Erstaunlich inkonsistent: Wie Max-Planck-Jurist Hilty einmal für und einmal gegen ein Leistungsschutzrecht argumentiert



Kopf der Titelseite des Gutachtens von Prof. Reto Hilty für ein Sportveranstalter-Leistungsschutzrecht

Professor Reto Hilty, Chef des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München, zählt zu den bekanntesten Kritikern des Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Sein Institut verfasste vor der ersten Befassung des Bundestags mit dem Gesetzentwurf eine ablehnende Stellungnahme. In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bekräftigte Hilty vor einigen Tagen seine Kritik. Seine heutige Position steht jedoch im Widerspruch zu einem Gutachten, das er 2006 geschrieben hat. Darin spricht er sich ausdrücklich für ein Leistungsschutzrecht der Sportveranstalter aus. Beauftragt hatten ihn damals der Deutsche Fußballbund, die Deutsche Bundesliga, der Olympische Sportbund sowie vier Bundesländer. Die Argumente, die er für ein Recht der Sportveranstalter nannte, können ebenso gut für Presseverlage gelten. Ein genauer Blick auf Hiltys Gutachten von damals und seine heutigen Äußerungen zeigt erstaunliche Inkonsistenzen in der juristischen Beurteilung:

Reto Hilty ist geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in München sowie Ordinarius an der Universität Zürich und Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er verfasste das Gutachten 2006 gemeinsam mit seiner Instituts-Kollegin Dr. Frauke Henning-Bodewig.


Professor Reto Hilty

Auftraggeber des Gutachtens waren DFB, DFL, DOSB und die Länder Berlin, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Ihnen ging es darum, die Veranstalter von Sportereignissen vor Trittbrettfahrern zu schützen, die Leistungen ohne Honorierung nutzen und den Veranstaltern auf diese Weise finanzielle Einbußen bescheren. Gemeint waren zum Beispiel Hersteller ungenehmigter Fan-Artikel oder Wettbüros, die Wetten auf Ligatabellen verkaufen. In Professor Hilty fanden die Veranstalter und Politiker einen aufgeschlossenen Wissenschafter. Sein Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen gegeben seien, ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter zu schaffen.

Seine Schlussfolgerung fasste Prof. Hilty auf Seite 87 des Papiers so zusammen:

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter (Ausschließlichkeitsrecht) ist mit der gegebenen Sach- und Rechtslage vereinbar, wenn das Fehlen eines derartigen Schutzes auf Dauer die Gefahr eines Marktversagens hervorruft. Dies kann hier bejaht werden.

Es ist also fair, von einem unterstützenden Gutachten für die Sporthersteller zu sprechen.

Auf der Suche nach Gründen für die unterschiedliche Bewertung

Warum kam Hilty 2006 zu einem positiven Schluss in Sachen Sport, lehnt sechs Jahre später aber ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ab? Zunächst stelle ich das Gutachten vor, dann bewerte ich die Äußerungen in der FAZ nach den Maßstäben des Gutachtens und ziehe schließlich ein Fazit.



DAS GUTACHTEN IM ÜBERBLICK


Vollständige Titelseite des Gutachtens

Zunächst schildert das Hilty-Gutachten den Auftrag, nennt die Auftraggeber und umreißt das Problem:

Der Gutachtenauftrag, der den Unterzeichnenden vom DFB (Deutscher FußballBund e.V.), der DFL (Deutsche Fußballliga GmbH), dem DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und den Staatskanzleien von Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie der Senatskanzlei Berlin am 11.4.2006 erteilt wurde, hat zum Gegenstand die wissenschaftliche Prüfung der Frage, ob die Schaffung eines eigenen Leistungsschutzrechts zugunsten von Sportveranstaltern nach der gegebenen Sach- und Rechtslage in Deutschland befürwortet werden kann; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Situation des Fußballmarktes, einschließlich der auf Bundesligatabellen Bezug nehmenden Sportwetten.

Dann untersucht das Gutachten ausführlich das heute geltende Recht inklusive der europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Punkt für Punkt kommt Hilty dabei zum Schluss, dass Sportveranstalter unter einer Regelungslücke zu leiden haben. Aus Platzgründen gehe ich hier auf die europarechtliche Würdigung nicht ein. Mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage lohnt vor allem ein Blick darauf, wie deutlich Hilty in seinem Gutachten herausarbeitet, dass Sportveranstalter vom Urheberschutz kaum umfasst sind. So sagt das Gutachten in einer zentralen Passage:

Dass Sportveranstaltungen als solche dem Urheberschutz kaum zugänglich sind, schließt nicht die Schaffung eines besonderen Schutzrechts dafür aus, wie die übrigen Leistungsschutzrechte zeigen. Auch dort entsteht das Schutzbedürfnis gerade aus der Tatsache, dass ein urheberrechtlicher Schutz mangels Werkqualität der Leistungen nicht erreichbar ist.

In seinen aktuellen Einlassungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage betont Hilty hingegen, dass die Verlage ausreichend durch das Urheberrecht der Autoren geschützt seien.

„Kein Schutz als Hersteller von Datenbanken“

Schutz bietet laut Hilty auch nicht das bereits geltende Leistungsschutzrecht der Datenbankhersteller, denn:

Ein Schutz der unternehmerischen Leistung, die in der Ausrichtung, Koordinierung, Kontrolle etc. von Sportereignissen besteht, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Schutz „als Datenbank“ i.S.v. § 87a UrhG zu begründen. Insofern steht die Entscheidung des EuGH vom 9.11.2004 in Sachen „Fixture Marketing“ (dazu ausführlich oben A.II.), wonach der Schutz als Datenbank eine Investition gerade in Bezug auf die Datensammlung erfordert, der Anerkennung eines derartigen Schutzes entgegen.

Nach einer Reihe detaillierter Prüfungen zieht Hilty einen wichtigen Zwischenschluss: dass Sportveranstalter gegen die „ungenehmigte kommerzielle Ausnutzung von mit Mühe und Kosten geschaffenen Ergebnissen“ durch die bestehende Rechtslage nicht ausreichend gesichert von. Mit Blick auf das geltende Recht spricht er von „Scheinlösungen“. Wörtlich heißt es im Gutachten:

Im Ergebnis sind somit einzelne Aspekte der Leistung des Sportveranstalters auf verschiedenen Wegen abgedeckt, nicht jedoch der Aspekt, um den es letztlich geht – die ungenehmigte kommerzielle Ausnutzung von mit Mühe und Kosten geschaffenen Ergebnissen, insbesondere auch die durch die Sportveranstaltung geschaffene Kommunikations- und Marketingplattform. Die de lege lata in Betracht kommenden Schutzmöglichkeiten daher sind nicht mehr als Hilfskonstruktionen, die punktuell Abhilfe schaffen, jedoch die grundlegende Problematik unberührt lassen. Sie sind Scheinlösungen, Verlegenheitslösungen, die der Rechtswirklichkeit nicht entsprechen (dazu noch ausführlich in Teil 2, D.III.).

„Leistungen nach geltendem Recht nicht schutzfähig“

Noch prägnanter fasst Hilty diese Schlussfolgerung weiter unten im Gutachten zusammen:

Wie die Darstellung im ersten Teil gezeigt hat, sind die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erbrachten Leistungen nach geltendem Recht als solche nicht schutzfähig. Das „Veranstalterrecht“ ist in Wahrheit ein Konglomerat von Rechtspositionen, die auf hausrechtlichen Befugnissen, wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüchen und vertragsrechtlichen Abmachungen beruhen.

Mithin attestiert Hilty den Sportveranstaltern ein legitimes Interesse an einer gesetzlichen Neuregelung ihres Schutzes. Er prüft zwar noch, ob es einer Gesetzesänderungen bedürfe oder ob Richter das Problem lösen könnten:

Da die Einräumung neuer Ausschließlichkeitsrechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums der besonderen Rechtfertigung bedarf, ist schließlich noch zu klären, ob ein Eingreifen des Gesetzgebers deshalb entbehrlich ist, weil die Gerichte den angestrebten Schutz auch ohne sondergesetzliche Grundlage gewähren könnten. Konkret stellt sich die Frage, ob es den Gerichten de lege lata möglich ist, ein neues originäres Immaterialgüterrecht, das die Leistung des Sportveranstalters als solche zum Gegenstand hat, auch ohne gesetzliche Regelung „anzuerkennen“.

Doch auch diese Prüfung ergibt, dass Sportveranstalter ihren Trittbrettfahrern hilflos ausgeliefert sind.

Allerdings schlägt Hilty nach diesem Zwischenergebnis nicht umstandslos vor, ein neues Leistungsschutzrecht einzuführen, sondern weist zunächst mit gebührender Vorsicht darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sei, Investitionen als solche zu schützen. Vielmehr könne dies nur die absolute Ausnahme sein. In einer freien Marktwirtschaft komme dem Markt die Aufgabe zu, über Erfolg und Misserfolg von Investitionen zu entscheiden. Scheitern ist zwingender Bestandteil des Freiheit des Marktes:

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei betont, dass ein absolutes Recht zum Schutz von Investitionen zwar erhebliche Investitionen voraussetzt, dass allein der Umstand erheblicher Investitionen jedoch noch keinen Anspruch auf Schutz geben. Die Rechtfertigung für die Schaffung neuer Leistungsschutzrechte liegt nicht in den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten. Auch noch so erhebliche Investitionen rechtfertigen nicht per se ein Ausschließlichkeitsrecht. Ob sich eine Investition lohnt oder nicht, ob eine Amortisierung der Kosten oder ein (regelmäßig angestrebter) Gewinn unter den gegebenen Marktverhältnissen realistisch ist, muss jeder Marktteilnehmer selbst entscheiden.

„Zwingende Gründe des Allgemeininteresses müssen vorliegen“

Eine Rechtfertigung für einen Eingriff in die Freiheit des Marktes erkennt Hilty jedoch dann, wenn „zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen“. Dazu zählt er Verbraucherschutz, Sozialordnung, kulturelle Besonderheiten und Verbrechensbekämpfung:

Der Schutz der fraglichen Leistung gerade durch ein absolutes Recht muss vielmehr (auch) im „Allgemeininteresse“ liegen. Der Begriff des Allgemeininteresses wird insbesondere durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben konkretisiert; er entspricht spiegelbildlich den Rechtfertigungsgründen für eine Binnenmarktbeschränkung. Als „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ gelten etwa der Schutz der Verbraucher (die Erreichung eines „hohen Verbraucherschutzniveaus“), der Sozialordnung, der kulturellen Besonderheiten sowie die Verbrechensbekämpfung.

In einer weiteren Warnung vor allzu schnellem Handeln des Gesetzgebers weist Hilty dann auf Bedenken der EU-Kommission hin, die darauf hinweise, dass neue Schutzregeln geistigen Eigentums nicht immer geeignet seien, zusätzliche Investitionen hervorzurufen:

In der Evaluierung stellt die Kommission nunmehr ernüchtert fest, diese Begründung sei „somewhat at odds with the continued success of US-publishing and database production that thrives without ‚sui generis’-type protection“. Und schließlich: „The assumption that more and more layers of IP-protection means more innovation and growth appears not to hold up.”

„Nur beim Scheitern von Marktmechanismen“

Aus diesem Gedanken leitet Hilty die Forderung ab, dass neue Leistungsschutzrechte nur dann gerechtfertigt seien, wenn normale Marktmechanismen nicht allein in der Lage seien, neue Investitionen hervorzurufen:

Allein die Vermutung, dass ein Ausschließlichkeitsrecht zu Investitionen etc. anreizen könnte, genügt jedenfalls nicht. Neue Leistungsschutzrechte sind nur gerechtfertigt, wenn die Marktmechanismen nicht in der Lage sind, ohne sie dafür zu sorgen, dass im Allgemeininteresse liegende Investitionen erbracht (oder verstärkt erbracht) werden.

Damit fordert Hilty, dass Marktversagen vorliegen müsse, um neue Leistungsschutzrechte einführen zu können. Diese Forderung ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Zwar obliegt einem Richter die Bürde, Marktversagen nachzuweisen, bevor er beispielsweise auf Basis des Wettbewerbsrechts in einen freien Markt eingreift. Doch der Gesetzgeber als Vertreter des Souveräns genießt nach Auffassung der Gegenposition mehr Freiräume als Richter. Folgen wir aber an dieser Stelle weiter der Argumentation des Hilty-Gutachtens, um zu sehen, wohin sie uns führt.

Hilty kommt hier nun zum zentralen Teil seiner Arbeit. Er postuliert eine sehr begrenzte Zahl von Marktversagensgründen – genau zwei:

Die Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts setzt daher voraus, dass bei Fehlen eines absoluten Schutzes ein Marktversagen droht. Die Prognose eines Marktversagens ist natürlich wegen der Komplexität und Interdependenz aller Faktoren des Marktgeschehens schwierig. Auszugehen ist jedoch davon, dass ein Marktversagen in zweierlei Hinsicht möglich ist:

Sitz des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterrecht in München

„Zwei Gründe für das Vorliegen von Marktversagen“

Als ersten Grund nennt Hilty die Schaffung von Investitionsanreizen durch besseren Schutz von Leistungen. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn „mit erheblichen Investitionen einhergehende Leistungen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten von Dritten übernommen werden können, die dann in der Lage sind, dem Investierenden zu ungleich besseren Bedingungen Konkurrenz zu machen“. Das ist übrigens der Grund, den die Presseverlage zugunsten ihres Leistungsschutzrechts anführen. Hilty definiert diesen ersten Grund in seinem Gutachten so:

Zum einen – so auch die „Incentive“-Theorie – kannn der bestehende Rechtsschutz nicht ausreichend sein, um einen Anreiz zu einer bestimmten Investition zu schaffen; dadurch muss die Gefahr entstehen, dass im Allgemeininteresse liegende Leistungen unterbleiben. Dies wird dann der Fall sein, wenn mit erheblichen Investitionen einhergehende Leistungen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten von Dritten übernommen werden können, die dann in der Lage sind, dem Investierenden zu ungleich besseren Bedingungen Konkurrenz zu machen. Stellt das Recht nicht das Rechtsinstrumentarium zur Verfügung, um Trittbrettfahrer jedenfalls bis zur Amortisation der Kosten fernzuhalten, dann können die Marktmechanismen auch nicht die im Allgemeininteresse liegenden Leistungen „belohnen“.

Als zweiten Grund für Leistungsschutzrechte aufgrund von Marktversagen nennt Hilty „fehlgeleiteten“ oder „übertriebenen“ Schutz. Diese etwas sperrige Herleitung, die für sein Gutachten später sehr wichtig wird, fasst Hilty in folgende Worte:

Ein Marktversagen ist aber auch auf andere Weise möglich. Nicht nur zu wenig, sondern auch zuviel Schutz – oder ein fehlgeleiteter Schutz – vermag das Funktionieren des Marktes zu stören. Ein Übermaß an Schutz blockiert jedenfalls punktuell den freien Wettbewerb und unterminiert das Verhältnis Wettbewerbsfreiheit/Wettbewerbsbeschränkung. Gleichermaßen problematisch ist ein Schutz über eine an sich nicht geeignete (und nur in Ermangelung einer einschlägigen Rechtsgrundlage herangezogene) Norm. Hier besteht zusätzlich die Gefahr einer unkontrollierten Änderung der Stoßrichtung der herangezogenen Rechtsgrundlage, die zu einer partiellen Störung des Rechtssystems führen kann.

Den ersten Versagensgrund mag Hilty im Fall der Sportveranstalter nicht erkennen, umso mehr aber den zweiten. Daher bejaht Hilty das Vorliegen einer der beiden einzigen Gründe für die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Sportveranstalter trotz der zuvor genannten grundsätzlichen Vorsicht bei Eingriffen in freie Märkte.

„Gefahr und Befürchtung eines Marktversagens“

Hilty argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, echtes Marktversagen nachzuweisen, sondern dass die Benennung einer Gefahr oder die Befürchtung schon ausreichten. Er schreibt (Hervorhebungen von mir):

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter (Ausschließlichkeitsrecht) ist mit der gegebenen Sach- und Rechtslage vereinbar, wenn das Fehlen eines derartigen Schutzes auf Dauer die Gefahr eines Marktversagens hervorruft. Dies kann hier bejaht werden: Zwar ist weniger zu befürchten, dass es infolge der gegenwärtigen Rechtslage, die Schutz mit Hilfe von rechtlichen Hilfskonstruktionen gewährt, zu einem Unterbleiben von Investitionen in im Allgemeininteresse liegende Sportveranstaltungen kommt. Das zu befürchtende Marktversagen liegt vielmehr darin, dass die gegenwärtige Rechtslage zu Rechtsunsicherheit und damit zu einem teils überschießenden, teils suboptimalen Schutz führt.

Im Gegensatz dazu verlangt Hilty den Verlagen heute ab, konkret vorliegendes Marktversagen zu beweisen, stellt also weitaus strengere Anforderungen.

„Leistungen von erheblichem wirtschaftlichen Wert“

Nachdem Hilty eine wichtige Hürde aus dem Weg geräumt hat und einen Eingriff in den freien Markt für geboten hält, muss er nun definieren, worin die Leistungen von Sportveranstaltern eigentlich bestehen. Er tut dies in denkbar allgemeiner Form ohne jeden Versuch, seinen Thesen belastbare Fakten beizufügen. Die daraus resultierende Leistungsbegründung ist nicht zu vergleichen mit den ausführlichen und gut belegten Leistungsbegründungen, die Verlage in ihrer eigenen Sache im Laufe der Debatte vorgelegt haben.


Logo der Max-Planck-Gesellschaft

Dies muss man dem Hilty-Gutachten nicht zum Vorwurf machen. Es ist vielleicht nicht die Aufgabe von Gutachtern, detaillierte Leistungsbegründungen zu liefern. Man sollte aber festhalten, dass sich Hilty in Sachen Sport mit der folgenden dünnen Leistungsbeschreibung zufrieden gegeben hat, während er sehr detaillierte Leistungskataloge der Verlage heute als unzureichend ablehnt:

Die Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe setzt zweifelsohne Leistungen von erheblichem wirtschaftlichem Wert voraus. Sie bestehen etwa in finanziellen Investitionen, in Organisationsleistungen, im Zurverfügungstellen von Fachkräften, ehrenamtlichen Helfern und Know how. Diese Leistungen werden von Vereinen, von Verbänden, von Sportlern, von ehrenamtlichen Helfern, professionellen Dienstleistungsunternehmen und Anbietern erbracht. In nicht wenigen Fällen sind bei der Leistungserbringung auch private Mäzene und Sponsoren sowie staatliche Einrichtungen (Bund, Länder, Gemeinden, Polizei, Bundeswehr) involviert.

„Hoher Stellenwert im öffentlichen Leben“

Im Gutachten kommt es nun darauf an, das Allgemeininteresse zu begründen. Auch hier begnügt sich Hilty mit allgemeinen, vagen Formulierungen, die weiter hinter dem zurückbleiben, was die Verlage als Beschreibung ihrer Aufgaben in Kultur und Gesellschaft vorgebracht haben. Man kann sich kaum eine dünnere Begründung denken als jene, mit der Hilty sich hier zufrieden gibt. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Gründe falsch wären. Es sei nur darauf hingewiesen, mit wie wenigen Belegen und konkreten Zahlen Hiltys Auskunftsbegehren in Sachen Sport zu befriedigen gewesen ist und wie hoch im Gegensatz dazu die Anforderungen an die Verlage geschraubt werden:

Diese Leistungen liegen insofern im Allgemeininteresse, als sportliche Ereignisse einen hohen Stellenwert im öffentlichen Leben haben, Gegenstand der Kommunikation bilden und daher insgesamt zu den „public policy issues“ zählen. Wie bereits die Zuschauerzahlen bei Sportsendungen im Fernsehen zeigen, ist der Sport ein wichtiger Faktor der Unterhaltung. Er fördert weiter die kulturelle Identität und die Integration und dient – was den Amateur- und Breitensport betrifft – der Gesundheitspflege und -prävention.

„Übernahme zu einem Bruchteil der Kosten“

Da nun auch das Allgemeininteresse bewiesen ist, geht Hilty zur Beschreibung des Schutzinteresses über. Er beschreibt in groben Zügen, wie Investitionen von Sportveranstaltern durch Dritte genutzt werden können. Auch hier verzichtet er auf konkrete Beispiele, auf die Nennung von Namen und auf das Anführen von Zahlen. Verlage haben im Vergleich dazu eine verschwenderische Fülle an Beispielen, Namen und Daten genannt. Hier die Hilty-Formulierung aus dem Gutachten:

Erfordert die Veranstaltung eines Sportereignisses erhebliche Investitionen, so besteht die Gefahr, dass Dritte die dabei erbrachten Leistungen, bzw. das durch sie geschaffene wirtschaftliche Gut „Sportveranstaltung“, zu einem Bruchteil der Kosten übernehmen und hiervon profitieren können.

Wo das Gutachten ein Beispiele anführt, bleiben sie abstrakt:

Zum Beispiel ist die Übertragung eines Sportereignisses durch das Fernsehen gewiss ihrerseits mit Kosten und Organisation verbunden; diese sind jedoch, gemessen an den Kosten der Veranstaltung selbst und ihrem wirtschaftlichen Wert, eher geringfügig. Auch das Merchandising ist durch Dritte ohne großen Eigenaufwand möglich, z.B. durch den Vertrieb von Fanartikeln, die sich auf das Event beziehen. Ein anderes Beispiel ist die kostenlose Nutzung von Spielplänen für Sportwetten, die ohne diese Spielpläne, deren Erstellung gleichfalls erhebliche Investitionen erfordern, nicht möglich wären.

„Kein Anreiz für mehr Investitionen“

In der abschließenden Bewertung der Rechtfertigung eines Eingriffs in den freien Markt kommt Hilty zu dem Schluss, dass die erste Eingriffsrechtfertigung nach dem Anreizmodell (siehe oben) nicht anzuwenden ist. Wörtlich schreibt er:

Konkrete Hinweise für letzteres gibt es, was die Investitionen in Sportveranstaltungen betrifft, nicht. Im Gegenteil scheint sich die Veranstaltung von Sportereignissen auch bei der bestehenden Rechtslage wirtschaftlich zu lohnen. In Anbetracht der deutlichen Kritik der Kommission anlässlich der Evaluierung der Datenbankrichtlinie an der „Incentive-Theorie“ wird man deshalb nicht ohne weiteres unterstellen dürfen, dass ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter einen Anreiz zu mehr Investitionen geben würde. Auch die Annahme, dass mehr Schutz (in Form eines Ausschließlichkeitsrechts) gerade die im Allgemeininteresse liegenden Aspekte (nämlich Breiten- und Amateursport, Jugendarbeit, etc.) fördern würde, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gerechtfertigt.

Hilty bejaht jedoch den zweiten Eingriffsgrund (fehlgeleiteter Schutz).

„Ungenügender Schutz wertvoller Leistungen“

Nachdem alle Prüfungen abgeschlossen sind, kann Hilty nun die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter schließen. Er erkennt klare Gefahren bei ausbleibender Handlung des Gesetzgebers, die er wie folgt beschreibt:

Es besteht daher nicht nur die Gefahr eines ungenügenden Schutzes wertvoller Leistungen, die von Dritten ausgebeutet werden können, sondern auch die Gefahr einer unkontrollierten Vorverlagerung des Schutzes in den Bereichen, in denen er möglich erscheint; insbesondere im Markenrecht. Ein Veranstalterrecht, das die Interessen der Beteiligten offen legt und vor allem auch spezifischer Schranken im Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber enthält, hätte daher mit Sicherheit den Vorteil der Rechtsklarheit, die insbesondere auch für die Vermarktung im europäischen und internationalen Rahmen erforderlich ist.

Diese Überlegungen führen Hilty zu folgender positiver Schlussfolgerung, die sehr im Sinne seiner Auftraggeber gewesen sein dürfte:

Ein eigenes Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter (Ausschließlichkeitsrecht) ist mit der gegebenen Sach- und Rechtslage vereinbar, wenn das Fehlen eines derartigen Schutzes auf Dauer die Gefahr eines Marktversagens hervorruft. Dies kann hier bejaht werden: Zwar ist weniger zu befürchten, dass es infolge der gegenwärtigen Rechtslage, die Schutz mit Hilfe von rechtlichen Hilfskonstruktionen gewährt, zu einem Unterbleiben von Investitionen in im Allgemeininteresse liegende Sportveranstaltungen kommt. Das zu befürchtende Marktversagen liegt vielmehr darin, dass die gegenwärtige Rechtslage zu Rechtsunsicherheit und damit zu einem teils überschießenden, teils suboptimalen Schutz führt.



DAS LEISTUNGSSCHUTZRECHT DER PRESSE

Nun zum Vergleich mit dem FAZ-Interview.

Erstaunlicherweise geht Hilty jetzt nicht mehr systematisch-abstrakt vor. Stattdessen stellt er auf vermeintliche Nachteile eines Leistungsschutzrechts für unterschiedliche Gruppen kommerzieller Verwerter ab. Diese Betrachtungsweise fehlte in seinem Gutachten für die Sportveranstalter. Inhaltlich hilft sie nicht weiter, da Hilty keine Belege für seine wirtschaftlichen Thesen anführt:

Das Gesetz zum Leistungsschutzrecht aber ist, zumindest offiziell, kein Anti-Google-Gesetz. Es findet vielmehr auf jeden Suchmaschinenbetreiber Anwendung. Und das kann sich bei kleinen Suchmaschinenbetreibern völlig kontraproduktiv auswirken. Darüber wurde offensichtlich nie nachgedacht. Und mit Blick auf Google: Marktmacht heißt nicht automatisch Marktversagen.

Eine Prüfung, ob Marktversagen vorliegt, nimmt Hilty nicht vor. Die Prüfung hätte ergeben, dass auf Marktversagen nach Grund eins erkannt werden könnte, da „mit erheblichen Investitionen einhergehende Leistungen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten von Dritten übernommen werden können, die dann in der Lage sind, dem Investierenden zu ungleich besseren Bedingungen Konkurrenz zu machen“. Diese Definition beschreibt präzise das Verhältnis von Verlagen und Aggregatoren.

Nachweis oder Befürchtung eines Marktversagens?

Hilty führt den Gedanken des Marktversagens wieder ein, stellt aber weitaus höhere Anforderungen auf als in seinem Gutachten:

Ein Leistungsschutzrecht bedeutet einen Eingriff in den freien Wettbewerb verschiedener Anbieter. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen ist, dass ohne einen Eingriff ein Marktversagen entsteht.

In seinem Sportgutachten hatte Hilty noch von Gefahr anstatt konkretem Nachweis gesprochen. Damit hebt er die Schwelle gegenüber seinem eigenen Gutachten erheblich an. Eine Begründung gibt er dafür nicht.

Verwechselung von Links und Snippets

Ein weiteres Zitat zeigt die unklare Verwendung von Begriffen:

Es geht ja gerade nicht um ganze Werke, die zum Beispiel Google entwendet, also nicht darum, geistiges Eigentum zu schützen. Es werden nur Links hergestellt. Diese kleinen Textteile sind nicht urheberrechtlich geschützt. Wären sie es, handelte es sich hier in der Tat um eine Vervielfältigung. Das dürften Suchmaschinenbetreiber nicht.

„Links“ und „Snippet“ werden verwechselt. Links sind technische Querverweise auf andere Fundstellen, Snippets kleine Textauszüge. Links sind nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst, Snippets wohl. Die Aussage „Es werden nur Links hergestellt“ trifft inhaltlich nicht zu, da Google auch Snippets in seinen Dienst kopiert. Würde man das Hilty-Gutachten anwenden, müssten Verlage den Schutz ihrer Investitionen durch ein eigenes Recht genießen. Sie stellen kein Werk her und genießen daher keinen Werkschutz.

Massive Überschätzung des Werksschutzes

In einer weiteren Antwort hebt Hilty darauf ab, dass der Werkschutz ein Leistungsschutzrecht überflüssig mache. Er sagt wörtlich:

Der Gerichtshof hat gesagt, es sei nicht ausgeschlossen, dass elf Worte ein Werk darstellen. Er hat nicht gesagt, dass Schutz immer besteht. Es ist also Sache des Richters, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob eine Kombination von Worten originell ist und ob damit ein Werkschutz entsteht. Und wenn Werkschutz besteht, dann braucht man das neue Leistungsschutzrecht nicht.

Diese Aussage steht im Widerspruch zum Gutachten. Es ist nicht ersichtlich, warum Sportveranstalter eine grundsätzlich schützenswertere Leistung erbringen sollten als Verlage. Der Werkschutz fällt den Autoren zu, nicht den Verlagen. Unklar bleibt, wie der Werkschutz vom Autoren wirksam auf den Verlag übergehen soll. (Hierzu äußert sich die Stellungnahme des Max-Planck-Instituts, die ich getrennt besprechen werde.)

Spekulation über Verlagsökonomie

Das Sport-Gutachten stellt keine Überlegungen über das wirtschaftliche Verhältnis von Sportveranstaltern und Verwertern an. Nun aber betreibt Hilty Nutzenvergleiche und behauptet, Verlage und Suchmaschinen befänden sich in einem gleichwertigen Leistungsaustausch; müssten mit einem Bartergeschäft also zufrieden sein. Die These bleibt ohne empirischen Beleg:

Es ist mir keine Untersuchung darüber bekannt, die nachweist, wer von wem profitiert. Aber es ist doch unbestritten, dass Suchmaschinenbetreiber den sogenannten „Traffic“ herstellen und Leser auf die Seiten der Verlage bringen. So findet man nun einmal leichter Inhalte. Und das liegt auch im Interesse der Verleger. Und im Interesse von Suchmaschinenbetreibern liegt es, überhaupt Inhalte zu finden. Hier gibt es eine Synergie zwischen zwei spezialisierten Marktteilnehmern, die aufeinander angewiesen sind. Natürlich könnte man bei jedem Informationsanbieter direkt suchen. Aber es ist unrealistisch, dass jemand weiß, in welcher Zeitung er eine bestimmte Information findet. Mit einer Suchmaschine braucht man dafür nur einen Klick. Das liegt doch im Interesse der Verlage.

Diese Argumentation bewegt sich spekulativ (und fehlerhaft) auf dem Gebiet der Verlagsökonomie, nicht mehr im Urheberrecht. Den Argumenten des Gutachtens wird juristisch somit nichts hinzu gefügt.

Aus dem Blick gelassen werden Aggregatoren wie Moreover, Meltwater oder Avaxhome, die ganze Artikel oder Ausgaben kopieren und damit weit über die Nutzungsformen hinaus gehen, die aus Hiltys Sicht bei den Sportveranstaltern schon für ein Leistungsschutzrecht gesprochen (Merchandising, Sportwetten auf Ligatabellen). Es bleibt unklar, warum die Wette auf eine Ligatabelle bedrohlicher sein soll als eine Komplettkopie des SPIEGEL auf einer Downloadplattform.

Inländische und ausländische Nutzer

Hilty spekuliert über Wirkungen auf nationale und ausländische Nutzer. Er schreibt:

Ein Verbotsrecht belastet daher in erster Linie inländische Nutzer, während Nutzer im Ausland der deutschen Regelung nicht unterliegen. Ich verstehe nicht, wie man ein Gesetz erlassen kann, das die eigene Volkswirtschaft benachteiligt.

Das Urheberrechtsgesetz wirkt zwar national; theoretisch könnten internationale Anbieter wie Google sich seiner Wirkung entziehen, indem sie es einfach ignorieren. Tatsache ist aber, dass Konzerne wie Google bemüht sind, sich den Rechtsrahmen ihrer Märkte anzupassen. Nicht zuletzt deswegen nehmen sie intensiv an der politischen Debatte teil. Sie können und wollen es sich nicht leisten, in Konflikt mit nationalen Behörden und Parlamenten zu geraten. Daher sind sie bereit, nationale Lösungen zu finden, auch wenn sie es rein rechtlich nicht müssten.

Die Annahme, ein deutsches Leistungsschutzrecht würde an internationalen Anbietern vorbeigehen, ist unzutreffend. Folglich wird auch die hiesige Volkswirtschaft nicht benachteiligt.

Spekulation über Boykotte

Hilty spekuliert über Boykotte von Suchmaschinen:

Die Frage ist, ob die Suchmaschinenbetreiber die Gebühren wirklich entrichten oder ob sie die deutschen Verlage einfach auslassen. Es geht ja auch um kleinere Suchmaschinenanbieter, nicht nur Google. Zu finden sind dann zum Beispiel noch deutschsprachige Inhalte aus Österreich, aber nicht mehr aus Deutschland.

Ein Beleg wird nicht angeführt. Selbst wenn die – vermutlich übertriebene – These zuträfe, wäre dies kein juristisches Argument und würde den Überlegungen des Hilty-Gutachtens nicht widersprechen.



ZUSAMMENFASSUNG

Da Reto Hilty in seinem FAZ-Interview keine neuen juristischen Argumente vorbringt, sondern sich mit betriebswirtschaftlichen Spekulationen begnügt, spricht nichts dagegen, den juristischen Leitfaden des Sport-Gutachtens auf die Situation des Presseverlage zu übertragen. Es stellt sich dann heraus, dass die gesetzten Anforderungen erfüllt werden:

1. Andere Schutzrechte wie die des Datenbankherstellers sind nicht einschlägig

2. Es liegen zwingende Gründe des Allgemeininteresses wegen der „kulturellen Besonderheiten“ von Presse vor

3. Kommerzielle Verwerter übernehmen wertvolle Leistungen zu einem Bruchteil der Kosten

4. Es besteht die Gefahr eines Marktversagens

5. Das Marktversagen kann überwunden werden durch Setzen von Anreizen durch besseren Schutz (erster Grund)

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage kann somit nach dem Hilty-Gutachten als unbedenklich gelten.

Alle Fotos: Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

 

96 Kommentare

 
  1. hello!,I like your writing so mucһ! share we keep in touch more approxіmately your post on AOL?
    I need an expert in this space to unravel my problem.
    May be that’s үou! Looking ahead to look you.

     
     
  2.  
  3.  
  4. 477470 246861You produced some decent points there. I looked on the net for any concern and identified most individuals goes in addition to with all your internet site. 31800

     
     
  5. 133578 451793You will be able use all sorts of advised attractions with various car treatments. A quantity of sell traditional tools numerous demand families for almost any event for any investment district, or even for a holiday in new york. ???? ??? ?????? ????? 698595

     
     
  6.  
  7.  
  8.  
  9.  
  10.  
  11.  
  12. 594548 445274Hello! I just wish to give an enormous thumbs up for the very good data you may have appropriate here on this post. I can be coming once again to your weblog for far more soon. 553669

     
     
  13.  
  14.  
  15.  
  16.  
  17.  
  18.  
  19.  
  20. M.Winter

    Nochmal zu Avaxhome recherchiert:

    Das mit den Credits scheint wohl ein Irrtum meinerseits. Ich konnte bei einigen Angeboten Download-Links entdecken, die zu Datenhostern führen (z.B. uploaded.net)

    Avaxhome selbst scheint keine urheberrechtlich geschützten Dateien zu hosten. Die Vorschaubilder kommen über pixhost.me (deutscher Server), die Dateien dann über verschiedene Filehoster. Insofern dürfte ein Vorgehen angesichts der Tatsache, dass Avaxhome wohl in Russland sitzt, schwierig sein. Ein LSG ändert daran aber gar nichts.

     
     
    • M. Boettcher

      Ich schrieb am 19. Dezember 2012 um 10:44: “Die Bilder werden von pixhost.me geladen. Was man da tun könnte, kriegen Sie sicher selbst heraus.”
      Das Laden der Bilder von einem deutschen Server liesse sich, so man betroffen ist, natürlich unterbinden. Das ein nicht legales Angebot dann vermutlich auf andere Server ausweicht, kann wohl kein Grund sein, dem Hoster nicht klar zu machen, was er riskiert, wenn er dem Betrieb nicht sofort ein Ende macht.

      Im Grunde jedoch sind das Nebenkriegsschauplätze. Eine illegale Nutzung nicht zu identifizierneder Anbieter wird sich nie unterbinden lassen. Da hilft ein LSR rein gar nichts. Diese Anbieter werden m. E. nur ins Feld geführt, um dem Vorwurf zu begegnen, es ginge den Verlegern ausschließlich um Google. Dabei wird die Fokussierung auf Google an fast allen Stellen im Kampf für ein LSR deutlich. Wie hier versucht wird Google zu kriminalisieren, zeigen die folgenden zwei Zitate:

      1. “Sie bestreiten, dass Aggregatoren den Verlagen Konkurrenz machen und ich beharre darauf, dass dies so ist. (Können wir jetzt bitte wirklich einmal anfangen, nicht nur von Google zu sprechen, sondern von allen Aggregatoren?) Moreover, Meltwater, Avaxhome etc. befinden sich in direkter Konkurrenz zu den Verlagen, da sie Produkte verkaufen, die auch von den Verlagen verkauft werden.” (C. Keese 17. Dezember 2012 15:42)

      2. “In diesem Blog gibt es mehrere Artikel über Avaxhome und andere illegale Plattformen. Es wurde immer deutlich gemacht, dass es sich um illegale Angebote – sie wurden nie mit legalen, respektablen Anbietern wie Google gleichgesetzt.” (C. Keese 19. Dezember 2012 05:39)

      Da wird einmal Google in eine Reihe mit illegalen Anbietern gestellt, um dann, darauf angesprochen, zu behaupten, man hätte das nie gemacht. Ja nee, ist klar.

       
       
    • Antalya deyince akıllara bir an önce yaz güneş ateş gibi ve muhteşem geçtiğimiz zamanlar gelmektedir. Bu ateş gibi şehiri bu civarı çekici duruma getiren en az bu koşullar civarı uyumlu fiyat bir il olması ve insanlarının da en az bizzat civarı ateş gibi olmasıdır. Tüm bu gerekçeler bu şirin Akdeniz ilini herkesin gözünde doruğa gerçek taşımaktadır. Esasen bu konudaki sayısal bilgiler de bu durumu özetler niteliktedir. Nihai yıllarda Antalya’ya iştirak eden türk malı ve başka yabancı gezgin sayısında benzersiz bir yükseliş söz konusudur.Antalya havalimanı araç kiralama Antalya’yı bu noktada öbür kıyı kentlerinden ayıran özellikler, müessesesel toplantılara, gezip tozmaya, zevküsefa yaşamına vs. bir sürü uyumlu bir yapıda olmasıdır. Antalya’ya iştirak eden kişilerin bir çoğu konvoy şeklinde bu kente geldiği amaçlı otomobil meselesiyle karşın karşıya kalmaktadırlar. Antalya havaalanı rent a car, artık Antalya’ya hamle atar atmaz, size özen etmeye başlamaktadır.

      Antalya havalimanı Rent a car, kente artık gelmiş türk malı ya da başka ziyaretçilere bir sürü kocaman bir suhulet sağlamaktadır. Onları otomobil kiralama şirketlerini aramakla yormadığı benzeri , hem bir vakitten hem bir de cepten kazandırmaktadır. Firma içerisinde otomobil kiralamak hem bir bir sürü emniyetli hem bir de bir sürü pratiktir. Çok güler yüzlü meydana iştirak eden ekibiyle beraber otomobil kiralama firmamız, istediğiniz zaman civarı istediğiniz arabayı size teslim etmektedir.

      Antalya havalimanı araba kiralama civarı kolay meydana geldiğini bir defa ek olarak anlayacak ve her gitmiş olduğunuz süre yeniden otomobil kiralamak amaçlı kapımızı çalacaksınız. Firma bünyesindeki araçları kendisinin aracınız benzeri benimseyeceksinizdir. İster iş görüşmeleriniz arzu eder seyran amaçlı olsun, araçlarımızla ayağınızı yerden kesmeye başlayabilirsiniz. Arabanızda sevdiklerinizle beraber doyasıya bu özel şehri gezmenin tadını çıkartın. Seminer amaçlı buraya iştirak eden farklı etkinlik firmaları, şehir içerisinde özgürcesine gezmek yerine zaman içerisinde kesinlikle kapımızı çalmaktadır.7/24 iletişim için http://www.elparsrentacar.com

       
       
  21. M.Winter

    “In diesem Blog gibt es mehrere Artikel über Avaxhome und andere illegale Plattformen. Es wurde immer deutlich gemacht, dass es sich um illegale Angebote – sie wurden nie mit legalen, respektablen Anbietern wie Google gleichgesetzt.”

    Im gleichen Atemzug mit Avaxhome nannten Sie Moreover und Meltwater. Bezeichnen Sie Moreover und Meltwater als “illegale Angebote”? Da bewegen Sie sich juristisch aber auf ganz dünnem Eis.

    (PS: Das Phänomen des Nicht-Posten-Könnens tritt auch hier wieder auf. Nächster Versuch unter Wegkürzung von zwei Sätzen)

     
     
    • M.Winter

      Hier Versuch des zweiten Teils:

      Nur weil AP dagegen klagt, ist ein Angebot noch lange nicht illegal. Moreover und Meltwater haben mit dem, was Avaxhome tut, nicht das Geringste zu tun.

      Soweit ich deren Arbeitsweise verstanden habe, liefern diese beiden Aggregatoren Linkübersichten mit Snippets zu gewünschten Themen an Geschäftskunden, die für diesen Service bezahlen. Der Informationsumfang ist nicht größer als das, was Google liefert.

       
       
      • M.Winter

        Und hier der dritte:

        Avaxhome dagegen ist eine webbasierte Plattform, auf der User offenbar mit einem Creditsystem urheberrechtlich geschützte Dateien hoch- und herunterladen können. Ich konnte nichts herunterladen, wohl deshalb, weil ich nichts hochgeladen habe. Dieses Angebot scheint mir offensichtlich illegal zu sein. Vielleicht können Sie berichten, was deutsche Presseverlage bereits dagegen unternehmen.

         
         
  22. Also manche Argumente hier sind echt starker Tobak. Zunächst erst einmal ist es Springer’s Recht,
    für ein Leistungsschutzrecht zu werben. Genau wie es Google’s Recht ist, dagegen zu kämpfen. So funktionieren demoktratische Prozesse.

    Es ist auch nicht richtig, das Springer irgendwie die Politik eingewickelt hat und Schwarz/Gelb hier den Leistungsschutzrecht-Song im Chor singt. Es gibt zahlreiche Politiker der Koalition, die sich klar und eindeutig GEGEN ein LSG ausgesprochen haben. Auch die FDP Landesverbände Bayern und NRW haben entsprechende Beschlüsse gefasst.

    Sowohl die Liberale Basis e.V. als auch ich persönlich lehnen DAS aktuell in der Diskussion befindliche Leistungsschutzrecht ab und wir kämpfen auch dagegen.

    Trotzdem muss man konstatieren, dass Google und Co. nicht nur die Verleger bedrängen, sondern auch andere Bereiche unserer Wirtschaft. Es sollte uns schon Sorgen machen, dass 97% unsere Suchinformationen von einem amerikanischen Unternehmen geliefert werden.

    Ich versuche allerdings immer wieder, einen konstruktiven Dialog in Gang zu setzen. Wir nämlich brauchen die Verleger (wie auch andere Unternehmen) um Deutschland auch im Internet wieder wettbewerbsfähig zu machen.

    Einfach nur nach dem Staat rufen um alte Geschäftsmodelle zu retten – sorry Herr Keese, das kann ich nicht unterstützen.

     
     
    • kleitos

      “Es ist auch nicht richtig, das Springer irgendwie die Politik eingewickelt hat …”

      Das behaupten Sie, jedoch sprechen Fakten wie z.B. die Konstellation der von Klaedens eine andere Sprache.

      Auch die Tatsache, das über einen Unfug wie ein LSR überhaupt im Parlament diskutiert wird, deutet auf einen direkten Zugang von AS zum Kabinett bzw. Parlament hin.

      Ich glaube nicht, das der Wunsch nach einem LSR an den Weihnachtsmann adressiert war, auch wenn Wunschzettel eigentlich dorthin gehören ;-)

       
       
    • Zunächst erst einmal ist es Springer’s Recht, für ein Leistungsschutzrecht zu werben

      Kommt darauf an, würde ich sagen. Wenn es Springer als Verlag tut, z. B. durch Aussagen von Herrn Keese, dann ist das in Ordnung. Wenn allerdings die Publikationen wie Bild oder Welt verwendet werden, wird es kritisch.

      Ein Argument für das LSR ist ja der Nutzen für das Allgemeinwohl, den die Presseerzeugnisse haben. Der basiert aber auf (behauptetem) Qualitätsjournalismus, Unabhängigkeit, Ausgewogenheit, was einer (naturgemäß) einseitigen Werbung widerspricht.

      Das gilt selbstverständlich auch für andere Verlage.

       
       
  23.  
  24. Wendy Gondelntrauertragen

    Ich habe in dem Moment aufgehört zu lesen, als klar wurde, dass Herr Keese die damalige Diskussion über die “ungenehmigte kommerzielle Ausnutzung von mit Mühe und Kosten geschaffenen Ergebnissen“ bzw “Trittbrettfahrer” für seine eigene Zwecke missbraucht. Er wird sozusagen selbst zum Trittbrettfahrer.
    Die eigenen Zwecke bestehen einmal mehr in dem Ziel, das erst zu Beweisende als bereits bewiesene Voraussetzung für die Diskussion in Stellung zu bringen. GOOGLE IST NICHT MEHR UND NICHT WENIGER TRITTBRETTFAHRER ALS DIE VERLAGE !! Jedesmal, wenn Herr Keese sagt: Bezahlt uns, weil ihr ohne uns nix zu verlinken hättet, kann Google mit demselben Recht sagen: Bezahlt uns, weil ihr ohne uns keine Online-Leser hättet. Google nutzt die Verlage ebenso kommerziell wie die Verlage Google kommerziell nutzen. Herr Keeses gesamter Text basiert darauf, dass es in beiden Fällen (Sportmarketing / Verlage) eine rein einseitige Nutzung gibt, also eine rein parasitäre (Aus-)Nutzung. Diese Einseitigkeit existiert. Was existiert, ist eine wechselseitige Struktur. Gern kann man darüber diskutieren, wer dabei am längeren Hebel sitzt bzw zu kurz kommt, nicht aber über die Struktur selbst.

     
     
  25. lab

    Bezeichnend ist, dass Herr Keese wieder einmal auf die einfache Frage:

    “Wird Springer nach Verabschiedung des LSG in einem nächsten Schritt fordern, das Google aufgrund seiner Marktposition die Verlagsangebote nicht auslisten darf bzw. listen MUSS (Lizensierungszwang?).”

    nicht eingeht.

    Bezeichnend auch, dass er immer wieder versucht, Suchmaschinen, Aggregatoren und (natürlich jetzt schon illegale) Download- oder Filesharingplattformen zu vermischen.

    Bezeichnend, dass er zwar immer wieder betont, es ginge nicht um Links, sondern um Snipplets. Wie man aber einen sinnvollen Linktext verfassen soll, wenn “kleinste Teile” des Artikels schon geschützt sein würden, verrät er nicht.

    Der Vergleich mit Sportveranstaltungen hinkt hinten und vorn und dient – zusammen mit der ausufernden Nennung der Auftraggeber des damaligen Gutachtens – nur dazu, Hilty und seine Position zu diskreditieren.
    Interessant wäre in diesem Zusammenhang höchstens, ob Herr Keese Lizenzzahlungen der Presse an Vereine bei Berichterstattung über die Veranstaltungen befürworten würde…

     
     
  26. Sehen Sie nun eigentlich aktuell bereits ein Marktversagen?

    Oder ist es nur die Gefahr eines Marktversagens und wenn ja, wodurch?

    Ich kann mir das allenfalls durch Suchmaschinen/Aggregatoren vorstellen, die robots.txt aktuell oder zukünftig nicht beachten.

    Haben der Axel Springer Verlag bzw. seine Autoren bereits einmal versucht, gegen einen Volltextkopierer wie Avaxhome vorzugehen?

    Hat es funktioniert?

    Wenn nicht, hätte ein LSR geholfen?

     
     
    • M.Winter

      Avaxhome ist kein “Volltextkopierer”. Die gehen selbst auf gar keine Verlagsseiten.
      Es ist eine Plattform, auf die User (größtenteils wohl) urheberrechtlich gesvchützte PDFs oder Ebooks hochladen und im Gegenzug dafür Credits zum Runterladen bekommen.

      Mit dem Leistungsschutzgesetz hat Avaxhome gar nichts zu tun. Hier werden offenbar systematische und ganz bewusste Urheberrechtsverletzungen zumindest geduldet.

       
       
      •  
      • Ich fasse es nicht: Da stehen alle wichtigen deutschen Presseerzeugnis als hochauflösende PDFs auf einer Webseite und Sie stören sich daran nicht, halten das nicht für Volltextkopie und glauben, das habe mit dem LSR nichts tun. Unglaublich.

         
         
        • Meisterlein

          Nein, Sie sind unglaublich, Herr Keese. Nachdem Sie anfangs von Lichtschaltern sprachen und behaupteten, mit robots.txt ließe sich nur ALLES ein- oder ausschalten, hieß es, Nutzer bleiben auf Google-News und klicken nicht weiter. Nun begründen Sie die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechtes mit ohnehin illegalen Angeboten. Oder wollen Sie behaupten, dass Avaxhome zum jetzigen Zeitpunkt legal ist, wo Ihr Leistungsschutzrecht so noch gar nicht existiert? Es ist eindeutig illegal, es verstößt bereits jetzt auch ohne LSR gegen Urheberrechte und ist keiner der Aggregatoren, gegen die Sie zu Felde ziehen.

           
           
          • @ Meisterlein: Bitte einfach mal die Mühe machen, etwas intensiver nachzulesen. In diesem Blog gibt es mehrere Artikel über Avaxhome und andere illegale Plattformen. Es wurde immer deutlich gemacht, dass es sich um illegale Angebote – sie wurden nie mit legalen, respektablen Anbietern wie Google gleichgesetzt.

               
             
             
          • Meisterlein

            @Herr Keese: >> Bitte einfach mal die Mühe machen, etwas intensiver nachzulesen.

            Nun, zumindest in Ihrem Posting vom 18. Dezember 2012, 19:55 beschweren Sie sich über User M. Winter, dass dieser glaubt, eine illegale Seite wie Avaxhome habe nichts mit dem LSR zu tun und nennen das “unglaublich” – was impliziert, dass es doch damit zu tun hat. So langsam müssten Ihnen doch die Widersprüche in Ihrer Argumentation auffallen. Wie jetzt, haben diese illegalen Plattformen mit dem LSR zu tun oder nicht? Wenn nein, warum bringen Sie diese dann als Argument ins Spiel und bezeichnen solche Seiten als Aggregator?

               
             
             
        • M. Boettcher

          Sie müssen unbedingt an der Konsistenz Ihrer Argumente arbeiten. Hier behaupten Sie, dass avaxhome etwas mit dem sogn. LSR für Verlage zu tun hat. Das könnte es nur, wenn das Angebot legal ist und sich heute deswegen nicht verfolgen liesse. Am 19.12.2012 um 05:39 Uhr stellen Sie fest, dass avaxhome illegal Texte verbreitet. Wenn Sie alle 10 Stunden die Bewertung ändern, wird es schwer eine Diskussion zu führen.

          NB: avaxhome löst nach 77.221.157.156 auf. Der Server steht demnach wohl in St. Petersburg. avaxnews.net hat die IP 87.118.73.136, ebenfalls Russland. Die Bilder werden von pixhost.me geladen. Was man da tun könnte, kriegen Sie sicher selbst heraus.

           
           
          • @ M. Boettcher: Nein, das ist keineswegs ein Widerspruch. “Legal” und “Illegal” beziehen sich streng genommen nicht auf die Rechte der Verlage. Da Verlage kein eigenes Recht haben, kann man streng genommen nicht von einem Eingriff in Rechte sprechen – das ist das Problem. Gemeint ist damit Eingriff in Autorenrechte.

               
             
             
          • M.Winter

            Herr Keese,

            was grafische Volltextkopien (PDFs von Zeitungen und Magazinen im Filesharing etc) betrifft, verstehe ich Ihre Argumentation.

            Wenn Sie allerdings solche Angebote nicht über Urheberrecht bekämpfen können, werden Sie in Russland mit einem deutschen Leistungsschutzrecht auch nicht weiterkommen.

            Über Angebote wie Avaxhome muss man sich tatsächlich Gedanken machen.

               
             
             
          • @ M. Winter: Urheberrecht ist immer national geregelt. Alle Rechtsansprüche auch gegenüber Ausländern ergeben sich aus nationalem Recht. Die internationale Durchsetzung ist zuweilen zwar schwierig, aber nicht unmöglich. Solche Schwierigkeiten sprechen aber nicht gegen das Recht an sich.

               
             
             
    • @ Michael Butscher:

      Vorliegendes Marktversagen nach Prof. Hiltys Kriterien, wie sie im Gutachten stehen? Ja, ich denke schon. Gefahr eines Marktversagens? Auf jeden Fall.

      Vorgehen gegen Volltextkopierer: Ja. Oft sehr schwierig wegen Nachweises der Rechtekette. LSR würde stark helfen, da es sich um eigenes Recht handelt.

       
       
      • Daß ein LSR die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen erleichtern würde, glaube ich ja. Die Frage ist aber, ob der Aufwand unter den aktuellen gesetzlichen Bedingungen nicht doch zumutbar ist und falls nicht, ob es keine mildere Lösung als ein Leistungsschutzrecht gäbe.

        Im speziellen Fall von Avaxhome sehe ich nicht, wie ein LSR hier helfen könnte.

        Schwieriger ist die Situation bei Meltwater, da ich nicht herausfinden konnte, was Meltwater denn genau für Funktionen anbietet. Wenn ich es richtig gelesen habe, behauptet AP, daß auch vollständige Artikel kopiert und innerhalb von Meltwaters Benutzeroberfläche angezeigt werden, die eigene Website von Meltwater liest sich anders.

        Auch Meltwater scheint man übrigens per robots.txt aussperren zu können.

         
         
  27. M.Winter

    Was Moreover und Meltwater genau machen, müssten Sie mal erklären, und wenn Ihnen nicht gefällt, was die machen, bitte die Frage beantworten, ob Sie bereits versucht haben, das – vergeblich? – für Ihre Inhalte zu unterbinden.

    Ansonsten geht’s halt doch nur um Google. Dessen Tun Sie für Ihre Inhalte eben bisher NICHT unterbinden, obwohl es so einfach wäre.

     
     
    • @ M. Winter: Ich beantworte gern Fragen, aber die Geschäftsmodelle der B2B-Aggregatoren können Sie wirklich selbst recherchieren. Das sind öffentlich zugängliche Informationen. Suchen Sie nach der Klage der Associated Press, über die viel geschrieben worden ist. Dort finden Sie viele Informationen. Oder schauen Sie auf die Webseiten der Unternehmen.

       
       
      • M.Winter

        Moreover und Meltwater sind keine Volltextaggregatoren, sondern sammeln Links mit Snippets für Geschäftskunden.

        Bedauerlicherweise hat Ihr Blog eine sehr seltsame Textfilterpolitik. Bei bestimmten Wörtern oder Sätzen ist kein Posten möglich und man streicht einen Satz nach dem anderen weg, bis es plötzlich wieder geht.

         
         
        • Hier gibt es keine Textfilter. Jeder Kommentar geht ohne Genehmigung durch mich direkt online. Spam wird aussortiert, aber mehr nicht. Wenn Ihr Text überhaupt online geht, war er kein Spam und wurde inhaltlich nicht bearbeitet. WordPress pur, kein Plugin.

           
           
          • M.Winter

            Seltsam. Ich hatte versucht, eine etwa doppelt so langen Text zu posten, der Kommentare zu Moreover und Meltwater enthielt. Dies scheiterte, da der Server ständig zurückgesetzt wurde. Nachdem ich die drei Sätze gestrichen hatte, ging er durch.

            Das ist mir nun schon mehrmals mit anderen Kommentaren passiert. Wenn Sie gar keine Plugins (z.B. Akismet?) verwenden, weiß ich auch nicht, woran es liegt.

               
             
             
  28. M.Winter

    Noch etwas Grundsätzliches zu geforderten Schutzrechten.

    Wer vom Gesetzgeber für sich ein Schutzrecht fordert (hier eben Leistungsschutz), muss auch “schutzbedürftig” sein… sprich, er kann sich nicht selber schützen.

    Beim Urheberrechtsschutz ist das klar, beim Patentschutz auch, und bei den besagten Sportveranstaltungen kann man zumindest vermuten, dass Schutz – so er gewährt werden soll – ohne ein spezielles Leistungsschutzgesetz nicht möglich ist.

    Die Verlage bzw. Herr Keese behaupten nun, es bestünde die Gefahr eines “Marktversagens” ohne im übrigen auszuführen, wie dieses aussieht.

    Doch selbst wenn dem so wäre, sind die Verlage nicht schutzlos. Sie können – falls die bösen Aggregatoren – und ich rede von denen, deren Tun nach derzeitigem Gesetzesstand legal ist, nicht von Tauschbörsen – durch ihre Indexierung von Inhalten die Gefahr eines Marktversagens heraufbeschwören, kinderleicht stoppen. Sie brauchen dazu kein Extragesetz. Der berühmte disallow Befehl genügt. Nur wenn sich Google und Co daran nicht halten würden, könnten wir weiterreden.

    Tatsache ist: Google bringt Ihnen mehr Geld ein, als es Sie kostet. Sonst wäre es längst gesperrt. Dazu muss man wirklich nicht BWL studiert haben.

    Wie gesagt, diesen “Rechtsschutz” brauchen Sie gar nicht. Sie wollen etwas anderes, nämlich den Lizensierungszwang: einen Anspruch, den Sie nur von Google einfordern könnten.

    Dass Sie das wollen, ergibt sich allein aus der Tatsache, dass Sie trotz hundertfacher Nachfrage dies nicht dementieren wollen. Sie schweigen hartnäckig dazu.

    Und darum, lieber Herr Keese, geht es nicht um irgendwelche windige bis illegale russische Filesharing-Aggregatoren, sondern um Google.

    UND es geht Ihnen um Rechtsunsicherheit, die Tür und Tor für lukrative Abmahnungen öffnet. Die Blogger glauben Ihnen nicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Dazu ist im Vorfeld zuviel passiert. Und selbst die Politiker, die das Gesetz machen wollen, wissen nicht zu sagen, wen das Gesetz letztlich trifft. Das sollen Gerichte entscheiden. Völlig ungeklärt wäre die Rechtslage bei RSS-Feeds.

    Abmahnungen sind lukrativ. Das zeigen Musik- und Filmindustrie.

    Ach und von der Vettern- pardon Brüderlconnection bei der Genese des LSG haben wir noch gar nicht gesprochen.

     
     
  29. Leo

    Puh, welche Liebesmüh.

    Ich mach es mal ganz kurz:

    Eine Sportveranstaltung ist kein “Werk” im Sinne des deutschen Urheberrechts, ein Presseartikel schon. Deshalb könnte (!)es sinnvoll sein Sportveranstaltungen über ein eigenes Leistungsschutzrecht zu schützen (das es bis heute nicht gibt soweit ich weiss). Für den Schutz des Presseartikels reicht das bestehende Urheberrecht völlig aus.

    Einen Widerspruch in Prof. Hilty Argumention kann ich nicht erkennen. Ich hoffe er wird sich selbst dazu noch äußern. Aber auch dieser Punkt (wie schon bei robots.txt) wird an die Gegner des LSRs gehen.

     
     
    • Natürlich ist ein Artikel ein Werk. Doch es ist das Werk des Autoren, nicht des Verlags. Das Werk ist für den Autoren geschützt, die Investition des Verlegers ist nicht geschützt. Damit liegen exakt die gleichen Merkmale vor wie bei Film, Musik, Fernsehen, Konzertveranstaltern, die alle Leistungsschutzrechte haben.

       
       
      • M.Winter

        Sie brauchen Ihre Investition aber nicht durch ein kompliziertes Gesetz schützen lassen, da Sie das selbst mit einer einzigen Zeile Text tun können.

        Sie haben es selbst einmal ein aktives Opt in bei Google News gemacht, und da wussten Sie, dass nichts bezahlt wird. Das Schöne daran ist, dass Sie Ihre Entscheidung jederzeit revidieren können.

        Was Sie wollen ist eine Lizensierungspflicht, eine Art Presse-GEZ fürs Internet. Aber das können und wollen Sie jetzt noch nicht sagen.

         
         
      • Leo

        Ein Artikel ist ein Werk, das bestreitet niemand. Aber da die Sportveranstaltung eben kein Werk ist (im Sinne des Urheberrechts) gibt es die von Ihnen unterstellte Inkonsistenz in der Argumentation von Prof. Hilty nicht.

        Ihre Argumentation wäre glaubwürdiger, wenn Sie Ihre Inhalte nicht kostenlos ins Netz stellen würden. Wenn Sie Ihr Produkt verschenken und das offenbar nicht vollständig über Werbung finanzieren können ist es keine Überraschung, dass sich die Investition nicht lohnt.

        Sie vergleichen Links und Snippets also allenfalls Ausschnitte von Werken mit vollständigen Werken wir Filmen und Musik.

        Das alles wurde im Rahmen des Paperboy-Urteils schonmal verhandelt und entschieden. Hier nochmal zur Erinnerung -> http://www.golem.de/0307/26528-2.html.

        Aber für Sie gilt ja offenbar: Wir (sorry) scheissen auf die Rechtsprechung des BGH und machen einfach unsere eigenen Gesetze.

         
         
  30. Joachim Herbert

    Professor Hilty beurteilt unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich. Könnte er die Argumente der Presseverleger nachvollziehen, sähe das Gutachten des Max-Planck-Instituts sicher anders aus. Kann er aber offensichtlich nicht, und deshalb kommt er zusammen mit seinen Kollegen zu einem anderen Ergebnis als im Falle der Sportveranstalter.

    Das ist nicht inkonsistent sondern im besten Sinne konsequent und beispielhaft.

     
     
  31. M.Winter

    Da Herr Keese gerade so diskussionsfreudig ist, darf ich noch mal an meine Frage erinnern:

    Wird Springer nach Verabschiedung des LSG in einem nächsten Schritt fordern, das Google aufgrund seiner Marktposition die Verlagsangebote nicht auslisten darf bzw. listen MUSS (Lizensierungszwang?). Das sollte doch nicht so schwer sein?

    Oder muss ich wie Adlai Stevenson im UN Sicherheitsrat 1962 während der Kubakrise poltern: “Sir, I am prepared to wait for your answer till Hell freezes over, if that’s your decision”?

     
     
  32. Andre Rebentisch

    Es spricht doch für die Differenziertheit von Prof. Hilty, dass er in ähnlicher Sache zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Dabei verfährt er, was selten ist, nach den Regeln der Kunst, indem er nämlich auf Marktversagen abhebt:

    “Aus diesem Gedanken leitet Hilty die Forderung ab, dass neue Leistungsschutzrechte nur dann gerechtfertigt seien, wenn normale Marktmechanismen nicht allein in der Lage seien, neue Investitionen hervorzurufen”

    Der Artikel interpretiert Hilty hier ganz falsch. Hilty macht das, was Juristen normalerweise nicht tun und verstehen, er stellt nämlich ein sauberes ökonomisches Kalkül zur Rechtfertigung des Markteingriffs auf. Die Aussage muss nicht hergeleitet werden “aus Gedanken”, weil immer der Markteingriff zu rechtfertigen ist, nicht sein Unterbleiben. Da ist gar nichts herzuleiten, sondern es ist die Fragestellung seiner Untersuchung.

    Der Artikel ist nach meinem Empfinden sehr auf Krawall gebürstet. Ich befürworte übrigens ein sauber gestaltetes Leistungsschutzrecht.

     
     
  33. Silvio Remus

    Nach monatelanger Beobachtung der Diskussion werden mir 5 Dinge immer offentsichtlicher und mein Resume der ganzen Angelegenheit:

    1. Den Verlegern geht der Hintern auf Grundeis weil durch Aggregatoren nun für immer mehr Menschen sichtbar wird, was für wertlose Inhalte sie doch jahrzehntelang angeboten haben, als Sie noch Meinungen diktieren konnten.

    2. Die Verleger werden auch mit Versuchen von Paywalls und Co. zum größten Teil keine zukunftsfähigen Businessmodelle im Web finden. Auch der derzeit boomende Markt der Onlinewerbung wird sich wieder von ganz alleine auf eine gesundes Maß realisieren und dann wird es für Mainstream-Medien noch schwerer Werbeflächen zu verkaufen, denn ihre Leserschaft ist einfach zu allgemein (gleiches Problem wie mit den Printausgaben).

    3. Die Verleger verscherzen es sich gerade richtig mit der Generation für welche ein freies und vielfältiges Web grundlegend ist für ihre Art sich zu informieren und zu kommunizieren. Das sind zum großen Teil sehr junge Menschen, welche in nicht wenigen Jahren entscheidente Positionen in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik besetzen. Soviel Porzelan wie Springer und Co. gerade mit ihrer einseitigen Informationspolitik zu dem Thema und überhaupt mit ihrer Lobbypolitik in den Hinterzimmern von schwarzgelb zerbrechen, kann nicht wieder gekittet werden.

    4. Autoren und damit die eigentlichen Urheber werden in naher Zukunft bequem und schnell selbst entscheiden, wie und wo sie ihre Werke veröffentlichen. Ähnlich wie im E-Book Markt und immer mehr im Musikbusiness, werden Verwerter aufgrund ihrer unattraktiven Angebote und unfairen Prinzipien, umgangen.
    Schon heute finde ich Kommentare (z.B. hier im Blog) weitaus informativer, faktenhaltiger und niveauvoller, als die von Journalisten in FAZ, Welt und Co. . Die Frage kommt auf, warum eine Meinung nur weil sie unter dem Label einer großen Zeitung veröffentlicht wird, glaubwürdiger sein soll als eine Meinung in einem Blog, oder Forum.

    5. Bevor man sich um die Optimierung der Geschäftsmodelle von Verlegern mit gesetzlicher Unterstützung kümmert, sollte man nicht nur erstmal faire Vertragsbedingungen für Autoren schaffen, sondern auch einmal grundlegend klären, wieso ein Verlag z.B. Urheberrechte an Bildern und Informationen über Opfer einer Tragödie erhält. Aktuell fällt mir da das Massaker von 27 Menschen an einer amerikanischen Grundschule ein. Ich rede jetzt nicht nur von Urheberrechten, sondern ersteinmal von Moral, Würde vor anderen und Anstand, welche vor allem bei Medien aus dem Hause Springer oft gar nicht mehr beachtet werden.
    Hier wäre der Gesetzgeber gefragt gesunde Bedingungen und Maßstäbe zu fördern.

     
     
    • @ Silvio Remus: Danke für Ihre Anmerkungen. Ich glaube allerdings, dass Ihre Thesen 1-4 nicht zutreffen. Die Verleger haben umgekehrt den Fehler gemacht, ihre teuer produzierten Inhalte zu lange kostenlos angeboten zu haben. Paywalls und Abo-Modelle laufen vielerorts so gut, dass umso deutlicher wird, wie ungeschickt es war, Inhalte so lange zu verschenken. Auch verscherzen Verlage es nicht mit jungen Lesern, sondern erreichen gerade mit ihren Webseiten nachweislich viel jüngere Zielgruppen als mit gedruckten Zeitungen. Autoren werden sich öfter als bisher entscheiden, im Selbstverlag zu veröffentlichen, dies wird aber den klassischen Verlag nicht ablösen, sondern ergänzen. Beide Modelle werden gedeihlich nebeneinander bestehen. Faire Vertragsbedingungen muss es geben – da bin ich Ihrer Meinung. Wo sind sie heute unfair? Und was hat das furchtbare Massaker an der amerikanischen Grundschule damit zu tun?

       
       
      • Silvio Remus

        Vielen Dank für Ihr Feedback Herr Keese.
        Zum Thema der Berichterstattung über das Massaker welches ich als aktuelles Bsp. herangezogen hab und mich da auf diesen Artikel in der Bild Online beziehe (http://www.bild.de/news/ausland/amoklauf-schule-newtown/die-tapferen-kinder-von-newtown-27695838.bild.html).
        Finden Sie nicht es bräuchte ersteinmal eine grundlegende Änderung von moralischen Maßstäben in der Pressekultur, bevor man sich Gedanken macht, wie und wo man z.B. solche Inhalte mit Infos und Fotos von Opfern möglichst effizient verwertet und damit gegen aller angebrachter Pietät verstößt, die bei so einem Ereignis angebracht wäre?
        Das halte z.B. für ein relevanteres Problem in der heutigen Medienlandschaft und ist für mich auch ein Grund, warum ich z.B. Springer Publikationen meide. Denn ich bin nicht bereit für Inhalte zu zahlen die mir nicht gefallen, mich zum Teil mehr als abstoßen und damit bin ich zum Glück nicht allein in der heutigen Zeit.
        Sie hingegen versuchen mich dennoch zu Abgaben zu verpflichten, indem Sie Ihre gut bezahlten Kontakte und Beziehungen in die Politik nutzen, um Aggregatoren zu Zwangsabgaben von Auszügen aus Ihren Artikeln zu drängen.

         
         
      • M.Winter

        Das Foto der Frau, die gerade vom Tod ihrer Schwester erfährt, ist unerträglich. Diese schamlose Verletzung der Persönlichkeitsrechte ist das, was mich an Bild so abstößt (ja ich weiß Sie waren nicht die einzigen, die das Bild gebracht haben).

        Stellen Sie sich vor, Ihnen wäre das passiert. In den größten Schmerz direkt hineinfotografiert.

         
         
  34. M.Winter

    Als ersten Grund nennt Hilty die Schaffung von Investitionsanreizen durch besseren Schutz von Leistungen. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn „mit erheblichen Investitionen einhergehende Leistungen mühelos und zu einem Bruchteil der Kosten von Dritten übernommen werden können, die dann in der Lage sind, dem Investierenden zu ungleich besseren Bedingungen Konkurrenz zu machen“. Das ist übrigens der Grund, den die Presseverlage zugunsten ihres Leistungsschutzrechts anführen.

    Und er ist falsch. Denn Google News und andere Aggregatoren machen den Investierenden KEINE Konkurrenz (der Verlag hat den Volltext, der Aggregator wenige Zeilen), sie führen ihm Kunden zu. Nehmen sie dem Verlag auch Kunden weg? Das behauptet Herr Keese, indem er sagt das z.B. viele Besucher von Google News sich durch die Satzfetzen, die da stehen, bereits so gut informiert fühlen, dass sie die Artikel auf den Verlagsseiten nicht mehr lesen möchten. Doch diese Leute hätten, wenn es Google News nicht gäbe, von der Existenz des Artikels gar nicht erfahren. Man müsste also auf das schmale Brett kommen und behaupten, dass die Existenz von Google News Leser davon abhält, auf die Startseiten der Verlage zu gehen. Das würde aber bedeuten, dass die Startseite der Welt, der SZ, der FAZ etc. schlechter, sprich weniger informativer sein müsste als Google News. Sehe ich mir nun die Startseite der Welt an, finde ich jede Menge Artikel (im Gegensatz zu Google mit satztechnisch vollständigen Anreißern, dazu Fotos etc. Auch eine Suchfunktion. Wenn mich also Artikel der Welt interessieren, werde ich eher gleich zur Welt gehen.

    Google News zieht aber andere Interessen an. Hier möchte der Leser einen Überblick bekommen, wer was zu einem Thema schreibt. Hier müssen die Zeitungen konkurrieren, und je spannender und informativer das bisschen Snippet ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Leser durchklickt. Dadurch entsteht aber ein MEHRWERT.

    Nein, Google macht dem Investierenden gerade keine Konkurrenz. Im Gegenteil: Je besser der Investierende ist, umso höher die Chance, dass ihm Google Kunden zuführt. Die Rechnung MUSS für den Verlag positiv ausgehen, sonst würde er nämlich sperren.

    Eine Durchsetzung des LSR könnte aber bedeuten, dass Google tatsächlich auf Konkurrenz schaltet. Stellen Sie sich mal vor, Google abonniert Nachrichtenagenturen, stellt feste Journalisten ein und lässt Freie für sich arbeiten. DAS wäre Konkurrenz.

     
     
    • @ M. Winter:

      Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie die Angelegenheit auf den Punkt bringen. Sie bestreiten, dass Aggregatoren den Verlagen Konkurrenz machen und ich beharre darauf, dass dies so ist. (Können wir jetzt bitte wirklich einmal anfangen, nicht nur von Google zu sprechen, sondern von allen Aggregatoren?) Moreover, Meltwater, Avaxhome etc. befinden sich in direkter Konkurrenz zu den Verlagen, da sie Produkte verkaufen, die auch von den Verlagen verkauft werden.

      Bitte klicken Sie auf folgenden Link und teilen mir dann mit, ob Sie die Behauptung aufrecht erhalten, dass dieser Anbieter unserem Verlag keine Konkurrenz macht: http://avaxhome.ws/newspapers

      Was Google News betrifft: Ich habe – auch jüngst wieder – sehr deutlich gemacht, dass es nicht um den von Google News weiter geleiteten Traffic, sondern den dort verbleibenden geht.

       
       
      • M.Winter

        Gut, ich habe mir avaxhome angesehen. Keine vertrauenswürdige Seite übrigens. Da sind kleine Bildchen, welche die Titelseiten vieler Tageszeitungen zeigen. Ich kann gerade die Schlagzeilen lesen, aber nicht den Artikel. Downloaden kann ich nichts, auch nicht, als ich mich mit einer Wegwerfadresse anmeldete.

        Ich sehe die Konkurrenz nicht? Was soll ich damit anfangen?

        Sollte es einen Weg geben, dort die komplette Zeitung als lesbares PDF runterzuladen, habe ich ihn jedenfalls auf die Schnelle nicht gefunden.

        Offenbar wird hier aber Filesharing mit urheberrechtlich geschütztem Pressematerial betrieben, etwa das Pendant zu den Filehostern, die urheberrechtgeschütztes Material anbieten. Das Angebot scheint wohl aus Russland zu kommen. Nehmen wir an, Sie kämen mit Urheberrechtsklage nicht weiter, dann doch genausowenig mit Leistungsschutzklage?

        Die Italiener gehen wohl schon gerichtlich dagegen vor.

        http://www.ilmessaggero.it/primopiano/cronaca/avaxhome_sequestrato_sito_edicola_digitale/notizie/234594.shtml

        Das erinnert mich an ein anderes Angebot, das Sie mal erwähnten (Name ist mir entfallen), das wurde dann von Spanien aus gestoppt, incl. Verhaftungen.

        Herr Keese, was soll dieses Beispiel für die Notwendigkeit eines LSG. Diese Angebote sind jetzt schon ILLEGAL. Und während Sie Urheberrechte weltweit durchsetzen können, dürfte das mit deutschen Leistungsschutzrechten schwierig sein.

        Zu Google News: Ich verstehe das mit dem “dort verbleibenden Traffic” nicht.
        Ich gehe auf Google News, überfliege das Angebot. Interessiert mich eine Schlagzeile, klicke ich durch. Wenn mich nichts interessiert, gehe ich wieder.

        Wenn mich ihre Schlagzeile auf Google News nicht interessiert, dann hätte sie das auch nicht, wenn ich sie auf Ihrer Startseite gesehen hätte. Google News “ersetzt” mir nicht die Lektüre von etwas, das mich interessiert, es sagt mir nur: “das könnte Dich interessieren”.

        Ich habe etwa 20 deutsche Zeitungen in den Bookmarks (und viele weitere ausländische). Wenn ich sehr wenig Zeit habe, überfliege ich schnell Google News, sonst je nach Tageslaune FAZ, SZ, Zeit und ab und zu sogar Welt. Aber auch Le Monde, Guardian, New York Times, BBC u.a. Oft interessiert mich eine bestimmte Sektion (Reiseteil, Feuilleton). Das rufe ich lieber direkt auf, als über Google zu gehen.

        Ich verstehe Ihr Problem nicht. Was nimmt Ihnen Google weg?

        Würden all die genannten Zeitungen komplett hinter Paywalls verschwinden, würde das meine Informationschance ganz erheblich einschränken. Man kann nicht zehn bis 20 Zeitungen abonnieren. Es müsste dann schon eine Zahlungsmöglichkeit geben, die angebotsübergreifend ist und nicht in die Hunderte Euro pro Monat geht.

        Die meisten Paywalls sind aber witzigerweise so angelegt, dass man über die Startseite der Zeitung nicht reinkommt, wohl aber über Google oder Facebook.

        Hmmmmmmmm

         
         
      • Meisterlein

        Ich habe mir ebenfalls Avaxhome angeschaut. Herr Keese: Warum argumentieren Sie für ein Leistungsschutzrecht und verwenden als Beispiel eine Seite, die nicht nur kein klassischer Aggregator ist, sondern offenbar komplette PDFs anbietet und damit eindeutig illegal ist? Wie erschließt sich der Sinn des ganzen nicht. DAFÜR braucht man keine neuen gesetzlichen Regelungen, das wissen Sie. Avaxhome spielt auf dem gleichen Level wie andere Seiten, die ohne Genehmigung Filme, Musik, Software etc. anbieten.

         
         
        • M.Winter

          Wenn ich das Prinzip des in Russland gehosteten Avaxhome richtig begreife, ist das kein Aggregator, sondern eine Plattform, auf der User ihre – wohl in der Regel unter Verletzung von Urheberrechten – PDFs und E-Books posten. Man erwirbt wohl die Möglichkeit des Herunterladens nur, wenn man selbst was hochlädt.

          Wie auch immer, was die da machen ist illegal und Als Argument für das LSG völlig irrelevant.

           
           
      • Meisterlein

        >> Sie bestreiten, dass Aggregatoren den Verlagen Konkurrenz machen und ich beharre darauf, dass dies so ist.

        Könnten Sie das möglicherweise erläutern? Ich meine, WARUM sind wenige Textzeilen eine Konkurrenz für renommierte Redaktionen, für komplette Artikel? Warum, obwohl Google News nachweislich Besucher auf die Verlagsseiten bringt, obgleich natürlich nicht jeder Besucher immer etwas anklickt. Sie argumentieren mit “verbleibenden Traffic” auf dem Portal. Damit müssten Sie aber auch Suchmaschinen an sich in Frage stellen. Auch dort klicke ich nicht jedes Suchergebnis an, manchmal sogar gar keines. Letzteres kann der Fall sein, wenn ich die Erklärung eines Begriffes suche, und diese bereits im Textschnipsel steht. Irgendwie kann ich mir aber auch nicht vorstellen, dass jemand wie Sie die Funktionsweise und den Sinn von Suchmaschinen nicht verstanden hat – ein Aggregator wie Google News ist nichts anderes.

         
         
  35. kleitos

    Ich denke, über den Unsinn eines LSR muss man nicht mehr diskutieren – das Beharren auf ein LSR hat ja inzwischen religiöse Züge.

    Es geht den Verlagen einzig und allein ums Geld und da ist jede noch so unsinnige Argumentation vollkommen zweitrangig.

    Nachdem den Verlagen vor Jahren ihre Praxis des total buyout von den Gerichten in der Luft zerrissen wurde, muss nun halt ein LSR zur Gewinnoptimierung herhalten.

     
     
    •  
      • bingo

        Das passt Ihnen ganz gut in den Kram oder?
        Einfach so lange gebetsmühlenartig den selben Unsinn verbreiten bis keiner mehr Lust hat mit Ihnen zu diskutieren.

        Das ist eine ganz tolle Leistung Herr Keese! Sie glauben Ihre Aussagen mittlerweile wahrscheinlich schon selber oder?

         
         
      • Meisterlein

        Anstatt zynischer, herablassender Kommentare wäre es vielleicht sinnvoll, auf so manche konkrete Frage, die Ihnen verschiedentlich gestellt wurden, ebenso konkret zu antworten. Wie zum Beispiel die, warum die Verlage nebst Ihres eigenen Arbeitgebers nach wie vor bei Googlenews gelistet sind, obwohl gerade dort ein Ausstieg recht einfach möglich ist. Leider habe ich da den Verdacht, dass man darauf lange warten kann.

         
         
      • kleitos

        “… nicht mehr diskutieren …”

        lol

        Es wurde nie diskutiert.

        Das zeichnet diese Scheindebatte aus.

        LSR soll kommen, Google soll auslisten und gut ist!

         
         
  36. Andre Rebentisch

    Ungeachtet dieses unsäglich rüpelhaften Artikel gegen Prof. Hilty kann ich vielleicht zur Aufklärung beitragen: “Es besteht die Gefahr eines Marktversagens”.

    Es muss im Markt etwas kaputt sein, um es mit dem Eingriff zu reparieren. Es ist gemeint, dass der Marktmechanismus ohne Eingriffe keine wünschenswerte oder gar optimale Allokation im wohlfahrtsökonomischen Sinne bereit stellt, es gibt gesellschaftlich bessere Allokationen nach einem Eingriff. Marktversagen geht noch einen Schritt weiter, da findet ein Markt gar nicht statt, entsprechende Produkte werden z.B. nicht angeboten etc.

     
     
    • @ André Rebentisch:

      Für rüpelhaft halte ich den Ton des Beitrags nicht, sondern für maßvoll. Falls Sie dies anders empfinden, bedauere ich das. Es ist nicht meine Absicht, Herrn Prof. Hilty persönlich nahe zu treten. Ich meine auch, keine abschätzigen Formulierungen verwendet zu haben.

      Aus meiner Sicht greift die Definition des Marktversagens im Gutachten in der Tat zu kurz. Ich habe Aspekte der Wohlfahrtsökonomie vermisst. Das Konzept des Pareto-Optimums fehlt.

      Allerdings ging es mir in diesem Beitrag nicht darum, unterschiedliche Konzepte von Marktversagen zu beleuchten, sondern Prof. Hiltys Gutachten fair und umfassend darzustellen. Halten Sie das für gelungen?

       
       
  37.  
  38. M.Winter

    Wir reden nicht über Volltexte, die das Urheberrecht verletzen und daher ohnehin bereits rechtlich verfolgt werden können. Wenn die wirklich so ein enormes Problem sind und es so höllisch schwierig ist, dagegen vorzugehen, können wir uns gerne auf einen Zusatz im Urheberrecht einigen, dass Verlage selbständig gegen Aggregatoren vorgehen können, die Urheberrechte verletzen. Meinetwegen auch generell gegen Aggregatoren, denen Sie die Aggregation untersagt haben. Um wieviele geht es denn da bitte?

     
     
  39. Meisterlein

    >> Sie müssten verlangen, dass die Qualität so weit abgesenkt wird, dass kein Aggregator sich mehr für Presseinhalte interessiert.

    Was zumindest bei Teilen der Springer-Presse schwer fallen dürfte. Das Senken der Qualität, meine ich.

    >> Übrigens sehe ich nicht, inwieweit weitere Qualitätssteigerungen der Presse das vorhandene Problem lösen könnten.

    Es gibt kein wirklich vorhandenes Problem. Sie konstruieren ja lediglich eines. Wäre es für Sie eigentlich eine Lösung, Herr Keese, wenn Aggregatoren, allen voran Google, sämtliche deutschen Verlage aus dem Index schmeißen, und nur auf expliziten Wunsch dieser deren Material wieder aufnehmen und verlinken? Also Anmeldung der entsprechenden URLs, sowie Kennzeichnung per Meta-Tags. Zumindest in dieser Hinsicht gäbe es keine Notwendigkeit mehr für gesetzliche Regelungen, da der Verlag dann einen solchen Dienst nutzen kann oder eben nicht. Je nachdem, ob er mit der Verwendung weniger Textzeilen als Aufmacher einverstanden ist oder nicht. Wie gesagt, ich beziehe mich hier auf Aggregatoren im Stile von Google-News (falls es tatsächlich weitere von Belang gibt).

     
     
  40. M.Winter

    Nein, lieber Herr Keese, dann müsste zumindest der abstrakte juristische Kriterienkatalog von Prof. Hilty bei der Presse erfüllt sein. Dann überprüfen wir das doch mal:

    1. Andere Schutzrechte wie die des Datenbankherstellers sind nicht einschlägig

    Nun, ebenso könnten sich die Inhaber von Urheberrechten darüber beschweren, dass ein Zitatrecht gibt oder dass es Texte gibt, die eine notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen und daher nicht geschützt sind. Auch Fotografen können sich gegen die Aufnahme ihres Webangebots bei Google Images nur durch robots.txt wehren (siehe BGH-Urteil). Ebenso könnten Verlage dann ein Leistungsschutzrecht für ihre Angebote beim Zeitungskiosk einfordern, weil der Besucher hat, die Zeitungen nur ansehen, aber nicht kaufen.

    Aus der Tatsache, dass gewisse Leistungen nicht geschützt sind, folgt nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Schutz besteht. Dass eine komplette Sportveranstaltung etwas anderes ist als ein banaler Text von wenigen Worten sollte auch klar sein. Ob ich Hilty bei seiner Einschätzung diesbezüglich folge, mag dahingestellt bleiben.

    “Normale” Blogger kämen übrigens nicht in den “Schutz” eines LSR, d.h. von ihnen dürfte weiter fleißig (mit Snippets) aggregiert werden. Leistung ist wohl doch nicht gleich Leistung, oder?

    2. Es liegen zwingende Gründe des Allgemeininteresses wegen der „kulturellen Besonderheiten“ von Presse vor

    Es geht aber doch darum, ob etwas geschützt werden soll, ohne dessen Schutz diese “kulturellen Besonderheiten” beeinträchtigt würden.

    Es liegen vermutlich zwingendere Gründe des Allgemeininteresses vor, dass die kulturell so wertvollen Presseartikel möglichst schnell und unkompliziert gefunden werden. Das funktioniert über Google News und Co offenbar besser als über die verlagsinternen Suchangebote, denn sonst – Achtung Markt! – würden die Leute sich doch anders verhalten. Kosten tut die Suche ja in keinem Fall etwas.

    Um nicht immer nur Google zu nennen: Eine echte Eigenproduktion der Verlage – nämlich Journalistenkommentare – finde ich am bequemsten über den kleinen Commentarist. Sie selbst bringen es nicht fertig, so eine nützliche Funktion anzubieten, geschweige denn eine publikationsübergreifende Suchfunktion für Presseartikel anzubieten. Warum nicht? Zu teuer? Ist Google News billiger und besser?

    3. Kommerzielle Verwerter übernehmen wertvolle Leistungen zu einem Bruchteil der Kosten

    Ich weiß, Sie halten Ihre Snippets für wertvolle Leistungen, aber erlauben Sie die Frage: Könnte die Presse existieren, wenn sie dies nicht ebenfalls täte – und das in einem viel erheblicheren Ausmaß. Nutzen Sie nicht täglich “Leistungen” von Google und anderen Internetinhalten für die eigene Recherche? Bedienen Sie sich nicht bei Facebook und Co, wenn Sie mal schnell ein Bild brauchen? Könnten Sie überhaupt existieren, wenn Sie nicht täglich die Leistung anderer “geschäftlich” nutzen würden, ohne dafür zu bezahlen?

    Übrigens “nehmen” diese Verwerter sehr wenig und geben allerhand zurück – nämlich Leser. Über die Sie sich ja sehr freuen, wie Sie selbst schreiben.

    4. Es besteht die Gefahr eines Marktversagens

    Entschuldigung, aber was versagt da? Welcher Markt? Warum? Wie? Weil böse Aggregatoren nichts zahlen für ein paar Zeilen Text? Und warum besteht nur die Gefahr? Wieviele Jahre gibt es jetzt schon Google News und andere Aggregatoren? Müsste dieser Markt nicht längst versagt haben?

    Nein, Herr Keese, Ihr Problem sind nicht die Aggregatoren. Ihr Problem ist, dass die Leute heute nicht mehr Zeitung lesen wie früher, sondern sich ihre Informationen aus der jeweils gerade präferierten Quelle holen und Sie keinen praktikablen Weg finden, über kinderleichtes akzeptables Mikropayment dafür Geld zu bekommen. Ich wollte schon öfter mal schnell einen nicht frei zugänglichen Artikel kaufen. Dafür wurden dann zwei Euro verlangt. So kann das nicht funktionieren.

    Ihr Problem ist, dass fast jeder Artikel mit Dutzenden ähnlichen konkurrieren muss. Sie wollen die Zeit zurückdrehen, statt neue Strategien zu entwickeln, wie man Leser an sich bindet. Sie ahnen, das die Paywall wenig bringt, weil Zeitungen und Zeitschriften noch nie allein von zahlenden Lesern finanziert wurden, sondern zum Gutteil durch Werbung. Und die bricht weg, bzw. findet neue Wege. Also suchen Sie nach Zusatzeinnahmen. Das ist ja verständlich, nur versuchen Sie eine Art Google-GEZ. Viel Glück!

    5. Das Marktversagen kann überwunden werden durch Setzen von Anreizen durch besseren Schutz (erster Grund)

    Ich habe es schon öfter erwähnt, aber warum ist das LSR ein Anreiz für Google und Co, zu zahlen? Warum schaffen Sie diesen Anreiz nicht dadurch, dass sie die Aggregatoren aussperren? Dann wüssten Sie sehr schnell, ob das Anreiz für Lizenzverhandlungen wäre. Der “bessere Schutz” ist in Ihrem Fall KINDERLEICHT.

    Nein Herr Keese, seit gefühlten 50 Beiträgen drücken Sie sich um die Kernfrage herum. Darum nochmal nachgefragt (ohne große Hoffnung auf Antwort):

    Wollen die Verlage in einem zweiten Schritt Google gesetzlich dazu VERPFLICHTEN, ihre Inhalte zu listen, und dann dafür Geld zu verlangen?

    Bevor Sie wieder sagen es geht nicht nur um Google: Doch, in dieser Frage schon, denn andere Aggregatoren haben ja niemals eine so wichtige Marktstellung wie Google. Da wäre eine gesetzliche Verpflichtung nicht anwendbar.

    Also, Herr Keese, bitte bekennen Sie endlich einmal Farbe: Was werden die Verlage tun, wenn Google nach Inkrafttreten des LSR

    a) in Google News bei Verlagen, die auf Anwendung des LSR nicht verzichten, die Snippets entfernt und nur noch Links setzt?

    b) Ihr Angebot ganz aus Google News entfernt?

    c) Sie komplett aus dem Index wirft (also auch aus dem allgemeinen Suchangebot)? Denn aggregiert wird ja nicht nur in Google News, auch die allgemeine Suchmaschine aggregiert. Oh, und sogar mit Werbung!

    d) seinerseits für die Listung von Presseangeboten von deutschen Verlagen, die das LSR in Anspruch nehmen wollen, Geld verlangt, da Sie das Angebot von Google ja geschäftlich nutzen?

    Ich bin SEHR neugierig. Und da bin ich nicht allein.

     
     
  41. Flo

    dem ist nichts mehr hinzuzufügen. M. Winter hats gut zusammengefasst.
    Es geht um Sportveranstaltungen, und nicht um bloße Texte, die durch Maßnahmen (robots) geschützt werden können.

    Der Keese sollte mal lieber den Fall Google und Dänemark untersuchen, in dem sich die dortigen Verleger endlich mit Google geeinigt haben.

    Aber Springer wird sich da wohl nicht so einfach reinreden lassen wollen, da sie ja ihr Hoheitsrecht über die Online-Werbung erhalten wollen, denn im Online-Geschäft geht es ja nicht um die journalistische Arbeit, sondern lediglich über Verwertung von Werbung, wie Keese in letzter Zeit öfters geschrieben hat. Dass das wohl daran liegt, weil Presseverlage unfähig sind neue Modelle für Journalismus im Netz zu entwickeln hab ich ja schon mal gesagt, das ist hier aber nicht der Punkt.
    Der Punkt ist, dass Keese&Co ihr LSR mit aller Gewalt durchhauen wollen, weil sie Gegen und nicht mit Google arbeiten wollen.

     
     
    • @ Flo: Ganz im Gegenteil. Prof. Hilty hat in Sachen Sportveranstalter ein Rechtsgutachten verfasst, dass . wie bei juristischen Gutachten – üblich, Rechtsgrundsätze darlegt, untersucht und den konkreten Fall subsummiert. Keineswegs mache ich es mir so einfach, Hiltys Empfehlung für ein Sport-Leistungsschutzrecht analogisch auf Presseverlage zu übertragen. Sondern ich weise auf die Rechtsgrundsätze hin, die Prof. Hilty im Gutachten selbst aufgestellt hat, gehe also vom Konkreten ins Allgemeine, um danach zu zeigen, dass auch der Fall der Presseverlage nach den von Prof. Hilty aufgestellten Grundsätzen zu rechtfertigen wäre.

       
       
      • Flo

        ihre subsumtion der Situation für Verleger unter den Voraussetzungen für Sportveranstalter ist dennoch grundsätzlich falsch.
        Mir fehlt die Zeit alles haarklein auseinanderzunehmen, deshalb beschränken wir uns mal auf einen Teil, und zwar den initialen & wichtigen, Ihrer Argumentation:
        “…mit erheblichen Investitionen einhergehende Leistungen”. Sie unterstellen, ohne dies weiter zu begründen oder erklären, dass Verleger vergleichbare Investitionen tätigen.Hier fehlt, bei aller Diskussion und bei all denn hunderten von Zeilen die Sie schreiben, immer noch der Beweis. Wenn Sie nun argumentieren, dass der Aufwand nicht offensichtlich ist, dann müssen Sie sich schon die frage gefallen lassen, ob auf so einer schwammigen Grundlage wirklich ein Gesetz geschaffen werden darf.
        Tatsache ist, dass der Ausdruck “erhebliche Investition” schwammig ist und von jedem anders ausgelegt wird.
        Und Sie argumentieren jedesmal gleich:
        - Journalismus im Netz rechnet sich nicht.
        - Wir machen nur Geld mit Dritt-oder Werbeanbietern auf unserer Webpräsenz.

        die übliche Leier eben. Auf die Idee, dass das Versagen auf der Seite des Verlags liegt, nämlich das Internet einfach nicht verstanden zu haben, weshalb sich Ihr Geschäftsmodell nicht rentiert, kommen Sie gar nicht.

         
         
  42. M.Winter

    Lieber Herr Keese,

    Sie finden zwar am heiligen Sonntag Zeit, gleich zwei lange Artikel zu veröffentlichen, doch wie üblich interessieren Sie die Kommentare nicht. Dennoch eine Anmerkung.

    Ich will Ihren Äpfel-Birnen-Vergleich gar nicht im Einzelnen zerreißen, sondern nur auf die Money Quote hinweisen, die Ihre Argumentation gegenstandslos macht:

    “Doch auch diese Prüfung ergibt, dass Sportveranstalter ihren Trittbrettfahrern hilflos ausgeliefert sind.”

    Ob man nun für oder gegen ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter ist, spielt gar keine Rolle. Entscheidend ist: SIE, die Verlage, sind Trittbrettfahrern eben NICHT hilflos ausgeliefert. Sie können “Trittbrettfahrer” jederzeit mit einem winzigen Satz in der robots.txt ausschließen und dazu gerne verkünden, dass Sie verhandlungsbereit sind und gegen Zahlung das Listing (inkl. Snippets) zulassen. Schauen wir mal, was der Markt dazu sagt.

    Sie brauchen also diesen gesetzlichen “Schutz” gar nicht, weil Sie sich mühelos selbst schützen können.

    Das wollen Sie aber gar nicht. Sie wollen diese “Trittbrettfahrer” unbedingt (weil Sie sehr wohl von ihnen profitieren), nur sollen diese eben trotzdem auch bezahlen.

    Und Ihr ganzer LSR-Lobbyismus macht nur Sinn, wenn Sie im ersten Schritt Ihr geliebtes LSR durchbekommen und anschließend Aggregatoren wie Google (natürlich besonders Google) wegen angeblicher Marktbeherrschung ZWINGEN wollen, Ihre Angebote zu listen und dann dafür zu bezahlen. Und dann Ihre Paywalls aufziehen.

    Das ist Ihr feuchter Traum, denn wäre Google gezwungen, Sie zu listen, dann könnten Sie Ihre Preise diktieren.

    Das wird aber nicht funktionieren. Google wird entweder ein Opt In für Presseverlage bei Google News einführen oder Google News notfalls eben ganz einstellen.

    Vermutlich wissen Sie das auch. Aber das Schöne ist, wir haben ein so unpräzise formuliertes Gesetz, dass selbst die Leute, die es formulieren, sagen, auf wen es dann anwendbar ist, werden erst die Gerichte entscheiden.

    Es wird also fröhlich abgemahnt werden. Und nun raten Sie mal bei wem? Nicht bei Google.

    Ein Letztes: Google News hat den Lesern sehr anschaulich vor Augen geführt, wie ähnlich und austauschbar die meisten Presseartikel sind. Hundertfach kopiert aus Agenturmeldungen, minimal verändert. Das ist Ihr wirkliches Problem.

    Es gibt durchaus noch Qualität, aber sie wird immer schwerer zu finden. Daran sollten Sie arbeiten.

    Denn wenn sich ein paar hundert wirklich gute Journalisten zusammentun, mit Google zusammenarbeiten, DANN läutet Ihnen das Totenglöcklein.

     
     
    • @ M. Winter:

      Um meinen heiligen Sonntag müssen Sie sich keine Sorgen machen. Der Beitrag für die Mainpost war seit Tagen eingestellt und wurde automatisch am Sonntag morgen publiziert, da ich mit den Kollegen der Mainpost eine Sperrfrist für die Zweitverwertung in meinem Blog vereinbart hatte.

      Keineswegs vergleiche ich Äpfel mit Birne. Ich zeige lediglich die Rechtsgrundsätze auf, die Prof. Hilty in seinem Gutachten darstellt. Dabei stellt sich heraus, dass diese Grundsätze auch ein Leistungssschutzrecht für Presseverlage begründen. Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist der umgangssprachliche Ausdruck für Analogieschlüsse. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Deduktionsschluss, also um das Gegenteil eines Analogieschlusses. Die Aussage “Es werden Äpfel mit Birnen verglichen” trifft somit nicht zu. Richtig wäre die Aussage: “Keese sagt, die Rechtsgrundsätze, die Prof. Hilty zugunsten eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter angeführt hat, sprechen auch für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage, da auch dieses Schutzrecht die aufgestellten Anforderungen erfüllt.”

      Wenn man diese richtige Aussage aufgestellt hat, kann man immer noch trefflich streiten, muss dies dann aber eng anhand des juristischen Kriterienkatalogs von Prof. Hilty tun. Natürlich wäre es möglich, dass ich seine Rechtsgrundsätze falsch verstanden oder falsch angewandt habe. Dieser argumentativen Mühe muss man sich dann unterziehen. Und auf diese Debatte lasse ich mich gern ein.

      Doch einfach nur zu behaupten, es handele sich um einen billigen Analogieschluss, kann mein Argument nicht entkräften.

      Übrigens sehe ich nicht, inwieweit weitere Qualitätssteigerungen der Presse das vorhandene Problem lösen könnten. Die Qualität liegt schon jetzt weit über dem Refinanzierungsniveau, denn sonst würden so viele Nachrichtenwebseiten ja keinen Verlust schreiben. Natürlich ließe sich die Qualität weiter steigern. Aber das würde seinerseits nur den Anreiz der Aggregatoren erhöhen, sich kostenlos bei der Presse zu bedienen. Je höher die Qualität, desto höher den Anreiz. Sie müssten das Gegenteil vorschlagen, wenn Sie der unstatthaften Aggregation entgegen wirken wollten, ohne einen verlässlichen Rechtsrahmen zu setzten: Sie müssten verlangen, dass die Qualität so weit abgesenkt wird, dass kein Aggregator sich mehr für Presseinhalte interessiert. Diese Forderung wäre aber absurd, was im Umkehrschluss zeigt, dass ein wirksamer Rechtsrahmen unerlässlich ist.

       
       
      • M.Winter

        “Die Qualität liegt schon jetzt weit über dem Refinanzierungsniveau, denn sonst würden so viele Nachrichtenwebseiten ja keinen Verlust schreiben.”

        Und an den Verlusten sind die Aggregatoren schuld? Aber dann ist es doch einfach! Sperren Sie die aus, warten Sie ein Jahr, und dann schreiben Sie entweder Gewinne oder… hmmm es liegt an was anderem?

         
         
      • M.Winter

        Ihr Wortfilter ist undurchschaubar. Immer wieder muss man Sätze streichen, damit der Kommentar “durchgeht”.

        Deswegen Versuch einer Zweiteilung des Kommentars:

        “Aber das würde seinerseits nur den Anreiz der Aggregatoren erhöhen, sich kostenlos bei der Presse zu bedienen. Je höher die Qualität, desto höher den Anreiz.”

        Tut mir leid, das verstehe ich nicht. Google News indiziert, was da ist, was Qualität ist und daher angeklickt wird entscheidet der Leser.

         
         
      • Flo

        Die Qualität liegt schon jetzt weit über dem Refinanzierungsniveau, denn sonst würden so viele Nachrichtenwebseiten ja keinen Verlust schreiben.

        die Schlussfolgerung müssen Sie mir jetzt doch genauer erklären.

         
         
        • M.Winter

          Er meint die fürstlichen Honorare, die Springer den Freien zahlt, und dafür nicht mal auf so lächerliche Konditionen wie Total Buy Out bestehen darf.

          Da muss man einfach Verlust machen.

           
           

Hinterlasse einen Kommentar zu Christoph Keese Antworten abbrechen

Bitte füllen Sie die mit einem Stern markierten Felder aus.

*


9 − 8 =

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>