Digitale Privatkopien sind erlaubt und sollten erlaubt bleiben



Die Debatte um Acta und Urheberrecht hat eine interessante Wendung genommen. Zwei wichtige Autoren haben sich bei Süddeutsche.de der digitalen Privatkopie gewidmet und damit ein wichtiges Thema angeschnitten, das erörtert werden muss. Dirk von Gehlen sprach sich in einem Essay für besseren Schutz der Privatkopie im Netz aus. Und CDU-Bundestagsabgeordneter Peter Tauber forderte in seinen Antworten auf einen Fragebogen: „Wir brauchen ein Recht auf digitale Privatkopie“. Beide haben Recht: Digitale Privatkopien sollten erlaubt sein. Doch das ist wenig revolutionär. Das geltende Urheberrecht gestattet sie jetzt schon. Der einschlägige Paragraph im Gesetz ist dennoch überarbeitungsbedürftig.

Hier zunächst zwei maßgebliche Zitate aus den beiden Beiträgen:

Dirk von Gehlen argumentierte:

Es geht bei ihrem Protest nicht darum, Markenpiraterie und Fälschungen zu legitimieren. Um Kostenlos-Kultur oder gar Diebstahl geht es ihnen genauso wenig wie es den Mixtape-Machern der Vergangenheit um Raub ging. Es geht ihnen schlicht darum, etwas zu schützen, was nicht nur ihnen „natürlicher Lebensraum“ ist: die private Kopie. (…) Die Gesellschaft spaltet sich also nicht an der Auseinandersetzung, ob man das Urheberrecht braucht oder nicht. Die Gesellschaft spaltet sich sehr konkret an der Frage, die die digitale Kopie aufwirft: Glauben Sie, dass man diese technische Neuerung rückgängig machen kann? Wollen Sie, dass das Kopieren mit strengeren Strafen belegt wird? Denken Sie, dass man die Kopie mit Hilfe technischer oder juristischer Mittel einschränken kann? Halten Sie es für angemessen und flächendeckend umsetzbar, zu überprüfen, ob Menschen private Kopien anfertigen, um sie dann entsprechend zu verfolgen?

Und Peter Tauber schrieb in seinen Antworten auf einen Fragebogen :

Das Recht auf Privatkopie digital gekaufter Inhalte sollte etabliert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Recht auf das unbegrenzte Tauschen von urheberrechtlich geschützter Werke gibt. In der Verfolgung dieser Tauschaktionen sollte immer die Verhältnismäßigkeit im Auge zwischen Verstoß und Verfolgung/Strafe beachtet werden. (…) Die digitale Kopie greift Urheberrecht nicht an, sondern Vertriebswege. Hier liegt es auf Seiten der Vertriebsgesellschaften entsprechende Kanäle zu öffnen. Der Apple iTunes Store und der Amazon Kindle zeigt recht eindrucksvoll, dass es eine Zahlbereitschaft für leicht zugängliche und hoch-qualitative Inhalte im Netz gibt. Es geht also bei der Reform des Urheberrechts nicht darum, das geistige Eigentum in Frage zu stellen. Ich denke, wir tun gut daran, das geistige Eigentum zu schützen – und damit auch die Leistungen von Künstlern, Musikern und Autoren. Was wir nicht schützen müssen sind überkommene Vertriebsmodelle.

Digitale Privatkopien sind heute schon legal

Gehlens Bild vom „natürlichen Lebensraum“ ist ebenso überzeugend wie Taubers Einschätzung, dass digitale Kopien nicht den Urheber angreifen, sondern lediglich Vertriebswege ändern, wogegen nichts einzuwenden ist.

Was sieht das geltende Recht hierzu vor?

§ 53 des Urheberrechtsgesetzes regelt „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“. Die Vorschrift steht in Abschnitt 6 und zählt damit zu den Schranken des Urheberrechts, also jenen Begrenzungen des Rechts, die der Urheber im Interesse der Allgemeinheit zu erdulden hat.

Besagter § 53 ist fraglos der komplizierteste und am schlechtesten formulierte Paragraph des ganzen Gesetzes. Beim Versuch, ihn zu lesen und zu verstehen, kann man schnell Geduld und Nerven verlieren. Es wimmelt von Ausnahmen und Rückausnahmen, die so ungeschickt aufgeschrieben sind, dass man die Bezüge kaum rekonstruieren kann. Unglücklicherweise tritt die Sprach- und Formulierungsschwäche des Gesetzgebers ausgerechnet in derjenigen Vorschrift überdeutlich zu Tage, die Privatkopien regelt – gerade dort, wo normale Nutzer am meisten mit dem Urheberrecht in Berührung kommen.

Die Sprache des Privatkopie-Paragraphen ist eine Zumutung

Das ist wirklich misslich. Wer sich nicht sicher ist, was er kopieren darf und was nicht, und in der Hoffnung auf Klarheit einen Blick ins Gesetz riskiert, den trifft der Schlag dieses verzopften, überwucherten Sprachverbrechens mit voller Härte. Hier kann und muss man nach Änderung, Straffung, Klarstellung und Verständlichmachung rufen. Ja, Paragraph 53 gehört sprachlich reformiert!

Doch der Ärger über die Verhunzung darf nicht davon ablenken, dass der Paragraph inhaltlich weiten Spielraum für Privatkopien lässt. Der erste Satz enthält die zentrale Vorschrift und lautet:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern.

Damit ist das meiste schon gesagt. Man darf zum privaten Gebrauch auf jeden beliebigen Träger kopieren – auch auf Festplatten und in elektronische Speicher. Digitale Kopien sind damit ausdrücklich erlaubt.

Zwei wichtige Bedingungen folgen im Text gleich nach dem ersten Satz: Die Vervielfältigung darf keinen Erwerbszwecken dienen. Und sie darf nicht von Vorlagen gemacht werden, die offensichtlich rechtswidrig herstellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Ein fairer Ausgleich: Kopieren ist erlaubt, aber nicht zum Geldverdienen und nicht auf der Basis von Hehlerware.

Natürlich gab und gibt es vor den Gerichten viele Auseinandersetzungen über die Definition der Begriffe. Was ist ein Erwerbszweck? Was heißt offensichtlich? Was bedeutet „öffentliche Zugänglichmachung“? Wie viele Kopien sind statthaft? Darüber kann man mit Fug und Recht streiten, und die Urteile dazu sind Legion. Tauber und von Gehlen steigen auf diese Debatten nicht ein, und ich habe keinen von beiden so verstanden, dass er die Zahl der statthaften Privatkopien ins Unermessliche schrauben möchte. Konzentrieren wir uns also mit ihnen auf den Kern der Vorschrift anstatt auf die Details.

Kopieren erlaubt, auch wenn einem die Vorlage nicht gehört

Bemerkenswert am Privatkopie-Paragraphen ist doch, dass das Eigentum an einer Vorlage keine Voraussetzung für die legale Privatkopie ist. Die CD muss einem nicht gehören, von der man eine Kopie zieht. Man kann sie von einem Freund geliehen haben. Es ist völlig legal, eine MP3-Datei oder ein JPEG-Foto privat zu kopieren, auch wenn man das gute Stück nicht selbst gekauft hat.

Das ist eine sehr liberale und nutzerfreundliche Regelung. Peter Tauber fordert mit einer Reihe anderer CDU/CSU-Mitglieder zwar die Einführung des angelsächsischen Fair-Use-Prinzips in Deutschland und verspricht sich davon eine Vereinfachung und Flexibilisierung des Urheberrechts. Dieses Argument hat etwas für sich: Richterrecht, gestützt auf einige wenige Generalklauseln im Gesetz, ist immer flexibler als gesetzliche Rechtekataloge. Aber wird das Recht dadurch für den Nutzer auch übersichtlicher? Ist ihm wirklich geholfen, wenn er statt des komplizierten § 53 künftig seitenweise Urteile verschiedener Gerichte lesen muss? Man kann das bezweifeln.

Angelsächsisches Fair Use gibt dem Nutzer weniger Rechte

Vor allem aber muss man sich fragen, ob eine Fair-Use-Regelung dem Nutzer überhaupt inhaltliche Vorteile gegenüber der heutigen Regelung verschaffen würde. Der Recht des Nutzers geht heute wie gesagt sehr weit. Er darf etwas kopieren, dessen Eigentümer er noch nicht einmal ist! Nicht zu Unrecht heißt es bei Wikipedia: „Im englischsprachigen Raum kommen die „fair use“ und „fair dealing“-Regelungen der Privatkopie am nächsten; diese gewähren jedoch weit weniger Rechte als die Privatkopie im deutschen Sprachraum.“

Man kann also durchaus sagen: Die heutige Regelung der Privatkopie ist im internationalen Vergleich gar nicht schlecht. Beseitigen sollten wir in erster Linie die Sprachkatastrophe im einschlägigen Paragraphen.

Ein letzter Punkt noch zur Bezahlung

Dafür, dass die Urheber gesetzlich gezwungen werden, die Privatkopie zu dulden, steht ihnen eine Vergütung zu. Sie wird erhoben über eine Abgabe auf Speichermedien. Dirk von Gehlen schreibt dazu:

Die so genannte Leermedienabgabe ist ein pauschales Vergütungssystem, das eingeführt wurde, als man feststellte: Man wird die Menschen realistischerweise nicht daran hindern können, Musik oder Filme auf Kassetten aufzunehmen und zu kopieren. Also müssen sie pauschal beim Erwerb einer Kassette oder eines Rohlings einen Betrag zahlen, der dann an Urheber und Verwerter ausbezahlt wird. Dieses Modell funktioniert bereits. Vielleicht könnte ein Ansatz darin liegen, es auf die digitale Welt zu übertragen. Die Diskussion darüber muss jetzt beginnen.

Recht hat er! Das System hat sich grosso modo bewährt und ist erfolgreich im Einsatz. Aber muss eine Diskussion darüber beginnen, diesen Gedanken auf die digitale Welt zu übertragen? Ich meine nicht. Eben weil digitale Privatkopien vom Gesetz heute schon ebenso erfasst werden wie die Vergütung dafür.

Geregelt wird die Vergütung in § 54 ff. Der zentrale Satz lautet:

Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Die Rede ist von Geräten und Speichermedien. Computer und Datenspeicher sind damit erfasst. Kurzum: In Deutschland gibt es heute schon ein ziemlich faires System für digitale Privatkopien. Im angelsächsischen Raum kennt man dazu kein Äquivalent. Urheber erhalten dort für die Nutzung nach Fair Use rein gar nichts; Geräte- und Speichermedienabgaben werden nicht erhoben. Für Deutschland können wir eine solche Lösung nicht wollen.



 

27 Kommentare

 
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  17. @Otto Hildebrandt,

    zu ihrem in der Tat viel zu polemischen Einwand geratenen thread möchte ich nur anfügen, dass im Muikbereich seit Jahren kein Kopierschutz mehr verwndet wird, und von mehr als 80% der firmen auch nie einer verwendet wurde.

    Auch die Schwarzweisszeichnung zwischen den bösen Lobbyisten und den guten Netzaktivisten hilft in der Debatte nicht weiter.

    Herr Keeses beitrag ist dagegen viel diffrenzierter geraten, und ich kann auch beim schlechtesten Willen in ihn keine Lobbyingstrategie hereinlesen.

    Im Gegenteil, ich stimme Herrn Keese zu, dass man im sicherlich zu überarbeitenden urheberrecht genau unterscheiden muss, ob das Konzept, das Prinzip überarbeitungsbedürftig ist, oder die effektive ausgestaltung.

    Nicht nur die Formulierung des Privatkopieparagraphen ist eine reine Katastrophe, seine Logik ist es ebenfalls. So is die Privatkopie an sich eine Ausnahme (Schranken-)regelung des Urheberrechts. Sie besteht nicht im Falle von kopiergeschützten Werken bei Software, und in anderen Fällen besteht sie nur, wenn der Kopierschutz nicht durch Massnahmn wie dem Drücken iner Shift-Taste auszuhebeln ist. Das ist jetzt in diesem speziellen Falle die Ausnahmeregelung der Ausnahmeregelung der Ausnahhmeregelung, und das bei einem recht, welches beim Privatkonsumenten ankommen sollte also idealerweise ohne eine mehrmonatiges Beschäftigung mit der Materie für den Nutzer ersichtlch sein sollte. Das ist natürlich wenig zielführend.

    Im Gegenteil dazu bauchen wir eine TRENNSCHARFE Privatkopieregelung, die im idealfall auch das uheberrechtlihe Verständnis mitbefördert und es nicht torpediert, wie die aktuelle Regelung.

    Noch ein Wort zu den Leermedienabgaben die hier ja teils als Allheilmittel angeführt werden. Diese haben sich im laufe der letzten zwei Jahrzehnte stark rückläufig entwickelt. Für einen USB-Stick zahlen die Hersteller – unabhängig von der speichergröße – weniger als 8 Cent leermedienabgabe.

    Wie mit solchhen Abgaben auch nur ansatzweise eine Existenzsicherung für urheber erreicht werden soll, ist mir schleicherhaft. Da wird das Feignblatt zum Staubkorn.

    Sh

     
     
    • @ Stefan Herwig,,
      beim Lesen Ihrer Zeilen frage ich mich, warum sie die Polemik von Hr. Hildebrandt bekritteln, die mutmaßlich bewusst wahrheitswidrige Behauptung von Hr. Kleese http://www.presseschauder.de/digitale-privatkopien-sind-erlaubt/#comment-2116 aber nicht. Das riecht, um nicht zu sagen „stinkt“ nach Doppelstandard (umgangssprachlich auch „Doppelmoral“ genannt).

      Wenn die dann noch „zum Besten“ geben, dass sie angesichts der explizit von Hr Hildebrandt benannten Fakten, die Hr. Kleese [höchst wahrscheinlich] unterschlagen hat, „beim schlechtesten Willen in ihn keine Lobbyingstrategie hereinlesen“ können, dann sagt das mehr über sie aus, als ihnen lieb sein kann.

      Angesichts der Tatsache, dass Hr . Kleese pauschal unter Außerachtlassung der wahren Fakten behauptet hat, „Digitale Privatkopien sind heute schon legal“ und „Man darf zum privaten Gebrauch auf jeden beliebigen Träger kopieren – auch auf Festplatten und in elektronische Speicher. Digitale Kopien sind damit ausdrücklich erlaubt.“ spricht ihre Einlassung, Kleeses Beitrag sei „viel differenzierter“, wo es doch in Wahrheit Hildebrandt war, der auf [höchst wahrscheinlich] unterschlagene Fakten hingewiesen hat, imo der Wahrheit Hohn.

      Glauben sie allen Ernstes, dass würde den Lesern nicht auffallen?

       
       
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  19. Sehr geehrte Herren, bitte sehen Sie es mir nach, dass ich erst jetzt und nur kurz antworte. Es freut mich sehr, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, mein Interview zu lesen und noch mehr, dass Sie die offensichtlich offenen Punkte darin aufgegriffen haben. Da ich nun einmal (leider) kein Jurist bin, sehen Sie es mir nach, dass ich Fragen offen und damit auch Interpretationsspielräume eröffnet habe. Ich sehe mich auch nicht in der Lage, ein abschließendes und rundes Konzept oder gar eine gesetzliche Regelung vorzulegen. Das sollen und können Juristen und Rechtspolitiker besser. Mir geht es aber darum, dass wir eine neue und höhere Akzeptanz des Urheberrechts in der digitalen Welt erreichen. Dazu gehört ein neuer Interessensausgleich zwischen Urheber und Nutzern. Das im Buchladen gekaufte Buch darf ich unter festgelegten Voraussetzungen in Auszügen kopieren. Ich darf es beliebig verleihen und auf dem Flohmarkt sogar weiterverkaufen (oder bei Ebay, Amazon, etc.). Und ich empfinde es also eine grobe Benachteiligung, dass ich mit dem digitalen Buch oder einer gekauften DVD nicht entsprechend verfahren kann. Ich bin also sogar im Nachteil gegenüber demjenigen, der sich diese Werke illegal beschafft hat. Ich bleibe als weiteren Impuls noch einmal beim digitalen Buch. Keine Sorge: ich fordere kein unbeschränktes Recht auf Weiterkauf digitaler Werke. Aber es gibt kluge und technische Lösungen, die eine beschränkte Zahl an Weiterveräußerungen oder Verleihmöglichkeiten digitaler Werke gestatten würden. Auch das wäre u.U. in einem zeitgemäßen Urheberrecht zu klären finde ich. Vielleicht ergibt sich die Gelegenheit, dieses Thematik einmal in einem anderen Rahmen zu diskutieren. Wie gesagt: ich freue mich über Ihre Ausführungen, durch die ich a) wieder etwas gelernt habe und b) die auch für andere in der Debatte hilfreiche Beiträge sein dürften. Es grüßt Tauber

     
     
    • Christoph Keese

      Sehr geehrter Herr Tauber,

      danke, dass Sie sich noch einmal in die Debatte einschalten. Ich halte es für wichtig, dass die Diskussion nicht nur von Juristen geführt wird. Selber bin ich übrigens auch kein Jurist, sondern Journalist und Volkswirt. Gesetze können nur die Kodifizierung einer gesellschaftlichen Übereinkunft sein, diese aber nicht ersetzen. Es ist daher absolut richtig und notwendig, dass Sie eine höhere Akzeptanz des Urheberrechts in der digitalen Welt einfordern und den Interessensausgleich zwischen Urheber und Nutzern neu ausbalancieren wollen. Mir geht es ähnlich. Zwar komme ich mehr von der Seite der Urheber und Verlage, während Sie von der Seite der Nutzer kommen, aber um Interessenausgleich geht es mir ebenso wie Ihnen.

      Die Sekundärrechte an einem digitalen Buch oder einem herunter geladenen Song sind in der Tat ein Problem. Hier müssen Lösungen gefunden werden. Das ist noch mal ein anderes Thema als die Privatkopie, aber sprechen sollte man darüber, gern auch öffentlich einem anderen Rahmen.

      Beste Grüße
      Christoph Keese

       
       
  20. Christoph Keese

    Ihr Kommentar ist etwas polemisch geraten. Henning Krieg hat das selbe Problem sachnäher beschrieben. Siehe meine Antwort dazu oben.

    Übrigens werden in Deutschland viele Medien ohne Kopierschutz verkauft: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher. §53 hat in der analogen Welt ein breites Anwendungsfeld. Seine Großzügigkeit kommt dort voll zum Tragen. In der digitalen Sphäre erscheinen die meisten Presseprodukte und Agenturdienste ohne Kopierschutz. Auch hier kommt §53 voll zum Einsatz. Mit Ihrem Einwand beziehen Sie sich vor allem auf digitale Musik und digitalen Film. Dies sind wichtige und große Bereiche, bleiben aber Untermengen des Gesamtangebots.

     
     
    • Sie haben behauptet „Digitale Privatkopien sind heute schon legal“ und „Man darf zum privaten Gebrauch auf jeden beliebigen Träger kopieren – auch auf Festplatten und in elektronische Speicher. Digitale Kopien sind damit ausdrücklich erlaubt.“.
      Pauschal, ohne Einschränkungen.

      Damit trifft sie der Vorwurf von „Otto Hildebrandt“ zu Recht und vollumfänglich: Entweder sind sie himmelschreiend inkompetent, was aber bei einem Urheberrechtslobbyisten und -Extremisten ihres Schlages eher unwahrscheinlich sein dürfte, oder sie verbiegen wider besseren Wissens die Wahrheit, indem sie die Aspekte unterschlagen, die ihre wahrheitswidrige Propaganda Lügen straft.

      In sofern mag man Hildebrandts Kommentar polemisch nennen – das ist aber immer noch um Größenordnungen besser, als ihre [verlogene] Propaganda. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie zur Zeit, als sie ihren “Beitrag” schrieben, doch nicht um die Sachverhalte wussten, die ihre o.g. Behauptungen widerlegen, nehme ich das „verlogen“ zurück.

      Aber es ist gut, wenn sie selbst ihre Glaubwürdigkeit vor kundigem Publikum http://www.internet-law.de/2012/02/sind-digitale-privatkopien-tatsachlich-erlaubt.html so dermaßen demontieren!
      Weiter so! Bitte mehr davon!
      Auf dass man ihren urheberrechtsextremistischen Verlautbarungen nirgendwo mehr Glauben schenkt.

       
       
  21. Otto Hildebrandt

    Ich weiß nicht ob es anderen Lesern dieses Blogs auch so geht, aber es gibt hier so gut wie keinen Beitrag, bei dem man nicht den Eindruck hat, geradezu verschaukelt zu werden. Da es in dieser Gehaltsklasse beim Springer-Verlag niemanden gibt, der allgemein bekannte Sachverhalte nicht adäquat verstehen kann, handelt es sich hier um reine Lobby-Arbeit. Und zwar um schlechte. Ein guter Lobbyist würde versuchen, seine Sache mit guten Argumenten zu verkaufen. Ein schlechter Lobbyist verdreht die Tatsachen dermaßen, daß nur ein völlig uninformierter Zeitgenosse darauf hereinfallen wird. Oder eben Politiker und Qualitätsjournalisten – das ist ja inzwischen ein Schimpfwort (warum wohl?)-, die von den führenden Verlagen und ihrem Meinungsjournalismus abhängig sind. Zum vergleichbaren Vorgehen von Springer-Chef Mathias Döpfner hat Thomas Klüwer in seinem Blog “Indiskretion Ehrensache” schon das nötige gesagt.

    Zur Sache: Das Recht zur Privattkopie ist in Deutschland reine Augenwischerei, weil es nur besteht, wenn der ursprüngliche Datenträger keinen Kopierschutz besitzt. Auch wenn dieser völlig unwirksam ist und vom Eigentümer nicht einmal bemerkt wird, ist die Kopie illegal. Und in Deutschland werden so gut wie keine nicht-kopiergeschützten Medien verkauft. Deshalb gibt es praktisch keine legalen Privatkopien. In dieser Frage haben sich die Verwerter-Interessen bei der Neuverhandlung des Urheberrechts voll durchgesetzt. Die Politik durfte nach außen hin das Recht auf die Privatkopie als großen Erfolg für sich in Anspruch nehmen, die Verwerter sorgten mit einem flächendeckenden Kopierschutz für die (fast) vollständige Aushebelung dieser Regelung. Die Behauptung, in Deutschland bestehe eine sehr großzügige Regelung bezüglich der Privatkopie, ist also bei näherer Betrachtung falsch, ja geradezu absurd. Sie ist ein eleganter juristischer Trick, der nur deshalb weitgehend unbeachtet bleibt, weil niemanden interessiert, was ohnehin nicht überwacht werden kann.

    Was bitte soll eine sprachliche Neufassung der Regelung zur Privatkopie dann bezwecken? Ist es nur eine neu Nebelkerze, um Konzessionsbereitschaft an einer Stelle anzudeuten, die im Grunde ohne Bedeutung ist?

    Beste Grüße
    Ihr Otto Hildebrandt

     
     
  22. Über Taubers – durchaus angenehm differenzierten – Beitrag habe auch ich heute Abend ausführlich nachgedacht. Eigentlich wollte ich einen längeren Beitrag in meinem eigenen Blog dazu hochstellen – aber warum nicht auch hier ausführlicher kommentieren?

    Mein Eindruck ist, dass Peter Tauber sich in diesem Kontext nicht mit Blick allein auf § 53 UrhG geäußert hat, sondern insbesondere mit Blick auf § 53 UrhG im Zusammenhang mit §§ 95a und 95b UrhG. § 95a UrhG regelt, dass “technische Schutzmaßnahmen” (gegen Kopieren) nicht umgangen werden dürfen. Rechteinhaber haben also grundsätzlich die Möglichkeit, das “Recht” auf Privatkopie (hierzu gleich noch mehr) zu blockieren. § 95b UrhG schränkt dann aber die Möglichkeit zur Einschränkung der Privatkopien wieder ein – aber erfasst gerade NICHT die digitalen Kopien, auf die Tauber abzielt. Hier sind Schutzmaßnahmen gegen das Kopieren nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern auch können diejenigen, die diese Schutzmaßnahme ergriffen haben, nicht gezwungen werden, sie wegen § 53 UrhG wieder zu lockern. Ergo: Zum Beispiel bei DRM geschützten Musik-Files greift § 53 UrhG auf praktischer Ebene doch ins Leere.

    Wenn man diesen – größeren – Kontext beachtet, kommt Peter Taubers Äußerung eine andere Bedeutung zu als von Ihnen in Ihrem Blogbeitrag angedacht. Und wenn Tauber dies WIRKLICH so meint, dann ist das ein bemerkenswertes Statement: Wendet er sich hier gegen (effektives) DRM im digitalen Bereich?

    Und dann kurz noch wie schon oben angedeutet zum “Recht auf Privatkopie”. Das ist eine der Bezeichnungen (im Rechtskontext), über die sich trefflich diskutieren lässt. § 53 UrhG etabliert für sich genommen nämlich noch kein RECHT zum Kopieren im juristischen Sinne eines Anspruchs (“ein Tun oder Unterlassen von einem anderen verlangen zu können”), sondern lediglich ERLAUBT er das Kopieren (im Rahmen des in § 53 UrhG skizzierten Tatbestandes). Beispielsweise Loewenheim spricht (im Kommentar zum Urheberrechtsgesetz von Schricker/Loewenheim) entsprechend auch von einer “Vervielfältigungsfreiheit”, und nicht von einem “Recht auf Privatkopie”.

    Undine von Diemar hat 2002 in ihrem Beitrag “Kein Recht auf Privatkopien – Zur Rechtsnatur der gesetzlichen Lizenz zu Gunsten der Privatvervielfältigung” (GRUR 2002, S. 587 ff.) dementsprechend auch ein “Recht auf Privatkopie” ausdrücklich ablehnt. Meines Erachtens lässt sich – ironischerweise erst im Zusammenhang mit der Diskussion um die Behandlung von DRM und den anschließenden Änderungen des UrhG – nun aufgrund § 95b UrhG ein “Recht auf (analoge) Privatkopie” diskutieren, da § 95b UrhG (allerdings in einem sehr beschränkten Bereich, und in unter praktischen Gesichtspunkten absolut unrealistischen Rahmenbedingungen) es ermöglicht, ein eingesetztes DRM mittels Rechtsanspruchs auszuhebeln.

    Puh. Ein vielleicht etwas sehr “juristisch” geratener Kommentar. Allerdings halte ich den Aspekt des “Rechts” auf Privatkopie für einen der aktuell wirklich diskussionswürdigen, und das nicht nur auf einer gesellschaftlichen Ebene (“wo wollen wir mit unserem Urheberrecht hin”), sondern insbesondere auch auf der juristisch-dogmatischen Ebene. Vollkommen zu Recht legen Sie in Ihrem Blogbeitrag dar, dass § 53 UrhG (wie erst recht auch § 95b UrhG) schon allein aus sprachlichen Gründen dringend verbessert werden sollte.

     
     
    • Christoph Keese

      Ich bin Ihnen dankbar für diese ausführlichen und differenzierten Anmerkungen. Auch ich habe inzwischen noch länger darüber nachgedacht, was Peter Tauber gemeint haben könnte. Zu denken gegeben hat mir sein Tweet von gestern Abend, in dem er als Reaktion auf meinen Beitrag geschrieben hatte: „Das Recht nutzt mir nichts, wenn es auf dem Papier steht, aber mir verweigert wird.“ Diesen Tweet habe ich als Hinweis darauf verstanden, dass es ihm nicht in erster Linie um den normalen Anwendungsfall des §53 ging, sondern um die von Ihnen dargelegte Kombination mit §95a, also dem Kopierschutz.

      Wenn er dies tatsächlich so gemeint haben sollte, leitet er damit eine weitaus größere Debatte ein, als ich zunächst vermutet hatte. Es ginge dann um die Frage, ob ein Nutzer Kopien gegen den ausdrücklichen Willen des Urhebers anfertigen darf. Sie weisen in Ihrem Kommentar auf den Kern des Problems hin, denn genau dieses Recht hat der Nutzer heute nicht. §53 gibt dem Nutzer eben kein Recht, sondern gewährt ihm nur Vervielfältigungsfreiheit.

      Nehmen wir für einen Moment an, Peter Tauber habe das so gemeint: Dann müsste man sich fragen, ob es legitim wäre, dem Nutzer ein echtes Recht auf Privatkopie einzuräumen und das Gesetz entsprechend zu ändern. Bei erstem Abwägen erschiene es mir nur legitim, ihm dieses Recht einzuräumen, wenn er die Vorlage erworben hätte. Wer eine CD oder eine Zeitschrift kauft, wer einen Song oder ein eBook gegen Geld herunter lädt, könnte gut begründen, dass er von diesem seinem Eigentum eine begrenzte Zahl von Kopien für die nicht-gewerbliche Nutzung anzufertigen wünscht.

      Nicht fair allerdings erschiene es mir, ein solches Recht auch Nicht-Käufern einzuräumen. Dies liefe darauf hinaus, dass eine spürbare Schwächung des kommerziellen Handels mit Kreativgütern stattfinden würde, da jeder potentielle Nutzer einen rechtlichen Anspruch auf eine Privatkopie hätte, so lange nur die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig vervielfältigt worden ist. Im Ergebnis wäre ein Austrocknen der Kreativproduktion zu befürchten.

      Zusammenfassend könnte man also über eine Fallunterscheidung diskutieren: Recht auf begrenzte Anzahl von Kopien bei erworbenen Vorlagen und Weiterbestehen der bisherigen Regelung für nicht-erworbene Vorlagen.

      Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die angesprochene Kopierschutzproblematik nicht in allen Kreativbranchen auftritt. Presseverlage bauen zumeist keinen Kopierschutz in ihre elektronischen Produkte im offenen Netz ein, so dass für sie derzeit der §53 in seiner einfachsten Form einschlägig ist.

       
       
  23.  

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