschutzrecht ändern? Falls nicht, wozu brauchen wir (bzw. die Verleger) dann das neue Schutzrecht?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Christoph Keese</title>
		<link>http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-anmerkung-zur-stellungnahme-der-bundesrechtsanwaltskammer/#comment-807</link>
		<dc:creator>Christoph Keese</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 08:33:05 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.presseschauder.de/?p=767#comment-807</guid>
		<description>Der Fragen-und-Antwortenkatalog enthält nahezu vollständig alle Aspekte des Verlegervorschlags. Dies gilt auch für die entsprechenden Webseiten von VDZ und BDZV. Es handelt sich um sehr deutliche Konkretisierungen, deren einziger Nachteil aus Ihrer Sicht darin bestehen mag, dass sie Ihre vorgefassten Ansichten über den Verlegervorschlag nicht bestätigen. Einen ausformulierten Gesetzesentwurf haben VDZ/BDZV nicht eingereicht, weil sie dazu von Bundestag und Bundesjustizministerium nicht eingeladen worden sind, sondern es vielmehr nahegelegt worden ist, nur Vorschläge für Eckpunkte vorzutragen. Dies ist geschehen. Diese Anregung war im übrigen auch berechtigt und nachvollziehbar, da es nicht Aufgabe interessierter Gruppen sein kann, Gesetzentwürfe zu schreiben. Dieses Recht steht dem Bundestag beziehungsweise dem von ihm beauftragten federführenden Ministerium zu. Eine offizielle Abordnung von BDZV und VDZ hat dem Justizministerium die Eckpunkte in einem formellen Gespräch Anfang November 2010 vorgestellt. Diese Eckpunkte sind von den Verbänden unverzüglich veröffentlicht worden. Sie finden sich unter anderem in besagtem Fragenkatalog und in vielen anderen öffentlichen Stellungnahmen und Publikationen. Weder Ministerium noch Rechtsausschuss haben die Verbände aufgefordert, Vorschläge für Legaldefinitionen auszuarbeiten. Es bleibt auch dahin gestellt, ob es solcher Legaldefinitionen im Gesetzestext bedarf. Beispielsweise das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers in §85 UrhG kommt gut ohne Definition der Begriffe &quot;Tonträger&quot; und &quot;Hersteller eines Tonträgers&quot; aus. Über die Notwendigkeit einer Legaldefinition zu entscheiden, obliegt dem Gesetzgeber. VDZ und BDZV haben als Verbandsmeinung zu der Entscheidungsfindung lediglich beigetragen, indem sie erklären, dass aus ihrer Sicht nichts dagegen spricht, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch auf Blogger zu erstrecken. Sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Abgrenzungsfragen stellen, werden sich die Verlage mit Stellungnahmen dazu äußern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen aber weder seitens des Justizministerium noch des Bundestags Fragen hierzu vor. Über eine Reihe anderer Aspekte gibt es mit Fraktionen des Bundestags derzeit konstruktive Gespräche. Hinsichtlich Google haben sich die Verbände ebenfalls deutlich geäußert. Das Zitatrecht soll unberührt bleiben, zugleich streben die Verlage das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Erzeugnisse an. Damit ist die Frage nach Aggregatoren beantwortet. Sofern sie zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten. Es liegt also im Ermessen der Aggregatoren, welchen Weg sie wählen. Hinsichtlich der iRights-Veröffentlichung vor einem Jahr kann ich nur die Bitte äußern, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Vorschläge nicht eingereicht worden sind. Was VDZ und BDZV vorgetragen haben, ist veröffentlicht worden. Es bringt die Debatte nicht weiter, wenn sie fortwährend auf Basis veralteter Unterlagen geführt wird.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fragen-und-Antwortenkatalog enthält nahezu vollständig alle Aspekte des Verlegervorschlags. Dies gilt auch für die entsprechenden Webseiten von VDZ und BDZV. Es handelt sich um sehr deutliche Konkretisierungen, deren einziger Nachteil aus Ihrer Sicht darin bestehen mag, dass sie Ihre vorgefassten Ansichten über den Verlegervorschlag nicht bestätigen. Einen ausformulierten Gesetzesentwurf haben VDZ/BDZV nicht eingereicht, weil sie dazu von Bundestag und Bundesjustizministerium nicht eingeladen worden sind, sondern es vielmehr nahegelegt worden ist, nur Vorschläge für Eckpunkte vorzutragen. Dies ist geschehen. Diese Anregung war im übrigen auch berechtigt und nachvollziehbar, da es nicht Aufgabe interessierter Gruppen sein kann, Gesetzentwürfe zu schreiben. Dieses Recht steht dem Bundestag beziehungsweise dem von ihm beauftragten federführenden Ministerium zu. Eine offizielle Abordnung von BDZV und VDZ hat dem Justizministerium die Eckpunkte in einem formellen Gespräch Anfang November 2010 vorgestellt. Diese Eckpunkte sind von den Verbänden unverzüglich veröffentlicht worden. Sie finden sich unter anderem in besagtem Fragenkatalog und in vielen anderen öffentlichen Stellungnahmen und Publikationen. Weder Ministerium noch Rechtsausschuss haben die Verbände aufgefordert, Vorschläge für Legaldefinitionen auszuarbeiten. Es bleibt auch dahin gestellt, ob es solcher Legaldefinitionen im Gesetzestext bedarf. Beispielsweise das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers in §85 UrhG kommt gut ohne Definition der Begriffe &#8220;Tonträger&#8221; und &#8220;Hersteller eines Tonträgers&#8221; aus. Über die Notwendigkeit einer Legaldefinition zu entscheiden, obliegt dem Gesetzgeber. VDZ und BDZV haben als Verbandsmeinung zu der Entscheidungsfindung lediglich beigetragen, indem sie erklären, dass aus ihrer Sicht nichts dagegen spricht, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch auf Blogger zu erstrecken. Sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Abgrenzungsfragen stellen, werden sich die Verlage mit Stellungnahmen dazu äußern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen aber weder seitens des Justizministerium noch des Bundestags Fragen hierzu vor. Über eine Reihe anderer Aspekte gibt es mit Fraktionen des Bundestags derzeit konstruktive Gespräche. Hinsichtlich Google haben sich die Verbände ebenfalls deutlich geäußert. Das Zitatrecht soll unberührt bleiben, zugleich streben die Verlage das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Erzeugnisse an. Damit ist die Frage nach Aggregatoren beantwortet. Sofern sie zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten. Es liegt also im Ermessen der Aggregatoren, welchen Weg sie wählen. Hinsichtlich der iRights-Veröffentlichung vor einem Jahr kann ich nur die Bitte äußern, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Vorschläge nicht eingereicht worden sind. Was VDZ und BDZV vorgetragen haben, ist veröffentlicht worden. Es bringt die Debatte nicht weiter, wenn sie fortwährend auf Basis veralteter Unterlagen geführt wird.</p>
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