17 Fragen und Antworten: Die neue Infobroschüre der Verlegerverbände zum Leistungsschutzrecht



Die Verlegerverbände BDZV und VDZ haben eine Informationsbroschüre zum Leistungsschutzrecht heraus gebracht, die in diesen Tagen an alle Bundestagsabgeordneten und Landesregierungen geschickt wird. Hier ein erster Blick auf die Broschüre:


Das Titelblatt


Vorwort der Verbandspräsidenten

In diesen Wochen und Monaten steht eine medienpolitische Grundsatzentscheidung an – die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage in das Urheberrechtsgesetz. Dieses Gesetzesvorhaben wird seit Jahren leidenschaftlich diskutiert. Es geht um die Frage, ob ein funktionsfähiger rechtlicher Schutz für das enorme wirtschaftliche Engagement der deutschen Verlage mit ihren Zehntausenden von Mitarbeitern geschaffen wird. Und damit um die Frage, ob es sich lohnt, in Journalismus zu investieren oder nicht.

VDZ und BDZV treten entschlossen für ein Leistungsschutzrecht ein. In dieser Broschüre haben wir unsere Antworten auf die Fragen zusammengestellt, die derzeit am meisten diskutiert werden. Wir freuen uns, wenn wir damit zu Ihrer Information beitragen können.

Prof. Dr. Hubert Burda (VDZ)
Helmut Heinen (BDZV)


Warum muss Verlagen ein Leistungsschutzrecht zustehen?

Verlage erbringen Leistungen. Unternehmen investieren nur dort, wo sie sicher sind, die Früchte ihre Anstrengungen auch ernten zu können. Das gilt auch für die Presse. Die deutschen Verlage haben die stürmische Entwicklung des Internets mit angeführt. Sie gehörten in den 90er-Jahren zu den ersten Unternehmen, die professionelle Angebote ins Netz stellten. Heute liegt die Online-Reichweite der Publikumszeitschriften bei 64 Prozent, die der Tageszeitungen bei 54 Prozent (AGOF internet facts 2012-II, Basis: Onliner WNK) – Zahlen, die den enormen publizistischen Erfolg der Verlage im Internet belegen. Zugleich war es aber für Dritte nie einfacher als heute, die Leistungen der Verlage gewerblich auszunutzen. Kopieren geschieht millionenfach und oft ohne vorherige Genehmigung. Das macht Investitionen in Journalismus zunehmend unattraktiv. Das bisherige Recht hat sich als ungeeignet erwiesen, die Investitionen von Verlagen zu schützen. Mit dem Leistungsschutzrecht kann diese Lücke geschlossen werden.


Worin besteht eigentlich die Leistungen von Verlagen?

Ohne Verlage wären alle Journalisten Blogger. Auch das wäre ehrenvoll, Blogger erbringen einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des Netzes. Doch ihren wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten sind enge Grenzen gesetzt. Verlage bleiben deshalb auch in Zukunft unverzichtbar. Sie entwickeln und pflegen das Konzept ihrer Titel und Marken. Sie finanzieren Redaktionen und tragen das wirtschaftliche Risiko. Sie bieten den Journalisten Rechtsschutz und werben für ihre Werke. Sie verkaufen Anzeigen. Sie drucken Zeitungen und Zeitschriften und liefern sie an den Handel aus. Sie betreiben Websites und besitzen die gut eingeführten Adressen, die im Netz von Millionen Besuchern angesteuert werden. Sie bringen Artikel und Fotos unter ihren bekannten Marken heraus und verhelfen Autoren so zu Reichweiten, die sie alleine kaum je erreichen könnten – in Deutschland werden beispielsweise 92,7 Prozent der Bevölkerung ab 14 Jahren durch gedruckte Magazine erreicht. In den deutschen Verlagshäusern arbeiten täglich Zehntausende Menschen daran, die Zeitungen, Zeitschriften und Websites zu jenen gefragten Marken zu machen, die die Leser schätzen gelernt haben. Verlage und Journalisten leben in einer Symbiose, ohne wirtschaftlich gesunde Verlage gäbe es zwangsläufig weniger professionelle Journalisten. Und damit weniger Menschen, die durch ihre Recherchen, Fotos und Texte zu einer lebendigen Demokratie beitragen.


Werden Verlage im Internet-Zeitalter eigentlich noch gebraucht?

Gerade für die digitalisierte Medienwelt sind Verlage wichtig. Sie stehen für höchste redaktionelle Glaubwürdigkeit, für verlässliche Informationen und seriöse Recherchen – kurz: für Qualitätsjournalismus. Auch die digitale Revolution hat nichts am menschlichen Bedürfnis nach journalistischer Orientierung und Einordnung geändert; ein Bedürfnis, das meist nur professionelle Medienunternehmen und ihre Journalisten befriedigen können. Guter Journalismus und verantwortungsbewusstes Publizieren sind tragende Säulen unserer Gesellschaft. Sie entstehen aber nicht von alleine, sondern sind das Ergebnis journalistischen Handwerks, journalistischer Ausbildung und der Selbstverpflichtung auf ethische Standards wie den Pressekodex. Erst recht in Zeiten, in denen im Internet offenkundige Falschinformationen und Verleumdungen kursieren, brauchen wir Journalisten und Verlage, die sortieren und bewerten, gewichten und kommentieren, erklären und analysieren und Verantwortung für das übernehmen, was sie tun.


Ist das bestehende Urheberrecht nicht schon ausreichend?

Die Urheberrechte liegen heute bei den Journalisten. Starke Rechte für die Autoren sind wichtig und eine unverzichtbare Voraussetzung für kreatives Schaffen. Allerdings haben Verlage bisher kein eigenes Schutzrecht – und diese Gesetzeslücke bereitet ihnen in der digitalisierten Medienwelt zunehmend Probleme. Denn um wirksam gegen ungenehmigte kommerzielle Nutzungen ihrer Investitionen vorzugehen, müssten Verlage auf Unterlassung und Schadensersatz klagen können. Dafür müssen sie alle Rechte von Journalisten einholen, die diese überhaupt abgeben können, inklusive des Rechts, in ihrem Namen klagen zu können. Journalisten aller ihrer Rechte zu entkleiden kann aber nicht Ziel der Politik sein. Notwendig ist es daher, Verlagen – wie bereits diversen anderen Werkmittlern – ein eigenes Leistungsschutzrecht einzuräumen, mit dem sie ihre Interessen selbstständig wahrnehmen können. Das nützt auch den Journalisten, weil das Leistungsschutzrecht letztlich auch hilft, ihre Urheberrechte zu wahren.


Sind Verlage überhaupt mit anderen Werkmittlern zu vergleichen?

Musik, Film und TV genießen bereits Leistungsschutzrechte. Seit Jahrzehnten haben sich die sogenannten verwandten Schutzrechte in anderen großen Branchen der Kreativwirtschaft bewährt. Presseverlage benötigten früher kein eigenes Leistungsschutzrecht, da die kommerzielle Drittnutzung ihrer Leistungen auf Papier einfacher beherrschbar war. Im Digitalzeitalter aber stehen Verlage den gleichen Herausforderungen gegenüber wie Musik, Film, Fernsehen und Hörfunk: Dritte können die Investitionen der Verlage leicht kopieren und gewerblich verwerten. Daher benötigen Verlage ähnlichen Schutz wie andere Werkmittler. Ihre Tätigkeit ist vergleichbar: Angestellte und freie Mitarbeiter produzieren, editieren und kuratieren Texte, Fotos und Videos nicht viel anders als Musikleute Bands auswählen, deren Songs aufnehmen, Alben daraus zusammenstellen, Werbung schalten und ihre Marken dafür einsetzen, ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Im Digitalzeitalter unterscheiden sich Verlage, Musiklabels, Filmhersteller sowie TV- und Hörfunksender höchstens noch durch die Dateiformate, die sie produzieren, und die Themen, denen sie sich widmen. Prinzipielle Unterschiede gibt es nicht mehr.


Geht ein Leistungsschutzrecht auf Kosten der Journalisten?

Nein, Journalisten (und auch Blogger) können keinen Schaden durch das Recht erleiden. Journalisten sollen laut Gesetzentwurf sogar an den möglichen Erlösen des neuen Rechts beteiligt werden; die Verlage haben dies selbst vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf untersagt ausdrücklich, die neue Regel gegen die Journalisten in Stellung zu bringen. Sie profitieren über die direkte Beteiligung an möglichen Erlösen hinaus noch in dreifacher Hinsicht: Erstens sinkt der Druck auf Total-Buy-outVerträge, bei denen die Journalisten alle Rechte an den Verlag abtreten. Zweitens unterbindet konsequenteres Vorgehen der Verlage gegen ungenehmigte gewerbliche Nutzungen auch unerwünschtes Kopieren von Artikeln und Fotos; das Leistungsschutzrecht ist somit hilfreich für die Realisierung der Urheberrechte der Journalisten. Drittens trägt das Leistungsschutzrecht zum Entstehen neuer Märkte für Journalismus bei. Damit erhöht sich der finanzielle Spielraum der Verlage, was indirekt auch Journalisten zu Gute kommt. Nicht profitieren würden die Journalisten von einer bloßen gesetzlichen Vermutungsregelung, die es den Verlagen erlauben würde, Rechtsansprüche der Journalisten durchzusetzen: Sie gäben damit wichtige Rechte aus der Hand.


Warum dreht sich die Debatte um Suchmaschinen und Aggregatoren?

Suche und Aggregation sind wichtig. Die Möglichkeit, zu suchen und zu finden, ist eine Grundlage des Netzes. Sie muss geschützt und verteidigt werden. Ebenso wichtig ist der Trend, Inhalte zu bündeln, damit Nutzer, die dies wünschen, nicht von Seite zu Seite klicken müssen, sondern alles, was sie interessiert, auf einen Blick finden. Die deutschen Verlage bekennen sich ausdrücklich zu Suche und Aggregation. Allerdings fordern sie ein eigenes Leistungsschutzrecht, das sie in die Lage versetzt, über die gewerbliche Weiterverwertung ihrer Leistung durch Dritte zu entscheiden. Dies ist heute meist nicht der Fall. Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: Sie sind für freie Links, auch Überschriften können frei verwendet werden. Doch das Kopieren von Textauszügen oder ganzer Beiträge sollte nicht ohne vorheriges Nachfragen beim Verlag möglich sein. Es ist nur fair, dass etwa Aggregatoren eine Lizenz brauchen, um ihre auf fremden Inhalten basierenden Geschäftsmodelle zu realisieren. Das Leistungsschutzrecht trägt dazu bei, dieses Prinzip durchzusetzen: Wer nutzen will, muss vorher fragen.


Warum freuen sich Verlage nicht über den Traffic, den andere auf ihre Seiten bringen?

Jeder Verlag freut sich über Traffic von außen. Wenn Suchmaschinen und Aggregatoren nichts anderes täten, als Klicks auf die Angebote der Verlage weiterzuleiten, hätten Verlage nur Anlass zur Freude. Doch die Realität sieht anders aus. Viele Suchmaschinen und Aggregatoren haben sich im Laufe der Jahre zu Wettbewerbern der Verlage entwickelt – zumindest mit Teilen ihrer Angebote. Sie bieten Lesern Nachrichtenüberblicke, Volltexte oder Komplettkopien an. Der Schaden für die Verlage liegt auf der Hand: Jeder Text, der außerhalb der eigenen Website gelesen wird, kann vom Verlag nicht mehr verkauft oder mit Werbung begleitet werden. Auch Nachrichtenüberblicke mit Kurzauszügen aus Artikeln („Snippets“) richten Schaden an, wenn sie die Leser von den Verlagsseiten fernhalten. Das Bedürfnis nach einem schnellen Update kann bei Suchdiensten wie Google News befriedigt werden. Millionen Leser klicken nicht zum Original durch, da ihnen der kurze Überblick für den Moment reicht. Deswegen: Traffic von Suchmaschinen und Aggregatoren ist gut, wenn er auch ankommt. Jener Anteil der Leser, der bei Suchmaschinen und Aggregatoren hängen bleibt, ist Gegenstand der Debatte.


Können sich die Verlage mit Robots.txt nicht selbst schützen?

Auslistung wäre Einschränkung der Meinungsvielfalt im Netz.
Seit Mitte der 90er-Jahre gibt es die maschinenlesbare Rechtesprache Robots.txt. Sie teilt den Rechnern („Robots“) der Suchmaschinen und Aggregatoren mit, ob eine Website in Verzeichnisse aufgenommen werden soll, ob einzelnen Robots der Zugang verwehrt wird oder ob Textteile entnommen werden dürfen. Detailliertere Rechte-Informationen (z.B. Autor oder Verlag, Kosten gewerblicher Nutzung) können jedoch nicht übermittelt werden. Ohne diese Differenzierungsmöglichkeit stehen Verlage nur vor der Wahl, kostenlose Aggregation zu erlauben oder im Netz weniger sichtbar zu sein. Beide Optionen sind gleich schlecht: Eine Auslistung durch Robots.txt ist weder im Interesse der Verleger noch der Leser, da sie den Journalismus und die Meinungsvielfalt im Netz schrumpfen ließe. Die meisten Verlage wählen daher die kostenlose Aggregation, auch wenn sie damit einen Freibrief für nahezu jede Form der Kopie ausstellen. Um sich aus diesem unfairen Dilemma zu befreien, fordern Verlage auf der ganzen Welt seit fast einem Jahrzehnt die Weiterentwicklung von Robots.txt zu einer vollwertigen Rechtesprache. Suchmaschinen und Aggregatoren haben diese Bemühungen aber unterlaufen. Daraufhin entwickelten Verlage eigene Rechtesprachen wie ACAP (Automated Content Access Protocol), die von Suchmaschinen und Aggregatoren aber nicht akzeptiert wurden. Damit haben die Internet-Konzerne erreicht, dass Nutzungsbedingungen bis heute nicht in einem allgemeingültigen Standard ausgedrückt werden können. Dies schadet den Verlagen.


Bedroht ein Leistungsschutzrecht die freie Suche und Information im Netz?

Nein, freie Information und Suche bleiben erhalten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die Umstellung auf ein Lizenzmodell die Vielfalt und Offenheit des Netzes bedrohen sollte. Jeder Bürger kann weiter Informationen ins Netz stellen und nach Inhalten suchen. Auch ist kein Verlag gezwungen, das Leistungsschutzrecht für sich geltend zu machen. Falls er sich dafür entscheidet, nimmt die Menge der Information nicht ab, denn seine Originalseite steht ja weiter im Netz, und man kann auch weiter nach ihr suchen. Wenn aber Suchmaschinen und Aggregatoren wünschen, Auszüge aus Artikeln oder ganze Texte anzuzeigen, müssen sie den Verlag in Zukunft vorher fragen. Dies kann auf elektronischen Plattformen in Sekunden erledigt werden. Natürlich sind auch persönliche Verhandlungen möglich. Sehr oft wird es zur Einigung auf einen vernünftigen Preis kommen, denn auch der Verlag hat ein Interesse am Abschluss – er möchte Kunden nicht durch unrealistische Preise verprellen. Selbst für den Fall, dass es einmal nicht zu einer Einigung kommt, leiden darunter weder das Netz noch die Gesellschaft. In dem lebendigen und freien Wettbewerbsmarkt, der entsteht, werden sich markträumende Preise schnell herausbilden – wie in jeder anderen Branche auch. Wenn zwei Partner nicht zueinanderfinden, entstehen Chancen für Konkurrenten. Im Ergebnis wird das Leistungsschutzrecht einen neuen und modernen Markt für Inhalte ermöglichen. Das regt Investitionen an und wird mehr Journalismus bringen und nicht weniger.


Verhindert ein Leistungsschutzrecht Innovation und Firmengründungen?

Das Leistungsschutzrecht regt Innovationen an. Bislang ist der Markt für Suchmaschinen monopolistisch geprägt. Nennenswerte Investitionen in Konkurrenzprodukte gibt es nicht, da die technischen und wirtschaftlichen Hürden nahezu unüberwindbar sind. Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht resultiert hieraus ein beträchtlicher Schaden für die Gesellschaft: Sie würde profitieren, wenn es mehr Wettbewerb unter Suchmaschinen gäbe. Auch Verlage und Journalisten würden profitieren, weil sie unter Alternativen wählen könnten und nicht mehr gezwungen wären, die Bedingungen des Quasi-Monopolisten zu akzeptieren. Das Leistungsschutzrecht wird dazu beitragen, die erstarrten Marktstrukturen aufzuweichen. Es erleichtert Gründern, Rechte von Verlagen einzuholen, die diese dann zunächst selbst haben. Kombiniert mit den Rechten der Autoren, können neuartige und qualitativ bessere Suchmaschinen und Aggregatoren entstehen. Zum Beispiel Nachrichtenüberblicke, die mehr als nur kurze Sätze anzeigen und daher – mit Genehmigung der Rechteinhaber – umfassendere Informationen bieten. Heute gibt es diese Innovationen nicht, weil der Markt für Inhalte-Aggregation unter dem Druck der monopolistischen Struktur verkümmert ist. In Zukunft kann es hier Erfinderreichtum, Angebotsvielfalt und Konkurrenzdruck geben.


Tun die Verlage genug, um ihre Geschäftsmodelle zu modernisieren?

Die Verlage haben das Internet umarmt. Vielfältige redaktionelle Online-Angebote wurden von den Verlagen genauso entwickelt wie innovative neue Dienste – zum Beispiel Bündelangebote von Print und Online, Vergleichs- und Bewertungsportale, Partnerbörsen, Rubrikportale, Branchenführer, Digitalkonferenzen und vieles mehr. Viele Verlage haben mobile Angebote geschaffen und sind mit ihren Diensten für Smartphones und Tablet-Computer erfolgreich. Der publizistische Erfolg der Verlagsangebote im Internet ist immens, zudem zeigen Marktforschungsstudien, dass Werbekunden diese Angebote außerordentlich schätzen. Die Online-Werbevermarkter der Zeitungen und Zeitschriften erzielen seit Jahren regelmäßig hohe Umsatzsteigerungen. Große Verlagsgruppen erwirtschaften im Digitalbereich bereits bis zu 50 Prozent ihres Gesamtumsatzes, auch in kleinen Häusern steigen die Digitalumsätze spürbar. Die Branche ist längst im digitalen Zeitalter angekommen und setzt auf Innovation und Modernisierung. Sie hat einen fairen Rechtsrahmen verdient.


Warum sollte der Gesetzgeber eingreifen?

Auch im Internet muss es Regeln geben. Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, in funktionierende Märkte einzugreifen oder einzelne Marktteilnehmer zu bevorzugen. Darum geht es aber beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage nicht. Hier ist der Gesetzgeber in seiner originären Rolle gefragt: einen verlässlichen, allgemeingültigen Rechtsrahmen zu setzen, der faire Rahmenbedingungen für die Marktteilnehmer schafft. Der Regelungsbedarf besteht, weil Verlage heute anders als viele Werkmittler schutzlos und ohne eigene Rechte den veränderten Bedingungen des Internets ausgeliefert sind. Sobald dieser Rechtsrahmen gesetzt worden ist und damit auch die Einheit der Rechtsordnung und die Gleichstellung der Verlage mit anderen Werkmittlern hergestellt worden sind, entscheidet der Markt.


Sollte es eine Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts durch eine Verwertungsgesellschaft geben?

Dazu gibt es Pro- und Contra-Argumente. Für eine Verwertungsgesellschaftspflicht spricht, dass potenzielle Rechtenutzer eine einheitliche Adresse hätten, mit der sie alle Rechte klären können. Auch könnte die vorgesehene Beteiligung der Journalisten besser erfasst werden, zudem wären die Transaktionskosten für die Verlage geringer. Allerdings sind auch schwerwiegende Argumente gegen eine Verwertungsgesellschaftspflicht anzuführen. Sie zwingt Verlage mit ihrem neuen Recht in die kollektive Rechtewahrnehmung, damit steht den vielen potenziellen Kunden ein monolithischer Anbieterblock gegenüber. Sie verhindert flexible Preise und Konditionen, da Verwertungsgesellschaften nur nach dem einheitlichen Tarif abschließen dürfen. Sie beschränkt die Kontrahierungsfreiheit der Verlage, da Verwertungsgesellschaften kontrahierungspflichtig sind. Der Gesetzgeber wird eine sinnvolle Abwägung der Argumente vornehmen – und die Verlage werden mit jeder Lösung leben können.


Isoliert sich Deutschland international durch ein Leistungsschutzrecht?

Nein, Deutschland leistet Pionierarbeit. In nahezu allen Staaten Kontinentaleuropas wird derzeit über ein Leistungsschutzrecht nach deutschem Muster diskutiert und auf die Schaffung eines solchen Rechts in Deutschland gewartet. Nicht nur bei uns, sondern auch in Frankreich, Portugal, Italien, Polen und der Schweiz haben die Verleger offiziell ein Leistungsschutzrecht gefordert. Frankreichs Präsident François Hollande hat nach einem Treffen mit Google sogar öffentlich ein Ultimatum gesetzt und ein Leistungsschutzrecht angekündigt, falls das Unternehmen keine einvernehmliche Lösung mit den Verlagen findet. In Belgien haben Verlage in einem jahrelangen Gerichtsverfahren einen Vergleich erstritten. In Spanien und Österreich laufen Beratungen der Regierungen zur Reform des Urheberrechts. In allen Staaten mit angelsächsischer Rechtstradition, darunter Großbritannien, Kanada, Australien und die USA, sind Verlage ohnehin mit starken Rechten ausgestattet. Wenn der Deutsche Bundestag nun über ein Leistungsschutzrecht für Verlage berät, nimmt er eine kontinentaleuropäische Vorreiterrolle ein. Zugleich bewahrt er die vielen Vorteile, die das deutsche Urheberrechtsgesetz gegenüber dem amerikanischen und britischen aufweist.


Was ist vom Einspruch des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zu halten?

Mehr eine verlagsökonomische als eine juristische Studie. Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München hat sich mehrfach deutlich gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage ausgesprochen. Eine Lektüre der Stellungnahmen zeigt allerdings, dass sich das Institut dem Thema vorwiegend ökonomisch und kaum juristisch nähert. Es wird vor allem die Frage erörtert, vor welchen betriebswirtschaftlichen Handlungsalternativen die Verlage stehen und welchen Weg sie ökonomisch einschlagen sollten. Leider ist die Stellungnahme des Instituts nicht faktenbasiert. Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kernkompetenz dieses Max-Planck-Instituts nicht auf dem Gebiet der Verlagsökonomie angesiedelt ist. Aus rein juristischer Sicht ist die Haltung des Instituts widersprüchlich. Sein amtierender Direktor, Prof. Dr. Reto Hilty, hatte sich 2006 in einem Gutachten für ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter ausgesprochen. Die von ihm damals aufgestellten juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen werden auch vom Leistungsschutzrecht für Presseverlage klar erfüllt.


Wie soll das Leistungsschutzrecht praktisch umgesetzt werden?

Schnell, unbürokratisch und leistungsstark. Die Verlage beabsichtigen, eine einfache Rechteklärung zu organisieren. Viele standardisierte Abschlüsse beispielsweise für kleine Websites können über elektronische Plattformen in Sekundenschnelle zustande kommen. Umfangreichere Verträge können zwischen den Marktpartnern verhandelt und abgeschlossen werden. Verlage haben ein Interesse daran, Vertragsverhältnisse tatsächlich zu begründen und diese nicht an prohibitiven Forderungen scheitern zu lassen.


Bildnachweise: Wolf Heider-Sawall/FOCUS Magazin Verlag: 4; Gabriele Hofstetter: 6, 12; Hubert Burda Media/Andreas Achmann: 8; pixhook/Getty Images: 10; auto motor und sport: 14; Stockbyte/Getty Images: 16; acilo/ Getty Images: 18; CSA Images/Getty Images: 20; Björn Holland/ Getty Images: 22; Benjamin Liersch: 24, 32; flohagena.com: 26; Deutscher Bundestag/Marc-Steffen Unger: 28; SCIENCE SOURCE: 34; Bernhard Lang/Getty Images: 36; Ilja Höpping/WAZ Foto- Pool: 38
Konferenz am Content Desk der WAZ in Essen



 

98 Kommentare

 
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    Binär identisch sind sie.

    Gewerblich ist die Verwertung dieses Bildes hier.

     
     
  76. Til

    Was wäre diese Welt doch schön, wenn die Dinosaurier die fehlende Sonne bei den Säugetieren hätten einklagen können!

    In der “Infobroschüre” werden argumentative Pirouetten gedreht, daß einem schwindelig wird. Vieles ist wahr und nichts davon ist im vorgelegten Gesetzentwurf enthalten! Ziel verfehlt. … Was hieß das damals als Schlunote?

     
     
  77.  
  78. Peter

    Was hat das Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter bitte mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu tun? Hier wird ein Zusammenhang versucht herzustellen den es gar nicht gibt, nur um irgendwie das Max Planck Institut schlecht reden zu können. Das ist ja nur noch lächerlich…

     
     
    • @ Peter: Der Zusammenhang ist ganz einfach: Prof. Hilty hat in seinem Gutachten abstrakte Kriterien für die Zulässigkeit von Leistungsschutzrechten aufgestellt. Nach Anwendung dieser Kriterien auf Sportveranstaltungen erklärt er ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter für vertretbar, sogar für empfehlenswert. Wendet man die selben abstrakten Kriterien auf den vorliegenden Fall der Presseverleger an, ergibt sich, dass die Presseverleger die von Prof. Hilty aufgestellten Kriterien ebenfalls erfüllen. Siehe hierzu den ausführlichen Beitrag in diesem Blog: http://www.presseschauder.de/erstaunlich-inkonsistent-wie-max-planck-jurist-hilty-einmal-fur-und-einmal-gegen-ein-leistungsschutzrecht-argumentiert/

       
       
      • Til

        Stimmt.
        “In seinen aktuellen Einlassungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage betont Hilty hingegen, dass die Verlage ausreichend durch das Urheberrecht der Autoren geschützt seien.” – Das ist etwas das Sportveranstatlungen fehlt(e) das aber Verlage schon schon haben.

        Selbst Urheber von Datenbanken haben, wie ich dem erwähnten Beitrag entnehmen kann, einen Anspruch durch ein Leistungsschutzrecht. Jetzt komme ich in’s Grübeln … Suchmaschinenbetreiber erstellen doch eine Datenbank … Wer muss den Suchmaschinenbetreibern jetzt die Tantiemen bezahlen und wer tut es?!

         
         
  79. Nick

    Allein schon diese beiden Punkte gegeneinanderzustellen, zeigt vollständig die Verlogenheit der gesamten Debatte:

    > Können sich die Verlage mit Robots.txt nicht selbst schützen?

    Auslistung wäre Einschränkung der Meinungsvielfalt im Netz.

    >Bedroht ein Leistungsschutzrecht die freie Suche und Information im Netz?

    Nein, freie Information und Suche bleiben erhalten. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die Umstellung auf ein Lizenzmodell die Vielfalt und Offenheit des Netzes bedrohen sollte.

     
     
    • @ Nick: Wo liegt der Widerspruch zwischen diesen beiden Punkten? Freie Suche und Information im Netz bleiben erhalten, aber Aggregatoren müssen fragen, bevor sie von Seiten der Verlage kopieren. Warum bedroht das die Vielfalt der Information? Die Originalseiten bleiben ja unverändert erhalten. Da die Aggregatoren selbst keine Informationen oder Artikel produzieren, kommt es zu keinerlei Einschränkungen der Informationsvielfalt. Auch die Suche wird nicht behindert, da Links und Suchen ja frei bleiben. EInzig für das Kopieren von Texten müssen Aggregatoren die Verlage vorher fragen – das sollte eigentlich selbstverständlich sein.

       
       
      • Jan

        Warum bedroht das die Vielfalt der Information? Die Originalseiten bleiben ja unverändert erhalten.

        Und warum würde ein Auslisten durch robots.txt die Vielfalt der Informationen/Meinungen einschränkten? Die Originalseiten bleiben ja unverändert erhalten.

        Einzig für das Kopieren von Texten müssen Aggregatoren die Verlage vorher fragen – das sollte eigentlich selbstverständlich sein.

        Meinen Sie ganze Texte oder Snippets?
        Wenn ganze Text – dann müssen Aggregatoren die Verlage jetzt schon fragen.
        Wenn Snippets – das ist nicht selbstverständlich.

         
         
        •  
        • Nick

          Genau diesen Punkt wollte ich machen. Für die Verlage ist das natürlich ein „Eingriff in Ihr Geschäftsmodell“, googleseitig bleibt alles frank und frei. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen und der selbe Maßstab „Informationsfreiheit“ immer genau passend in den Wind gedreht. Das ist scheinheilig.

           
           
      • Jan

        Also jetzt nochmal – eine Antwort wäre toll, lieber Herr Keese, daher habe ich es mal zusammenfassend als ja/nein-Frage formuliert, um so wenig wie möglich Ihrer Zeit in Anspruch zu nehmen:

        Wenn Verlag V sich via robots.txt aus Suchmaschine S auslistet, wäre das eine Einschränkung der Meinungs-/Informationsvielfalt im Internet; wenn es aber ein LSR gibt und Suchmaschine S entscheidet “hmm, der Snippet-Preis von Verlag V ist mir zu hoch und ohne Snippet möchte ich nicht verlinken, das ist ja kein guter Service für meine User, also liste ich die Seiten von Verlag V aus”, was ja genau das gleiche Ergebnis ergibt (keine Seiten von V mehr über S findbar), wäre das keine Einschränkung der Meinungs-/Informationsvielfalt. Ist damit die Verlegerposition bzw. Ihre Position richtig wiedergegeben?

         
         
  80. Hallo Herr Schultz

    ich sehe nicht, was an der Aussage falsch sein soll. Prof. Hilty hat diese Voraussetzungen damals definiert, und das Leistungsschutzrecht für Presseverlage erfüllt sie. Nicht mehr und nicht weniger sagt dieser Abschnitt.

    Vom BGH spricht er nicht. Im Übrigen möchte ich stark bezweifeln, dass Ihre Aussage stimmt, wonach ein BGH-Urteil das Leistungsschutzrecht für Presseverlage rechtswidrig mache. Dies ist schlicht nicht der Fall.

    Von Täuschung kann mithin nicht die Rede sein. Im Gegenteil: Sie erheben einen unberechtigten Täuschungsvorwurf, den Sie nicht mit Fakten belegen können.

     
     
    • Wie Herr Keese, soll sich Hilty 2006 auf ein Urteil von 2011 beziehen können? Zeitreisen waren damals noch nicht erfunden, soweit ich richtig informiert bin.

      Sofern Sie sich erinnern können, habe ich mich im Zusammenhang mit Hilty auf die Legitimation bezogen. Diese erfordert nach dem BGH ein Marktversagen, was im Bezug auf ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht erfüllt ist.

      Hätten Sie stattdessen lieber “oder [Unzulänglichkeit]” gelesen? Ich unterstelle Ihnen und Ihren Kollegen in den Verbänden damit Aufmerksamkeit und Intelligenz, diese kann ich natürlich auch nicht mit Fakten belegen.

       
       
      • @ Daniel Schultz: Nach den von Prof. Hilty selbst aufgestellten Kriterien ist Marktversagen gegeben. Nicht mehr und nicht weniger sagt der Texte. Verstehe nicht, was Sie mit Ihrer Kritik meinen.

         
         
    •  
  81. Sehr geehrter Keese,

    Nur eine kurze Anmerkung zu 16:

    “Die von ihm damals aufgestellten juristischen Anforderungen und Tatbestandsvoraussetzungen werden auch vom Leistungsschutzrecht für Presseverlage klar erfüllt.”

    Die von Hilty 2006 aufgestellten Anforderungen sind irrelevant, da sich inzwischen der BGH mit dem Thema beschäftig hat. Dabei hat er von Hilty abweichende Voraussetzungen festgelegt, die eben nicht erfüllt sind. Der Widerspruch, den Sie sehen wollen und der von VDZ/BDZV wiederholt wird, entsteht durch die aus der Luft gegriffene Behauptung, Hiltys Ansicht habe sich nach dem BGH-Urteil nicht geändert.

    Da ich Sie und Mitarbeiter sowohl des VDZ als auch des BDZV auf diesen Umstand hingewiesen habe, lässt dies für mich nur einen Schluss zu: Es soll über die tätsächlich Fakten hinweggetäuscht werden.

     
     

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