Die vielen sachlichen Fehler in der Erklärung der Digitalen Gesellschaft



Drei Vereine fordern in einer gemeinsamen Erklärung eine grundlegende Veränderung des Urheberrechts. Es sind dies Digitale Gesellschaft e.V., Wikimedia Deutschland und die Open Knowledge Foundation Deutschland. Die Proklamation trägt den Namen „Ein Urheberrecht für das 21. Jahrhundert“. Gegen die Debatte als solche ist nichts einzuwenden. Sie ist sogar notwendig. Technische und gesellschaftliche Veränderungen haben das Urheberrecht hervor gebracht und im Laufe der Zeit fortentwickelt. Doch dieser konkrete Debattenbeitrag wimmelt von Sachfehlern und Ungenauigkeiten. Hier eine Zusammenstellung.

Nach einleitenden Bemerkungen über eine angebliche Legitimationskrise des Urheberrechts, die sich aus dem „wachsenden Widerspruch zwischen seinen auf das analoge Zeitalter gemünzten Detailregelungen und der Alltagswirklichkeit im digitalen Zeitalter“ ergebe, führen die Autoren neun Belegpunkte an, die ich hier zitiere und kommentiere.

Punkt 1: „Komponistinnen fragen sich, warum sie schon bei einer einfachsten Tonfolge Gefahr laufen können, die Rechte anderer zu verletzen.“

Meinen die Autoren der Erklärung die „Metall auf Metall“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008? Immer wieder behaupten Kritiker des Urheberrechts, diese Entscheidung würde einfache Töne wie das Klingen von Metall auf Metall monopolisieren.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Im ersten der beiden Leitsätze des Urteils heißt es wörtlich: „Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.“ An diesem Satz sieht man, dass es in dem Verfahren nicht um das Urheberrecht der Band Kraftwerk ging, sondern um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers – § 85 des Urheberrechtsgesetzes regelt nicht das Recht des Urhebers, sondern das seines Werkmittlers, in diesem Fall der Plattenfirma. Über Urheberrechte von Kraftwerk hat der BGH in diesem Zusammenhang nicht geurteilt.

Da es nicht um das Urheberrecht, sondern um ein Leistungsschutzrecht ging, darf weiterhin jedermann Metall auf Metall im Studio zusammenschlagen und neu aufnehmen. Es findet keine Monopolisierung einzelner Klänge statt. Verboten ist es nur, ohne Einwilligung der Rechteinhaber Töne aus dem konkreten Album heraus zu kopieren und sie neu zu verwenden, also zu samplen, wie es Sabrina Setlur im vorliegenden Fall getan hat.

Auch das Samplen ist erlaubt, wenn vorher die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt wird. Richtig ist, dass der Mechanismus der Rechte-Einholung heute teilweise zu kompliziert ist und vereinfacht werden sollte. Eine sachgerechte Debatte über die Reform des Urheberrechts könnte hier ansetzen. Unlogisch aber wäre es, das Recht als Ganzes wegen der praktischen Probleme der Rechte-Einholung abzuschaffen. Das ist weder notwendig noch ratsam.

Punkt 2: „Lehrer und Lehrerinnen verzweifeln an den Einschränkungen, die ihnen bei der Herstellung und Verbreitung digitaler Unterrichtsmaterialien begegnen.“

Falsch ist die Behauptung, Lehrerinnen und Lehrer würden flächendeckend an dem Problem verzweifeln. Das Recht steht grundsätzlich auf ihrer Seite. § 46 erleichtert das Erstellen von Schulbüchern und Readern. § 52a erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung. Dafür steht dem Urheber eine Vergütung zu. Wenn es in der Praxis Probleme gibt, dann vor allem dann, wenn Schulbehörden und Universitäten die Vergütungen nicht zahlen wollen oder beim Einkauf digitaler Bildungsmedien mit der Erwartungshaltung auftreten, sehr viele Rechte für sehr wenig Geld zu bekommen – geleitet von der Auffassung, dass digitale Kopien nichts kosten. Dem Lehrmittelhersteller muss es aber darum gehen, seine Fixkosten zu decken. Würden ihm seine Kunden nur die geringen Grenzkosten digitaler Kopien erstatten, ginge er unweigerlich in Konkurs. Schulbehörden sollten sich bemühen, Konflikte zu vermeiden und Einigungen zu finden, die Lehrern vernünftiges Arbeiten ermöglichen. Das Gesetz hilft ihnen dabei. Sie müssen aber auch akzeptieren, dass Lehrbuchverlage erheblichen Schaden durch digitalen Missbrauch ihrer Titel an Schulen und Hochschulen erleiden und deswegen auf faire Bezahlung angewiesen sind.

Punkt 3: „Kindergärtner müssen Urheberrechtsexperten sein, wenn sie mit ihren Kindern Lieder bei der Weihnachtsfeier singen möchten.“

Falsch. Die meisten bekannten Weihnachtslieder sind rechtefrei. Die Nutzung an Schulen ist überdies gesetzlich privilegiert. Richtig ist aber, dass es bei einigen geschützten Liedern übertriebene Abmahnungen gegeben hat. Dies ist ein Missstand, der beseitigt werden kann. Die gesetzliche Folge kann jedoch nicht sein, den Schutz des Urhebers abzuschaffen, sondern muss darauf abzielen, dem unseriösen Abmahnunwesen entgegen zu treten. Dies ist leicht machbar durch die Absenkung der anwaltlichen Höchsthonorare für solche Fälle. So wird es wirtschaftlich reizlos, übertriebene Abmahnwellen zu starten. Falsch ist die Behauptung, das Urheberrecht als solches sei verantwortlich für diese Missstände. Falsch ist auch die These, ohne intime Kenntnis des Urheberrechts gäbe es keine Weihnachtsfeiern in Kindergärten mehr. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Überall im Land singen Kinder in ihren Kindergärten, ohne von Anwälten oder Gerichten behelligt zu werden.

Punkt 4: „Überlange Schutzfristen führen zu einem stetig anwachsenden Pool verwaister Werke, die weder kommerziell verwertet noch von der Allgemeinheit genutzt werden können.“

Eine Reform des Rechts verwaister Werke ist für den 3. Korb der Urheberrechtsreform vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf ist noch nicht bekannt. Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die deutsche Regelschutzfrist ist zwischen 1870 und heute in mehreren Schritten von 30 auf 70 Jahre herauf gesetzt worden. Über die Regelschutzfrist von 70 Jahren mag man diskutieren. Wollte man sie im Rahmen einer Europäischen Reform verändern, beträfe das einen einzigen Satz in § 64, wo es heute heißt: „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ Falsch ist die Unterstellung der Erklärung, eine „Neuerfindung des Urheberrechts“ sei notwendig, um Schutzfristen zu verändern. Fraglich aber ist, welchen Nutzen es brächte, die Schutzdauer wieder auf 50 oder 30 Jahre zu senken, wie sie früher einmal war. Zum Beispiel Thomas Manns Werke (Todesjahr 1955) würden damit jetzt frei. Warum führt die 70-Jahres-Frist zu einer „Unternutzung“, von der die Erklärung spricht? Thomas Mann wird heute schon verlegt, und unbekanntere Autoren sind nicht vergriffen, weil die Schutzfrist, sondern weil mangelndes öffentliches Interesse einer Neuauflage im Wege steht. Damit bleiben als Argument nur die verwaisten Werke, die im 3. Korb derzeit verhandelt werden. Die Erklärung fordert „eine Koppelung von Schutzfristen an ein Werkregister für urheberrechtlich geschützte Werke“. Sie begründet aber nicht, warum und in welchem Umfang die Schutzfrist verkürzt werden soll.

Punkt 5: „Gebührenzahler frustriert es, die Erstellung von Inhalten durch den Öffentlichen Rundfunk zu finanzieren, ohne diese Inhalte selbst zum Zeitpunkt ihrer Wahl konsumieren oder nachnutzen zu dürfen.“

Falsches Gesetz! Merkwürdig, dass die Autoren nicht wissen, dass Rundfunkgebühren für ARD, ZDF und DeutschlandRadio sowie die Löschfristen nicht im Urheberrechtsgesetz, sondern im Rundfunkstaatsvertrag geregelt werden. Bundesgesetz das eine, Ländergesetz das andere. Zwei grundverschiedene Rechtsmaterien, die nichts miteinander zu tun haben. Wer einen solchen Satz in eine Erklärung zum Urheberrecht schreibt, gibt damit zu erkennen, dass er mit dem Gesetz nicht vertraut ist.

Punkt 6: „Verbraucher fragen sich, warum sie teuer bezahlte digitale Werke nicht wieder genauso wie gebrauchte Bücher auf dem Flohmarkt verkaufen dürfen.“

Weil sie kein materielles Gut, sondern ein beschränktes Recht erworben haben. Wer ein Buch kauft, ersteht damit den physischen Gegenstand und kann diesen weiter verkaufen. Er kauft jedoch keine unbeschränkten Rechte am Inhalt und kann diesen deshalb auch nicht an Dritte weiter veräußern. Kauft jemand ein digitales Buch, entfällt die physische Komponente – somit kann er auch kein physisches Gut weiter verkaufen. Genau wie beim gedruckten Buch erwirbt der Leser keine unbeschränkten Rechte am Inhalt und darf sie deswegen auch nicht einfach weiter weitergeben.

Soweit die geltende Rechtslage. Sinnvoll aber ist die Debatte, ob beschränkte Rechte zum privaten Weiterverkauf digitaler Güter geschaffen werden sollten. Dies könnte eine kluge Modernisierung des Urheberrechts sein. Allerdings werden die Urheber aus guten Gründen darauf pochen, die technischen Vorkehrungen zum Begrenzen des Weiterverkaufs vor einer Gesetzesnovelle zu sehen und gründlich zu prüfen. Es kann nicht in ihrem Interesse sein, dass jemand ein eBook für 15 Euro kauft und dann an 15.000 Leute für jeweils einen Euro weiter verkauft. Denn dabei würde der Autor nur seinen Honoraranteil an den 15 Euro Originalpreis erlangen und von den 15.000 Euro Weiterverkaufserlös nichts abbekommen. Das wäre unfair.

Punkt 7: „Archivaren fehlt die klare urheberrechtliche Grundlage, ihrem gesellschaftlichen und gesetzlichen Auftrag für die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung nachzukommen.“

Dieser Punkt besticht durch die Unkenntnis der Rechts- und Diskussionslage. § 52a des Urheberrechtsgesetzes regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52b die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Beide Vorschriften räumen den Institutionen vernünftige Rechte ein, die für den wissenschaftlichen und kulturellen Gebrauch ausreichen. Verbunden sind diese Rechte aber mit der Pflicht, angemessene Vergütungen zu bezahlen.

Dieser Vergütungspflicht entziehen sich die öffentlichen Institutionen jedoch hartnäckig. Die eigentlich vorgesehene Zahlung werkbezogener Vergütungen ist an der Weigerung der Hochschulen von Bund und Ländern gescheitert, die stattfindenden Nutzungen zu erfassen. Seit Einführung der Vorschrift 2003 – also seit gut acht Jahren – wurde kein einziger Cent gezahlt. Urheber und Verlage sind die Leidtragenden. Der Börsenverein forderte deswegen jüngst zu Recht das ersatzlose Auslaufen des § 52a. Die Debatte um diesen Paragraphen ist den Autoren der Erklärung offenbar nicht bekannt. Sie fordern etwas, das seit 2003 im Gesetz steht und sich in der Praxis nicht bewährt hat. Während im Bundestag ernsthaft erwogen wird, § 52a wirklich auslaufen zu lassen, behauptet die Erklärung, Bibliotheken und Archive stünden den Urhebern schutzlos gegenüber. Dabei ist das Gegenteil richtig.

Punkt 8: „Jugendliche, die sich an Medienkonsum vor dem Internet nicht erinnern können, müssen damit leben, dass sie schon deshalb als ,Raubkopierer’ gelten, weil sie die Grundstruktur des Netzes befolgen: nämlich das Teilen von Informationen und Kopieren von Daten.“

Die Bundesrepublik kann ihr Rechtssystem nicht ernsthaft auf den Verständnishorizont Jugendlicher abstellen wollen. Auch ist es nicht Grundstruktur des Netzes, Informationen illegal teilen und Datei widerrechtlich kopieren zu müssen. Hier wird versucht, ein Axiom zu proklamieren, um den Argumentationsaufwand zu verringern. Ja, Teilen und Kopieren sind konstitutiv für das Internet – aber warum dies auf Kosten der Urheber gehen soll, bleibt unbeantwortet.

Punkt 9: „Selbst Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker können das Urheberrecht heute in seiner Komplexität oftmals nicht mehr verstehen – geschweige denn, einem Bürger dieses erklären.“

Wer das Urheberrecht nicht versteht und nicht erklären kann, ist kein Fachpolitiker.

Nun noch kurz zu den fünf abschließenden Forderungen der Erklärung:

Erstens: Verkürzung von Schutzfristen und Koppelung an ein Werkregister für urheberrechtlich geschützte Werke – siehe oben.

Zweitens: „Die sogenannten verwandten Schutzrechte gehören grundsätzlich auf den Prüfstand, da sie für künstliche Monopole sorgen und die eigentlichen Urheber nicht angemessen zu beteiligen in der Lage sind.“ Das bedeutet: Die Autoren der Erklärung wollen auch Interpreten enteignen. Teil 2 des Gesetzes handelt von verwandten Schutzrechten. Dazu gehört auch des Recht des Ausübenden Künstlers in § 73 ff. Zu den Verwandten Schutzrechten zählt ebenso der Schutz des Lichtbildes in § 72. Der entfiele dann ebenfalls. Ist das wirklich gewollt?

Drittens: „Das heutige Urheberrecht ist für die Regelung des Verhältnisses zwischen Autoren und Verwertern gedacht. Hieraus resultieren viele Probleme des heutigen Rechts. Eine grundlegende Neufassung des Urheberrechts muss den Wandel dieser Beziehung anerkennen und den tatsächlichen Wandel hin zu einem Urheber- und Verbraucherrecht abbilden.“ Falsch. Das heutige Urheberrecht enthält zahlreiche Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Autoren und Nutzern regeln. Zum Beispiel erlaubt und regelt § 53 die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Davon profitieren Nutzer. Offenbar meinen die Autoren der Erklärung, die Rechte der Nutzer müssten ausgeweitet werden. Aber sie unterbreiten dazu keinen konkreten Vorschlag.

Viertens: „Die Schlechterstellung der Nutzer bei digitalen Werken muss beendet werden. Dies betrifft insbesondere die Abschaffung des unzeitgemäßen Erschöpfungsgrundsatzes, da digitale Werke kein Trägermedium im klassischen Sinne mehr aufweisen können. Ebenso betroffen ist das Recht auf digitale Privatkopie.“ Falsch. Nutzer digitaler Werke werden nicht benachteiligt. § 53 erlaubt ausdrücklich „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern.“ Diese Nutzung muss nach § 54 vergütet werden – dafür gibt es Abgaben auf Speichermedien, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Man bekommt im Gegenzug das Recht auf digitale Privatkopie. Die Autoren der Erklärung übersehen das.

Fünftens: „Bei einem Urheberrecht, das auf Schrankenlösungen setzt, behindert Rechtsunsicherheit die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle.“ Falsch. Von „Schranken des Urheberrechts” spricht das Gesetz vor allem im Abschnitt 6 des 1. Teils. Gemeint sind damit die Schranken, die das Recht des Urhebers begrenzen, nicht das Recht des Nutzers. Zu den Schranken gehört beispielsweise, dass Institutionen der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit kopieren dürfen (§ 45), dass behinderte Menschen Privilegien genießen (§ 45a), dass Kirchen und Schulen Sammlungen anlegen dürfen (§ 46) oder dass Schulfunksendungen erleichterten Zugriff haben (§ 47). Im genau gegenteiligen Sinn des Gesetzes verwenden die Autoren der Erklärung den Schrankenbegriff – ein weiteres Indiz dafür, dass sie das Gesetz nicht kennen, das sie reformieren wollen.

 

30 Kommentare

 
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  11. Urs Bender

    Punkt Eins mit einer Mutmaßung zu beantworten ohne auf den eigentlichen Sachverhalt einzugehen zeigt, dass es sich nicht lohnt, den restlichen Text zu lesen. Datenmüll, der nur das Internet unnötig anfüllt.

     
     
  12. (Pingback)

    [...] Antwort hierauf: Die vielen sachlichen Fehler in der Erklärung der Digitalen Gesellschaft @ der presseschauer [...]

    Ja gut, aber … » Blackout Day

    18. Januar 2012

     
  13. @Thomas Schmidt

    In den 80igern gab es mal den schönen Spruch: “Atomenergie nein danke, bei mir kommt der Strom aus der Steckdose.” Ähnlich ignorant gehen sie in ihrer ausführung vor. Sie haben nicht verstanden, wofür das Urheberrecht eigentlich geschafen wurde.

    Wenn sich niemand ans Urheberrecht hält, werden gewisse Inhalte eben nicht mehr produziert werden. da sheisst, wir bekommen zwar imme rnoch 2 Millionen neue YouTube-Videos, aber keine Blockbuster wie “Herr Der Ringe” mehr. Jede menge demos, aber kaum noich gut produzierte Musik, oder auch vernünftig lektorierte Bücher.

    Schonmal so weit gedacht? es mag sen, das gewisse bevölkerungsteile meinen, das urheberrecht aktuell für sich als “nicht relevant” zu definieren, aber das ist genauso intelligent, wie zu glauben, Strom käme einfach so aus der Wand.

     
     
  14. In der Praxis existiert das Urheberrecht nicht mehr, auch wenn es der Autor gerne hätte. Journalisten holen sich nur unregelmäßig Lizenzen für Fotos. Vereine veröffentlichen Inhalte auf ihrer Webseite in der Regel ohne der vorgeschriebenen angemessenen Bezahlung. Das private Herumkopieren im kleinen Kreis ist völlig menschlich und kann nicht kriminalisiert werden. Das Kopieren vom Musik war nicht nur für die berühmten klassischen Komponisten überlebenswichtig, sondern ist es bei Samplern auch heute noch.

    Es gibt unzählige Beispiele die zeigen, dass sich das Urheberrecht bereits selbst abgeschafft hat. Ein paar Mitbürger allerdings halten sich ans Recht, und die sind die Leidtragenden.

     
     
  15. Andreas Praefcke

    Zu 4: “Untergenutzt” sind die Werke, weil sich bei einer Internetpräsentation dieser Werke mit Volltextsuche z. B. durchaus sehr viele Leute wieder für die Werke interessieren würden und sie z. B. wissenschaftlich rezipieren würden, auch wenn sie vielleicht kommerziell nicht mehr erfolgreich verlegt werden können (und auch nicht erfolgreich kommerziell online präsentiert werden könnten). Wenn man einen beliebigen seit 50 Jahren im Grab liegenden Autor fragen könnte “Sollen Deine Erben nichts bekommen und Deine Werke keine Leser finden oder sollen Deine Erben nichts bekommen, aber Deine Werke für Interessierte jederzeit zugänglich sein”, wie würde der wohl antworten?

    Zu 6: Wenn man ein gedrucktes noch urheberrechtlich geschütztes Buch kopiert und dann das Original weiterverkauft, ist das ebenso möglich, wohl teilweise sogar legal, aber nicht gerade legitim. Das Behalten der Kopie ist das Problem dabei, nicht das weiterverkaufen. Wieso soll das bei digitalen Werken anders sein? Der Generalverdacht gegenüber allen Lesern ist unerträglich.

    Zu 7: Natürlich kann und muss das Recht auf den Verständnishorizont von Kindern und Jugendlicher da angegelichen werden, und zwar da, wo es ihre Lebenswirklichkeit betrifft. Daher gibt es Jugendstrafrecht und Strafmündigkeit. Und daher ist es ein Unding, wenn alt wie jung im Internet auch bei harmlosestem Teilen von Fotos und Musik (das Äquivalent vom Herumzeigen einer Zeitschrift auf dem Schulhof und dem Kopieren einer Musikkasette) immer mit einem Bein im Gefängnis steht. Wenn selbst Kauder das Urheberrecht nicht im Ansatz für seinen beruflichen kapiert, wie soll das ein eventuell sogar noch dümmerer Jugendlicher für seinen ganz normalen Schüleralltag kapieren?

     
     
  16. Karla K.

    @Daniel in Sachen “Südkurier”:

    Wieviel Herr Kauder von Urheberrecht versteht, sieht man an diesem Statement. EIn *Urheberrecht” kann man nicht erwerben. Das hat nur der Urheber.

     
     
  17. @Stefan Herwig

    Das stand so im Südkurier. Und da steht noch mehr:

    „Ich bitte im Übrigen zur Kenntnis zu nehmen, dass die Urheberrechte an den beiden Fotos inzwischen mir zustehen.“

    Wenn ich nachweisen kann, dass ein bestimmter Text in Pi enthalten ist, wie kann dann UrhG §7 “Urheber ist der Schöpfer des Werkes.” zu treffen?

     
     
  18. @Daniel Schultz

    “Es geht eher um die Äußerung, die Kauder in diesem Zusammenhang gemacht hat…

    „Der Rechteinhaber wurde bombardiert mit Anfragen. Ich habe die Rechte gekauft, um ihn aus der Schusslinie zu nehmen.“”

    Quelle?

    Ich glaube weder, dass das Urheberrecht “irrational” ist, noch glaube ich dass das Konzept des geistigen Eigentums auf tönerenen füssen steht bzw. stehen sollte.

    Wie im obenstehenden Artikel belegt, gibt es da aber scheinbar erheblichen (Er)klärungsbedarf.

     
     
  19. @daniel schultz:

    Ich glaube nicht, dass Siegfried Kauder ernsthaft selbst urheberrechtsverletzung begangen hat, oderjemals begehen wollte.
    viel warscheinlicher ist es, dass sein Hobby-Web-Admin hier schlicht und einfach versagt hat, und nicht Kauder selbst.

    Interessant ist darüber hinaus auch, dass Kauder die Bilder dann binnen kurzer zeit nachlizensieren konnte.

    Was lernen wir also faktisch daraus?
    1. Dass Webadministratoren sich nicht genügend mit Urheberrecht auskennen.
    2. Dass Piraten plötzlich zu Urheberrechtsverfechtern werden, wenn es ihnen gelingt einen politischen vorteil daraus zu schmieden.
    3. Dasss das Lizensieren von Bildern für Webseiten eigentlich verhältnismässig einfach ist.
    4. Dass es hierzu etwas mehr Transparenz geben könnte.

    Vielleicht möchte ja die comouter-Bil-Zeitung die ja im Springer-Verlag beheimatet ist mal einen ausfürhlichen Artikel dazu schreiben, wie man solche Bilder einfach lizenisert, anstatt ständig auf der Titelseite ihren Kunden zu erklärenwie man technisch am effektivsten das Urheberrecht mi Kopierschutzsoftware verletzt.

    Ansonsten einen Dank an Herrn Keese für die fachlich sehr gute Zusammenstelliung, die zeigt, dass die meisten urheberrechtskritiker in der tat einen erheblichen fachlichen Nachholbedarf haben.

    Gruß,

    Stefan

     
     
  20. Ich habe jetzt alle Argumente und Gegenargumente dreimal vorwärts und rückwärts gehört. Aber irgendetwas Brauchbares ist dabei nicht heraus gekommen und wird es auch nicht, solange weder gesellschaftspolitische noch soziale Überlegungen in die Diskussion einfliessen. Einer “Lösung” des Problems, die darin besteht, dem Staat die totale Kontrolle über das Internet einzuräumen und den Konsumenten im grossen Stil zu kriminalisieren, kann ich nicht ernsthaft zustimmen, bei aller Liebe zum Urheber, von denen ich auch einer bin. Umgekehrt weiss ich, dass einige der vehementesten Urhebrrrechts-Hardliner in meinem Bekanntenkreis sich als Konsumenten genau so verhalten, dass sie heute bereits kein Internet mehr hätten und auf Jahre verschuldet wären, wenn die Vorstellungen von Sarkozy, Mark Chung und anderen bezüglich Durchsetzung des Urheberrechts mit allen Mitteln Realität wären. Wer keinerlei Vorstellung davon hat, was ein freies Internet für die Menschheit politisch bedeutet, der braucht jedenfalls mit mir über diese Dinge nicht mehr zu diskutieren.

     
     
  21. Nur eine Anmerkung, sonst wird es zu lang:
    Das Teilen und Kopieren ist eine jahrtausende alte Kulturtechnik, die Menschen in jeder Epoche der Geschichte praktiziert haben. Um den Erwartungshorizont von Jugendlichen kann es deshalb kaum gehen

     
     
    • Es geht aber darum, dass die Motivation, aus der heraus Jugendliche “kopieren und teilen”, eine andere ist als die der Menschen vor tausend Jahren: Letztere hatten ein Interesse daran, Traditionen, Geschichten und Musik an die nächsten Generationen weiterzugeben und haben sie daher verbreitet und geteilt. In den seltensten Fällen wird hier ein Urheber seine Ansprüche geltend gemacht haben bzw. wäre ein Urheber überhaupt ausfindig zu machen gewesen.
      Den meisten Jugendlichen, die Dateien im Netz “sharen”, geht es jedoch ausschließlich darum, nicht dafür zahlen zu müssen. Die Entwicklung geht sogar noch weiter: Hoster wie uploaded.to “belohnen” ihre Uploader mit geldlichen Gutschriften, die mit steigender Downloadzahl anwachsen. Manch einer verdient sich so mit fremden Werken stillschweigend ein goldenes Näschen.
      Dieses Verständnis vom “Teilen von Informationen” wird gemeint sein, wenn im obigen Text von Christoph Keese die Rede vom “Verständnishorizont Jugendlicher” ist.

       
       
  22.  
  23. Wer Politikern mit schlechter Presse drohen kann, der bekommt viele Geschenke für Hofberichterstattung! Aktuell sieht man das an dem Anbiedern von Frau Merkel in Sachen Leistungsschutzrecht.

    Urhebern würde eine kurze Schutzfrist mit der Option gegen Gebühr den Schutz zu verlängern völlig ausreichen. Für 99 Prozent der Werke ist eine Schutzfrist von mehr als einem Jahr Unsinn.

    Journalisten und Wissenschaftler würden durch kurze Schutzfristen profitieren, da man wesentlich effektiver arbeiten könnte und nicht ständig das Rad neu erfinden müsste.

    Der Total Buyout durch die Verlage sorgt dafür, dass derzeit überwiegend Verlage und Medienhäuser von den überzogen langen Schutzfristen profitieren. Der Urheber bekommt nur selten etwas für seine Werke. Hier sind wir wieder bei dem Kernproblem des Leistungsschutzrechtes.

    Das alte Urheberrecht muss weg, da in der heutigen Hochgeschwindigkeitsgesellschaft olle, sinnlose Kamellen eingemottet gehören.

     
     
    • Rudy Holzhauer

      @ Klaus Minhardt: diese Argumentation versteh ich au Sicht eines Urhebers nicht. Vielmehr ist es so, dass bei der internationalen Verwertung eine Musikwerkes die Lizenzen oftmals erst 5 Jahre später beim Urheber eintreffen.
      Ausserdem ist nicht erkennbar, warum ein Urheber nicht mehr am Erfolg seine Werkes beteiligt werden soll, wenn ein anderer Interpret dieses vielleicht zehn oder mehr Jahre nach Erstveröffentlichung herausbringt (Stichwort Coverversion – §42a Zwangslizenz)? Wäre es nach Ihrem Verständnis wünschenswert, dass die anderen Beteiligten, z.B. Interpreten und Schallplattenfirmen von der Verwertung profitieren, der Urheber aber leer ausgeht???
      §42a ist ja gerade deswegen entstanden, um eine Monopolisierung von Werken, z.B. durch Tonträgerhestellern, zu verhindern.

       
       
  24. “Wer das Urheberrecht nicht versteht und nicht erklären kann, ist kein Fachpolitiker.”

    Siegfried Kauder hat eindrucksvoll seine Unkenntnis zu Urheberrechtsfragen zur Schau gestellt. Das hält ihn aber nicht davon ab, in seiner Funktion als Vorsitzender des Rechtsausschusses, durch fragwürdige Forderungen zum Urheberrecht aufzufallen.

    „Falsch. Die meisten bekannten Weihnachtslieder sind rechtefrei.“

    Die Diskussion um „Kinder wollen singen“ ist wohl an Ihnen vorbeigegangen. Zwar mögen die Lieder frei von Rechten sein; so sind es die Notenblätter aber nicht. Entsprechend liegen Verwertungsgesellschaften mit Kindergärten im Clinch.

    „Warum führt die 70-Jahres-Frist zu einer „Unternutzung“, von der die Erklärung spricht?“

    Weil diese Regelung überhaupt erst dazu führt, dass verwaiste Werke zu einem langfristigen Problem werden. Dr. Oliver Sander vom Bundesarchiv hatte etwa kürzlich beklagt, sie würden auf mehreren Millionen Bildern aus der deutschen Kolonialzeit sitzen; bei denen an eine Ermittlung der Urheber nicht zu denken ist, weil bei vielen Bildern noch nicht mal ermittelbar ist, auf welchem Kontinent es gemacht wurde.

    Was mir im Zusammenhang mit Schutzfristen noch niemand erklären konnte ist, warum Erfinder gleich in mehrfacher Hinsicht gegenüber einem Urheber benachteiligt werden. Einerseits sind sie gezwungen, den Schutzgegenstand prüfen und eintragen zu lassen, um überhaupt in den Genuss eines Schutzes zu kommen. Andererseits müssen sie für den Schutz Gebühren entrichten und nach 20 Jahren ist damit Schluss. Egal ob er noch lebt oder nicht.

    Was ist daran fair, dass für Disney die Schutzfristen regelmäßig verlängert wurden und der Schutzanspruch von Lego längst abgelaufen ist?

     
     
    • Christoph Keese

      Danke.

      Kinder wollen singen: In der Erklärung ist von Notenblättern keine Rede, sondern von Liedern, die angeblich nicht gesungen werden dürfen. Natürlich stehen die Notenblätter unter Schutz. Wer sie vervielfältigen möchte, muss sich mit dem Rechteinhaber einigen. Doch die Erklärung hat dieses Thema gar nicht problematisiert. Sie stellt stattdessen einfach die Behauptung auf, die Lieder als solche dürften nicht gesungen werden – das ist schlicht falsch.

      Verwaiste Werke: Ihr Argument spricht dafür, den Umgang mit verwaisten Werken zu vereinfachen, nicht aber, die Schutzfristen zu verkürzen.

       
       

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