Am 30. Januar 2013 findet die Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses zum Leistungsschutzrecht statt. Dazu bin ich als Sachverständiger geladen. Vorab habe ich heute im Namen der Verlagsverbände BDZV und VDZ eine ausführliche schriftliche Stellungnahme beim Bundestag eingereicht. Der Wortlaut wird hier dokumentiert:
Stellungnahme für die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 30. Januar 2013 zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. 17/11470
von Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs Axel Springer AG, Sprecher der gemeinsamen Arbeitsgruppe Urheber- und Leistungsschutzrecht des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V. und des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
I. Zusammenfassung
Der RegE ist ein erster Schritt, um die Marktfähigkeit journalistischer Produkte im Internet zu erhalten. Presseverleger erhalten mit dem RegE erstmals ein originäres Schutzrecht für ihre verlegerischen Leistungen, wie es allen anderen Werkmittlern seit langem zusteht.
Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist auf Suchmaschinen und Aggregatoren beschränkt. Auf sonstige gewerbliche wie auch alle privaten Nutzer hat das Leistungsschutzrecht keine Auswirkungen. Das Leistungsschutzrecht hat somit einen vergleichsweise geringen Schutzumfang.
Der RegE begründet keine gesetzlichen Vergütungsansprüche der Presseverleger, sondern eine rechtliche Grundlage, unerwünschte Nutzungen zu untersagen und gewollte Nutzungen zu erlauben. Über die Konditionen der Nutzung entscheidet der Markt. Suchmaschinen und Aggregatoren können Presseerzeugnisse deshalb weiterhin nutzen, sofern Presseverleger in deren Angeboten erscheinen wollen.
Ein effektiver Schutz der Presseverleger macht die Ergänzung des RegE um ein Vervielfältigungsrecht notwendig. Darüber hinaus sollte der RegE deutlich herausstellen, dass die bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse der Journalisten und Verleger an den Inhalten von Presseerzeugnissen durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt werden.
II. Inhalt des RegE
Der RegE sieht eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um drei Paragraphen (§§ 87f, 87g und 87h) vor, in denen Inhalt und Schranken eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger geregelt werden:
Ausschließlichkeitsrecht
§ 87f Abs. 1 Satz 1 gibt dem Presseverleger das ausschließliche Recht, „das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“.
Damit erhalten Presseverleger erstmals ein originäres Schutzrecht (Leistungsschutzrecht) für ihre verlegerischen Leistungen.
Dieses Schutzrecht ist nach dem RegE explizit auf den gewerblichen Bereich beschränkt. Auf Verbraucher und sonstige nicht-gewerbliche Nutzer (Idealvereine etc.) findet das Leistungsschutzrecht tatbestandlich keine Anwendung.
Presseerzeugnis
§ 87f Abs. 2 definiert das „Presseerzeugnis“, also den Gegenstand des verlegerischen Schutzes.
Die Begründung zum RegE stellt klar, dass auch Blogger in den Genuss des Leistungsschutzrechts kommen können, soweit ihre Leistungen als „überwiegend verlagstypisch“ anzusehen sind.
Übertragbarkeit / Lizenzen
Presseverleger sollen ihr Leistungsschutzrecht gemäß § 87g Abs. 1 übertragen und Lizenzen einräumen können, die zur Nutzung von Presseerzeugnissen berechtigen. [1]
Dauer des Schutzrechts
Die Dauer des Leistungsschutzrechts ist gemäß § 87g Abs. 2 auf ein Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses beschränkt.
Nur Suchmaschinen und Aggregatoren betroffen
§ 87g Abs. 4 Satz 1 enthält eine Schrankenregelung, die den zuvor in § 87f Abs. 1 UrhG definierten Schutzumfang des Leistungsschutzrechts erheblich einengt. Danach sind alle gewerblichen Nutzungen von Presseerzeugnissen zulässig, es sei denn, sie erfolgen durch „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten (…), die Inhalte entsprechend aufbereiten.“
Im Ergebnis wird der Schutz der Presseverleger somit im Wesentlichen auf Suchmaschinen und Aggregatoren beschränkt. Für alle sonstigen (auch gewerblichen) Nutzer von Presseerzeugnissen ergeben sich aus dem Leistungsschutzrecht keine Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. [2]
Allgemeine Schranken des Leistungsschutzrechts
Im Übrigen wird das Leistungsschutzrecht gemäß § 87g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 44a ff. UrhG durch die allgemeinen Schranken des UrhG in derselben Weise wie alle sonstigen Schutzrechte beschränkt. Zulässig bleibt somit bspw. das Zitieren von Pressetexten gemäß § 51 UrhG.
Verhältnis zum Urheberrecht
§ 87g Abs. 3 sieht vor, dass das Leistungsschutzrecht der Presseverleger nicht zum Nachteil der Journalisten (Text- und Bildjournalisten) geltend gemacht werden kann. Presseverleger können ihr Leistungsschutzrecht somit nicht gegen Journalisten geltend machen, wenn diese z.B. ihre Artikel zu Zwecken der Eigenwerbung selbst veröffentlichen. [3]
III. Vergleich mit anderen Leistungsschutzrechten
Presseverleger sind typische Werkmittler. Sie vermitteln der Öffentlichkeit journalistische Inhalte und verhelfen damit den Urhebern zu einer Verbreitung und Kommerzialisierung ihrer Werke.
Wirtschaftlich gesehen fallen die Presseverleger damit in die gleiche Kategorie wie die Tonträgerhersteller, die Filmhersteller und die Sendeunternehmen. All diese Unternehmen stehen in der Verwertungskette auf der Vermittlerstufe. Sie kaufen Rechte an Texten, Musik, Filmen etc. ein, produzieren sie und helfen den Urhebern, die Werke einem breiten Publikum zugänglich zu machen und von der Verwertung der Werke überhaupt erst zu profitieren.
Urheberrechtlich werden Presseverleger nach bisheriger Rechtslage allerdings nicht mit den anderen Werkmittlern gleichgestellt. Tonträger- und Filmherstellern sowie Sendeunternehmen gewährt das geltende UrhG bereits seit 1965 eigene Leistungsschutzrechte. Presseverlegern steht ein solches Leistungsschutzrecht bislang hingegen nicht zu.
Der RegE beseitigt diese Ungleichbehandlung der Werkmittler, indem er den Presseverlegern erstmals ein eigenes Leistungsschutzrecht vermittelt. Dies entspricht dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzentwurfes. Danach sollen „Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt [sein] als andere Werkmittler“. [4]
Betrachtet man den RegE im Detail, zeigt sich allerdings, dass der beabsichtigte Schutz der Presseverleger deutlich schwächer ausgestaltet ist als die Leistungsschutzrechte der anderen Werkmittler. Das gilt im Hinblick auf sämtliche Schutzaspekte, einschließlich der Verwertungsrechte, der urheberrechtlichen Schranken und der gesetzlichen Vergütungsansprüche:
Die Verwertungsrechte eines Leistungsschutzrechts entscheiden darüber, welche Handlungen Dritter der Rechtsinhaber untersagen bzw. im Rahmen einer Lizenz erlauben kann. Der RegE gesteht den Presseverlegern nur ein einziges Verwertungsrecht zu, nämlich das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen. Ausschließliche Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Vortrags- oder sonstiges Wiedergaberechte sind im RegE nicht vorgesehen. Den Tonträger- und Filmherstellern sowie den Sendeunternehmen stehen die meisten dieser Rechte hingegen zu.
Das Recht der Presseverleger ist zudem auf den gewerblichen Bereich beschränkt. Auch hierin unterscheidet es sich von allen anderen urheberrechtlichen Schutzrechten. So vermitteln die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller oder anderer Rechtsinhaber auch Schutz vor Rechtsverletzungen durch Private.
Die Schrankenbestimmungen des UrhG (§§ 44a ff. UrhG) erlauben bestimmte Nutzungen geschützter Werke und Leistungen zugunsten gegenläufiger Interessen einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft oder der Allgemeinheit. Diesen bestehenden Schranken (Zitatrecht, Nutzungen für Unterricht und Forschung etc.) wird das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ebenfalls unterworfen.
Zusätzlich stellt der RegE in § 87g Abs. 4 Satz 1 allerdings eine weitere Schranke auf, die exklusiv für Presseverleger gilt. Danach sollen alle gewerblichen und privaten Nutzungen von Presseerzeugnissen erlaubt sein, sofern sie nicht durch Suchmaschinen oder Aggregatoren erfolgen.
Als Ausgleich für die Schranken sieht das geltende UrhG in vielen Fällen Kompensationsansprüche der Rechteinhaber in Form gesetzlicher Vergütungsansprüche vor. Presseverlegern stehen solche Ansprüche nach dem RegE nicht zu. Dies gilt auch für die in § 87g Abs. 4 Satz 1 erlaubte Nutzung durch die sonstige gewerbliche Wirtschaft. Für diese Nutzung ist im RegE keine Kompensation in Form eines gesetzlichen Vergütungsanspruches vorgesehen.
Eine tabellarische Übersicht über den Schutzumfang des Leistungsschutzrechts nach dem RegE im Vergleich mit den anderen Werkmittlerrechten ist in der Anlage zusammengestellt. Als Fazit lässt sich somit festhalten:
Der RegE beseitigt die bestehende Ungleichbehandlung der Presseverleger mit anderen Werkmittlern insofern, als Presseverleger erstmals ein originäres Schutzrecht für ihre verlegerische Leistung erhalten.
Das Leistungsschutzrecht verfügt im Vergleich mit den anderen Leistungsschutzrechten aber über einen deutlich reduzierten Schutzumfang.
IV. Auswirkungen des Gesetzes
Der RegE ist als erster erforderlicher Schritt zu bewerten, die Marktfähigkeit journalistischer Produkte im Internet zu sichern. Für die Verwerter von Presseerzeugnissen ergeben sich aus dem Leistungsschutzrecht bei Lichte besehen aber nur vergleichsweise geringe Auswirkungen:
Keine Auswirkungen auf Private
Auf private Nutzungen von Presseerzeugnissen hat das Leistungsschutzrecht der Presseverleger in der Fassung des RegE keine Auswirkungen. Das Leistungsschutzrecht ist in § 87f Abs. 1 von vornherein auf den gewerblichen Bereich beschränkt. Jede Form der privaten Nutzung von Presseerzeugnissen – durch Kopien, Veröffentlichungen im Internet etc. – bleibt vom Leistungsschutzrecht unberührt.
Keine Auswirkungen auf sonstige wirtschaftliche Unternehmen
Auf Nutzungen durch sonstige wirtschaftliche Unternehmen hat das Leistungsschutzrecht ebenfalls keine Auswirkungen. Das folgt aus der Schrankenregelung in § 87g Abs. 4 Satz 1, wonach die „öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten“ ausdrücklich zulässig ist.
Vom Leistungsschutzrecht unberührt bleiben daher bspw. folgende Nutzungen:
Das Einstellen eines Presseartikels in die Homepage eines Unternehmens zur Eigenwerbung (z.B. Warentests, Unternehmensberichte, Interviews mit Geschäftsführern und Vorständen, Branchenreports etc.).
Das Zitieren von Presseartikeln – in beliebiger Länge sowie einschließlich ihrer Verlinkung – in Blogs, Twitter-Meldungen, Facebook-Postings etc. durch gewerbliche Nutzer.
Das Einstellen einzelner Presseartikel in Intranets von Unternehmen (z.B. zur Informierung der Mitarbeiter über aktuelle Geschehnisse mit Bezug zum Geschäftsbereich des Unternehmens), sofern die Nutzung nicht in Form einer Suchmaschine oder eines Aggregators erfolgt.
Anbieter der Medienbeobachtung
Gewerbliche Anbieter, die „Inhalte entsprechend [den Suchmaschinen] aufbereiten“, können sich auf das Nutzungsprivileg der gewerblichen Wirtschaft nicht berufen. Damit sind in erster Linie Aggregatoren gemeint. Sie werden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Anbietergruppe genannt, die das Leistungsschutzrecht erfassen soll. [5]
Zu den Aggregatoren zählen u.a. die Anbieter sog. Medienbeobachtungsdienste. Das Geschäftsmodell dieser Anbieter besteht darin, Presseerzeugnisse elektronisch zu erfassen (zu speichern) und ihren Kunden auf Basis von Indexen suchwortbasierte Rechercheergebnisse relevanter Beiträge zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse werden regelmäßig im Stile einer Suchmaschine geliefert. Die Kunden erhalten eine Liste der relevanten Artikel mit Links zu den Originalbeiträgen, den Artikelüberschriften sowie Textausschnitten aus den Artikeln. Manche Anbieter stellen ihren Kunden darüber hinaus Volltexte aus den Presseerzeugnissen zur Verfügung.
Medienbeobachtungsdienste werden durch das Leistungsschutzrecht allerdings nicht vollumfänglich betroffen. Grund hierfür ist, dass das Leistungsschutzrecht nur ein ausschließliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht aber auch ein Vervielfältigungs- und Senderecht vorsieht. Soweit die Anbieter Presseerzeugnisse lediglich vervielfältigen bzw. ihren Kunden zusenden, ohne sie aber im Internet oder in einem Intranet einem öffentlichen Kreis zur Verfügung zu stellen, wird ihre Tätigkeit vom Leistungsschutzrecht nicht tangiert. Zu dem sich daraus ergebenden Ergänzungsbedarf des RegE nehmen wir weiter unten Stellung.
News-Aggregatoren
Das Leistungsschutzrecht verbessert die Rechtsposition der Presseverleger gegenüber sog. News-Aggregatoren. Diese Dienste stellen Presseartikel in automatisierten Verfahren zu dem Zweck zusammen, den Kunden einen Überblick aus zahlreichen Quellen zu verschaffen. Dazu verwenden News-Aggregatoren in der Regel die Überschriften der relevanten Artikel sowie Ausschnitte der entsprechenden Texte und ggf. Bilder aus den Presseerzeugnissen.
Das Leistungsschutzrecht gibt Presseverlegern erstmals die Möglichkeit, mittels eines originären Rechts über das Ob und Wie einer Nutzung durch News-Aggregatoren mitentscheiden zu können. Presseverleger können die Nutzung ihrer Presseerzeugnisse durch News-Aggregatoren untersagen, soweit sie ein Erscheinen im Rahmen des Dienstes nicht wünschen. Umgekehrt können Presseverleger die Nutzung durch News-Aggregatoren positiv durch Einräumung einer Lizenz erlauben oder ihr Ausschließlichkeitsrecht – mit gleicher Wirkung – schlicht nicht geltend machen. Presseverlegern wird damit auch ermöglicht, zwischen verschiedenen News-Aggregatoren zu differenzieren und dem einen Angebot zuzustimmen und dem anderen nicht.
Die Konditionen der Nutzung sind im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts, wie es der RegE vorsieht, frei bestimmbar und im Ergebnis den Marktbedingungen unterworfen. Die Auswirkungen eines Leistungsschutzrechts auf News-Aggregatoren lassen sich deshalb nicht vorhersehen, sie sind rechtlich nicht determiniert. Insbesondere ergibt sich aus dem Leistungsschutzrecht keine Vergütungspflicht von News-Aggregatoren. Ob die Nutzung eines Presseerzeugnisses durch News-Aggregatoren zu vergüten ist, entscheidet nicht das Gesetz, sondern der Markt. Aus diesem Grund sind selbst Nullvergütungen denkbar. Das Leistungsschutzrecht verhindert ein derartiges Nutzungsmodell nicht, sondern soll sicherstellen, dass es Ergebnis einer fairen Verhandlung ist.
Suchmaschinen
Für Suchmaschinen gilt im Ausgangspunkt das Gleiche wie für News-Aggregatoren. Das Leistungsschutzrecht versetzt Presseverleger in die Position, über das Ob und Wie einer Nutzung ihrer Presseerzeugnisse durch Suchmaschinen kraft eines originären Schutzrechts mitentscheiden zu können.
Diesem gesetzgeberischen Ziel kann nicht entgegengehalten werden, dass Suchmaschinen und Presseverleger in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stünden und beide der Leistungen des anderen zwingend bedürften. Dieses Argument ist urheberrechtspolitisch nicht überzeugend, weil diese gegenseitige Abhängigkeit zwischen Suchmaschinen und Inhalteanbietern für sämtliche Inhalte im Internet gleichermaßen gilt, ohne dass den Inhalten ein urheberrechtlicher Schutz deswegen versagt bliebe.
Ein Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit innerhalb der Verwertungskette urheberrechtlicher Werke gibt es darüber hinaus auch in vielen Konstellationen außerhalb des Internets, so etwa zwischen Kabelnetzbetreibern und Sendeunternehmen. Dennoch können Sendeunternehmen unbestrittener Maßen für die Kabelweitersendung eine urheberrechtliche Vergütung fordern. Die Gewährung urheberrechtlichen Leistungsschutzes setzt nicht bei der Frage an, wer wem nützt, sondern ergibt sich aus der Schutzbedürftigkeit desjenigen, der die maßgeblichen Investitionen in die Kreation, Bereitstellung und Verbreitung von Werken tätigt.
Für den Bereich der Suchmaschinen bestehen zudem Besonderheiten, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben. So hat der BGH in seiner Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 [6] entschieden, dass die reine Verlinkung einer Website keinen Eingriff in Urheberrechte bewirkt. Diese Rechtsprechung soll ausweislich der Begründung des RegE (S. 9) auch für das Leistungsschutzrecht der Presseverleger gelten. Daraus folgt, dass Presseverleger auch zukünftig Suchmaschinen nicht untersagen können, auf ihre Online-Presseportale zu verlinken. Der Kern der Tätigkeit der Suchmaschinen – das Anzeigen von Trefferlisten durch Links – bleibt durch das Leistungsschutzrecht daher in jedem Fall unberührt.
Eine Beeinträchtigung der Suchmaschinen durch das Leistungsschutzrecht ist somit aus rechtlicher, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu befürchten: Presseverlegern ist ebenso wie allen anderen Inhalteanbietern daran gelegen, von den Internetnutzern gefunden zu werden. Ein Grund, dass Presseverleger die Nutzung ihrer Erzeugnisse durch Suchmaschinen verbieten oder prohibitiv verteuern würden, ist daher nicht ersichtlich.
Beteiligungsanspruch der Urheber
Sobald Presseverleger aus der Verwertung ihres Leistungsschutzrechts Einnahmen erzielen, sind sie gemäß § 87h UrhG verpflichtet, die Urheber angemessen zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist zu verhandeln und steht – falls ein Verhandlungsergebnis, z.B. auf Tarifebene, nicht erreicht wird – zur Überprüfung der Gerichte. Dieser Ansatz ist mit dem bestehenden Urheberrecht konsistent, wie z.B. der Vergleich mit dem gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Tonträgerhersteller am Vergütungsaufkommen der ausübenden Künstler (§ 86 UrhG) zeigt; auch dieser Beteiligungsanspruch ist der Höhe nach gesetzlich nicht definiert, sondern wird der Parteivereinbarung bzw. der gerichtlichen Überprüfung überlassen.
V. Keine Ungleichbehandlung mit Urhebern
Der RegE führt zu keiner Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Urhebern, die verfassungs- oder rechtspolitische Bedenken hervorrufen kann:
Urheberrechtsschutz verlangt eine Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Infopaq I-Urteil vom 16. Juli 2009 (C-5/08) entschieden, dass bereits die Vervielfältigung eines Textausschnitts mit einer Länge von 11 Wörtern eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigungshandlung darstellen kann. Gleichwohl erfordert die Feststellung einer Schutzfähigkeit von Textausschnitten in jedem Einzelfall eine Prüfung, ob der Textausschnitt dem Leser die Originalität des Artikels vermitteln kann und als persönliche Schöpfung einzuordnen ist. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger knüpft nicht an die Schöpfungshöhe von Presseerzeugnissen an, sondern unterwirft ausdrücklich auch “kleine Teile des Presseerzeugnisses” dem Leistungsschutz des Presseverlegers (Begründung zu § 87f). Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Urhebern ergibt sich daraus jedoch nicht.
Leistungsschutzrechte und Urheberrechte haben einen unterschiedlichen Schutzgegenstand. Leistungsschutzrechte schützen die wirtschaftlichen und technischen Investitionen des Werkmittlers, während das Urheberrecht die persönliche Schöpfung des Urhebers unter Schutz stellt. Die Amortisation von Investitionen kann schon durch die Übernahme kleiner Teile des Originalprodukts gefährdet werden; für Urheberrechte gilt dies nur, wenn gerade der schöpferische Teil des Werkes übernommen wird. Eben dieser Unterschied hat den Bundesgerichtshof dazu veranlasst, in seiner „Metall auf Metall“-Entscheidung vom 20. November 2008 (I ZR 112/06) schon kleinste Teile einer Tonträgeraufnahme dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 UrhG zu unterstellen, obwohl ein Urheberrechtsschutz für die der Aufnahme zugrunden Komposition in derartigen Fällen meist nicht besteht. Der RegE nimmt auf diese Rechtsprechung ausdrücklich Bezug und geht zu Recht davon aus, dass die unterschiedlichen Schutzgegenstände eine gesonderte Beurteilung von Leistungsschutzrecht und Urheberrecht erfordern und rechtfertigen.
Durch den in § 87h RegE vorgesehenen Beteiligungsanspruch wird darüber hinaus – ohne dass dies verfassungsrechtlich notwendig wäre – gewährleistet, dass die Urheber an den Einnahmen aus der Verwertung des Leistungsschutzrechts beteiligt werden. Auch dieser Beteiligungsanspruch schließt eine ungerechtfertige Ungleichbehandlung aus. Urheber werden durch den RegE im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage begünstigt. Denn sie erhalten mit dem Beteiligungsanspruch vermögenswerte Ansprüche, die ihnen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht zustehen.
Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Urheber mit dem Einstellen von Werken in das Internet eine schlichte Einwilligung in die Nutzung ihrer Werke durch Bildersuchmaschinen abgeben, sofern sie die Werke ohne Einschränkungen frei zugänglich machen (BGH vom 29. April 2010, I ZR 69/08 Vorschaubilder I; BGH vom 19. Oktober 2011, I ZR 140/10 Vorschaubilder II).
Diese – in der Literatur nicht unumstrittene Rechtsprechung – führt zwar dazu, dass Urheber die übliche Nutzung ihrer Bilder im Rahmen von Vorschaubildern in Suchmaschinen grundsätzlich hinnehmen müssen, ohne eine Vergütung verlangen oder Verbotsansprüche durchsetzen zu können. Von einer schlichten Einwilligung kann nach den Urteilen des BGH aber jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die betreffenden Urheber technische Möglichkeiten einsetzen, um ihre Abbildungen gegenüber Suchmaschinen zu sperren. In diesem Fall stehen den Urhebern Verbotsansprüche zur Seite, um gegen die ungenehmigte Nutzung ihrer Werke vorzugehen, da sich Suchmaschinenbetreiber nach den erwähnten Entscheidungen des BGH gerade nicht auf das Zitatrecht des § 51 UrhG oder andere Schranken des UrhG berufen können. Dieser Schutz steht Presseverlegern nach der bestehenden Rechtslage indessen nicht zu. Auch bei einer technischen Zugangsbeschränkung ihrer Presseerzeugnisse können Suchmaschinenbetreiber Presseerzeugnisse frei und ungehindert nutzen, ohne dass Presseverleger einer solchen Nutzung auf der Grundlage originärer Rechte widersprechen könnte. Tatsächlich führt das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht der Presseverleger daher nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen Urhebern und Verlegern. Vielmehr gleicht erst der RegE die rechtliche Stellung dieser beiden Rechteinhaber an, so dass auch Presseverleger in Zukunft auf die Nutzung ihrer Presseerzeugnisse durch Suchmaschinen Einfluss nehmen können.
VI. Keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 49 UrhG
Der RegE begründet keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 49 UrhG. Zwar erklärt § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus Artikeln in Form einer Übersicht für zulässig, ohne dass hierfür eine gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Die Nutzung von Presseerzeugnissen durch Suchmaschinen und Aggregatoren ist von dieser Privilegierung indessen nicht umfasst. Der Gesetzgeber hatte bei der Vorschrift die sog. Presseübersichten (Presseschau) in Zeitungen und Zeitschriften im Blick (vgl. Rechtsausschuss UFITA 46 (1966), 174, 185). Auf das gesetzliche Privileg, Auszüge aus Presseartikeln unentgeltlich veröffentlichen zu können, kann sich daher nur die Presse selbst – d.h. Informationsblätter, die im Sinne von § 6 Abs. 2 „erschienen sind“ – berufen (vgl. Schricker/Loewenheim-Melichar, UrhR, 4. Aufl., § 49 Rn. 25, Dreier/Schulze-Dreier, UrhG 3. Aufl., § 49 Rn. 17). Nicht privilegiert sind kommerzielle Anbieter, die – wie es bei Suchmaschinen und Aggregatoren der Fall ist – mit der Verwertung von Ausschnitten ein eigenes Geschäft betreiben.
Ebenso wenig sind Abgrenzungsschwierigkeiten zu der Regelung in § 49 Abs. 2 UrhG zu erwarten. Diese Regelung hat einen sehr eingeschränkten Regelungsbereich. Sie erklärt die Verwertung von Presse- und Funkveröffentlichungen nur dann für urheberrechtlich zulässig, wenn der übernommene Inhalt ausschließlich in einer Nachricht besteht, also rein tatsächlicher Natur ist und keinerlei Kommentierungen oder sonstige Ergänzungen enthält. Der RegE lässt diese Schranke unberührt. Abgrenzungsschwierigkeiten sind wegen des klaren Wortlauts von § 49 Abs. 2 UrhG sowie des eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht zu erwarten.
VII. Rechtewahrnehmung
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem RegE um Prüfung gebeten, ob eine kollektive Rechtewahrnehmung des Leistungsschutzrechts durch eine Verwertungsgesellschaft gesetzlich zwingend vorgesehen werden sollte. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass der RegE eine freiwillige Übertragung der Ansprüche der Presseverleger auf eine Verwertungsgesellschaft nicht ausschließe und ein Änderungsbedarf insoweit nicht bestehe.
Dieser Auffassung schließen sich VDZ und BDZV an. Eine Verwertungsgesellschaftspflicht würde die Ansprüche von Presseverlegern zwingend kollektivieren. Den Presseverlegern wäre damit die Möglichkeit genommen, ihre Presseerzeugnissen Verwertern zu individuellen Marktbedingungen anzubieten. Kleinere Presseverlage, die zu einer Durchsetzung ihrer Rechte nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, könnten sich auch bei Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig zur Einbringung in eine Verwertungsgesellschaft entscheiden. Insofern besteht für eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit kein zwingender Grund.
VIII. Änderungsbedarf
Aus Sicht der Presseverleger besteht an dem RegE insbesondere folgender Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf:
Vervielfältigungsrecht
Der RegE vermittelt den Presseverlegern kein Vervielfältigungsrecht. Ein solches Recht ist für den Schutz der Presseverleger im Online-Bereich aber erforderlich.
Der RegE begründet das Fehlen eines Vervielfältigungsrechts mit der Erwägung, dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für einen effektiven Schutz der Presseverleger im Internet ausreiche. Damit unterstellt der RegE, dass jede Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet mit einer öffentlichen Zugänglichmachung einhergeht und damit unter das Ausschließlichkeitsrecht der Presseverleger fällt. Dies ist indessen nicht der Fall, wie das Beispiel der Medienbeobachtungsanbieter zeigt:
Diese Anbieter vervielfältigen nahezu den gesamten Inhalt von Presseerzeugnissen auf ihren Servern, um ihre Indexe zu erstellen. Die Indexe werden nicht im Internet veröffentlicht. Die auf Basis der Indexe gewonnenen Suchergebnisse übermitteln die Anbieter ihren Kunden nur selten über Internetseiten oder Intranets, sondern regelmäßig nur in E-Mails. In dieser Übermittlung liegt ebenfalls keine öffentliche Zugänglichmachung. Sie bedingt aber eine Vervielfältigung der Suchergebnisse auf den Servern der Anbieter. Ein effektives Vorgehen der Presseverleger gegen diese Anbieter setzt daher ein Vervielfältigungsrecht voraus.
Alle anderen Werkmittler verfügen über das ausschließliche Recht der Vervielfältigung. [7] Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist nach dem RegE ohnehin auf einen sehr engen Bereich, nämlich den der Nutzung durch Suchmaschinen und Aggregatoren (einschließlich Medienbeobachtungsdienste) beschränkt. Zumindest in diesem Bereich sollten effektive Rechtsschutzmöglichkeiten der Presseverleger gewährleistet sein.
Ein Vervielfältigungsrecht würde keine Nachteile für Nutzergruppen bewirken, die der RegE ausdrücklich nicht tangieren will. Das Recht der privaten Vervielfältigung (§ 53 Abs. 1 UrhG) wäre schon deshalb nicht betroffen, weil das Leistungsschutzrecht der Presseverleger tatbestandlich auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist. Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft wären ebenfalls nicht beeinträchtigt, da sie sich auch im Rahmen eines Vervielfältigungsrechts auf das in § 87g Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Nutzerprivileg berufen könnten. Gründe, die das Fehlen eines Vervielfältigungsrechts rechtfertigen, sind daher nicht ersichtlich.
Verhältnis zum Urheberrecht
Gegenüber den Verwertern von Presseerzeugnissen müssen sich Presseverleger ebenso wie Journalisten weiterhin auf urheberrechtliche Befugnisse berufen können. Das Leistungsschutzrecht kann die schon nach geltender Rechtslage bestehenden Rechtspositionen, z.B. Urheberrechte an Textbeiträgen oder Leistungsschutzrechte an Bildern, nicht reduzieren. Vielmehr müssen Verwerter diese Rechte auch dann weiterhin beachten, wenn eine Nutzungshandlung nach dem – eng bemessenen – Leistungsschutzrecht zulässig ist.
Der RegE lässt zu diesem wichtigen Aspekt die erforderliche Eindeutigkeit vermissen. Eine Vorschrift, die klarstellt, dass das Leistungsschutzrecht bestehende Urheberrechte auch gegenüber den eigentlichen Verwertern von Presseerzeugnissen unberührt lässt, ist im RegE nicht enthalten. Eine solche Regelung erscheint aus zwei Gründen notwendig und angemessen:
Zum einen ist es unions- und staatsvertraglich zwingend, dass Urheberrechte an den Inhalten eines Presseerzeugnisses durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt werden. [8] Eine gesetzliche Klarstellung würde die Vereinbarkeit des Leistungsschutzrechts mit den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben daher besser herausstellen.
Zum anderen ist in der öffentlichen Diskussion bereits jetzt zu beobachten, dass einzelne Rechtsanwender den Schluss ziehen, Nutzungshandlungen, die der RegE für zulässig erklärt, seien künftig auch urheberrechtlich legitim. Eine gesetzliche Klarstellung würde dieses falsche Verständnis des RegE ausräumen und ggf. erforderliche gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden helfen.
Aus diesen Gründen ist eine Ergänzung des RegE sinnvoll, aus der die Unberührtheit bestehender Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Inhalten der Presseerzeugnisse gegenüber den Verwertern von Presseerzeugnissen ausdrücklich hervorgeht. Eine solche Regelung könnte nach Vorbild des Art. 1 des Rom-Abkommens [9] folgenden Wortlaut haben:
„Das Recht des Presseverlegers lässt den Schutz der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, deren Werke oder nach diesem Gesetz geschützten Gegenstände im Presseerzeugnis enthalten sind, unberührt und kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
Mit einer solchen Vorschrift würde sich auch der bislang in § 87g Abs. 3 geregelte Absatz erübrigen, wonach das „Recht des Presseverlegers […] nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden [kann], dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.“ Diese Regelung ist missverständlich, da sie den Begriff „Nachteil“ nicht definiert und von Einzelnen im Sinne eines „wirtschaftlichen Nachteils“ ausgelegt werden könnte. Bei einer solchen – vom RegE ersichtlich nicht beabsichtigten, aber vom Wortlaut gedeckten – Auslegung stünde es letztlich in der Entscheidungshoheit der Urheber, ob und inwieweit Presseverleger ihr Leistungsschutzrecht gegenüber Dritten geltend machen. Vorzugswürdig ist daher eine Regelung im oben beschriebenen Sinne. Sie würde hinreichend sicherstellen, dass die Auswertung des Leistungsschutzrechts ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Presseverleger liegt, bisher urheberrechtlich unzulässige Verwertungen unzulässig bleiben und sich Urheber weiterhin auf ihre Urheberrechte berufen können, wenn sie ihre Werke eigenständig verwerten.
Schutzfrist
Die Schutzfrist von einem Jahr ist deutlich zu kurz, um die Vielfalt der Verwertung von Presse- erzeugnissen abgemessen zu schützen. Sie sollte deutlich ausgedehnt werden.
Christoph Keese
Berlin, 23. Januar 2013
[1] Die Lizenzierbarkeit des Rechts ergibt sich aus dem Verweis in § 87g Abs. 1 Satz 2 RegE auf die Vorschrift des § 31 UrhG, in der die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) geregelt ist. Die Übertragbarkeit ergibt sich direkt aus § 87g Abs. 1 Satz 2 RegE.
[2] Die Gesetzesbegründung (S. 10) zählt als Unternehmen, die nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein sollen, beispielhaft auf: Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Diese Nutzer werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst, weil sie sich auf die Schrankenbestimmung in § 87g Abs. 4 Satz 1 berufen können.
[3] Siehe die Begründung des RegE, S. 10: „Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten [Anm: dazu zählt das Leistungsschutzrecht der Fotografen gemäß § 72 UrhG] ist es damit z.B. weiterhin möglich, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, ohne in das Leistungsschutzrecht einzugreifen.
[4] So die Einleitung der Gesetzesbegründung im Anschluss an die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und FDP.
[5] Vgl. S. 5: „Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen.“
[6] BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy.
[7] Siehe § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Tonträgerhersteller); § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Filmhersteller); § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (Sendeunternehmen).
[8] So sieht z.B. die Harmonisierungsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167, S. 10) in Art. 3 Abs. 1 zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten Urhebern das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gewähren. Eine Schranke, wie sie der RegE für das Leistungsschutzrecht der Presseverleger in § 87g Abs. 4 Satz 1 vorsieht, wäre mit der Harmonisierungsrichtlinie nicht vereinbar, wenn sie auch für das Urheberrecht der Journalisten (einschließlich entsprechender Nutzungsrechte der Presseverleger) gelten würde.
[9] Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961, Art. 1: „Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.“
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Zeit Online: Die Medienredaktion und ihre ausländischen Krokodile | der presseschauder
8. Februar 2013
Christoph Keese
@ Hans P: Wenn Herr Niggemeier oder der Bildblog aus einem Text zitiert, fällt dies nicht unter das Leistungsschutzrecht. Zitate bleiben völlig unberührt.
Google müsste Suchergebnisse nicht vorher abstimmen. Es müsste sich aber vorab um Rechte bemühen, wenn es Textausschnitte von den Originalseiten kopieren möchte. Suchergebnisse sind etwas anderes als Textausschnitte. Die Klärung dieser Rechte kann extrem schnell und unbürokratisch funktionieren.
dfgdfgdfgdfg
Anscheinend lesen immer weniger Leute diesen Blödsinn hier. Die Springer Presseerzeugnisse sind gut, um sich damit den Arsch abzuwischen…..
Christoph Keese
Bitte mäßigen SIe Ihren Ton, wenn Sie hier diskutieren wollen.
Stefan
Wenn ich auf der DJV-Webseite jetzt das hier lese:
“Wenn das Leistungsschutzrecht Wirklichkeit wird, müssen die Urheber an den Erlösen angemessen beteiligt werden. Der DJV fordert 50 Prozent, die Verleger dachten zunächst an eine einstellige Prozentzahl[...]”
Dann geht es doch bei dem Leistungs”schutz”gesetz eher um die Ausbeutung der Urheber und einer Bereicherung der Verleger (= Axel Springer), als um einen “Schutz” der Leistung. Nett verpackt, oder durchkommen wird das nicht.
Christoph Keese
@ Stefan: Um Ausbeutung von Urhebern geht es eben gerade nicht. Im Gegenteil verbessert sich die Lage der Urheber, da sie a) an den Erlösen des Leistungsschutzrechts beteiligt werden und b) nicht mehr Rechte an Verlage abgegeben müssen, damit die wirksam gegen ungenehmigtes Kopieren vorgehen können.
Mit “Bereicherung der Verleger (Axel Springer)” meinen Sie, dass Verleger sich bereichern, wenn sie ihre Investitionen nicht kostenlos von Dritten genutzt sehen möchten? Ist das Ihre Definition von Bereicherung?
Hans P
Wenn jetzt Google nicht zahlt und bspw. Hr. Niggemeier, Bildblog etc aus einem Pressetext zitiert und dieser Text im Suchergebnis als Snippet ganz/teilweise auftaucht, ist das dann erlaubt oder nicht?
Wenn dann bereits einzelne Sätze schützenswert sind, wird es schon nach kurzer Zeit nicht mehr möglich sein Formulierungen zu finden, die nicht schon in einer beliebigen Zeitung stehen und das wäre das faktische Ende von Snippets, auch bei verlagsfremden Seiten.
Zudem wäre der Aufwand für Google sicherlich beträchtlich, wenn JEDES Suchergebnis in Deutschland vorher mit einer Datenbank von Verlagstexten verglichen werden müsste, um ein rechtssicheres Ergebnis anzeigen zu können. Nicht zu vergessen, dass die Recherchearbeit vieler Journalisten durch unvollständige Suchergebnisse unnötig erschwert werden würden.
Warum eigentlich eine Insellösung nur für Verlage? Fürchten die Verleger die Konkurrenz oder warum wurde nicht gleich was vernünftiges in den Koalitionsvertrag geschrieben? Es gibt unzählige Mehr-Personen-Blogs und Newssites im Netz, die ebenso eine solche Erleichterung der Rechtslage verdient hätten, aber kein Verlag sind.