Der Entwurf des Leistungsschutzrechts mit einigen Anmerkungen



Das Bundesjustizministerium hat gestern seinen Entwurf des Leistungsschutzrechts für Presseverlage vorgestellt. Was ist davon zu halten? Hier dokumentiert ist der Text der Paragraphen ergänzt um Anmerkungen und Bewertungen meinerseits. In einem späteren Beitrag folgt der Text der amtlichen Begründung ebenfalls mit Anmerkungen. Zunächst das Gesetz:

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts- gesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 87e folgende Angaben einge- fügt:

Das Justizministerium schlägt ein Änderungsgesetz vor, das nur das Leistungsschutzrecht für Presseverleger enthält. Dies hatte die Justizministerin in den vergangenen Tagen so angekündigt. Dabei wird das neue Recht in Teil 2 des Gesetzes eingefügt, welche die verwandten Schutzrechte behandelt – verwandt mit dem Recht der Urheber aus Teil 1.

Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

§ 87f Presseverleger § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers“.

2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

Angegliedert wird das neue Recht damit räumlich dem Schutz der Lichtbilder, des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern, des Sendeunternehmens und des Datenbankherstellers.

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Definiert wird ein Ausschließlichkeits- und damit Lizenzrecht wie in den bestehenden Leistungsschutzrechten. Diesen Weg über Lizenzen hatten die Verleger stets vorgeschlagen. Zwangsabgaben, die gegen den Willen der Nutzer erhoben werden, gibt es nicht und waren auch nicht vorgeschlagen worden. Die über Jahre geäußerten Befürchtungen waren wie erwartet grund- und gegenstandslos. Eine Zwangsabgabe zugunsten von Presseverlegern wird nicht kommen. Die Verleger haben sie auch nicht gewollt. Allerdings bleibt § 87f deutlich hinter vergleichbaren Rechten anderer Kreativbranchen zurück. Von einer Gleichstellung der Verleger mit Musik oder Film kann nicht die Rede sein. Geschützt wird nur die öffentliche Zugänglichmachung – ein Fachausdruck für die Verbreitung im Internet. Nicht geschützt werden – anders als beispielsweise in der Musik – die Vervielfältigung und die Verbreitung, also das Kopieren außerhalb des Internets. Damit bleibt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger deutlich hinter den bestehenden Leistungsschutzrechten zurück. Dies ist vermutlich als eine Reaktion der Politik auf die jahrelang lautstark geäußerte Kritik zu verstehen.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Mit dieser Legaldefinition bestimmt der Entwurf, wer mit dem Schutzrecht gemeint ist und wer nicht. „Redaktionell-technische Festlegung“ heißt, dass nur die konkrete Ausprägung einer Seite gemeint ist, nicht das Werk selbst, das vom Urheber stammt. Mit dieser gelungenen Abgrenzung wird erreicht, das Urheber- und Leistungsschutzrecht überschneidungs- und konfliktfrei nebeneinander stehen. „Journalistische Beiträge“ legt fest, dass beispielsweise Werbung auf Seiten nicht geschützt wird. „Unter einem Titel“ bedeutet, dass der Verleger seine Marke ins Spiel bringen muss und damit eine wichtige Investition leistet. „Auf beliebigen Trägern“ macht die Vorschrift unabhängig vom jeweilen Stand der Technik. „Periodisch veröffentlicht“ schließt Einmalveröffentlichungen oder gelegentliche Publikationen aus. „Sammlung“ legt fest, dass pressetypisch mehr als nur ein einzelner Beitrag enthalten ist. „Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen“ schließt beispielsweise Email-Dienste oder Bankenportale aus, die irgendwo auf der Seite ein Newsreel eingebaut haben. „Nicht der Eigenwerbung dient“ klammert Werbeliteratur aus. „Artikel und Abbildungen“ stellt klar, dass es um Texte und Bilder geht. „Informationsvermittlung, Meinungsbildung und Unterhaltung“ umreißt die Haupttätigkeitsfelder des Journalismus.

In der Summe ist diese Legaldefinition geschickt gelöst. Sie dürfte alles enthalten, was nötig ist, um den umgangssprachlichen Begriff „Presse“ rechtlich hinreichend deutlich zu bestimmen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Damit wird erreicht, dass Presseverleger ihr Recht auf Dritte übertragen können. §§ 31, 33 regeln Einräumung und Weiterwirkung von Nutzungsrechten. Auf eine Verwertungsgesellschaftspflicht verzichtet der Entwurf. Damit kommt das Ministeriun jenen Kritikern entgegen, die sich an einer pflichtweisen Einschaltung von Verwertungsgesellschaften gestoßen hatten. Dies ist als Bemühen des Ministeriums zu werten, einen fairen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu schaffen.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

Diese Schutzfrist ist extrem kurz und bleibt weit hinter den Vorschlägen der Verleger zurück.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

Hier wird ein weiteres Mal klargestellt, dass das Leistungsschutzrecht nicht gegen das Recht der Urheber in Stellung gebracht werden kann. Die Verleger hatten dies selbst vorgeschlagen. In der Legaldefinition des Presseverlegers ist der Gedanke oben zwar schon implizit enthalten, hier wird er aber noch einmal unmissverständlich klar gestellt. Kein Richter wird das ignorieren können. Der Gesetzentwurf schließt damit verbindlich aus, dass Verleger später einmal auf die Idee kommen, mit Hilfe des Leistungsschutzrechts Geld von den Urhebern zu verlangen, die für ihre Medien geschrieben und fotografiert haben.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Private Zugänglichmachung wird hiermit kostenlos gemacht. Alle Schranken wie Zitatrecht oder Privatkopie werden durch den Verweis auf Teil 1 Abschnitt 6 für das Leistungsschutzrecht in Kraft gesetzt. (Siehe dazu auch meinen Beitrag, warum Blogger das Leistungsschutzrecht nicht fürchten müssen.)

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Hiermit werden die Verleger gezwungen, die Urheber an den Erlösen des Leistungsschutzrechts zu beteiligen. Auch dies war ein Vorschlag der Verleger, dem sich die Gewerkschaften angeschlossen hatten. Über die Höhe der Beteiligung kann sich der Gesetzgeber nicht auslassen, ohne die Tarifautonomie zu verletzen. Deswegen wählt der Entwurf den üblichen Weg über eine Angemessenheitsklausel. Was Angemessenheit konkret bedeutet, müssen die Tarifparteien miteinander verhandeln. Ihnen stehen dabei die üblichen rechtlichen Mittel zu Verfügung. Die hier gefundene Lösung ist naheliegend und logisch. Der Gesetzgeber erreicht, dass Autoren an ihr Geld kommen, ohne dass der Gesetzgeber das Prinzip der Tarifautonomie aufgibt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Standard.

Gesamtbewertung

Der Entwurf ist unter dem Strich begrüßenswert, bleibt bei wichtigen Punkten aber deutlich hinter den Vorschlägen der Verleger zurück. Dennoch würde der Entwurf, falls er Gesetz würde, zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Verlage im Netz führen und helfen, faire rechtliche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Daher wäre es sinnvoll, wenn das Ministerium diesen Entwurf dem Kabinett zum Beschluss zuleiten würde, so dass sich nach dem Kabinettsbeschluss das Parlament mit dem Entwurf beschäftigen kann.

Fortsetzung folgt in Kürze mit dem Text der amtlichen Begründung sowie meinen Anmerkungen dazu.



 

65 Kommentare

 
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    Lüge + Wahnsinn = dieser Gesetzentwurf.

    Wer den auch noch gutheißt, naja, wie heißt das, wenn man nichts im Kopf hat???????

     
     
  52. jj preston

    Tja, das war’s dann wohl mit dem Werbespruch:
    “BILD – Deutschlands meistzitierte Zeitung”

    Denn wenn beispielsweise N24 für das Zitieren einer Headline schon zahlen muss, werden die sich das reiflich überlegen.
    Damit schreibt BILD auch sein “Wir sind Papst” und Co. ausschließlich für sich selbst – denn publizistische Bedeutung erlangen solche Konstruktionen ja erst, in dem sie von anderen Medien rezipiert werden und dadurch Eingang in den Sprachschatz finden. Ansonsten outet sich ja jeder, der sowas benutzt, als Mensch, der sich gern instrumentalisieren und zu diesem Zwecke belügen und verarschen lässt…

    Ich jedenfalls werde als Blogger bei Verwirklichung des LSR definitiv jedes Zitat und jeden Link zu den Webseiten deutscher Presseerzeugnisse entfernen. Auch wenn ich derzeit noch keine Werbung auf meiner Seite habe und selbst wenn SpOn beteuert, das würde nichts ändern und ich könne sie weiter in gewohnter Weise zitieren: Ich kann nicht ausschließen, dass mein Blog irgendwann mal umzieht und ich die Kosten durch Werbung refinanziere (ob per Google oder Selbstvermarktung sei dahingestellt), doch wenn das passiert, wird das plötzlich zur gewerblichen Nutzung. Und es ist mir egal, wer das beteuert, man könne ihn zitieren – der nächste Verantwortliche könnte das anders sehen, und so eine Beteuerung allein schafft keine Rechtssicherheit.

    Wobei: Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Paragraph wie gerade der 87h verfassungsgemäß ist. Er verstößt nämlich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Bestimmtheitsgrundsatz#Prinzip

     
     
  53. Christoph Keese

    Danke. Fragen angekommen. Werde sie im Rahmen einen weiteren größeren Blogbeitrags zu dem Thema so weit wie möglich beantworten. Allerdings sage ich auch jetzt schon, dass ich nicht alle Antworten abschließend und verbindlich erteilen kann. Ich bin weder der Gesetzgeber noch der Richter. Dies gilt auch für die Axel Springer AG.

     
     
    • Wenn man erst einen Richter (oder allgemein einen Juristen) braucht, um die Bedeutung des Gesetzes für etwas kompliziertere (aber alltägliche) Situationen herauszufinden, haben wir genau das Problem, das ja bei dem Gesetzentwurf bemängelt wird: die Rechtsunsicherheit für den normalen Internetnutzer.

       
       
      • Christoph Keese

        Gesetze müssen immer ein gewisses Abstraktionsniveau aufweisen, sonst sind es schlechte Gesetze. Wenn sie nicht hinreichend abstrakt und allgemein sind, taugen sie nichts als Gesetze. Man kann nicht erwarten, dass im Urheberrechtsgesetz jedes Detail abschließend geregelt ist. Gewaltenteilung heißt auch, dass Legislative, Exekutive und Judikative ineinander greifen. Jeder der drei Gewalten kommt eine wichtige Aufgabe zu. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit Rechtsunsicherheit.

         
         
      • In dem Punkt muss ich Keese zustimmen. Gesetze können schwerlich jedes Detail regeln. Allerdings frage ich deshalb explizit nach der Interpretation der Verleger, nicht der Richter. Wollen die Verleger das Leistungsschutzrecht gegen die Plattform Twitter oder den einzelnen Twitterer geltend machen? Ob ihnen die Rechtsprechung hinterher zustimmt steht auf einem ganz anderen Blatt. Im bereits erwähnten YouTube-Streitfall folgte schließlich selbst das LG Hamburg nicht der GEMA-Position.

         
         
  54. Ich hätte da ein paar Fragen, resultierend aus folgendem Szenario: nehmen wir an der gewerbliche Blogger XY nutzt in unregelmäßigen Abständen einen Microblogging-Dienst (etwa Twitter) und verweist dabei in der üblichen Form (etwa so) auf Presseerzeugnisse (sagen wir vom Springer Verlag).

    Frage 1: Wer ist in Ihren/Springers Augen in diesem Fall lizenzpflichtig? Die Person XY oder Twitter? Die Frage bezieht sich auf den laufenden Rechtsstreit zwischen der GEMA und YouTube, und welchem die GEMA ihre Forderung auch nicht an den jeweiligen Uploader richtet, sondern an den Plattformbetreiber. (Analog könnte man oben Twitter auch durch Facebook, Google+, etc. ersetzen.)

    Frage 2: Wie fein graduiert wird die Lizenz sein (unabhängig davon, wer sie erwerben muss)? Braucht man für diesen einen Tweet eine Lizenz für alle Angebote des Springer-Verlags, oder nur den einen verlinkten BILD-Artikel? Bevor Sie mir antworten, dass jeder Verlag da seine eigenen Pläne haben mag, frage ich Sie konkret nach den Plänen der Springer AG.

    Frage 3: Wie sind in diesem Zusammenhang die Social Media Buttons auf den Verlagswebseiten (auch Springer) zu verstehen? Impliziert die damit verbundene Aufforderung an den Leser, das gerade gelesene Presseerzeugnis zu “sharen”, eine Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung im Sinne des §87f Abs. 1?

     
     
  55. (Pingback)

    [...] “Der Entwurf des Leistungsschutzrechts mit einigen Anmerkungen” (15.6.2012, Christoph Keese, presseschauder.de) [...]

    Linksammlung Leistungsschutzrecht

    15. Juni 2012

     
  56. Kann mir bitte einer erklären was denn nun ein “Hersteller” ist §87f1 ?
    So wie ich das sehe hat der Verleger das alleinige Recht das “Gesamtwerk” zu kopieren und zu verbreiten; also z.B. der Verlag darf als einziger das Bild-Logo kopieren und auf tote Bäume drucken, bzw. als PDF usw. verbreiten.
    Wie hängt das aber jetzt mit den INhalten, also dem Text der Urheber? Hat der Hersteller die gleichen rechte am Text wie er an dem Logo der Zeitschrift hat? So wie ich das sehe nicht, sonst gäbe es ja kein Urhebervertragsrecht.
    Die Frage ist jetzt, wozu ein LSR, wenn es diese Frage gar nicht adressiert? Denn eigentlich geht es ja bei dem Kampf gegen Aggregatoren um die Inhalte.

     
     
  57.  
  58. (Pingback)

    Aktuell: Leistungsschutzrecht statt der üblichen Links anne Ruhr…

    Normalerweise finden sich hier Wochentags gesammelte Links aus dem Ruhrgebiet, Nordrhein-Westfalen (und darüber hinaus), Links zu politischen, sportlichen und medialen Themen – sprich: eine bunte Sammlung die von mir morgens (oder am Abend v…

    Pottblog

    15. Juni 2012

     

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