Kai Biermann, Redakteur bei Zeit Online, hat sich verhört. „Sind Suchmaschinen wirklich Alligatoren?“, fragt er in seinem Bericht über die Leistungsschutzrechts-Anhörung im Bundestag. Er meint, ich hätte in der Anhörung Google mit Alligatoren verglichen. Stimmt nicht. Gesprochen habe ich von „Aggregatoren“. Klingt ähnlich, ist aber etwas anderes. Nicht der einzige Fehler in seinem Beitrag:
Überschrift des Biermann-Textes bei Zeit Online. Bild: Zeit Online
„Alligator“ und „Aggregator“ – das klingt ähnlich. Gesagt habe ich in meinem Eröffnungsstatement bei der Anhörung aber Folgendes:
Die Wertschöpfung dieser Aggregatoren und Suchmaschinen findet fast ausschließlich außerhalb Deutschlands statt, schlicht weil die Sitze der beteiligten Firmen im Ausland sitzen – sehr im Unterschied zu den deutschen Verlagen, die ihre rund 11 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr in Deutschland erwirtschaften und ihn hier ausgeben und investieren, unter anderen in Journalismus.
Einfaches Nachlesen hätte den Fehler verhindert
Kai Biermann, als Zuhörer auf den Rängen des Sitzungssaals platziert, verstand „Alligator“ und dachte, er hätte einen Scoop gelandet. Das Krokodil schaffte es so in den Schlagzeile seines Beitrags. Dabei hätte Biermann ganz einfach nachschauen können, was ich in Wirklichkeit gesagt habe. Mein Rede stand gleich nach dem Ende der Anhörung in meinem Blog. Man beachte das Datum:
Überschrift und Veröffentlichungsdatum meines Blogbeitrag: Seit dem Abend des 30. Januar für jedermann auffindbar.
Ziemlich fahrlässige journalistische Arbeit also, zumal für ein Qualitätsmedium wie die ZEIT. Doch damit nicht genug. Biermann dichtete mir in seinem Text gleich auch noch fremdenfeindliche Töne an:
Keese gilt als Vater der Idee, Zeitungstexte auch in kleinsten Schnipseln extra schützen zu lassen. Er ist Lobbyist bei Springer und argumentiert seit Langem für ein solches Gesetz. In der Anhörung nannte er Suchmaschinen „Alligatoren“, die noch dazu „Ausländer“ seien.
Ein Wort, das nie gefallen ist, als Zitat markiert
Auch das ist unsauber zitiert, denn mein Zitat lautete ja:
Die Wertschöpfung dieser Aggregatoren und Suchmaschinen findet fast ausschließlich außerhalb Deutschlands statt, schlicht weil die Sitze der beteiligten Firmen im Ausland sitzen.
Genauso habe ich es im Bundestag gesagt. Ich habe mein Eingangsstatement wegen der strikten Zeitbegrenzung auf fünf Minuten wörtlich vom Manuskript abgelesen. (Sprachlich eleganter gewesen wäre: „Sitze, die sich im Ausland befinden“. Aber sic!)
Gesprochen haben ich also nicht mit xenophobem Unterton von „Ausländern“, sondern ich habe – inhaltlich unbestreitbar – festgestellt, dass die Wertschöpfung der Suchmaschinen und Aggregatoren fast ausschließlich außerhalb Deutschlands stattfindet, weil die beteiligten Firmen ihren Sitz im Ausland haben und dort den größten Teil ihrer Leistungen erbringen und Leute beschäftigen.
Das ist eine neutrale wirtschaftliche Aussage, die den Deutschen Bundestag interessieren könnte. Keine Spur von „Ausländer“-Geschwurbel also. Das Wort „Ausländer“ ist nicht einmal gefallen. Biermann setzt es trotzdem wie ein Zitat in Anführungsstriche. Unsauber.
Kein neues Vervielfältigungsrecht gefordert
Darüber hinaus schreibt er:
Der Verband möchte den Regierungsentwurf noch ausgeweitet sehen. Für einen „effektiven Schutz“ der Verleger sei es nötig, zusätzlich ein Vervielfältigungsrecht einzuführen, schreibt Christoph Keese im Namen des Verbandes.
Falsch. Kai Biermann beschäftigt sich als Journalist jetzt seit mehr als vier Jahren mit dem Leistungsschutzrecht, trotzdem unterlaufen ihm immer noch Fehler in der Darstellung der juristischen Sachlage.
Die Verlage fordern kein zusätzliches Vervielfältigungsrecht, sondern regen an, die Nutzungshandlungen, die im Entwurf zum Leistungsschutzrecht enthalten sind, um die Handlung der Vervielfältigung zu erweitern. Das ist ein Unterschied. Kein neues, eigenes Recht also, sondern ein erweiterter Zuschnitt des altbekannten Rechts.
Was die Verlage in Wahrheit vorgeschlagen haben
Beim Leistungsschutzrecht für Musik in § 85 sind Vervielfältigung, Veröffentlichung und Öffentliche Zugänglichmachung umfasst, beim Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage aber nur die öffentliche Zugänglichmachung. Das ist der Fachausdruck für das Verbreiten im Netz.
Die Nutzungshandlung der Vervielfältigung ist trotzdem wichtig für Verlage. In der schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung haben wir das gut begründet:
Der RegE vermittelt den Presseverlegern kein Vervielfältigungsrecht. Ein solches Recht ist für den Schutz der Presseverleger im Online-Bereich aber erforderlich.
Der RegE begründet das Fehlen eines Vervielfältigungsrechts mit der Erwägung, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für einen effektiven Schutz der Presseverleger im Internet ausreiche. Damit unterstellt der RegE, dass jede Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet mit einer öffentlichen Zugänglichmachung einhergeht und damit unter das Ausschließlichkeitsrecht der Presseverleger fällt. Dies ist indessen nicht der Fall, wie das Beispiel der Medienbeobachtungsanbieter zeigt:
Diese Anbieter vervielfältigen nahezu den gesamten Inhalt von Presseerzeugnissen auf ihren Servern, um ihre Indexe zu erstellen. Die Indexe werden nicht im Internet veröffentlicht. Die auf Basis der Indexe gewonnenen Suchergebnisse übermitteln die Anbieter ihren Kunden nur selten über Internetseiten oder Intranets, sondern regelmäßig nur in E-Mails. In dieser Übermittlung liegt ebenfalls keine öffentliche Zugänglichmachung. Sie bedingt aber eine Vervielfältigung der Suchergebnisse auf den Servern der Anbieter. Ein effektives Vorgehen der Presseverleger gegen diese Anbieter setzt daher ein Vervielfältigungsrecht voraus.
Alle anderen Werkmittler verfügen über das ausschließliche Recht der Vervielfältigung. [7] Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist nach dem RegE ohnehin auf einen sehr engen Bereich, nämlich den der Nutzung durch Suchmaschinen und Aggregatoren (einschließlich Medienbeobachtungsdienste) beschränkt. Zumindest in diesem Bereich sollten effektive Rechtsschutzmöglichkeiten der Presseverleger gewährleistet sein.
Ein Vervielfältigungsrecht würde keine Nachteile für Nutzergruppen bewirken, die der RegE ausdrücklich nicht tangieren will. Das Recht der privaten Vervielfältigung (§ 53 Abs. 1 UrhG) wäre schon deshalb nicht betroffen, weil das Leistungsschutzrecht der Presseverleger tatbestandlich auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist. Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft wären ebenfalls nicht beeinträchtigt, da sie sich auch im Rahmen eines Vervielfältigungsrechts auf das in § 87g Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Nutzerprivileg berufen könnten. Gründe, die das Fehlen eines Vervielfältigungsrechts rechtfertigen, sind daher nicht ersichtlich.
Fundamentales Missverständnis einfacher Textstellen
Was macht Kai Biermann in seinem Text daraus? Er schreibt:
Das Gesetz ist in seiner jetzigen Form schon heftig umstritten. Verlegern aber genügt es noch nicht, sie wollen nicht nur Google zur Kasse bitten. Das würde bedeuten, dass auch jene betroffen sind, die beispielsweise einen Newsletter mit Links zu Artikeln verschicken.
Eben nicht!
Warum?
Weil Newsletter mit Links auf Artikel nicht gemeint sind. Jeder kann so viele Newsletter mit Links auf Artikel verschicken, wie er möchte, ohne damit auch nur in die Nähe des Leistungsschutzrechts zu geraten. Links bleiben frei – das stellt der Gesetzentwurf ausdrücklich fest. Und das gilt auch für Links in Newslettern.
Links auf den Aggregator, nicht auf den Verlag
Beim Thema Vervielfältigung geht es, wie der Auszug aus der Begründung oben zeigt, nicht um direkte Links, sondern um Kopien der Inhalte von Verlagswebseiten auf den Servern von Aggregatoren. Hier noch einmal der zentrale Satz aus der Begründung der Verlage, der völlig klar verständlich ist:
Diese Anbieter vervielfältigen nahezu den gesamten Inhalt von Presseerzeugnissen auf ihren Servern
Was kann die Medienredaktion von ZEIT ONLINE daran nicht verstanden haben? Was ist hier missverständlich formuliert? Zu Kai Biermanns Zusammenfassung kann man nur kommen, wenn man diese Begründung gar nicht gelesen hat.
Es geht also um Komplettkopien oder Quasi-Komplettkopien der Verlagsserver durch Aggregatoren und das Abspeichern dieser Kopien auf den Servern der Aggregatoren. Diese Aggregatoren verschicken dann Mails oder Newsletter mit Links auf ihren Server, nicht auf den Server der Verlage.
Kai Biermann beschreibt also das genaue Gegenteil dessen, was die Verlage in ihrer Argumentation angeführt haben.
Alles miteinander vermischt
Diesem Irrtum sitzt Biermann in seinem Text noch länger auf und schreibt:
Außerdem sei das Leistungsschutzrecht leider auf gewerbliche Anbieter beschränkt, bemängelte der BDZV. Mit anderen Worten, auch private Anbieter sollten nach dem Wunsch der Verleger zahlen müssen, wenn sie einen Link setzen und Verlagen Nutzer zuführen. Zum Beispiel Medienbeobachtungsdienste. Datenbanken wir Genios sind spezialisierte Suchmaschinen für Presseartikel. Sie sind derzeit nicht betroffen, weil sie nicht offen zugänglich sind. Der BDZV würde das gern ändern, da diese Anbieter mit ihrem Dienst Geld verdienen. Davon hätte man gern etwas ab.
Hier geht es jetzt kunterbunt durcheinander und ich kann nicht mehr rekonstruieren, wie Biermann zu dieser Behauptung kommt.
Niemals und nirgendwo haben Verlage vorgeschlagen, private Anbieter in das Leistungsschutzrecht einzubeziehen. Kai Biermann, bitte Quelle nennen! Ich finde sie nicht.
Und was hat das mit Genios zu tun? Warum sollen Medienbeobachtungsdienste, die ja ohne Frage gewerblich arbeiten, ein Beispiel für die „privaten Anbieter“ sein, von denen Biermann spricht?
Und warum soll das Setzen von Links jetzt plötzlich unter das Leistungsschutzrecht fallen, obwohl dort deutlich steht, dass Links frei bleiben?
Das ist von vorne bis hinten unlogisch.
Fazit
Ein Ärgernis, wie fahrlässig ZEIT ONLINE über dieses Gesetzgebungsverfahren berichtet. Gibt es in der Redaktion irgendeine Qualitätskontrolle? Oder arbeitet ZEIT ONLINE wie ein Blog, bei dem jeder Redakteur einfach auf „Publish“ drückt?
PS: Aufmerksam gemacht auf den Alligator-Fehler habe ich Kai Biermann gestern Abend per Twitter. Er hat sofort geantwortet und Korrektur versprochen. Geschehen ist bis jetzt – fast einen Tag später – nichts.
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Die leidige Linkfrage…
Herr Keese: Wie sieht es denn nun konkret aus, wenn im Linktext (also den verlinkten Worten) oder dem Link (also der URL) “kleinste Teile” des Artikel, also z.B. die Überschrift stehen?
Ist der Link dann legal? Wenn ja, aus welcher Formulierung des Gesetzesvorschlags ergibt sich das zweifelsfrei? Und warum wäre dann eine verlinkte Überschrift legal, aine unverlinkte aber nicht?
Wenn er nicht legal ist, wie sollte – im ersten Fall sinnvoll, im zweiten technisch – dann auf Artikel verlinkt werden ?
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“Sie bedingt aber eine Vervielfältigung der Suchergebnisse auf den Servern der Anbieter. Ein effektives Vorgehen der Presseverleger gegen diese Anbieter setzt daher ein Vervielfältigungsrecht voraus.”
Haben Sie das schon mal zu Ende gedacht? Dann dürfen Verlage inklusive Springer keine Suchmaschine mehr benutzen. Denn Sie vervielfältigen damit Suchergebnisse auf Ihren Servern.
Jan
2 große Lacher, einmal ironisch, einmal absurd:
1. Jemand vom Axel Springer Verlag beklagt sich über unsaubere journalistische Arbeit
2. Die “Alligator”-Diskussion an sich… warum sollte jemand, ob Christoph Keese oder sonstwer, Suchmaschinen als “Alligatoren” bezeichnen? Ist das irgendwie ‘ne bekannte Metapher? Das ergibt doch überhaupt keinen Sinn…
Meisterlein
Interessant vor allem ist ja, dass Herr Keese den Begriff “Aggreator” selbst hin und wieder gerne nach eigenem Gutdünken auslegt. Je nachdem, es welche Richtung es gerade zu argumentieren gilt.
vera
- besonders hübsch, in diesem Text “Ränke” statt “Ränge” zu finden. Die kleinen Freuden des Alltags.
Christoph Keese
Danke für den Hinweis. Ist korrigiert.
Michaela Merz
Hahahaha … das ist ja nun wirklich witzig. Sie veröffentlichen tatsächlich einen Screenshot OHNE Genehmigung? Sie? Nicht nur ein Snipplet, sondern einschliesslich des professionell gestalteten Layouts und der Fonts.
Willkommen im Internet, Herr Keese. Ich sehe, sie verstehen so langsam das Prinzip.
LG
Michaela Merz
Christoph Keese
Ereifern Sie sich lieber über die frappierenden inhaltlichen Fehler des Berichts. Die gespielte Empörung über den Screenshot ist lächerlich. Ich musste einen Screenshot anfertigen, da damit zu rechnen war, dass Zeit Online die Schlagzeile ändern würde. Ausserdem braucht Zeit Online Ihre Hilfe nicht, um sich bei mir zu beschweren. Wenn Sie helfen möchten, dann helfen Sie AP und vielen anderen Verlagen gegen Meltwater – einem Unternehmen, das Millionen von Artikeln gewerblich herunter lädt und weiter verkauft.
kleitos
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Warum in die Ferne schweifen, wenn die Urheberverletzertaliban doch so nahe sitzen, nicht wahr, Herr Keese
Und gegen Meltwater und in diesem Fall auch gegen Sie hilft jedes Gericht – und das bereits jetzt und ganz ohne LSR.
Aber Dank für die vergnügliche Einlage
Kai Biermann
Lieber Christoph,
dass Du korrekt zitiert werden möchtest, ist Dein gutes Recht. Nun haben mehrere Personen gehört, wie Du diese Formulierungen verwendet hast. Siehe: https://twitter.com/ernstundjan/status/296639669821636608 und http://isarmatrose.com/?p=3148. Wie so oft im Deutschen Bundestag: Es gilt das gesprochene Wort und nicht, was in einem Manuskript steht. Da sich das gesprochene Wort in diesem Fall leider nicht durch einen Stream o.ä. nachvollziehen lässt, habe ich den Artikel daher um ein Update ergänzt, das Deine Position darstellt.
Beste Grüße
Kai Biermann
Christoph Keese
Lieber Kai,
glaube nicht, dass ich mich versprochen habe. Doch selbst wenn es ein Versprecher gewesen sein sollte, hätte er keinerlei inhaltliche Relevanz gehabt, da ihm – weil Versprecher – jeder Kontext gefehlt hätte. Folglich sind Überschrift und Absatz in Deinem Text durch nichts gedeckt. Selbst wenn ich mich versprochen hätte, gäbe das allenfalls einen verschmitzten Nebensatz über eine vermeintlich Freud’sche Fehlleistung her, keinesfalls aber eine ernsthafte These.
Aber der Alligator / Aggregator ist letztlich unwichtig. Was viel schwerer wiegt, sind die inhaltlichen Fehler in Eurer Berichterstattung. Zum Beispiel die Passage über Links in Newslettern verdient eine freiwillige redaktionelle Richtigstellung durch Euch. Sie ist grundfalsch, beruht auf mangelhafter Lektüre der Quelle und einer journalistisch falschen Einordung.
Mich wundert, dass Ihr einen solchen Schnitzer einfach auf der Seite stehen lasst. Der fragliche Satz steht auch jetzt noch da: „Das würde bedeuten, dass auch jene betroffen sind, die beispielsweise einen Newsletter mit Links zu Artikeln verschicken.“ Der Satz ist einfach falsch und hält eine Gegenüberstellung mit der Quelle für keine Minute aus.
Bei Wolf Schneider und der Financial Times habe ich gelernt, Fehler in der Berichterstattung sofort nach Bekanntwerden freiwillig und ohne Aufforderungen zu korrigieren. Ich habe in meinem Journalistenleben wahrlich viele Fehler gemacht und gedruckt, aber ich nehme in Anspruch, sie unverzüglich korrigiert zu haben. Mir ist schleierhaft, warum Ihr das nicht tut, zumal es im Netz so einfach ist.
Viele Grüße
Christoph
M.Winter
99% aller Blogger werden es sich nicht leisten können, gerichtlich feststellen zu lassen, ob sie das auch dürfen, was Sie getan haben.
Sie würden sich wundern, wie schnell Firmen bei Verwendung ihres Logos in kritischen Beiträgen Abmahnungen schicken.
Das wird beim LSG ganz genauso sein
PS: Obiges Posting war auch von mir, zu schnell getippt.
M.Winter
Sie haben ganz sicher eine Genehmigung beim Zeitverlag für Ihr Screenshot-Snippet eingeholt?
Christoph Keese
Sie scherzen!
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Christoph Keese
Natürlich ist das eine registrierte Marke. Ich freue mich auf Post von ZEIT ONLINE. Vermute aber, die wird nicht kommen. Jahrelanges redaktionelles Trommelfeuer gegen mehr Rechte von Verlagen bei systematischen gewerblichen Kopien erzwingt ja eine gewisse Toleranz gegenüber einmaligen Screenshots auf Webseiten von Leidtragenden falscher Berichterstattung.
Juliane Böckler
Und jahrelange Arbeit für Springer erzwingt keine Toleranz bei journalistischen Ungenauigkeiten?
Mario
Anmerkung zum P.S.
Kai Biermann hat auch auf deinen Tweet mehrfach geantwortet, dass verheimlichst du irgendwie in deinem Blogbeitrag.
https://twitter.com/kaibiermann/status/299904972097736704
Christoph Keese
Verheimlicht? Kann dort jeder nachlesen.
Was schreibt er da:
“hmm, ist das Manuskript, nicht die Rede. Ich hab beim Rechtsausschuss nach dem Protokoll gefragt, warte auf Antwort”
Damit sagt er implizit: Stand zwar so in Christoph Keeses Manuskript, hat er trotzdem anders gesagt.
Das widerspricht irgendwie seinem Tweet von gestern Abend:
“@ChristophKeese hmm, das tut mir leid! Alligatoren ist das, was von vielen verstanden wurde. Hab Urlaub, korrigiere es aber sobald möglich”
Zu den anderen Sachfehlern sagt er nichts. Die sind viel gravierender als das kleine Missverständnis. Immer wieder berichtet Zeit Online ablehnend über das Leistungsschutzrecht, und meistens geschieht es aufgrund falscher Kenntnis der Fakten, wie dieser Text von Kai Biermann wieder zeigt.