Dokumentiert: Till Kreutzers epd-Gegenposition zum Leistungsschutzrecht



Der Branchendienst epd hat soeben ein Pro und Contra zum Thema Leistungsschutzrecht veröffentlicht. Mein Pro-Text ist hier in diesem Blog bereits dokumentiert worden. Aus Gründen der Fairness möchte ich Till Kreutzers Gegenposition ebenfalls wiedergeben. Die freundliche Genehmigung des Autoren liegt vor. Man kann sich denken, dass ich bei fast jedem seiner Sätze eine andere Auffassung vertrete. Trotzdem erscheint der Text ohne Anmerkungen. Übrigens wäre es nett, wenn epd ebenso fair sein könnte. Er hat auf seiner Webseite mein Pro weggelassen und sendet nur Kreutzers Contras. Sei’s drum – hier soll es fairer zugehen:

Gastbeitrag Dr. Till Kreutzer für den epd

Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger gehört zu den Vorhaben, auf die sich die Regierungskoalition im Oktober 2009 im Koalitionsvertrag verpflichtet hat. Am 14. Juni hat das Bundesjustizministerium nach langer Zeit einen Entwurf für das Gesetz vorgelegt und nun soll alles ganz schnell gehen. Die anderen Ministerien wurden aufgefordert, bis zum 18. Juni Stellung zu nehmen. Das Gesetz, das Hersteller von Presseerzeugnissen vor der unberechtigten gewerblichen Nutzung ihrer Erzeugnisse durch Dritte schützen soll, soll als Teil des Urheberrechtsgesetzes am 4. Juli im Kabinett beschlossen werden. Die Opposition und auch die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage (IGEL) kritisierten das geplante Gesetz.

Von vornherein wurde von vielen grundsätzlich bezweifelt, dass es gelingen kann, Gegenstand und Reichweite des Leistungsschutzrechts hinreichend konkret zu umschreiben. Es liegt auf der Hand, warum das besonders wichtig ist: Es ist ungemein schwierig, die verlegerische Leistung von den urheberrechtlich geschützten Inhalten (Texte, Fotos) abzugrenzen – diese sind ja in den Presseerzeugnissen immer enthalten. Genau das ist aber erforderlich, um Klarheit zu schaffen über elementare Fragen wie: Wer hat das Leistungsschutzrecht? Was wird durch das Leistungsschutzrecht geschützt? Welche Nutzungshandlungen greifen in das Leistungsschutzrecht ein, wer muss also für welche Art von Nutzung Rechte einholen und im Zweifel Geld bezahlen? (Wie) wirkt sich das Leistungsschutzrecht auf die Urheberrechte der Journalisten aus, wie auf die Blogosphäre oder die deutsche Wirtschaft?

Diese Aufgabe ist gründlich misslungen. Nur eine Folge scheint eindeutig: Wenn das Leistungsschutzrecht in dieser Form verabschiedet wird, wird es zu neuen Abmahn- und Klagewellen und eine über viele Jahre andauernde Rechtsunsicherheit in ungekanntem Ausmaß führen.

Die Parteien versuchten im Vorfeld den Eindruck zu vermitteln, dass die Relevanz des Leistungsschutzrechts gering sein wird. Unter anderem deshalb, weil die meisten Verlage von ihrem Recht und ihrem Unterlassungsanspruch vermutlich keinen Gebrauch machen würden.

Abmahnfähige Rechtsverletzungen

Das ist mitnichten der Fall. Das Leistungsschutzrecht soll nach dem Referentenentwurf ein “umfassendes Verbotsrecht” sein (so ausdrücklich die Begründung, siehe Seite 9 des Referentenentwurfs). Das bedeutet, dass jeder, der Nutzungshandlungen vornimmt, die unter das Leistungsschutzrecht (LSR) fallen sollen, von dem Moment an, in dem das Recht in Kraft tritt (beziehungsweise laut Referentenentwurf drei Monate danach, siehe Paragraf 87h), entweder eine Lizenz braucht oder zum Rechtsverletzer wird.

Mit anderen Worten: Es handelt sich beim LSR nicht um ein Opt-Out-Recht, sondern ein Opt-In-Recht. Die praktischen Auswirkungen wären verheerend, was sich am Beispiel Google News zeigt. Falls der Dienst nicht mit allen Presseverlegern Lizenzverträge schließen kann, bevor das Leistungsschutzrecht in Kraft tritt (oder die Übergangsfrist abgelaufen ist), müsste er bis auf weiteres eingestellt werden. Auch die normalen Suchmaschinen operieren natürlich mit kurzen Textausschnitten der verlinkten Seiten (Snippets). Würden nur Links angezeigt, hätten sie für den Nutzer kaum noch einen Sinn.

Berücksichtigen die Anbieter diese Dinge nicht, kommt es zu massenhaften – abmahnfähigen – Rechtsverletzungen, für die jeder Inhaber eines Leistungsschutzrechts Schadenersatz verlangen kann. Darüber hinaus würde es sich bei jedem einzelnen Fall um eine “gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung” gemäß Paragraf 108a Urheberrechtsgesetz (UrhG) handeln, die – wenn sie bewusst und vorsätzlich geschieht – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Angesichts des sehr breiten Kreises an potenziell Betroffenen können die Auswirkungen gar nicht groß genug eingeschätzt werden. Es handelt sich hier nicht um eine Lex Google, dazu später mehr.

Warum ein Leistungsschutzrecht?

In Punkt II der Begründung (Seite 6 des Referentenentwurfs) ist die Rede davon, dass sich das Bedürfnis der Presseverlage nach einem eigenen LSR durch die “digitale Revolution” verändert habe. Hier heißt es: “Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren.”

Weiter unten (Seite 7 oben) steht dann: “Mit der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger soll ferner dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich mit dem Internet auch die Möglichkeiten, Rechte von Presseverlegern zu verletzen, vervielfacht haben. Dritte können Presseerzeugnisse ganz oder in Teilen innerhalb von wenigen Sekunden vervielfältigen und selbst im Internet anbieten. Den Presseverlagen wird ein eigenes Schutzrecht gewährt, das sie in die Lage versetzt, einfacher und umfassender gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen. Presseverleger müssen bei Verletzungshandlungen nun nicht mehr den komplexen Nachweis der Rechtekette führen, sondern können unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen und insbesondere auch Unterlassungsansprüche geltend machen.”

Hierdurch wird der Eindruck vermittelt, das Leistungsschutzrecht diene insbesondere dazu, die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Abgesehen davon, dass bislang keineswegs belegt ist, dass Verleger in signifikantem Ausmaß von Online-Piraterie betroffen sind (warum sollten auch ohnehin frei zugängliche Artikel “raubkopiert” werden?), braucht man hierfür kein Leistungsschutzrecht. Eine einfache Regelung, nach der Verlage generell befugt sind, sich gegen (Urheber-)Rechtsverletzungen der in ihren Presseerzeugnissen erschienenen Inhalte gerichtlich zur Wehr zu setzen, würde hierfür genügen. Haben sie sich – wie so oft – durch Total-Buyout-Verträge exklusive Nutzungsrechte von den Journalisten einräumen lassen, gilt dies ohnehin schon. Eine schlichte Erweiterung dieser Befugnis wäre weitgehend unproblematisch und nicht zu vergleichen mit einem LSR.

Es geht also um mehr: Nämlich darum, ein weit über das Urheberrecht hinausgehendes Monopolrecht zu schaffen. Der Referentenentwurf suggeriert, dass sich im Prinzip nichts ändert, weil ja weiterhin Zitate und Links zulässig sind und es das Urheberrecht an den Inhalten ja ohnehin gibt. Doch wäre es so, bräuchte man das Leistungsschutzrecht nicht. Vielmehr geht es darum, diejenigen Bereiche zu monopolisieren, die das Urheberrecht bislang bewusst und gewollt frei lässt. Das sind insbesondere kleine Ausschnitte aus Beiträgen (Snippets), die in Presseerzeugnissen erschienen sind.

Was wird geschützt?

Um die Frage zu klären, worauf sich das Leistungsschutzrecht eigentlich bezieht, wäre es zunächst elementar, den Schutzgegenstand klar zu definieren. Dies wäre auch wichtig, um klarzustellen, ob – und wenn ja, inwieweit – sich das Leistungsschutzrecht vom Urheberrecht an den in Presseerzeugnissen enthaltenen journalistischen Beiträgen unterscheidet. Der Referentenentwurf lässt eine trennscharfe Definition vermissen.

Im Referentenentwurf – beziehungsweise der Begründung dazu – ist nur die Rede vom “Presseerzeugnis” und “kleinen Teilen” hiervon. Ein Presseerzeugnis soll die “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung…” sein. Das lässt alle relevanten Fragen offen.

Zunächst stellt sich die Frage, wie klein ein Teil sein kann, um vom LSR geschützt zu sein. Der Referentenentwurf bezieht sich auf die “Metall-auf-Metall-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs, in der es um die Übernahme eines zwei Sekunden langen Ausschnitts aus einer Musikproduktion ging. Hier wurde klargestellt, dass schon der kleinste denkbare Teil unter den Schutz eines Leistungsschutzrechts fällt. Übertragen auf das Presse-LSR würde das bedeuten, dass schon ein oder zwei Buchstaben, ein einzelnes Wort oder eine Überschrift in dessen Anwendungsbereich fallen würden.

Das wäre möglicherweise nicht tragisch, wenn sich das neue LSR nicht auf das Wort oder den Buchstaben selbst, sondern auf etwas anderes beziehen würde. Weder aus dem Gesetzesvorschlag noch aus dessen Begründung wird jedoch deutlich, ob es eine Unterscheidung zwischen dem Text und der “redaktionell-technischen Festlegung” geben soll oder was denn eine solche Festlegung sein könnte.

Dieser Aspekt ist für fast alle Folgefragen von grundlegender Bedeutung. Wenn es nicht der Text oder Auszüge hieraus sind, für deren Nutzung gezahlt werden soll, was ist es dann? Mit anderen Worten, was darf ich wie übernehmen, ohne zu bezahlen und wofür brauche ich eine Lizenz? Wenn es der Text ist, erstreckt sich das Leistungsschutzrecht dadurch, dass auch kleinste Ausschnitte geschützt werden sollen, auf die Sprache selbst. Eine Quasi-Monopolisierung der deutschen Sprache wäre die Folge, jedenfalls soweit es die öffentliche Kommunikation zu gewerblichen Zwecken anbelangt. Alltagsformulierungen wie Überschriften oder einzelne Sätze wären dann für ein Jahr – so Paragraf 87g Absatz 2 des Referentenentwurfs – dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen.

Obwohl über die Abgrenzung von Text und Presseerzeugnis und deren elementare Bedeutung im Vorfeld viel diskutiert wurde (ohne dass eine Klärung herbeigeführt worden wäre), bleibt der Entwurf diesbezüglich nebulös. Er lässt damit auch die Frage offen, welche Nutzungshandlungen vom neuen Recht eigentlich erfasst werden sollen.

Wofür muss bezahlt werden?

Der Referentenentwurf lässt offen, durch welche Arten von Nutzungshandlungen in das neue LSR eingegriffen werden soll. Hier heißt es nur, dass der Presseverleger vor ungenehmigten “öffentlichen Zugänglichmachungen” von Presseerzeugnissen oder Teilen derselben geschützt wird.

Das erfasst nicht nur die Darstellung von Snippets durch Suchmaschinen und Aggregatoren, sondern auch Nutzungshandlungen durch Blogger oder Twitternutzer, soweit sie zu beruflichen (gewerblichen, siehe unten) Zwecken kommunizieren. Dass das auch so gedacht ist, wird in einem Abschnitt der Begründung deutlich. Hier (Seite 10 des Referentenentwurfs) wird erklärt, in welchen Fällen ein Blogger gewerblich oder nicht-gewerblich handelt, er also durch die Verwendung von Auszügen aus Presseerzeugnissen in das LSR eingreift.

Der Referentenentwurf lässt damit nur eine Erkenntnis zu: Jeder, der zu gewerblichen Zwecken eine Überschrift oder einen Satz aus einer Verlagspublikation öffentlich zugänglich macht, also etwa in einem Pressespiegel, Blog, einer Twitter-Nachricht oder einem Facebook-Post, braucht zukünftig eine Erlaubnis vom jeweiligen Presseverleger.

Blogosphäre und Social Media

Links sollen nach Aussage des Entwurfs weiterhin frei bleiben. Allerdings wäre das – angesichts des Schutzes einzelner Formulierungen und Überschriften durch das Leistungsschutzrecht – eindeutig nur auf die Angabe der reinen URL beziehen. Und das auch nur insoweit, als die URL nicht etwa die Überschrift enthält wie es zum Beispiel heute oft üblich ist (etwa: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Justizministerium-legt-Entwurf-fu…). Links, die mit einem Snippet kombiniert sind (wie in jeder Suchmaschine), werden ohnehin unter das Leistungsschutzrecht fallen.

Hieran ändert das Zitatrecht ebenso wenig wie die Tatsache, dass durch die weiten Formulierungen des Referentenentwurfs übliche Praktiken in der Blogosphäre, auf Twitter oder Facebook unter das Leistungsschutzrecht fallen dürften. Auch hierfür sorgt die Ausdehnung von Monopolrechten auf Snippets. Sofern ein Twitter-Nutzer gewerbliche Ziele verfolgt, fiele eine typische Meldung unter das Leistungsschutzrecht, wie zum Beispiel: @zeitonline: “Schwarz-Gelb einigt sich auf Leistungsschutzrecht” http://bit.ly/KtSSrf #lsr.

Es wäre auch kein Zitat im urheberrechtlichen Sinne. Ebenso wenig wäre eine typische Blog-Meldung über das Erscheinen eines Artikels ein urheberrechtliches Zitat. Sie wäre aber eine Nutzung nach dem Leistungsschutzrecht. Wie zum Beispiel bei so einem Eintrag: “Habe gerade gesehen, dass Konrad Lischka auf Spiegel Online über das Leistungsschutzrecht (http://bit.ly/OHvhB8) berichtet. Er folgert: [Ab hier die Übernahme] ,Die Regierungskoalition hat es in den drei Jahren Debatte nicht geschafft, die Unklarheiten bei dem Vorhaben auch nur zu benennen. In dem Protokoll des Koalitionsausschusses vom Sonntag fehlt jeder Hinweis auf neue Ideen, wie ein Leistungsschutzrecht aussehen könnte, das die Zitatfreiheit im Netz sichert und innovative Netzangebote fördert.’”

Bislang sind solche Hinweise auf andere Publikationen frei, weil ein solcher Absatz unterhalb der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe liegt – und nicht wegen des Zitatrechts. Das Zitatrecht würde hier nicht greifen, weil die Übernahme länger ist als der eigene Text. Das heißt, dass ein (gewerblicher) Blogger nach Einführung des LSR eine Lizenz benötigen würde, weil es sich bei dem Satz um einen Teil des Presseerzeugnisses handelt, der zwar nicht unter das Urheberrecht, aber das LSR fallen würde.

Ohnehin ist das Zitatrecht kein Ersatz oder Ausgleich für die Schöpfungshöhe, die dafür sorgen soll, dass Sprache an sich nicht monopolisiert werden kann. Das Zitatrecht sieht bestimmte – im Detail sehr komplizierte – Regeln vor, die bei der Übernahme ungeschützter Snippets nicht einzuhalten sind. Vor allem aber ist das Zitatrecht nicht dafür da, eigene Formulierungen zu erlauben, sondern dafür, fremde Formulierungen zu verwenden (z. B. online zu publizieren oder in einem Buch), um sich damit auseinanderzusetzen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob eine Überschrift erst monopolisiert wird und dann vom Monopol eng begrenzte Ausnahmen gewährt werden oder ob sie gänzlich frei von Rechten ist.

Die Frage, was eine gewerbliche Nutzung von Snippets ist, wird Abmahnanwälte und Gerichte lange beschäftigen. Der Referentenentwurf macht jedenfalls schon einmal deutlich, dass der Begriff des gewerblichen Zwecks sehr weit verstanden werden soll. In der Begründung (Seite 9 des Referentenentwurfs) heißt es:

“Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst Nutzung ,zu gewerblichen Zwecken’ jede Nutzung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient, sowie jede Nutzung, die in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Eine private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet beeinträchtigt das Leistungsschutzrecht damit ebenso wenig wie die nichtgewerbliche Nutzung durch die öffentliche Hand.”

Letzteres soll offenbar Bedenken gegen diese Art der Abgrenzung zerstreuen. Doch das tut es nicht. Eindeutig ist, dass jeder Freiberufler, der zu seinen “gewerblichen” Zwecken im Netz kommuniziert und dabei Snippets einsetzt, Nutzer im Sinne des Leistungsschutzrechts sein soll. Das betrifft ebenso freie Journalisten, die in ihrer Freizeit bloggen (Seite 10 des Referentenentwurfs), wie auch Anwälte oder Abgeordnete, die über die Themen twittern, die sie beruflich beschäftigen, denn auch das erfolgt “im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit”. Das gleiche dürfte auch für die Mitarbeiter von Behörden gelten, wenn sie bei Facebook Snippets zu Themen nutzen, die “im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit stehen”.

Was in Grenzfällen gewerblich oder nicht-gewerblich ist, bleibt unklar und wird in jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen über konkrete Einzelfälle geklärt werden müssen: Was ist mit Blogs, auf denen Werbung enthalten ist, mit Firmenprofilen bei Facebook, persönlichen Twitter-Accounts, die der Nutzer sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken nutzt, etc.?

Haftung für Social-Media-Anbieter?

Das Leistungsschutzrecht würde in dieser Form auch zum großen Problem für die Betreiber von Plattformen wie Facebook oder Betreiber von Diensten wie Twitter werden. Denn wie gesagt erfasst die jetzige Ausgestaltung auch die Kommunikation dort, soweit zu gewerblichen Zwecken Snippets verwendet werden. Verletzen Nutzer das Leistungsschutzrecht, weil sie die erforderlichen Rechte nicht eingeholt haben, können die Betreiber der Dienste und Plattformen als “Störer” zur Verantwortung gezogen werden.

Das Prinzip der Störerhaftung ist angesichts der vielen Rechtsstreitigkeiten zum Beispiel um die Haftung von Youtube oder Forenbetreibern (für Kommentare der Nutzer) hinlänglich bekannt. Das Leistungsschutzrecht kann zum Beispiel dazu führen, dass Plattformen wie Facebook bei Verstößen ihrer Nutzer abgemahnt und verpflichtet werden können, diese fortan zu unterbinden (pro-aktive Prüfungspflichten). Wie sich am Urteil des Landgerichts Hamburg zur Haftung von Youtube zeigt, kann das für den Anbieter erhebliche Auswirkungen haben.

Von wem müssen Rechte eingeholt werden?

Die Begründung des Referentenentwurfs macht deutlich, dass Inhaber des Leistungsschutzrechts keineswegs nur die klassischen Verlagshäuser wie Burda oder Springer sein sollen. Vielmehr können hiernach auch Blogs und andere journalistische Online-Angebote Presseverleger im Sinne des Leistungsschutzrechts sein. Auf Seite 10 des Referentenentwurfs heißt es: “Wenn ein Blog sich als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt, die fortlaufend unter einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen.”

Aus Nutzersicht betrachtet heißt das: Wenn ich zukünftig als freier Journalist weiterhin über meine Themen in herkömmlicher Manier bloggen will, müsste ich vorher (!) nicht nur mit Hunderten von Verlagen, sondern auch mit Spreeblick, Netzpolitik.org und zahllosen anderen Netzpublikationen Lizenzverträge schließen. Auf diesem Weg würden übrigens auch die ARD und ZDF (über tagesschau.de, zdf.de) zu “Presseverlegern” werden und könnten Rechte aus dem LSR geltend machen.

Es sei denn, ich ließe mir ein Rechtsgutachten erstellen, aus dem sich eine Liste von Angeboten ergibt, die nicht als “redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient” anzusehen sind. Man beachte die Anzahl der auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe. Nur von Angeboten wie Blogs von Katzenliebhabern oder Kleingartenfans könnte ich dann weiterhin bedenkenlos Snippets verwenden, weil das sicherlich keine “Presseerzeugnisse” von “Presseverlegern” sind.

Die vorstehende Problematik wird erheblich dadurch verschärft, dass der Referentenentwurf, anders als früher diskutiert wurde, die Ausübung des Leistungsschutzrechts nicht an eine Verwertungsgesellschaft bindet. In einem Interview für die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht hat der FDP-Netzpolitiker Manuel Höferlin dies als Errungenschaft des überarbeiteten Ansatzes dargestellt.

Abgesehen davon, dass es den Verlagen unbenommen bleibt, dennoch eine Verwertungsgesellschaft (VG) zu gründen – dass eine VG-Pflicht nicht vorhanden ist, ist schließlich kein Verbot, eine VG zu gründen –, ist das kein Vorteil sondern ein Nachteil. Das gilt zum einen für die Rechtewahrnehmung durch kleinere Verlage oder gar Blogs: Wie sollen sie massenhaft Lizenzverträge mit gewerblichen Nutzern schließen, die ihre Snippets aus ihren Presseerzeugnissen verwenden wollen?

Zum anderen gilt das aber auch für die Nutzer: Gibt es keine Pflicht, die Ansprüche aus dem LSR von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machen, bedeutet das Folgendes: Es müssen Lizenzverträge mit jedem einzelnen Rechteinhaber geschlossen werden. Die Rechteinhaber unterliegen keinem “Kontrahierungszwang”, können also die Nutzung beliebig verbieten oder erlauben. Es gibt keine einheitlichen Tarife – jeder Rechteinhaber kann also nicht nur seine eigenen Preise machen, sondern zudem von jedem Nutzer unterschiedliche Preise verlangen. Je nach Definition des Presseverlegers sind es also Hunderte oder Tausende Einzelverträge, die zumindest all diejenigen Nutzer schließen müssen, die auch zukünftig unabhängig von der Quelle Nachrichten aggregieren oder auf interessante Inhalte unter Verwendung von Snippets verweisen wollen.

Dadurch, dass sich die FDP dafür eingesetzt hat, keine Verwertungsgesellschaftspflicht vorzusehen, hat sie ihrem Ziel, einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeizuführen, einen Bärendienst geleistet. Nicht umsonst sind Verwertungsgesellschaften gerade dann vorgesehen, wenn Massennutzungen lizenziert und abgerechnet werden sollen. Warum dies gerade im Falle des Leistungsschutzrechts nicht sinnvoll sein soll, bleibt völlig im Dunkeln.

Abgrenzung zwischen LSR und Urheberrecht

Der Referentenentwurf will Kollisionen mit dem Urheberrecht ausschließen. Hierfür soll eine Formulierung in Paragraf 87g Absatz 3 dienen, die lautet: “Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.”

Diese Formulierung allein zeigt für sich genommen die Schwächen des gesamten Entwurfs auf: Wenn der Schutzbereich des Leistungsschutzrechts klar vom Schutzbereich des Urheberrechts an den Artikeln abgegrenzt wäre, könnte es zu einer solchen Kollision zwischen den Interessen der Urheber und der Presseverleger gar nicht kommen.

Internationale Dimension

Ein weiterer Punkt wurde bei der gesamten Gesetzesinitiative offenbar gar nicht bedacht: Das Leistungsschutzrecht wird sich auch auf ausländische Nutzer auswirken. Wenn ein kommunikativer Vorgang, bei dem in das neue Recht eingegriffen wird, auch in Deutschland wahrgenommen werden kann, fällt er unter das deutsche Recht. Da Internet-Kommunikation zumeist auch in Deutschland abrufbar ist, werden durch das Leistungsschutzrecht aber auch ausländische Nutzer in dessen Anwendungsbereich hineingezogen. Ob eine solche Folge mit europäischem und internationalem Recht vereinbar wäre, darf zumindest bezweifelt werden. Es zeigt sich hieran jedenfalls die gewaltige Dimension des deutschen Alleingangs.

Lose-Lose-Situation

Der wahrscheinliche Effekt des Leistungsschutzrechts ist, dass die großen Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren die Angebote der Verlage aus den Suchindexen entfernen, wie es in Reaktion auf das Urteil zu Google in Belgien seinerzeit schon einmal geschehen ist. Kleinere Aggregatoren (wie zum Beispiel “Rivva”) und Mehrwertdienste (wie zum Beispiel “Perlentaucher”), deren Finanzierung ohnehin meist prekär ist, werden ihre Dienste im Zweifel vollständig einstellen oder es jedenfalls unterlassen, Presseschauen und ähnliches anzubieten.

Das würde zu einer Situation führen, in der alle verlieren. Die Presseverlage würden mit dem Leistungsschutzrecht keine nennenswerten Einnahmen erzielen, entsprechend erhielten die Journalisten ebenfalls keine Zusatzeinnahmen. Dafür müssten sie Rechte einholen und bezahlen, wenn sie Ausschnitte aus Presseerzeugnissen verwenden – wie auch die Verlage gegenseitig, wenn sie Presseschauen oder ähnliches anbieten.

Die Verlagswebseiten würden bei einer Entfernung aus den Suchindexen massiv an Reichweite und Aufmerksamkeit verlieren, da die Nutzer sie nicht mehr über die Suchmaschinen finden. Bis zu 50 Prozent der Nutzer von Verlagswebseiten kommen über Suchmaschinen und News-Aggregatoren. Hierdurch wiederum würden die Werbeeinnahmen einbrechen, deren Höhe auf der Reichweite basiert.

Die Nutzer schließlich würden wichtige und hochwertige Inhalte nicht mehr ohne weiteres auffinden, sie müssten jedenfalls ihr Nutzungsverhalten ändern und Verlagswebseiten direkt abrufen. Viele sinnvolle Verweispraktiken über Social Media würden nur noch eingeschränkt und unter erheblicher Rechtsunsicherheit möglich sein. Das wiederum würde volkswirtschaftliche Auswirkungen haben.

Soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Aggregatoren erleichtern und beschleunigen den professionellen Umgang mit Informationen. Schränkt man ihre Effizienz ein, indem eine Vielzahl relevanter Inhalte hierüber nicht mehr auffindbar ist, sinkt die Effizienz der Informationsbeschaffung gleichermaßen. Mit anderen Worten: Recherchen würden länger dauern, mehr Arbeitszeit kompensieren und mehr Geld kosten.

Der Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht versucht dagegen den Eindruck zu erwecken, dass die Kommunikationsfreiheit im Internet nicht beeinträchtigt werde. Er vermittelt den Anschein, dass nur die Rechtsdurchsetzung der Verlage erleichtert und eine angemessene Beteiligung an Einnahmen von Großkonzernen wie vor allem Google ermöglicht werde. Das Gegenteil ist der Fall.

So wie er formuliert ist, trifft der Entwurf die gesamte deutsche Wirtschaft, jeden Freiberufler oder sonstige Berufstätige und unter Umständen sogar solche, die es noch werden wollen. Kann es im Sinne der Rechtsordnung sein, dass sie alle demnächst mit Hunderten von Presseverlagen Lizenzverträge schließen müssen? Oder dass sie alternativ ihr Kommunikationsverhalten einschränken und umstellen, ohne dabei genau zu wissen, was noch erlaubt und was verboten ist? Letztlich bezahlen für das Leistungsschutzrecht alle, unmittelbar oder mittelbar.

Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt und leitet die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL). Was es mit IGEL auf sich hat, war oft Gegenstand von Beiträgen in diesem Blog. Hier geht es zur Sammlung.

(Wir bis hierhin gelesen hat und sich dafür interessiert, warum die Verlage Till Kreutzers Position aus guten Gründen für unbegründet halten, findet meinen epd-Beitrag hier und das Gutachten unseres Anwalts Dr. Robert Heine hier.)



 

66 Kommentare

 
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  45.  
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  48.  
  49. M.Winter

    Ich meinte, “wenn Sie zu einzelnen Aspekten eigene Beiträge eröffnen würden”. Ist schon spät…

     
     
  50. M.Winter

    Lieber Herr Keese,

    wenn Sie das wünschen, stehe ich auch für eine persönliche Diskussion zur Verfügung. Aber wäre es nicht sinnvoll, diese öffentlich zu führen? Es geht hier ja nicht um mich.

    Sinnvoll fände ich, wenn Sie zu einzelnen Aspekten, z.B. Zitate/Textfetzen (ihre Interpretation würde tatsächlich die Angabe kürzester Textpassagen ohne eigenständige Auseinandersetzung unmöglich machen), Abtippen/Kopieren (ein mir unverständlicher Gegensatz), Google News (besonders interessant die von Herrn Döpfner angedeutete Monopolstellung Googles, die bzgl. des LSR interessante Konsequenzen bzgl. Kontrahierungszwang haben könnte), Gewerblichkeit von Blogs (dass Blogs ebenfalls das LSR in Anspruch nehmen könnten ist m.E. ein Danäergeschenk).

    Über diese Aspekte ließe sich dann zielgenauer diskutieren.

     
     
  51. M.Winter

    Sorry, sehe gerade, dass das sehr unübersichtlich geworden ist. Hätte HTML Tags benutzen sollen.

    Meine Antworten sind mit — — eingegrenzt

     
     
    • „Wenn ein Blog sich als eine redaktionell ausgewählte Sammlung journalistischer Beiträge darstellt, die fortlaufend unter einem Titel erscheint, wird auch ein Blogger durch das neue Leistungsschutzrecht geschützt und ist damit vergütungsberechtigt, wenn andere seinen Blog nutzen. […] Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts. Für die Online-Nutzung von Presserzeugnissen Dritter muss er jedoch eine Lizenz erwerben.“, Referentenentwurf

      Die Pflicht Lizenzen erwerben zu müssen, kann nach dem Gesetzesentwurf nur aus der Einstufung als gewerbliche Nutzung gefolgert werden. Dabei ergibt sich diese nach der Begründung nicht aus einer Gewinnerzielungsabsicht, sondern schlicht aus dem Umstand eine „verlagstypische Leistung“ zu erbringen.

      Ansonsten ist dieser Selbst-Eintippen-Mythos, den Christoph Keese da verbreitet, in keiner Weise nachvollziehbar.

      Da Herr Keese für den epd selbst noch eine Stellungnahmen geschrieben hat, habe ich diese hier mal zerlegt.

      Dieser Kritik konnte Christoph Keese bis heute nichts entgegensetzen!

       
       
  52. Es mag sehr wohl sein, ist sicherlich der Fall, dass viele Dinge wiederholt werden, da die meisten nicht im Thema drin sind.
    Aber einige Einwaende die mir spontan einfallen, die IMHO nicht behandelt wurden:

    - Definition “Geschaeftlichkeit” (die blosse Wiederholung des Wortes im Gesetz ist noch keine Definition)
    - Stoererhaftung
    - Kontrahierungszwang

     
     
  53. wann kommt die genaue Zerpflueckung bzw. detaillierte Diskussion von Herrn Kreutzers Beitrag? Es ehr Sie, dass sie seinen Text zur Gaenze hier kopiert haben, aber ein einfacher Link haette es da auch getan.

    Kleiner Wink am Rande: glaubt man ernsthaft, dass Google seinen Dienst einstellen wird, nur weil in Deutschland das LSR kommt? Mitnichten: GoogleNews ist ein hervorragendes Werkzeug um globales Verhalten via Nachrichtenkonsum zu erkennen. Google wird diesen Dienst wohl nicht einstellen – eher so veraendern, dass er TROTZ LSR funktioniert (viell. sogar besser). Ich traue denen durchaus zu, dass sie dynamisch und vollautomatisch Text komplieren koennen, undso Snippets von Zeitungen einfach kreativ veraendern, womit sich das LSR erledigt haette. Da Google die Ressourcen hat, um so etwas schnell und nutzerfreundlich durchzuziehen, wird googleNews irgendwann das Monopol haben, weil die Kleineren entweder gleich offline gehen oder von den Abmahn-horden zerhackt werden.
    Somit haette Springer und Lex-Keese Google zur Monopolstaerkung verholfen, etwas das sie ja um alles in der Welt verhindern wollten!

     
     
    • M.Winter

      Leider ist damit das Hauptproblem dieses Blogs beschrieben. Es findet keine Auseinandersetzung des Blogautors mit den Kommentatoren (und dem Beitrag von Kreutzer) statt.

      Bisher ist Herr Keese auf kein einziges Argument der LSR-Gegner in qualifizierter Form eingegangen.

       
       
      • Christoph Keese

        Wenn das Ihr Eindruck ist, sollte ich vielleicht doch noch eine kommentierte Fassung des Till Kreutzer-Textes nachschieben. Ich bilde mir eigentlich ein, dass Einwände der LSR-Gegner hier fundiert behandelt werden. Aber letztlich kommt es ja auf den Eindruck der Leser an.

         
         
        • Als routinierter Journalist und PR-Mann würden Sie es sicher schaffen, eine kommentierte Fassung zu erstellen, die trotzdem die entscheidenden Fragen nicht beantwortet.

          Zum Beispiel, ob Sie bereits versucht haben, die Verwendung von Snippets bei Google News zu verhindern (für die normale Google-Suche gibt es ja eine dokumentierte Methode). Sie könnten dann ja über das Zulassen der Snippets gegen Bezahlung verhandeln.

          Oder die Frage von Wolfgang Ksoll, warum die Berliner Morgenpost Artikel nur dann kostenfrei anzeigt, wenn man über Google kommt.

           
           
        • M.Winter

          Sehr geehrter Herr Keese, ich fände es tatsächlich gut, wenn hier nicht nur Argumente nebeneinander stehen, sondern tatsächlich konfrontativ behandelt würden.

          Es bleiben nämlich nach wie vor viele Punkte unklar, gerade bei der Abgrenzung zwischen Urheberrecht und dem angestrebten LSR.

          Nur ein paar Anregungen:

          1) Wie sieht es nun wirklich mit den Snippets und Textfetzen aus? Das zitierte Urteil zu Metall auf Metall lässt da leider das Schlimmste vermuten. Es bleibt hier völlig unklar, was in Zukunft “gehen” soll und was nicht, gerade wenn es um Formulierungen geht, die keine Schöpfungshöhe erreichen.

          2) Was bedeutet “gewerblich” genau, besonders bei Bloggern bzw. Leuten, die beruflich schreiben?

          3) Könnten Sie mal ganz konkret Beispiele behandeln, die unter das LSR fallen und welche (aus der Alltagspraxis) eben nicht.

          4) Herr Döpfner sagt ja nun (über Fefe), dass Google News auch unter das normale Zitierrecht fällt und nicht betroffen wäre vom Leistungsschutzrecht, solange sie auch weiterhin keine Werbung einblenden.

          5) Was genau fällt nun unter Zitatrecht und was nicht? Muss es eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten geben oder gilt das auch für den Tweet: “Keese fordert LSR” (plus Link). Wie kann die Information über eine Pressemeldung unter ein LSR fallen? Inwieweit greift sie in Verlegerrechte ein?

          6) Wenn es um das Problem geht, dass ein Verlag Probleme hat, selbst Urheberrechte bei Beiträgen von Freien durchzusetzen, ließe sich das nicht schlichtweg mit einem Passus durchsetzen, dass Verlage bei Urheberrechtsverletzungen stets ein eigenes Durchsetzungsrecht zukommt, egal wie nun der Vertrag mit dem Autor aussieht? Urheberrecht versteht nämlich jeder, das LSR nicht.

          7) Wozu braucht man für Scans ein LSR? Entsprechende Angebote wie das von Ihnen beklagte YouKioske können und werden mit den Gesetzen zur Intellectual Property bekämpft, die Verantwortlichen wurden sogar verhaftet. LSR ist hier völlig überflüssig.

          http://e7news.com/?p=1056

          8) Warum gehen Sie nicht auf den eklatanten Widerspruch ein, dass Verlage ihre Nachrichten für Google News “optimieren”, dann aber zetern, wenn das “funktioniert”. Wenn Sie das tun, versprechen Sie sich nicht einen Vorteil von Google News, sprich, sie profitieren kostenlos von einer Leistung? Ist Google News nicht einfach ein Give and Take? Nutzen Ihre Journalisten nicht tagtäglich die Leistung von Google und das ohne dafür zu zahlen?

          9) Wie sollen Suchmaschinen überhaupt bei einem LSR funktionieren? Soll jede Suchmaschine dieser Welt vorher prüfen, ob der zu indizierende Text unter ein deutsches LSR fällt?

           
           
          • Christoph Keese

            War aus irgendeinem Grund wirklich im Spam-Ordner gelandet. Sorry. Jetzt frei. Danke für Ihre konkreten Fragen. Werden gleich morgen früh ausführlich beantwortet.

               
             
             
          • Christoph Keese

            @ Mark Winter:

            Lieber Herr Winter,

            hier nun meine Antworten auf Ihre Punkte.

            Beste Grüße
            Christoph Keese

            1) Wie sieht es nun wirklich mit den Snippets und Textfetzen aus? Das zitierte Urteil zu Metall auf Metall lässt da leider das Schlimmste vermuten. Es bleibt hier völlig unklar, was in Zukunft “gehen” soll und was nicht, gerade wenn es um Formulierungen geht, die keine Schöpfungshöhe erreichen.

            Schutzgegenstand jedes Leistungsschutzrechts ist die Investition, nicht der Text. Anders als beim Recht des Urhebers kommt es bei Leistungsschutzrechten daher tatsächlich nicht auf die Schöpfungshöhe an. Insofern ist es richtig, dass alle Leistungsschutzrechte theoretisch auch unterhalb der Schöpfungshöhe greifen, die für den Schutz der Urheber maßgeblich ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Textfetzen oder einzelne Buchstaben automatisch dem Leistungsschutzrecht unterliegen. Das Leistungsschutzrecht greift nur, wenn eine Kopie nachweislich von der Seite des Verlags angefertigt wird. Drei wichtige Voraussetzungen müssen also erfüllt sein: 1) Kopie 2) gewerblich 3) Nachweislich von der Seite des Verlags. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben, greift das Leistungsschutzrecht nicht. Bei 2) liegt die Beweislast beim Verlag. Wenn zwar eine Kopie angefertigt wurde, der Verlag aber nicht beweisen kann, dass sie von seiner Seite angefertigt wurde, hilft ihm das Leistungsschutzrecht nicht. Nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst werden also alle Handlungen, die beide Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllen. Beispiele für Handlungen, die nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst werden, sind: a) Jemand kopiert privat oder schreibt privat ab b) Jemand schreibt gewerblich ab c) Jemand kopiert gewerblich, verwischt aber alle Spuren. Textfetzen unterhalb der für den Urheberschutz maßgeblichen, für Leistungsschutzrechte aber unmaßgeblichen Schöpfungshöhe werden also nur vom Leistungsschutzrecht erfasst, wenn sie gleichzeitig 1) kopiert wurden 2) dies gewerblich geschah 3) der Nachweis durch den Verlag geführt werden kann.

            2) Was bedeutet “gewerblich” genau, besonders bei Bloggern bzw. Leuten, die beruflich schreiben?

            Der Gesetzentwurf sieht Gewerblichkeit dann als gegeben an, wenn ein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit besteht oder wenn mit dem Blog Geld verdient wird. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Blog automatisch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht. Man kann auch zu Themen bloggen, die nichts mit dem Beruf zu tun haben.

            Wer hingegen seinen Blog zu beruflichen Themen führt oder Werbung auf ihm verkauft, wird nach dem Gesetzentwurf wohl als gewerblich angesehen werden.

            Das bedeutet aber nicht, dass dieser gewerbliche Blogger sofort in Kontakt mit dem Leistungsschutzrecht kommt. Denn Zitieren darf er nach dem Zitatrecht gewerblich genauso wie privat. Erst wenn er die Grenzen des Zitats überschreitet, greift das Leistungsschutzrecht. Aber dann greift auch das Urheberrecht. Selbst wenn es das Leistungsschutzrecht gäbe, müsste der gewerbliche Blogger dann eine Genehmigung einholen – nämlich die des Autoren. Künftig muss er die Genehmigung des Autoren und des Verlags einholen (sofern er kopiert hat; nicht beim bloßen Abschreiben! Beweislast beim Verlag! siehe Punkt 1). Die Genehmigungsprozedur wird von den Verlagen schnell, modern und einfach organisiert werden. Idealerweise so, dass die Urheberrechte gleich mit geklärt werden können.

            An dieser Stelle möchte ich Robert Heine zitieren, der die Frage bereits gut beantwortet hatte: „Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden. Darüber hinaus hindert das Leistungsschutzrecht ohnehin keinen Blogger an der Übernahme bloßer Inhalte. Verwenden Blogger längere Passagen mittels Kopien der Presseerzeugnisse, wird in aller Regel bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Auch nach geltender Rechtslage müsste ein Blogger – und dies gilt auch für privat handelnde Personen – in solchen Fällen die Einwilligung der betroffenen Urheber einholen. Das Leistungsschutzrecht wird hier folglich keine Nutzungsmöglichkeiten unterbinden, die bislang genehmigungsfrei zulässig sind.“

            3) Könnten Sie mal ganz konkret Beispiele behandeln, die unter das LSR fallen und welche (aus der Alltagspraxis) eben nicht.

            Unter das Leistungsschutzrecht fallen beispielsweise:

            - Aggregatoren: Webseiten oder Apps wie Google News, Flipboard, Zite, Pocket oder Pulse kopieren Texte oder Auszüge daraus auf ihre Seiten, um sie dem eigenen Pub-likum als leicht konsumierbare Nachrichten- und Textsammlung anzubieten. Die Po-pularität dieser Dienste wächst rapide. Weder Verlage noch Journalisten bekommen dafür heute Geld.

            - Downloadplattformen: Ganzer Zeitungen und Zeitschriften werden eingescannt und dem Publikum zum Herunterladen angeboten. Langsames Herunterladen ist meist kostenlos, schnelles Laden wird verkauft. Verlage und Journalisten bekommen kei-nen Anteil von den Erlösen.

            - Normale Gewerbeunternehmen: Viele Firmen kopieren Texte oder Textauszüge von Verlagswebseiten auf ihre Inter- oder Intranetseiten, um ihre Kunden und Mitarbeiter zu informieren und zu binden. Im Regelfall wird das nicht bezahlt.

            - Verticals: Themen-Spezialseiten, so genannte Verticals, kopieren Texte von Ver-lagswebseiten auf ihre eigenen Angebote mit dem einzigen Zweck, daneben dann Suchwortwerbung zu verkaufen. Verlage und Journalisten werden an den Erlösen wiederum nicht.

            Nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen beispielsweise:

            - Abgetippte Überschriften in Tweets
            - Linksammlungen unter Artikeln (bibliografische Hinweise)
            - Links
            - private Kopien
            - Zitate (gewerblich und privat)

            4) Herr Döpfner sagt ja nun (über Fefe), dass Google News auch unter das normale Zitierrecht fällt und nicht betroffen wäre vom Leistungsschutzrecht, solange sie auch weiterhin keine Werbung einblenden.

            Ich habe die Passage anders verstanden. Er sagt, dass die lizenzfreie Verwendung bibliografischer Hinweise natürlich auch für Google gelten würde, wenn Google nur diese einsetzen würde. Ende Zitat. Das bedeutet (ab bier wieder mein Text): Linksammlungen unter Wikipedia-Artikel sind ganz klar bibliografische Hinweise. Sie enthalten Links mit einer Überschrift als Linkanker plus die Fundstelle. Google News geht darüber aber hinaus, indem kleine Textauszüge hinzu gefügt werden.

            5) Was genau fällt nun unter Zitatrecht und was nicht? Muss es eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten geben oder gilt das auch für den Tweet: “Keese fordert LSR” (plus Link). Wie kann die Information über eine Pressemeldung unter ein LSR fallen? Inwieweit greift sie in Verlegerrechte ein?

            Unter das Zitatrecht fällt alles, was heute schon unter das Zitatrecht fällt. Das Zitatrecht wird durch das geplante Ergänzungsgesetz nicht verändert. Sie müssen nichts über das Zitatrecht hinzu lernen. Zu Tweets: Siehe oben – LSR greift nur bei gewerblicher Kopie und nur, wenn es kein Zitat ist. Diese Kombination ist bei Tweets kaum vorstellbar. Deswegen wird der “Keese fordert LSR”-Tweet plus Link
            kosten- und lizenzfrei sein. Pressemeldungen: Werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst, da sie kein Presseerzeugnis im Sinne des Gesetzes sind. Keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen wird von der Pressemeldung erfüllt. Deswegen ist die kosten- und lizenzfreie Nutzung weiter möglich.

            6) Wenn es um das Problem geht, dass ein Verlag Probleme hat, selbst Urheberrechte bei Beiträgen von Freien durchzusetzen, ließe sich das nicht schlichtweg mit einem Passus durchsetzen, dass Verlage bei Urheberrechtsverletzungen stets ein eigenes Durchsetzungsrecht zukommt, egal wie nun der Vertrag mit dem Autor aussieht? Urheberrecht versteht nämlich jeder, das LSR nicht.

            Diese Lösung, die in der Debatte durchaus diskutiert worden war, setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung erlässt, wonach Verlage in Prozessen immer die Interessen bzw. das Mandat der Urheber wahrnehmen. Dies wäre ein sehr starker Eingriff in das Recht der Urheber. Sie müssten der Vermutung aktiv widersprechen. Wenn sie das nicht tun, klagt plötzlich ein Verlag für sie. Das geht zu weit. Das LSR ist die mildere Lösung.

            7) Wozu braucht man für Scans ein LSR? Entsprechende Angebote wie das von Ihnen beklagte YouKioske können und werden mit den Gesetzen zur Intellectual Property bekämpft, die Verantwortlichen wurden sogar verhaftet. LSR ist hier völlig überflüssig.

            YouKioske ist nicht in Deutschland verfolgt worden. Der Vergleich mit deutschem Recht ist nicht zulässig.

            http://e7news.com/?p=1056

            Warum gehen Sie nicht auf den eklatanten Widerspruch ein, dass Verlage ihre Nachrichten für Google News “optimieren”, dann aber zetern, wenn das “funktioniert”. Wenn Sie das tun, versprechen Sie sich nicht einen Vorteil von Google News, sprich, sie profitieren kostenlos von einer Leistung? Ist Google News nicht einfach ein Give and Take? Nutzen Ihre Journalisten nicht tagtäglich die Leistung von Google und das ohne dafür zu zahlen?

            Bei Suchmaschinen gut gefunden werden zu wollen, bedeutet nicht, dass man der Suchmaschine die Genehmigung erteilt, von der eigenen Seite zu kopieren. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Beides muss getrennt geregelt und vereinbart werden.

            9) Wie sollen Suchmaschinen überhaupt bei einem LSR funktionieren? Soll jede Suchmaschine dieser Welt vorher prüfen, ob der zu indizierende Text unter ein deutsches LSR fällt?

            Indexierung wird vom LSR nicht erfasst, Verlinkung auch nicht. Deswegen kann jede Suchmaschine indexieren und verlinken. Wenn sie darüber hinaus Nachrichtenüberblicke erstellen und dafür Textauszüge kopieren möchte, muss sie nach LSR Lizenzen abschließen. Dies ist jedem Aggregator zumutbar.

               
             
             
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          • M.Winter

            Lieber Herr Keese,

            vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten, die tatsächlich eine echte Diskussionsagrundlage bieten. Da unter Ihrem Beitrag kein Antworten Button zu finden war, antworte ich hier.

            Schutzgegenstand jedes Leistungsschutzrechts ist die Investition, nicht der Text. Anders als beim Recht des Urhebers kommt es bei Leistungsschutzrechten daher tatsächlich nicht auf die Schöpfungshöhe an. Insofern ist es richtig, dass alle Leistungsschutzrechte theoretisch auch unterhalb der Schöpfungshöhe greifen, die für den Schutz der Urheber maßgeblich ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Textfetzen oder einzelne Buchstaben automatisch dem Leistungsschutzrecht unterliegen. Das Leistungsschutzrecht greift nur, wenn eine Kopie nachweislich von der Seite des Verlags angefertigt wird. Drei wichtige Voraussetzungen müssen also erfüllt sein: 1) Kopie 2) gewerblich 3) Nachweislich von der Seite des Verlags. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben, greift das Leistungsschutzrecht nicht. Bei 2) liegt die Beweislast beim Verlag. Wenn zwar eine Kopie angefertigt wurde, der Verlag aber nicht beweisen kann, dass sie von seiner Seite angefertigt wurde, hilft ihm das Leistungsschutzrecht nicht. Nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst werden also alle Handlungen, die beide Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllen. Beispiele für Handlungen, die nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst werden, sind: a) Jemand kopiert privat oder schreibt privat ab b) Jemand schreibt gewerblich ab c) Jemand kopiert gewerblich, verwischt aber alle Spuren. Textfetzen unterhalb der für den Urheberschutz maßgeblichen, für Leistungsschutzrechte aber unmaßgeblichen Schöpfungshöhe werden also nur vom Leistungsschutzrecht erfasst, wenn sie gleichzeitig 1) kopiert wurden 2) dies gewerblich geschah 3) der Nachweis durch den Verlag geführt werden kann.

            – Interessant, aber was genau und wie klein darf ein Textfetzen sein, um vom LSR erfasst zu werden. Zunächst mal ist mir der von Ihnen angegebene Unterschied zwischen „abschreiben“ und „kopieren“ völlig unklar. Wo ist im Internet der Unterschied? Ob der Text nun getippt oder per copy & paste übernommen wurde, interessiert doch nicht. Es sei denn, sie denken an Scans, doch die spielen im Netz kaum eine Rolle. Oder meinen Sie mit „kopieren“ eigentlich „republizieren“ im Gegensatz zu „nur für sich selbst verwenden“ (letzteres wäre aber völlig irrelevant für die LSR-Diskussion). Des weiteren: Wie kann ein Textfetzen in die „Leistung“ eines Verlags eingreifen, wenn noch nicht mal das Urheberrecht greift? Wann ist die Übernahme eines Textfetzens (von wenigen Worten) kein Zitat, sondern ein Eingriff in die „Investition“ eines Verlags? Und die Kopie muss nachweislich von der Seite eines Verlags angefertigt sein? Das wäre doch nur bei Layoutübernahmen nachweisbar, aber doch nicht bei kurzen Textformulierungen. Wie kann ich ein Wort „nachweislich“ von der Seite eines Verlags übernehmen? –

            Der Gesetzentwurf sieht Gewerblichkeit dann als gegeben an, wenn ein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit besteht oder wenn mit dem Blog Geld verdient wird. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Blog automatisch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht. Man kann auch zu Themen bloggen, die nichts mit dem Beruf zu tun haben. Wer hingegen seinen Blog zu beruflichen Themen führt oder Werbung auf ihm verkauft, wird nach dem Gesetzentwurf wohl als gewerblich angesehen werden.

            – Zur Erläuterung meiner eigenen Situation: Ich bin Sachbuchautor, der seine Bücher unterstützend mit einem eigenen (werbefreien) Blog begleitet. Das würde vermutlich trotzdem als „gewerblich“ eingestuft. Interessanterweise stand in meinem letzten Vertragsentwurf der Passus, dass der Autor sich verpflichtet, alle Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einzuhalten. Ich habe „Leistungsschutzrechte“ gestrichen, weil mir völlig unklar ist, wie ein Buchautor Leistungsschutzrechte verletzen kann (die bis heute ja noch nicht mal Gesetz sind)–

            Das bedeutet aber nicht, dass dieser gewerbliche Blogger sofort in Kontakt mit dem Leistungsschutzrecht kommt. Denn Zitieren darf er nach dem Zitatrecht gewerblich genauso wie privat. Erst wenn er die Grenzen des Zitats überschreitet, greift das Leistungsschutzrecht. Aber dann greift auch das Urheberrecht. Selbst wenn es das Leistungsschutzrecht gäbe, müsste der gewerbliche Blogger dann eine Genehmigung einholen – nämlich die des Autoren. Künftig muss er die Genehmigung des Autoren und des Verlags einholen (sofern er kopiert hat; nicht beim bloßen Abschreiben! Beweislast beim Verlag! siehe Punkt 1). Die Genehmigungsprozedur wird von den Verlagen schnell, modern und einfach organisiert werden. Idealerweise so, dass die Urheberrechte gleich mit geklärt werden können.

            –Das verstehe ich nun wieder nicht. Wenn ich die Grenzen des Zitatrechts überschreite, verletze ich das Urheberrecht, völlig klar. Aber warum nun das LSR? Sie haben doch vorher erklärt, dass das LSR schon unterhalb des Urheberrechts greifen kann. Die Abgrenzung zwischen legitimen Zitat und Angabe eines dem LSR unterliegenden, keine Schöpfungshöhe erreichenden Textfetzens erschließt sich mir nicht. Könnten Sie das mal mit ganz konkreten Beispielen aufzeigen?–

            An dieser Stelle möchte ich Robert Heine zitieren, der die Frage bereits gut beantwortet hatte: „Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden. Darüber hinaus hindert das Leistungsschutzrecht ohnehin keinen Blogger an der Übernahme bloßer Inhalte. Verwenden Blogger längere Passagen mittels Kopien der Presseerzeugnisse, wird in aller Regel bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Auch nach geltender Rechtslage müsste ein Blogger – und dies gilt auch für privat handelnde Personen – in solchen Fällen die Einwilligung der betroffenen Urheber einholen. Das Leistungsschutzrecht wird hier folglich keine Nutzungsmöglichkeiten unterbinden, die bislang genehmigungsfrei zulässig sind.“

            –Das ist leider keine gute Antwort, sondern eine völlige Vernebelung. Ein Blogger übernimmt doch immer nur Inhalte. Oder denken Sie an den von Ihrem Konzern sicher besonders geschätzten Bildblog, der auch Scan-Snippets zeigt? Diese wären aber vom Zitatrecht geschützt, da eine Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Thema ohne Zeigen des Snippets gar nicht möglich wäre. Aber auch Google News übernimmt nur Inhalte, daher verstehe ich die Argumentation nicht.–

            Aggregatoren: Webseiten oder Apps wie Google News, Flipboard, Zite, Pocket oder Pulse kopieren Texte oder Auszüge daraus auf ihre Seiten, um sie dem eigenen Publikum als leicht konsumierbare Nachrichten- und Textsammlung anzubieten. Die Popularität dieser Dienste wächst rapide. Weder Verlage noch Journalisten bekommen dafür heute Geld.

            –Wenn es um großzügige oder komplette Übernahmen geht, verstehe ich das Argument. Nur greift hier längst das Urheberrecht. Google News übernimmt aber lediglich ein oder zwei Sätze eines Artikels, die dazu gedacht sind, den Leser Entscheidungshilfen zu bieten, ob er nun den kompletten Artikel lesen will oder nicht. Das ist auch der Sinn eines Links. Der User soll wissen, welche Information ihn erwartet. „Nackte“ Links bringen ihm in der Regel nichts. Google News ohne Snippets (und Schlagzeilen) wäre sinnlos.–

            Downloadplattformen: Ganzer Zeitungen und Zeitschriften werden eingescannt und dem Publikum zum Herunterladen angeboten. Langsames Herunterladen ist meist kostenlos, schnelles Laden wird verkauft. Verlage und Journalisten bekommen keinen Anteil von den Erlösen.

            –Das ist schon jetzt nicht erlaubt. Solche Angebote sind ohne Erlaubnis illegal, siehe YouKioske etc.–

            Normale Gewerbeunternehmen: Viele Firmen kopieren Texte oder Textauszüge von Verlagswebseiten auf ihre Inter- oder Intranetseiten, um ihre Kunden und Mitarbeiter zu informieren und zu binden. Im Regelfall wird das nicht bezahlt.

            –Auch hier gilt wieder: Zitate müssen ok sein, alles andere sind Urheberrechtsverletzungen–

            Verticals: Themen-Spezialseiten, so genannte Verticals, kopieren Texte von Verlagswebseiten auf ihre eigenen Angebote mit dem einzigen Zweck, daneben dann Suchwortwerbung zu verkaufen. Verlage und Journalisten werden an den Erlösen wiederum nicht.

            –Auch hier greift das Urheberrecht.–

            Nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen beispielsweise:

            - Abgetippte Überschriften in Tweets
            - Linksammlungen unter Artikeln (bibliografische Hinweise)
            - Links
            - private Kopien
            - Zitate (gewerblich und privat)

            –Unklar: Schon eine Überschrift erfüllt die Definition eines Textfetzens. Und warum ist ein Link mit Snippet kein Zitat?–

            Herr Döpfner sagt ja nun (über Fefe), dass Google News auch unter das normale Zitierrecht fällt und nicht betroffen wäre vom Leistungsschutzrecht, solange sie auch weiterhin keine Werbung einblenden.

            Ich habe die Passage anders verstanden. Er sagt, dass die lizenzfreie Verwendung bibliografischer Hinweise natürlich auch für Google gelten würde, wenn Google nur diese einsetzen würde. Ende Zitat. Das bedeutet (ab bier wieder mein Text): Linksammlungen unter Wikipedia-Artikel sind ganz klar bibliografische Hinweise. Sie enthalten Links mit einer Überschrift als Linkanker plus die Fundstelle. Google News geht darüber aber hinaus, indem kleine Textauszüge hinzu gefügt werden.

            –Laut Transkript sagt Döpfner folgendes: „Gerade verlinken können Sie weiterhin, gerade Quellen können Sie natürlich besonders gut verwenden, ohne in irgendeiner Weise ins Leistungsschutzrecht zu fallen, weil das ja schon von alleine unter dem XXX bibliographischer Hinweise Ihnen absolut unbenommen ist, das zu tun. Wenn Sie eine Überschrift oder ein Textelement nehmen, benutzen und die Quelle nennen, dann ist es schon alleine durch den bibliografischen Charakter außerhalb des Leistungsschutzrechts.“

            –Überschrift/Textelement… das ist doch genau das, was Google News macht?–

            Unter das Zitatrecht fällt alles, was heute schon unter das Zitatrecht fällt. Das Zitatrecht wird durch das geplante Ergänzungsgesetz nicht verändert. Sie müssen nichts über das Zitatrecht hinzu lernen. Zu Tweets: Siehe oben – LSR greift nur bei gewerblicher Kopie und nur, wenn es kein Zitat ist. Diese Kombination ist bei Tweets kaum vorstellbar. Deswegen wird der “Keese fordert LSR”-Tweet plus Link kosten- und lizenzfrei sein. Pressemeldungen: Werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst, da sie kein Presseerzeugnis im Sinne des Gesetzes sind. Keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen wird von der Pressemeldung erfüllt. Deswegen ist die kosten- und lizenzfreie Nutzung weiter möglich.

            –Ganz einfache Frage: Wann ist die Übernahme eines Textfetzens KEIN Zitat? Können Sie konkrete Beispiele nennen, wann und warum bei einem solchen Textfetzen das Zitatrecht nicht (mehr) greift?–

            Wenn es um das Problem geht, dass ein Verlag Probleme hat, selbst Urheberrechte bei Beiträgen von Freien durchzusetzen, ließe sich das nicht schlichtweg mit einem Passus durchsetzen, dass Verlage bei Urheberrechtsverletzungen stets ein eigenes Durchsetzungsrecht zukommt, egal wie nun der Vertrag mit dem Autor aussieht? Urheberrecht versteht nämlich jeder, das LSR nicht.

            Diese Lösung, die in der Debatte durchaus diskutiert worden war, setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung erlässt, wonach Verlage in Prozessen immer die Interessen bzw. das Mandat der Urheber wahrnehmen. Dies wäre ein sehr starker Eingriff in das Recht der Urheber. Sie müssten der Vermutung aktiv widersprechen. Wenn sie das nicht tun, klagt plötzlich ein Verlag für sie. Das geht zu weit. Das LSR ist die mildere Lösung.

            –Warum geht das zu weit? Macht die GEMA doch auch. Warum sollte es einem Autor, der nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, nicht zuzumuten zu sein, dem Verlag mit Absenden des zu publizierenden Textes zu untersagen, für ihn Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen? Es wird in den allermeisten Fällen im Interesse des Autors sein. Ich sehe das Problem nicht und da wir im Urheberrecht bleiben, gibt es keine Rechtsunsicherheit. Ich hätte nichts gegen einen Passus im Urheberrecht einzuwenden, der demjenigen, der etwas publiziert, eine Eigenverfolgung von Urheberrechts- bzw. Verwertungsrechtsverletzungen einzuräumen, wenn der Urheber dem nicht explizit widerspricht. Das ist durchaus angemessen, da ja nicht nur der Urheber, sondern auch der Veröffentlicher bei Urheberrechtsverletzungen geschädigt wird.–

            Wozu braucht man für Scans ein LSR? Entsprechende Angebote wie das von Ihnen beklagte YouKioske können und werden mit den Gesetzen zur Intellectual Property bekämpft, die Verantwortlichen wurden sogar verhaftet. LSR ist hier völlig überflüssig.

            YouKioske ist nicht in Deutschland verfolgt worden. Der Vergleich mit deutschem Recht ist nicht zulässig.

            –Wollen Sie damit sagen, dass YouKioske derzeit in Deutschland NICHT verfolgt werden könnte? Das glaube ich nun wirklich nicht. Urheberrechts/Copyrightverletzungen werden weltweit verfolgt. Hier kam kein besonderes „spanisches“ Recht zur Anwendung, es war nur so, dass die Betreiber in Spanien saßen.–

            Bei Suchmaschinen gut gefunden werden zu wollen, bedeutet nicht, dass man der Suchmaschine die Genehmigung erteilt, von der eigenen Seite zu kopieren. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Beides muss getrennt geregelt und vereinbart werden.

            –Das klingt sehr nach „Wasch mir den Pelz aber mach mich nicht nass.“ Bei Google kann man den Inhalt der Snippets selbst bestimmen, z.B. über den Meta Tag „description“. Funktioniert bei Websites sehr gut. Wenn Sie aber keine Snippets wollen, ließe sich das mit Google sicherlich auch ohne LSR regeln. Google indiziert nicht gegen den Willen des Sitebetreibers. So kann man jetzt schon die Indizierung von Text erlauben, aber von Fotos verbieten. Aber Sie wollen die Snippets ja, weil die Leute sonst eher auf die Schlagzeile mit aussagekräftigem Snippet klicken würden, wenn ihnen 10 zur Auswahl geboten werden. Mit einem guten Snippet setzen Sie sich gegen die Konkurrenz durch.–

            Indexierung wird vom LSR nicht erfasst, Verlinkung auch nicht. Deswegen kann jede Suchmaschine indexieren und verlinken. Wenn sie darüber hinaus Nachrichtenüberblicke erstellen und dafür Textauszüge kopieren möchte, muss sie nach LSR Lizenzen abschließen. Dies ist jedem Aggregator zumutbar.

            –Das lässt sich praktisch nicht trennen. Jeder Google-Eintrag indiziert nicht nur, sondern zeigt je nach eingegebenen Suchbegriff ein kurzes Snippet, damit der User weiß, ob er einen relevanten Link erwischt hat oder eine Müllseite. Ohne Snippets ist Google weitgehend nutzlos, es sei denn, Sie hätten einen wirklich sehr aussagekräftigen title tag gesetzt. Aber da ist schon wieder die Frage, ob das ein Textfetzen ist, der unter das LSR fallen soll.–

               
             
             
          • Christoph Keese

            Lieber Herr Winter,

            der Text wird jetzt so lang und unübersichtlich, dass wir vielleicht ein persönliches Gespräch erwägen sollten.

            Trotzdem gern in Stichworten Antworten auf Ihre Erwiderung:

            Textfetzen / Copy&Paste: Ob man abschreibt oder kopiert, ist rechtlich der alles entscheidende Unterschied. Leistungsschutzrechte schützen nun einmal nicht den Text. Daher ist Abtippen nicht erfasst, Kopieren dagegen schon. Schöpfungshöhen gibt es bei Leistungsschutzrechten nicht, da kein Werk geschöpft wird. Deswegen sind auch kleinere Teile geschützt. Der Eingriff in die Leistung des Verlags findet dadurch statt, dass von der Verlagsseite kopiert wird. Die Leistung des Verlags besteht darin, dass die Erstellung des Texts finanziert und organisiert wurde und er unter der Marke des Verlags öffentlich zugänglich gemacht ist. Verlage betreiben großen Aufwand, um Nachrichten zu gewinnen, Artikel schreiben zu lassen, Nachrichtenlagen zu bewerten und Beiträge in eine Rangreihenfolge zu bringen. Schon die Bewertungsentscheidungen stellen das Ergebnis einer erheblichen Investition dar. Diese und andere Leistungen werden durch das Recht geschützt.

            Ihr Blog: Ich kann leider nicht non hier aus beurteilen, ob Ihr Blog gewerblich oder nicht gewerblich wäre. Sagen kann ich allerdings, dass auch Sie als Blogbetreiber in den Genuss des Leistungsschutzrechts kommen.

            Zitate: Das Zitatrecht ist im UrhG vor die Klammer gezogen. Es betrifft alle Rechte, die im Gesetz stehen, ganz unabhängig von ihrem Inhalt. Das heißt, das Zitatrecht gilt für alle Urheber- und Leistungsschutzrechte, ganz gleich, was sie inhaltlich vorsehen. Egal also, wie tief ein Recht greift, gelten immer die selben Zitatregeln.

            Snippets / Zitat: Snippets sind deswegen kein Zitat, weil sie nicht den Textauszug nicht in ein eigenes Werk einbetten. Ohne die Erstellung eines eigenen Werks im Sinne des Urheberrechts kann man nicht zitieren.

            Überschrift / Textelement: Gemeint ist bei Mathias Döpfner die Definition des bibliografischen Hinweis. Linkanker muss ja nicht die Überschrift sein, er kann auch aus der Unterzeile o.a. stammen. Nicht damit gesagt ist, dass Snippets bibliografische Hinweise sind.

            Übernahme Textfetzen: Textfetzen sind dann ein Zitat, wenn Sie diese in einen eigenen Text einbauen. Kein Zitat sind, wenn SIe die Fetzen einfach untereinander auf einer Seite zusammenfassen, ohne selbst ein Werk beizutragen.

            Klagebefugnis: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gibt es auf dem Wege der Prozessstandschaft nur, wenn ausschließliche Rechte vom Urheber an den Verlag übertragen werden, also ein Total-Buy-Out-Vertrag besteht. Dies ist bei freien Mitarbeitern jedoch nicht üblich. Interesse der Urheber und ihrer Gewerkschaften ist, dass möglichst nur einmalige Nutzungsrechte übertragen werden. Ein Zwang zum Total-Buy-Out-Vertrag wäre nicht vermittelbar.

            YouKioske: Nach geltendem Recht könnte YouKioske nur von den Autoren verfolgt werden, aber nicht von der VG Wort ( nimmt nur Zweitverwertungsrechte wahr, YouKioske machte aber Erstverwertung) und schon gar nicht von den Verlagen zwecks Schadensersatz.

            Snippets: Verlage müssen selbst entscheiden können, auf sie sich auf das Bartergeschäft “Snippet gegen Traffic” einlassen. Natürlich kann Indexieren von Scrapen technisch und wirtschaftlich getrennt werden. Der Metatag “Description” ist doch etwas ganz anderes. Bei WELT ONLINE steht dort für alle vielen hunderttausend Artikel immer: “Nachrichten und aktuelle Informationen und News aus Politik, Wirtschaft, Finanzen, Wetter, Sport, Fußball, Kultur, Literatur, Reise und Internet”. Das ist aber nicht, was Aggregatoren in ihre Snippets stellen. Dort stehen Auszüge der einzelnen Beiträge.

            Mehr Fragen und Antworten gern im persönlichen Gespräch.

               
             
             
  54. Mathias Schindler

    Der erste fundierte Text auf diesem Blog, Glückwunsch. Sie sollten diesen Gastautoren häufiger hier schreiben lassen.

     
     

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