Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist notwendig und maßvoll



Für die neue Ausgabe des epd habe einen Gastbeitrag zum Leistungsschutzrecht verfasst. Er gibt einen Überblick über den Diskussionsstand und antwortet auf die wichtigsten Einwürfe der Kritiker. Till Kreutzer von IGEL veröffentlicht in derselben Ausgaben eine Gegenposition. Meinen Beitrag dokumentiere ich hier mit freundlicher Genehmigung des epd. Da Till Kreutzer mir seinen Text zur Verfügung gestellt hat, gebe ich ihn ebenfalls gern in diesem Blog wieder. Kenner der Materie werden in meinem Text nichts Neues entdecken. Aber wer sich erstmals mit dem Stoff beschäftigt, findet hier vielleicht einen guten Überblick:

Hier der Text meines Gastbeitrags:

Seit vier Jahren wird über die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage diskutiert. Die Diskussion hat in den vergangenen Wochen neuen Schwung gewonnen, nachdem das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Über diesen Entwurf soll in Kürze vom Bundeskabinett entschieden werden, das die Initiative dann in den Bundestag einbringt. Gegen das Leistungsschutzrecht werden Einwände erhoben, die sich bei nüchterner Betrachtung als übertrieben oder gegenstandslos erweisen. Anders als von seinen Kritikern behauptet, ist das Leistungsschutzrecht notwendig und maßvoll. Dafür lassen sich im Einzelnen folgende Gründe anführen:

Wirtschaftliche Begründung

Im Internet hat das gewerbliche Kopieren von Leistungen Dritter erhebliche Ausmaße angenommen. Dies liegt vor allem daran, dass große wirtschaftliche Anreize bestehen, Texte und Bilder von fremden Webseiten zu übernehmen, um sie auf eigene Rechnung zu vermarkten oder zur Kundengewinnung einzusetzen. Typische Anwendungsfälle sind beispielsweise:

  1. Erstellung von Nachrichten- und Lesesammlungen für das allgemeine Publikum wie Google News, Flipboard, Zite, Pocket oder Pulse. Dies findet sowohl mit Textauszügen als auch mit ganzen Texten statt.
  2. Einscannen ganzer Zeitungen und Zeitschriften zum Hochladen und Verkaufen auf Downloadplattformen.
  3. Kopieren von Texten aus Pressewebseiten auf Angebote von Gewerbeunternehmen, um das Interesse des Publikums zu binden oder Verkaufsargumente zu bekräftigen.
  4. Kopieren von Texten aus Pressewebseiten auf so genannte Verticals, die keinem anderen Zweck dienen, als kontextsensitive Werbung oder Suchwortanzeigen neben diesen Texten auf eigene Rechnung zu verkaufen.

Texte von Nachrichtenagenturen und Verlagen tauchen heute im Schnitt mehrere Dutzend Mal pro Text in unterschiedlicher Form auf Drittseiten im Internet auf. Nur etwa ein Drittel davon ist lizensiert; zwei Drittel erscheinen ohne Genehmigung oder Bezahlung. Dadurch sinkt der Anteil der Verlage an der Verwertung ihrer eigenen Leistungen immer weiter. Da zugleich die wirtschaftliche Bedeutung der gedruckten Presse abnimmt, ist hier ein klares Bedrohungspotential zu erkennen. Ihnen werden in zunehmendem Maße die Mittel entzogen, die sie zur Erstellung ihrer Angebote benötigen. Dadurch tritt eine auch Bedrohung für unabhängigen Journalismus ein. Denn wenn Verlage nicht mehr über das Geld verfügen, um aufwändige Redaktionen zu finanzieren, sind Stellenkürzungen und Qualitätsverluste die automatische Folge. Den Verlagen geht es nicht darum, Aggregation zu verbieten oder zu verhindern, sondern ausschließlich darum, sie zu lizensieren, was mit heutigen Rechten in der Praxis schwer möglich ist.

Das Leistungsschutzrecht schafft keinen Schutzwall um bestehende Geschäftsmodelle. Im Gegenteil: Es schafft nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für erfolgreiches Wirtschaften im Netz. Keine Vorschrift des Leistungsschutzrechts sichert bestehende Umsätze der Verlage ab. Das Recht umfasst lediglich die öffentliche Zugänglichmachung im Internet und kann schon deswegen keinen Schutz für das Geschäft mit gedruckten Zeitungen und Zeitschriften bieten.

Juristische Begründung

Alle anderen Branchen der Kreativwirtschaft wie beispielsweise Film, Musik oder Konzertveranstalter sind Inhaber eigener Leistungsschutzrechte, und zwar seit Einführung des Urheberrechtsgesetzes Mitte der 60er Jahre. Weitere Branchen wie die Datenbankhersteller sind im Laufe der Zeit hinzugekommen. Die Leistungsschutzrechte dieser so genannten Werkmittler haben sich im Laufe der Zeit ausgesprochen gut bewährt. Die einzige Kreativbranche, die kein eigenes Schutzrecht genießt, sind Presseverlage. Diese Lücke zu schließen, ist jetzt geboten.

In der Vergangenheit waren die Leistungen der Verlage auf Papier in überschaubarem und beherrschbarem Umfang kopiert worden. Dies hat sich seit der stürmischen Entwicklung des Internets grundlegend geändert. Kopien von Verlagsleistungen sind nicht nur häufig, sondern sogar zum Regelfall geworden.

Der Referentenentwurf gliedert das Leistungsschutzrecht für Presseverlage in die bestehende Systematik des Urheberrechtsgesetzes ein. Kein Rechtsgedanke oder Prinzip wird neu eingeführt. Stattdessen greift der Entwurf auf bewährte Konstruktionen zurück. Es handelt sich um nichts anderes als die systematisch einwandfreie Schließung einer Gesetzeslücke.

Notwendig ist dies aus Gründen der Rechtspraxis. Wenn Verlage heute ohne Leistungsschutzrecht gegen ungenehmigte Kopien in gewerblichem Maßstab vorgehen, verlangen ihnen die Gerichte regelmäßig den Nachweis der gesamten Rechtekette ab. Obwohl dieser Nachweis im Einzelfall natürlich erbracht werden kann, lässt er sich im großen Maßstab nicht bewältigen.

Das liegt daran, dass Verlage typischerweise mit einer großen Zahl von freien Mitarbeitern zusammenarbeiten. Große Zeitungen führen bis zu 30.000 freie Mitarbeiter, die alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Vertragskonstruktionen, oft genug sogar ohne Vertrag in die Dienste der Zeitung getreten sind. Die Unübersichtlichkeit der rechtlichen Lage ist dem tagesaktuellen Arbeiten der Presse geschuldet und kann nicht ohne weiteres geändert werden.

Es muss möglich sein und bleiben, dass Redaktionen freie Mitarbeiter unkompliziert beauftragen und ihre Texte verwenden können, noch bevor die Rechtsabteilung einen wirksamen Vertrag mit dem Urheber abschließen kann. Auch muss es möglich bleiben, dass Urheber ihre speziellen Vorstellungen der Rechteinräumung gegenüber dem Verlag als dem stärkeren Vertragspartner durchsetzen. Es kann nicht im Sinne der Freien und vielfältige Presse sein, dass Verlage rigide Standardverträge zum zwingenden Standard machen und keine Beiträge mehr von Urhebern annehmen, die sich diesem Regime nicht unterwerfen. Daher wird es immer bei einer unübersichtlichen Rechtelage bleiben. Je vielfältiger und aktueller die Presse, desto größer die Unübersichtlichkeit.

Finden nun massenhafte gewerbliche Kopien von Webseiten der Verlage statt, so sind Verlage vor den Gerichten systematisch benachteiligt, da sie für jeden einzelnen Text nachweisen müssen, wann sie welche Rechte vom Urheber übertragen bekommen haben. Dies verursacht hohe Kosten und ist angesichts der industriellen, oft automatisierten Kopiervorgänge nicht zu leisten. Der Verlag läuft den Kopisten immer hinterher. Er kann ihnen ihre Tätigkeit nie im Ganzen untersagen, sondern muss immer versuchen, einzelne Texte zu sperren – und das gelingt ihm auch nur durch aufwändige Vertragsrecherche und Beweisführung vor Gericht. Dieses Verfahren ist in keiner Weise geeignet, die modernen Nutzungsprozesse im Internet abzubilden. Eine Reform ist dringend geboten.

Das Leistungsschutzrecht fällt immer und automatisch dem Verlag zu. Er kann so aus seinem eigenen Recht gegen Kopisten vorgehen und muss sich nicht auf Rechte der Urheber stützen. Das erleichtert seine Beweisführung erheblich und senkt zugleich den Druck auf Urheber, immer mehr Rechte an die Verlage zu übertragen.

Die einzige Alternative wären so genannte Total-Buy-out-Verträge, bei denen Urheber all jene Rechte an den Verlag abtreten, die das Urheberrecht zur Abtretung zulässt. Diese Alternative wird von Kritikern des Leistungsrechtes immer wieder ins Gespräch gebracht. Sie kann jedoch nicht im Interesse der Autoren und ihrer Gewerkschaften liegen. Gerade im digitalen Zeitalter sollten Urheber in der Lage sein, die Zweitverwertung ihrer Werke eigenständig zu betreiben, wenn sie dies wünschen. Die komplette Abgabe von Rechten an die Verlage würde die Urheber in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und ihren Verdienstoptionen empfindlich beschränken. Daher leisten Gewerkschaften und viele freie Journalisten erheblichen Widerstand gegen Total Buy-out-Verträge. Wer dieses Mittel dennoch immer wieder ins Gespräch bringt, gibt damit zu erkennen, dass er mit der Interessenlage der Urheber nicht vertraut ist.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage bietet den einzig praktikablen Ausweg, die Rechteverfolgung im Internet so zu organisieren, dass Urheber dabei keinen Schaden nehmen. Es ist die mildeste aller zu Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Abgrenzung des Leistungsschutzrechts vom Recht der Urheber

Der vorliegende Gesetzesentwurf grenzt die Leistungen des Verlages deutlich und wirksam von den Leistungen der Journalisten und Journalistinnen ab. Schutzgegenstand sind nicht die Texte – diese sind ausschließlich durch das Recht des Urhebers geschützt. Vielmehr schützt das Leistungsschutzrecht die Investitionen, die der Verlag vorgenommen hat, um in den Autoren vorzufinanzieren, sein Werk unter seiner Marke zu veröffentlichen, Kunden zu erreichen, das Produkt an diese auszuliefern und Geld in Rechnung zu stellen.

Konkret heißt das: Das Leistungsschutzrecht greift nur dann, wenn ein Dritter gewerblich und nachweislich von der Webseite eines Verlages kopiert und diese Kopien auf seiner eigenen Seite ausspielt. Alle anderen Nutzungsformen werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst. Dabei steht das Leistungsschutzrecht konfliktfrei neben dem Recht des Autoren. Es kommt zu keinen Überschneidungen.

Die Beweislast für den Eingriff in sein Leistungsschutzrecht trägt der Verlag. Falls der Kopist alle Hinweise auf die Webseite entfernt, bei der er kopiert hat, kann der Verlag sein Leistungsschutzrecht nicht ausüben. Diese Schutzlücke mag bedauerlich sein, geht aber zu Lasten der Verlage und kann nicht grundsätzlich gegen das Leistungsschutzrecht als solches angeführt werden.

Die Autoren werden an den Erlösen des Leistungsschutzrechtes beteiligt. Der Gesetzentwurf schreibt eine verpflichtende Beteiligung ausdrücklich vor. Sie muss angemessen sein. Über die Höhe der Angemessenheit verhandeln die Tarifpartner. Eine genauere Festlegung der Angemessenheitsschwelle im Gesetz wäre ohne Eingriff in die Tarifautonomie nicht möglich.

Alle Schranken gelten unverändert

Das Urheberechtsgesetz beschränkt alle in ihm enthaltenden Rechte der Urheber und Werkmittler durch so genannte Schranken. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf Zitat, das Recht zur wissenschaftlichen Nutzung und das Recht zur Privatkopie.

Auch das Leistungsschutzrecht wird von diesen Schranken voll umfasst. Daher sind Befürchtungen gegenstandslos, die bestehenden und bewährten Zitatregeln könnten durch die neue Vorschrift ausgehebelt werden. Dies ist nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht zur Monopolisierung von Sprache.

Links bleiben kostenlos und lizenzfrei. Dies legt das Gesetz ausdrücklich fest.

Definition der Gewerblichkeit

Der Gesetzentwurf legt eine Definition von Gewerblichkeit vor, die Kritik auf sich gezogen hat. Sie wird als ungenau und zu weit reichend bezeichnet. Die Verlage halten diese Definition jedoch für praktikabel. Wer Änderungen daran wünscht, kann diese Vorschläge im parlamentarischen Verfahren einbringen. Es ist jedoch kein Grund, das Leistungsschutzrecht als Ganzes abzulehnen.

Blogger können verdienen und sind kaum betroffen

Die von Bloggern vorgebrachte Kritik am Leistungsschutzrecht übersieht, dass Blogger zu den Hauptprofiteuren gemacht werden. Ihnen kommt das Leistungsschutzrecht in gleichem Maße zu wie Verlagen. Dadurch ergeben sich neue Verdienstmöglichkeiten für alle Blogger, die dies wünschen. Wer dies nicht wünscht, kann das Leistungsschutzrecht ungenutzt liegen lassen. Zahlen müssen Blogger nach dem Leistungsschutzrecht nur, wenn sie gewerblich kopieren, also weit über die Grenzen des Zitierens hinaus gehen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn Blogger gewerbliche Aggregatoren betreiben, was sehr selten ist.

Linksammlungen samt Überschriften als Textanker sind als bibliografische Hinweise anzusehen und werden nicht erfasst. Tweets und Posts bei Facebook werden meistens selber eingetippt und unterliegen schon deswegen nicht dem Leistungsschutzrecht, das nur die Kopie, nicht aber das Abschreiben lizenzpflichtig macht.

Teile aus Artikeln

Kritiker wenden ein, das Leistungsschutzrecht würde auch kleinste Bruchstücke aus Artikeln bis hin zu einzelnen Buchstaben lizenzpflichtig machen. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet. Vielmehr haben die Verlage ein legitimes Interesse daran, dass nicht nur die Übernahme vollständiger Texte vom Gesetz erfasst wird sondern auch die Verwendung sinnvoller Ausschnitte daraus.

Auch Vorspänne oder Absätze sind die Folge erheblicher Investitionen der Verlage. Oft genug steckt in den Vorspännen, so genannten Snippets, viel Arbeit. Sie müssen präzise formuliert werden und den Nachrichtenkern in wenigen prägnanten Worten auf den Punkt bringen. Daher muss ein Leistungsschutzrecht zwingend auch kürzere Ausschnitte aus Artikeln erfassen. Es würde ins Leere gehen, wenn nur ganze Texte geschützt wären. Man kann dieses legitime Interesse der Verlage nicht dadurch wegdiskutieren, dass man die Gefahren einer Sprach- oder Buchstabenmonopolisierung an die Wand malt. Daran hat niemand ein Interesse, und das Gesetz gibt auch nicht die Möglichkeit dazu.

Formen der Verwertung

Das Leistungsschutzrecht ist ein so genanntes Ausschließlichkeitsrecht. Gemeint ist damit, dass der Rechteinhaber vor Verwendung seiner Leistungen gefragt werden muss. Er hat die Möglichkeit, die Nutzungsgenehmigung zu verweigern. Dies wird jedoch nicht der Regelfall sein. Normalerweise hat ein Verlag ein Interesse daran, die Nutzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu genehmigen. Daher spricht man vom Ausschließlichkeitsrecht auch als einem Lizenzrecht.

Jahrelang hatten Kritiker von „Zwangsabgaben“ gesprochen, die vom Leistungsschutzrecht geschaffen werden würden. Diese Kritik ist inzwischen vollständig verstummt. Es hat sich bewahrheitet, was Verlage stets betont hatten: Das Gesetz zielt nicht auf Zwangsabgaben, sondern auf freiwillige Lizenzen.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann der Verlag selber entscheiden, ob er das Recht überhaupt und wenn ja alleine oder gemeinsam mit anderen wahrnimmt. Die Verlage haben in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass eine kollektive Rechteverwertung beispielsweise über eine Verwertungsgesellschaft für Ihre Kunden von Nutzen sein könnte. Denn nur mit der kollektiven Rechtewahrnehmung entsteht ein so genannter One Stop Shop – also eine einzige Anlaufstelle, bei der interessierte Kunden Rechte schnell und unkompliziert einholen können, ohne befürchten zu müssen, dass nicht erfasste Rechteinhaber sich nach Abschluss eines ersten Lizenzvertrages noch an sie wenden können.

Kritiker haben in den vergangenen Jahren eine mögliche Verwertungsgesellschaftspflicht immer wieder heftig kritisiert mit Verweisen auf Defizite bestehender Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise der GEMA. Nun, da der Gesetzentwurf keine Verwertungsgesellschaftspflicht enthält, wendet sich ihre Kritik in das Gegenteil. Sie bemängeln nun das Fehlen einer solchen Pflicht. Es wäre sinnvoll, wenn die Kritiker des Leistungsschutzrechts zu einer stringenten Argumentation finden könnten und sich dafür entscheiden würden, ob sie eine Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft verpflichtend machen wollen oder die Entscheidung lieber in die Hände der einzelnen Rechteinhaber legen. Beides auf einmal zu kritisieren, ist unredlich und nicht zielführend.

Die Verlage haben mehrfach öffentlich vorgeschlagen, die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechtes modern und effizient gestalten zu wollen. Ihnen schwebt ein optimierter Lizenzierungprozess vor, der es jedem interessierten gewerblichen Nutzer ermöglicht, Rechte schnell und sicher einzuholen. Dafür kann eine moderne, schlanke Verwertungsgesellschaft der richtige Weg sein.

Unbestimmte Rechtsbegriffe

Im vorliegenden Gesetzentwurf werden einige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Dies ist in einem allgemeinen und notwendigerweise abstrakten Gesetz nicht anders möglich. Viele erfolgreiche Gesetze definieren grundlegende Begriffe nicht im letzten Detail. So enthält das BGB beispielsweise keine Definition des so zentralen Begriffes „Eigentum“.

Im Vergleich zu anderen Leistungsschutzrechten ist dieser Gesetzentwurf jedoch präziser und detaillierter gefasst. Er mag zwar nicht alle Fragen beantworten, lässt aber viel weniger Fragen offen als andere Leistungsschutzrechte. Die noch verbliebenen Detaillierungswünsche von Kritikern muss das Gesetz nicht unbedingt erfüllen. Es muss ein Ermessenspielraum für Gerichte übrig bleiben, damit technische Entwicklungen und neue Marktgegebenheiten in der Rechtspraxis berücksichtigt werden können. Kritik an mangelnder Detailgenauigkeit des Gesetzentwurfes („Es sind so viele Fragen offen“) sind zu einem Teil materiell unbegründet, da vieles in Wahrheit schon geregelt ist, und zum anderen Teil formell nicht angebracht, da ein allgemeines Gesetz nicht noch detaillierter ausfallen sollte als dieser Entwurf.

Falls sich dennoch Notwendigkeiten ergeben, das Gesetz weiter zu detaillieren, kann dies im parlamentarischen Verfahren problemlos nachgeholt werden. Dieser Einwand kann daher nicht gegen das Leistungsschutzrecht als solches in Stellung gebracht werden.

Wirtschaftliche Hintergründe der Kritik

Im Laufe der vergangenen Jahre haben Kritiker zahlreiche Argumente angeführt, die in den bestehenden Gesetzesentwurf bereits eingeflossen sind. Viele Befürchtungen, beispielsweise zur Abgrenzung der Urheberrechte vom Leistungsschutzrecht, sind berücksichtigt worden. Der Gesetzentwurf in seiner vorliegenden Form stellt einen fairen Ausgleich von Interessen dar. Viele Forderungen, die von den Verlagen vorgebracht worden waren, sind nicht eingeflossen. So hatten die Verlage beispielsweise angeregt, eine deutliche längere Schutzfrist einzuführen. Musikhersteller genießen beispielsweise einen Schutz von 50 Jahren. Für die Verlage ist eine äußerst kurze Schutzfrist von nur einem Jahr heraus gekommen. Sie stellt die kürzeste Schutzfrist aller Leistungsschutzrechte im Gesetz dar. Es ist daher ganz und gar unberechtigt, von Willfährigkeit der Politik gegenüber den Verlagen zu sprechen. Tatsächlich handelt es sich beim vorliegenden Entwurf um eine „kleine Lösung“.

Obwohl konstruktive Kritiker im Laufe der vergangenen Jahre viel erreicht und viele ihrer Vorstellungen durchgesetzt haben, setzt ein bestimmter Kreis seine Fundamentalkritik fort. Im Kern dieser Bemühungen steht die „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht“, kurz IGEL. Ihr führender Vertreter ist Dr. Till Kreutzer.

Es ist wichtig zu wissen, dass IGEL fast ausschließlich von Google finanziert wird. (Hierzu bitte Anmerkung am Ende des Textes beachten.) Zwar führt IGEL auf seiner Webseite eine Zahl von Unterstützern an. Doch deren Unterstützung findet vorwiegend in ideeller Form statt. Nennenswerte Finanzmittel kommen alleine von Google. Der amerikanische Konzern unterstützt IGEL wohl vor allem deshalb, weil er Zahlungen für die Nutzung von Verlagsleistungen vermeiden möchte, obwohl er allein in Deutschland geschätzte 2,4 Milliarden Euro Umsatz und eine hohe zweistellige Marge erwirtschaftet. Er beschäftigt hierzulande nur 600 festangestellte Mitarbeiter. Der größte Teil der Wertschöpfung findet außerhalb Deutschlands statt, da Google sehr stark zentralisiert ist. Deutschland wird vor allem als Absatzmarkt genutzt. Die daraus entstehende hohe Rendite soll um jeden Preis verteidigt werden. Zahlungen für die Nutzung von Rechten Dritter passen da nicht ins Bild. Dies mag ein legitimes Interesse von Google sein, das Interesse der Verlage ist es jedoch nicht.

Trotz des Engagements von Google bei IGEL darf das Leistungsschutzrecht nicht auf Google verkürzt werden. Es geht um Aggregatoren und Kopisten aller Art. Aufgabe der Politik ist es, für fairen Interessenausgleich zu sorgen und ein „level playing field“ zu schaffen, das es mangels eines eigenen Rechts und der geschilderten Gesetzeslücke heute nicht gibt.

Links bleiben kostenlos und lizenzfrei

Das Leistungsschutzrecht umfasst keine Links. Auch in Zukunft können Links kostenlos und ohne Lizenz gesetzt werden. Suchmaschinen haben daher auch in Zukunft alle Möglichkeiten, Links und Linkanker problemlos zu sammeln. Einzig die Verwendung von Texten muss nach dem Leistungsschutzrecht lizenziert werden, sofern diese gewerblich von den Seiten der Verlage kopiert werden.

Einwände des Bundesverbandes der Deutschen Industrie

Einer der Hauptgeschäftsführer des BDI hat in einem Brief an das Bundesjustizministerium kürzlich seine Kritik am Leistungsschutzrecht erneuert. Damit nimmt der BDI eine ungewöhnliche Position ein. Er tritt ansonsten entschieden für den Schutz geistigen Eigentums und von Patentrechten ein. Dass er dies beim Leistungsschutzrecht nicht tut, ist nicht nachvollziehbar. Zumal wichtige Kritikpunkte des BDI im Gesetzentwurf bereits Berücksichtigung gefunden haben.

So hatte sich der BDI in den vergangenen Jahren deutlich gegen eine Verwertungsgesellschaftspflicht ausgesprochen und sich dagegen gewandt, dass auch Vervielfältigungen vom Leistungsschutzrecht umfasst werden – also gewerbliche Kopien, wie sie beispielsweise auf lokalen Druckern angefertigt werden. Dies ist ein eine wichtige Nutzungsformen von Wirtschaftsunternehmen. Solche Vervielfältigungen werden vom vorliegenden Gesetzesentwurf nun nicht erfasst. Die Verlage haben hinzunehmen, dass gewerbliche Ausdrucke und lokale Speicherungen ihrer Leistungen in Firmen weiterhin kostenlos bleiben.

Es ist nicht einsichtig, warum der BDI trotz dieses Verhandlungserfolges das verbliebene kleine Leistungsschutzrecht mit überschaubaren Rechten der Verlage weiterhin im Grundsatz kritisiert. Er begibt sich damit auch außerhalb der vernünftigen Verhandlungslinie, die DIHK und BDA einnehmen. Vor diesem Hintergrund muss man die jüngste Kritik des BDI als übertrieben und ungerechtfertigt bezeichnen.

Gesamtbewertung

Der Gesetzentwurf stellt einen fairen und für die Verlage keineswegs optimalen Ausgleich von Interessen da. Er geht tiefer als andere Leistungsschutzrechte ins Detail und klärt viele Fragen noch vor Befassung der Gerichte. Mit diesem Entwurf wird eine wichtige Gesetzeslücke geschlossen, Die Verlage erhalten eine wichtige rechtliche Handhabe, um ihre Investitionen auch im digitalen Zeitalter angemessen schützen zu können. Daher begrüßen in die Verlage den Entwurf und empfehlen ihn dem Bundeskabinett zum Beschluss.

Offene Fragen und Detailänderungen können im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geklärt und gegebenenfalls berücksichtigt werden. Dies sollte aber kein Argument gegen das Vorhaben als solches sein. Die Initiative ist zu wichtig, um sie in Detaildiskussionen zu zerreiben. Übertrieben und oft gegenstandslos sind die Vorhaltungen, die dem Gesetzentwurf gemacht werden. Bei der Bewertung dieser Kritikpunkte muss man berücksichtigen, von wem sie vorgebracht werden. Dass Google seine Gewinne ohne Beteiligung von Urhebern und Verlagen weiter in Rekordhöhe fortschreiben möchte, kann kein Grund sein, den Verlagen den legitimen Schutz ihrer Rechte im Internet auf Dauer zu versagen.

Anmerkung: Till Kreutzer von IGEL hat im Vorfeld der Veröffentlichung unserer Beiträge beim epd gegenüber der Redaktion meiner Aussage widersprochen, IGEL werde „fast ausschließlich“ von Google finanziert. Epd hat mir diesen Widerspruch zur Kenntnis gebracht. Ich habe mich trotzdem entschieden, die Aussage aufrecht zu erhalten. Meine Begründung: Seit mehr als einem Jahr antworten IGEL und Google nicht auf Fragen nach der Höhe der Google-Unterstützung und der Gesamtfinanzierung von IGEL. Jederzeit hätte IGEL seinen Finanzplan und die Spenderlisten offen legen können. Dies ist nicht geschehen, auch nicht anlässlich der Vorbereitung der epd-Ausgabe. IGEL hat weder auf Podien, auf denen wir gemeinsam saßen, noch in Kommentaren unter meinen Blogbeiträgen klargestellt, wie groß der Google-Anteil an seinem Budget ist. Es ist nie ein Widerspruch zu der Aussage erfolgt, dass Google den Löwenanteil einbringt. Daher sehe ich keinen Anlass, die Aussage zurückzunehmen oder abzuschwächen. Aber natürlich rücke ich von der These sofort ab, wenn IGEL Zahlen offenlegt und sich meine Aussage als nicht haltbar erweisen sollte.



 

109 Kommentare

 
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  62. Axel Springer AG und Google

    Heute morgen twitterte Peter Altmaier CDU:
    “Sorry für den Retweet zur Mopo: hatte nicht gesehen, dass man da bezahlen muss! Ist Artikel über twitternde Politiker, dachte er ist frei.”

    Es ging um den Artikel unter der Überschrift
    “Lieber @peteraltmaier”
    Kurz darauf twittert jemand:
    “Einfach den Titel bei Google eingeben und dann den Link anklicken. Die MOPO hat offenbar nichts dagegen wenn man von G kommt”

    Tatsächlich. Gibt man den URL
    http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article107613812/Lieber-peteraltmaier.html
    direkt ein, will die Axel Springer AG Geld zwischen 3,95 € und 5,95 € im Monat je nach Abo-Länge.

    Gibt man den Titel bei Google in die Suchmaschine, dann lässt einen die Axel Springer AG *kostenlos* in den Artikel rein.

    Wie krank ist dass denn, dass Leistungen für Google-User verschenkt werden und normale Menschen, die die direkt zur Morgenpost wollen, sollen geld dafür bezahlen. Und Anschließend schickt die Axel Springer AG dann Christoph Keese los, damit er ein Leistungsschutzrecht
    fordert und im LexKeese Geld von Google will auf sozialistischem Weg durch staatliche Zwangsverwaltungswirtschaft statt durch marktwirtschaftliche Vereinbarungen mit freiwilligen Kunden (wie die New York Times).

    Ich denke, ob solcher skurrilen Geschäftspraktiken ist die Axel Springer AG mit ihren Forderungen, vom Google Geld haben zu wollen, nicht mehr ernst zu nehmen.

    Da wird man zum CDU Wähler (“Freiheit statt Sozialismus”) oder Fan der anderen Konservativen, den Piraten.

     
     
    • @Wolfgang: das war bei der NYT frueher auch so. Springer hat jetzt die gleichen Probleme wie die NYT vor einigen Jahren als sie die paywall einrichteten.
      Auf der einen Seite will man so tun als sei das Web das gleiche wie print, nur eben digital, auf der anderen Seite muss man sich von Google indizieren lassen, damit man ueberhaupt gefunden wird.

      Das fuehrte dazu dass NYT leser die von google oder von Dritten auf den Artikel verlinkt wurden, den ganzen Artikel lesen konnten ohne dafuer zahlen zu muessen.
      Natuerlich kommt, anstatt einzusehen dass es überhaupt kein Problem gibt, bei der ganzen Sache, der Weichkeese und Propagiert den Weltuntergang wenn wir nicht bald Spri…aeh…Google zerschlagen.

       
       
    • robbyb

      Lieber Herr Ksoll,
      da sind Sie ja über was nettes gestolpert. Es ist tatsächlich so, das die (meisten) Paywalls von Verlagspublikationen für (zumindest einzelne) Suchmaschinen-Crawler durchlässig sind. Das ist so gewollt und Teil der sog. SEO-Strategie.

      Wenn der Artikel von Google aus nicht erreichbar wäre, würde er auch nicht im Index bzw. bei Google News auftauchen. Die Zeitungsverlage wollen also, das Google kostenlos Werbung für Sie macht – die Indizierung kostet ja nichts. Je nach Aktualität der Inhalte wird so ein Artikel irgendwann im Online-Archiv (oft nur als payed Content erreichbar) der Zeitung “versteckt”. Dann wandert der Indexeintrag immer weiter nach hinten und wird nur noch bei wirklich passenden Suchanfragen auf einer der ersten Seiten ausgegeben.

       
       
  63. Schade eigentlich. Viele ernstzunehmend Menschen Versuchen, den Anspruch der Verlage mit den Regeln des Internets zu synchronisieren. Denn natürlich kann man verstehen, dass die Verlage ihre Informationen schützen wollen. Doch gibt es bislang nicht einmal den Versuch eines Dialogs. Und das, obwohl die Politik (und besonders MdB Thomae, der u.a. innerhalb der FDP für das Leistungsschutzrecht eintritt) , in 2010 versprach:

    “Diese Details werden wir im Bundestag mit allen Beteiligten ausführlich diskutieren – mit den Verbänden der Verleger, den Journalisten und der Netzcommunity sowie allen anderen am Urheberrecht interessierten Verbänden. Wir werden sicherstellen, dass am Ende eine ausgewogene Regelung getroffen wird. Wir werden nicht über das Ziel hinausschießen.”

    Es hat kein Dialog stattgefunden. Und das Leistungsschutzrecht (wie vorliegend) schießt nicht nur weit über das Ziel hinaus, sondern hinterlässt in vielen Bereichen des Internets nur noch verbrannte Erde.

    Deshalb bleibt mir eigentlich gar nichts anderes mehr übrig, als mich leider ebenfalls auf Extrempositionen zurückzuziehen:

    Liebe Verleger, wenn Sie sich so über das Internet und die Netzcommunity aufregen, einfach nur das mit ‘Netzwerk’ bezeichnete Kabel aus der Wand ziehen und schon ist Ruhe. Das Internet wird das nicht einmal merken.

    1981 erklärte Axel Springer, ein Verlag sei kein “reines Erwerbsunternehmen wie etwa eine Mantelfabrik oder eine Großmetzgerei”. Verlage hätten auch noch einen ideellen Auftrag.

    Werden Sie dieser Aussage gerecht und reichen Sie der Netz-Community die Hand. Lassen Sie uns gemeinsam nach Lösungen suchen.

    Liebe Grüsse
    mm.

     
     
  64. Die Verlage haben in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass eine kollektive Rechteverwertung beispielsweise über eine Verwertungsgesellschaft für Ihre Kunden von Nutzen sein könnte.

    Interessant. Vor nicht ganz einem Jahr wollten Sie mich noch davon überzeugen, dass den Presseverlage derartiges nie im Sinn stand. Klären Sie mich bitte auf, was denn nun stimmt.

    [Google] unterstützt IGEL wohl vor allem deshalb, weil er Zahlungen für die Nutzung von Verlagsleistungen vermeiden möchte, obwohl er allein in Deutschland geschätzte 2,4 Milliarden Euro Umsatz und eine hohe zweistellige Marge erwirtschaftet.

    Weshalb gehen Sie davon aus, dass Google auch nur einen winzigen Bruchteil dieses Umsatzes den Leistungen der Verlage verdankt?

     
     
    • Christoph Keese

      Warum steht Google News auch nach der Reform der Hauptnavigation auf der Google-Homepage immer noch unter den Top-Produkten, gleich neben YouTube, Gmail, Bilder und Maps? Bestimmt nicht, weil es nichts zum Ergebnis oder zum Geschäftserfolg beiträgt.

       
       
      • Hr. Keese, die Tatsache, dass sie der Beantwortung von TecoScr
        Vor nicht ganz einem Jahr wollten Sie mich noch davon überzeugen, dass den Presseverlage derartiges nie im Sinn stand. Klären Sie mich bitte auf, was denn nun stimmt.
        aus dem Weg gegangen sind, spricht Bände.

        Ansonsten zeigt ihre Reaktion – “Antwort” kann man das imo nicht wirklich nennen – auf welcher Basis ihre Einlassungen gründen: reine Mutmaßungen.

         
         
      • ThomasR

        Lieber Herr Keese,

        vermutlich steht der Link da, weil die User ein Interesse an Nachrichten haben.
        Nur als Nachfrage: haben Sie schon eine einzige Anzeige auf Google News gesehen? Ich nicht – vermutlich verdient Google an dieser Stelle gar kein Geld (das ist im übrigen bei vielen anderen Diensten von Google ebenfalls so), sondern leitet relevanten Traffic auf die Seiten der Verlage.

        mit nachdenklichem Gruß

         
         
  65. Lieber Herr Keese,
    ich sage heute mal nichts, sondern zeige ungewerblich nur einen Link:
    http://www.kanzlei-lachenmann.de/index.php?mact=News,cntnt01,detail,0&cntnt01articleid=231&cntnt01origid=15&cntnt01returnid=15

    Aber eine Bemerkung kann ich mir nicht verkneifen: Sie haben meine volle Hochachtung, dass Sie sich hier nicht wegducken, nichts löschen oder auf Twitter einfach blockieren wie Schirrmacher von der FAZ, wenn die Meinung des anderen nicht gefällt, nicht von Trollen und Beleidigung reden, wenn einem der Standpunkt des anderen nicht passt. In diesem Sinne leisten Sie der Demokratie und dem demokratischen Diskurs einen herausragenden Dienst. Da möchte ich Sie ermutigen, genauso weiter zu machen. Auch wenn man in der Sache den einen oder anderen Dissens hat.

    Philip Lahm hat gestern vor dem Spiel das Statement von RESPECT vorgelesen. Das kann für uns alle eine gute Leitlinie sein. Zumal die Italiener danach einfach auch besser spielten.

     
     
    • Christoph Keese

      Freut mich, dass Ihnen das auffällt. Besten Dank. So muss es sein und bleiben. Auch wenn wir nicht einer Meinung sind, darauf können wir uns einigen.

       
       
  66. Klaus Minhardt

    Jetzt hat der Keese das unsinnige Heine-Gutachten in eigenen Worten verschlimmbessert. Auch so wird aus dem Unsinn nichts Vernünftiges mehr.

    Plötzlich wird das Einscannen von ganzen Zeitungsartikeln und die Verteilung zum Problem. Da greift doch schon lange das Urheberrecht und außerdem hilft Bild ja mit seinem eigenen Cloud-Service diesen Leuten beim Klauen und Verteilen. Allerdings verteilen die überwiegend Musik, Filme und Software und nur selten eine Zeitung.

    Auch die Position, dass man sich durch Fehler im Gesetz nicht von der Umsetzung abhalten lassen dürfe, da dieses Gesetz für die Herren Keese und Burda irgendwie wichtig sein soll.

    Es handelt sich ja nur um “kleine” Fehler, die das ganze Internet auf den Kopf stellen und zum Verfassungsbruch führen. Wir haben bereits funktionierende Lösungen für alle Probleme, die mit dem Leistungsschutzrecht gelöst werden sollen im Urheberrecht oder durch das Opt-Out Verfahren. Wir müssen nur die vorhandenen Werkzeuge nutzen.

    Lassen sie es doch einfach! Sie machen aus ihrer Person doch langsam eine Witzfigur und das haben sie doch nicht nötig – oder brauchen sie das Geld?

     
     
  67. robbyb

    Wenn LSR für Presseverlage dann muss eine kritische Betrachtung der möglicherweise betroffenen Unternehmen vorgenommen werden. Nicht in allem, wo Presseverlag ‘draufsteht, ist auch Presseverlag ‘drin.
    Eine Werbeagentur wie die Axel Springer AG kann das LSR natürlich nicht für sich in Anspruch nehmen !

     
     
  68. PETER

    Boah Keese Bei Dir ist es wohl heute ein bisschen zu warm im Büro oder was? Hör doch mal auf son Quatsch zu schreiben. Deine Argumente sind ein Witz. Du liegst falsch und fertig. Aber drückt das LSR mal ruhig durch und dann werdet Ihr schon sehen was Ihr davon habt. Google schmeißt Euch ausm Index und dann ist das Geheule groß!

     
     
    • Christoph Keese

      @ Peter: Es ist gut, dass hier hin und wieder jemand das Niveau der Diskussion ein bisschen tiefer legt.

       
       
      • Juliane Böckler

        Herr Keese,

        bitte nicht von solchen Trollversuchen beeindrucken lassen. Unabhängig davon, welche Meinung man zum LSR und anderen hier behandelten Themen vertritt – das hier ist eine interessante Plattform zum Austausch von Meinungen und Fakten, und ich persönlich hoffe, dass wir das an dieser Stelle noch für lange Zeit tun können.

         
         
        • Christoph Keese

          Hallo Frau Böckler. Danke. Keine Sorge, ich lasse mich nicht abschrecken. Die Plattform bleibt Ihnen und uns erhalten. Eine Ende ist nicht absehbar.

           
           
      •  
  69.  
  70. Alle anderen Branchen der Kreativwirtschaft wie beispielsweise Film, Musik oder Konzertveranstalter sind Inhaber eigener Leistungsschutzrechte, und zwar seit Einführung des Urheberrechtsgesetzes Mitte der 60er Jahre. Weitere Branchen wie die Datenbankhersteller sind im Laufe der Zeit hinzugekommen.

    Dort findet eine Transformation von Noten, Liedtext, Drehbuch, etc. statt. Beispielsweise bei Tonträgern steht im § 85 UrhG:

    Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

    Nimmt man aber jetzt eine “Rücktransformation” vor, indem man sich ein Musikstück anhört, die Noten und den Liedtext aufschreibt und nur das veröffentlicht, so ist dieses Recht nicht davon berührt.

    Entnimmt man dagegen nur den Text eines Artikel aus einem Presseerzeugnis, so soll das gemäß dem LSR-Entwurf anders sein.

    Und auch bei Datenbanken schützt das Gesetz im Normalfall höchstens “einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank” (§ 87b UrhG) und nicht kleine Teile.

    Finden nun massenhafte gewerbliche Kopien von Webseiten der Verlage statt, so sind Verlage vor den Gerichten systematisch benachteiligt, da sie für jeden einzelnen Text nachweisen müssen, wann sie welche Rechte vom Urheber übertragen bekommen haben. Dies verursacht hohe Kosten und ist angesichts der industriellen, oft automatisierten Kopiervorgänge nicht zu leisten.

    Ich verstehe zwar nichts vom Verlagswesen, aber ich vermute doch mal, daß Sie mit Ihren Autoren nicht so viele verschieden formulierte Verträge abschließen, sondern eine eher begrenzte Zahl von Standard-Vertragstexten verwenden. Mit moderner Datenverwaltung sollte es nicht allzu kompliziert sein, zu einem gegebenen Text den zugehörigen Vertrag hervorzuholen, zu bestimmen, welche Rechte er einräumt (weil Standardvertrag) und vor Gericht geltend zu machen.

    Falls das tatsächlich so schwierig ist, könnte man eventuell auch über ein Gesetz zur Vereinfachung der Wahrnehmung von bestehenden Verwertungsrechten durch Verlage diskutieren.

    Teile aus Artikeln
    [...]
    Auch Vorspänne oder Absätze sind die Folge erheblicher Investitionen der Verlage. Oft genug steckt in den Vorspännen, so genannten Snippets, viel Arbeit. Sie müssen präzise formuliert werden und den Nachrichtenkern in wenigen prägnanten Worten auf den Punkt bringen.

    Das klingt genau nach der geistigen, kreativen Arbeit, die durch das Urheberrecht geschützt werden soll. Da das aber anscheinend nicht der Fall ist, besteht hier entweder eine Regelungslücke oder der Gesetzgeber hat sich etwas dabei gedacht.

     
     
  71. “Wirtschaftliche Hintergründe der Kritik”

    so schoen sie ja die wirtschaftliche Agenda der Google-Mafia und des BDI zerpfluecken sind sie ausserordentlich vage was die wirtschaftliche Motivation der Verlage angeht.
    Sie erklaeren ausfuehrlich dass es zum einen ums Prinzip geht (die anderen habens ja auch, also brauchen wir auch ein LSR) und um wirtschaftliche Probleme der Verlage zu kompensieren, denn im Internet wird ja nur geklaut…
    Ich weiss dass sie mich im Blog hier ignorieren, was OK ist, aber zumindest darueber nachzudenken waere ja schon ein Fortschritt:
    Gibt es IRGENDEINEN Beweis dafuer, dass GoogleNews, Zite etc. (die von Ihnen mit Flipboard in einen Topf geschmissen werden, was so nicht richtig ist) den Verlagen Geld kosten??? Gewinnen die Verlage nicht durch die Verlinkung ueber solche Aggregatoren? Das sind Fragen die sie konsequent ignorieren!

    Ein Autohaendler muss auch in Ausstellungswagen investieren, die blankpoliert hinter Glas stehen, und die nicht verkauft werden koennen. Wuerden sie ein Auto kaufen, dass sie nicht sehen, einsteigen und beschnuppern koennen, weil der Haendler es sich nicht leisten will ein Ausstellungsfahrzeug (Snippet) zur Verfuegung zu stellen? Wuerden sie sich auf sein Wort verlassen, dass BMW schon immer geile Autos gebaut hat, und deswegen koennen sie ruhig in good faith dieses Fahrzeug kaufen?!

    Nur mal nachdenken – Kommentar ist nicht noetig…

     
     

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