Bundestag beschließt Leistungsschutzrecht mit 50 Stimmen Vorsprung



Der Deutsche Bundestag hat das Leistungsschutzrecht für Presseverlage heute in zweiter und dritter Lesung nach einstündiger Debatte beschlossen. Die Mehrheit fiel dabei mit 50 Stimmen höher als erwartet aus. Für das Gesetz stimmten 293 von 539 Abgeordneten, 243 waren dagegen, drei enthielten sich. Die Regelung bildet einen fairen Rechtsrahmen für Journalismus im Netz.

Nach amerikanischen Gesetz kommt Verlagen zwar ein starkes eigentumsähnliches Recht zu, doch ist dieses durch die so genannte „Fair Use“-Klausel begrenzt. Sie legt fest, dass Verlage eine faire Nutzung durch Dritte vergütungsfrei zu dulden haben. Was auf den ersten Blick angemessen wirkt, erweist sich in der Praxis des Netzes als bedrohlich, denn oft wird „Fair Use“ als das Recht interpretiert, etwa 100 bis 300 Wörter kostenlos aus Texten zu kopieren. Das ist der Grund, warum die meisten amerikanischen Aggregatoren sehr lange Snippets in ihre Dienste einbauen, ohne die Verlage oder Autoren dafür zu vergüten. Da amerikanische Aggregatoren weltweit am erfolgreichsten sind, haben sie ihre Interpretation der „Fair Use“-Regel quasi exportiert und zum Weltstandard gemacht.

Für Nutzer wird es dadurch umso interessanter, gar nicht mehr auf die Originalquelle durchzuklicken, sondern es beim Überblick zu belassen. Schließlich texten die meisten Redaktionen die ersten Absätze ihrer Artikel so, dass die wichtigsten Information darin schon enthalten sind. Das ist Dienst am normalen Leser der eigenen Webseite, und kommt den Aggregatoren sehr entgegen.

Deutsche Verlage sind bislang noch schlechter gestellt als amerikanische, da sie gar kein eigenes Recht an eigenen Leistungen besitzen. Alle Rechte liegen bei den Autoren. Wenn Verlage Rechte benötigen, müssen sie sich diese von Autoren einräumen lassen. Was die Verlage bekommen, geht den Autoren ab und umgekehrt – ein Nullsummenspiel, das keine rechtliche Basis für die Entwicklung von Märkten und Geschäftsmodellen im Internet sein kann. Viel logischer ist es, Verlagen ein eigenes Recht zukommen zu lassen, das nicht auf Kosten der Autoren geht, sondern sie im Gegenteil daran beteiligt.

Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat der Bundestag nun einen fairen rechtlichen Rahmen geschaffen, der recht deutliche Grenzen für Suchmaschinen und Aggregatoren zieht. Die Formulierung des Gesetzestextes und der Begründung war kurz vor der Abstimmung noch einmal verändert worden. Im Bericht und der Beschlussempfehlung des federführenden Rechtsausschusses heißt es:

In Artikel 1 wird § 87f Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Was ist zu verstehen unter „einzelnen Wörtern oder kleinsten Teilen“? Der Gesetzgeber hat den Regierungsentwurf mit folgender Begründung ergänzt:

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10).

Sind Snippets jetzt davon umfasst oder nicht?

Den Willen des Gesetzgebers bringt Günter Krings, stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion, gegenüber dpa folgendermaßen zum Ausdruck:

Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Günter Krings, sagte, die «Schnipsel» seien durch das Gesetz geschützt, wenn sie mehr als eine Überschrift und wenige Worte umfassten.

Mit der gewählten Formulierung „kleinste Textausschnitte“ macht der Gesetzgeber also deutlich, dass er auch Ausschnitte geschützt sehen möchte, die kürzer sind als „kleine Ausschnitte“. Überschriften und Texte, die noch kürzer sind als Überschriften, sollen dagegen aus guten Gründen frei bleiben.

Kritiker des Leistungsschutzrechts hatten in den vergangenen Jahren immer wieder die Monopolisierung von Sprache und kurzer Wortfetzen befürchtet. Diese Sorgen haben sich als völlig unbegründet erwiesen. Ebenso unbegründet ist die Vermutung, das Leistungsschutzrecht werde Aggregation in Deutschland verhindern, Innovationsgeist behindern, Informationsfreiheit beschränken oder das Internet zurückwerfen. Das Gegenteil ist der Fall. In neue innovative Geschäftsmodelle müssen, wenn das Gesetz in Kraft treten sollte, Kosten für die Zulieferung nun einfach mit einfach mit eingeplant werden, was eigentlich selbstverständlich sein sollte.

Die Verlegerverbände VDZ und BDZV haben das Gesetz in einer Stellungnahme begrüßt.

Das Gesetz geht nun dem Bundesrat zu.



 

88 Kommentare

 
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    Herzlichen Glückwunsch!

    Ich habe gerade

    1.) sämtliche Verweise / Zitate und Links zu Verlagen aus meinem Blog entfernt

    2.) meine drei Abos gekündigt

    3.) Sämtliche deutschsprachige Magazine aus meinen Browserfavoriten geschmissen, stattdessen Bookmarks auf die Angebote der öffentlich rechtlichen Sender gesetzt.

    4.) Meinen Freunden und Bekannten via Facebook und Mail empfohlen, das gleiche zu tun.

     
     
  56. kleitos

    Als Tiger losgesprungen und als Stolperfalle Bettvorleger gelandet.

    Und nun ist aus dem Subventionsgesetz für Verlage eines für Anwälte geworden.

    *kopfschüttel*

     
     
  57. M.Winter

    “Google Defeats Publishers Over Web Copyright in German Vote” (Bloomberg).

    Inzwischen warte ich (“until hell freezes over?”) geduldig auf die Beantwortung meiner Frage, wieviel Umsatz Springer mit seinen Content-Portalen erzielt.

    Aber Sie haben ja nicht mal den Mumm, zu sagen, dass Sie diese Frage nicht beantworten wollen/können/dürfen.

     
     
  58. Flo

    “doch ist dieses durch die so genannte „Fair Use“-Klausel begrenzt. Sie legt fest, dass Verlage eine faire Nutzung durch Dritte vergütungsfrei zu dulden haben. ”

    …und wieder erbricht der Keese sein altes Mem in die Welt ohne sich zu schämen.
    Where is the f***ing proof? Ja, Rückgang um 5.7% der amerikanischen Zeitungs und Zeitschriftenpublisher ist Fakt. Wer sagt, dass das Google’s Schuld oder Fair Use dran schuld ist??? Korrelation ist nicht Kausalität.

    Versuchen Sie nicht ein Gesetz welches nur durch Konzernlobbyismus durchgedrückt wurde schönzureden. Wenn selbst der Kauder Bedenken äußert, sollte man sich mal fragen ob das eigene Weltbild noch stimmt.

     
     
  59. Fritz

    Den Streit um legitimatorischen Nachklapper können wir uns doch jetzt sparen.
    Sagen Sie doch bitte einfach eins: Wie wollen Sie das LSR für die Branche monetarisieren? Wer soll Ihnen wieviel blechen? Und vor allem: Wie stellen Sie sich den Verteilungsschlüssel vor? Wenn das Geld in Pauschalen eingetrieben wird, fließt es dann ähnlich wie bei der GEMA mit einem zusätzlichen Drall aufwärts zu den Großverdienen? Oder wie verschiebt sich jetzt alles dorthin, wo am meisten gelesen wird?
    Es gibt ja einige Zeitungen und Zeitschriften, die sind im Netz größer als am Kiosk. Und umgekehrt …

     
     
  60. Jan

    Was auf den ersten Blick angemessen wirkt, erweist sich in der Praxis des Netzes als bedrohlich, denn oft wird „Fair Use“ als das Recht interpretiert, etwa 100 bis 300 Wörter kostenlos aus Texten zu kopieren. Das ist der Grund, warum die meisten amerikanischen Aggregatoren sehr lange Snippets in ihre Dienste einbauen, ohne die Verlage oder Autoren dafür zu vergüten. Da amerikanische Aggregatoren weltweit am erfolgreichsten sind, haben sie ihre Interpretation der „Fair Use“-Regel quasi exportiert und zum Weltstandard gemacht.

    Ich habe mal Stichproben bei Newsaggregatoren gemacht und die Wörter der Snippets gezählt. Die Snippets hatten je nach Dienst etwa…:

    Google News: Zwischen 30 und 40 Wörter
    Bing News: Zwischen 10 und 30 Wörter
    drudgereport.com: Meiste unter 10 Wörter
    WorldNews (wn.com): Zwischen 50 und 100 Wörter
    Netzeitung.de: Zwischen 30 und 40 Wörter
    gamereader.de: Zwischen 10 und 30 Wörter

    Haben Sie, lieber Herr Keese, vielleicht ein paar Links zu Newsaggregatoren, bei denen Ihre genannten “sehr langen snippets” von “100 bis 300 Wörter” aus Verlagstexten kopiert werden? Oder finden sie die von mir oben genannten, realen Längen auch “sehr lang”?

     
     
  61. raller

    Tja liebe Verlage, ich werde jetzt erst recht mein Boykott für physisch auf Papier und natürlich auch die neueste Mode, Artikel im Netz zum “anlesen” und danach abzocken (bezahlung erforderlich zum weiterlesen) mit aller Kraft boykottieren.
    Ich zahle meine Zwangabgabe aka Rundfunkgebühr, das muss reichen für die Grundversorgung.

     
     
    • kleitos

      Habe ebenfalls gerade einige Ex-Favouriten aus meinen Readern geschmissen.

      Tipp: auf Reisen sammele ich regelmäßig die Bordexemplare deutschen Qualitätsjournalismus ein und führe selbige dem Altpapier zu – geht doch nicht, das da kostenlos mitgelesen wird!

      Denkt denn da keiner an die armen Verlage!eins11

       
       
  62. Lutz

    “Wenn Verlage Rechte benötigen, müssen sie sich diese von Autoren einräumen lassen. Was die Verlage bekommen, geht den Autoren ab und umgekehrt – ein Nullsummenspiel, das keine rechtliche Basis für die Entwicklung von Märkten und Geschäftsmodellen im Internet sein kann. Viel logischer ist es, Verlagen ein eigenes Recht zukommen zu lassen, das nicht auf Kosten der Autoren geht, sondern sie im Gegenteil daran beteiligt.”

    Dieser Absatz enthält bereits zwei schwere Denkfehler, die für das fehlende Verständnis rechtlicher und ökonomischer Zusammenhänge de LSR-Befürworter symptomatisch sind.

    Denkfehler Nr. 1: Der Gesetzgeber kann Rechte vervielfachen, ohne dass diese an Wert verlieren. Das ist natürlich Blödsinn, denn auch der beste Gesetzgeber kann nicht zaubern. Wenn die Person A ein ausschließliches Recht hat, und der Gesetzgeber entscheidet sich, weiteren Personen am selben Gegenstand ebenfalls Rechte zu gewähren, so verliert das ursprüngliche Recht selbstverständlich an Wert, auch wenn die Rechte formal zusätzlich gewährt werden.

    Denkfehler Nr. 2 b: Die Autoren können nur “beteiligt” werden, wenn sie ein eigenes Recht behalten. Das ist auch völliger Quatsch. Die A Begründung dafür liefert der Absatz im angeblichen Nullsummenspiel. Entweder der Autor hat das Recht oder er überträgt es an den Verleger und kann sich dann leider nicht mehr behelligen. Selbstverständlich stimmt das nicht. Die Beteiligung erfolgt natürlich im Rahmen der Vereinbarung zwischen Autor und Verleger und hat mit dem LSR nichts zu tun bzw. wird durch das LSR in keiner Weise erst ermöglicht.

     
     
  63. J. K.

    Auszug aus der Gesetzesbegründung:

    “Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10)”

    Dieser Rechtsgedanke des BGH lautet:

    „Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“. (Vorschaubilder I-Entscheidung)

    Und “üblich” in diesem Sinne sind Snippets in der Form, wie sie von den Suchmaschinen seit langer Zeit angeboten werden.

    Siehe dazu auch: http://www.telemedicus.info/article/2534-Leistungsschutzrecht-Freie-Fahrt-fuer-Google!.html

     
     
  64. Ob man die Entscheidung des Bundestages nun nachvollziehen kann oder nicht, sie ist im Rahmen der bestehenden demokratischen Verhältnisse gefallen und das muss man akzeptieren.

    Und wahrscheinlich wird diese Entscheidung auch keinerlei Auswirkungen haben auf den Ausgang der anstehenden Bundestagswahl, denn die absolute Mehrheit der Gegner können wir ohnehin getrost dem roten oder grünen Lager zuordnen.

    Der ASV wird nun wesentlich gestärkt aus dieser Sache hervorgehen und seine Wettbewerber noch weiter hinter sich lassen. Und weil Sie nun einmal Angestellter des ASV sind und Ihnen das Wohl der anderen Verlage egal sein kann, sage ich, well played, Herr Keese, Sie verstehen Ihre Kunst!

    In einem späteren Leben würd ich gerne mal auf Ihrer Seite stehen ;-)

     
     
  65. David Fleischer

    “Kritiker des Leistungsschutzrechts hatten in den vergangenen Jahren immer wieder die Monopolisierung von Sprache und kurzer Wortfetzen befürchtet. Diese Sorgen haben sich als völlig unbegründet erwiesen.”

    Vööööllig unbegründet. Eigentlich erst seit dem Gesetzesentwurf der Halbsatz “es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte” hinzugefügt wurde. Letzte Woche. Buchstäblich in letzter Minute also. Und auch nur aufgrund des massiven Gegenwinds.

    Ganz allgemein finde ich aber langsam Gefallen daran, die Springerbande beim sich Winden und Schönreden des zusammengestutzten LSR zu beobachten. Während selbst die Verbündeten bei Spiegel oder SZ die Sinnlosigkeit der finalen LSR-Fassung einräumen, palavert man bei der Welt getrost von einer historischen Zäsur :D
    Ja nicht nachgeben, Niederlagen eingestehen oder gar selbstkritisch reflektieren!

     
     

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