Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird derzeit intensiv diskutiert. Doch wozu soll es eigentlich gut sein? Wichtige Fragen und dazu gehörige Antworten der Verlage sind in der folgenden Sammlung zusammen gefasst. Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie wird ständig erweitert. Weitergehende Fragen können gern in der Kommentarfunktion gestellt werden. Sie werden beantwortet und in die Sammlung aufgenommen.
Die Antworten stammen von unterschiedlichen Autoren oder Verbänden. Alle haben ihre Genehmigung für die Veröffentlichung in diesem Blog erteilt. Eine Liste der Autoren, Verbände und Kürzel steht unter dem Artikel. Viele Antworten sind bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden.
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Die Sammlung:
Was ist ein Leistungsschutzrecht?
Leistungsschutzrechte schützen „Personen“, die zwar selbst nicht Urheber sind, die aber bei der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke eine erhebliche Rolle spielen. Dazu gehören Unternehmen, die für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke unabdingbar sind. (BDZV/VDZ)
Besteht überhaupt eine Gesetzeslücke?
Ja. Den Presseverlagen ist für deren Leistung noch kein eigenes Recht eingeräumt. Sie sind daher bislang gezwungen, aus abgetretenen Rechten der Urheber vorzugehen, um ihre eigene Leistung als Werkmittler zu schützen. Dies erschwert den Rechtsschutz erheblich. Im Vergleich zu praktisch allen anderen Kultur- und Medienbranchen, in denen ein Leistungsschutzrecht besteht, ist diese Schutzlücke nicht sachgerecht.
Wenn die geistige, organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Leistung der Presseverleger dennoch bislang keinen gesetzlichen Schutz im Urheberrechtsgesetz gefunden hat, liegt das allein daran, dass in einer rein analogen Welt kein zwingendes Schutzbedürfnis bestand. In dem regelmäßigen Vermarktungszeitraum selbst der Wochen- oder Monatspresse konnte kein Dritter die Leistung des Verlegers in relevanter Weise für sich beanspruchen und ausnutzen. In Zeiten des Internets kann jedoch insbesondere auch die Online-Presse in Sekunden von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen und in unterschiedlicher Weise verwertet und vermarktet werden. Damit ist das Schutzbedürfnis für den Produzenten der Presse nun wenigstens so groß, wie es schon seit längerem für die Hersteller und Vermittler von Tonträgern, Filmen, Sendungen etc. angenommen wird. Dieses veränderte Schutzbedürfnis allein macht es dringend erforderlich, die Lücke eines fehlenden Leistungsschutzrechtes für Presseverleger zu schließen. (BDZV/VDZ)
Warum ist die Einführung eines Leistungsschutzrechts erforderlich?
Verlage können bislang nur aus abgeleiteten Rechten der Urheber gegen Rechtsverletzungen im Internet vorgehen. Da Verlage zum Teil mehrere tausend Journalisten, Fotografen, Grafiker etc. mit oft sehr unterschiedlichen Verträgen beschäftigen, erweist sich die Rechtsverfolgung mit abgeleiteten Rechten, insbesondere bei systematischer Ausnutzung der Presseinhalte durch Dritte, als unrealisierbar.
Der Verlag muss in jedem einzelnen Prozess gegen einen Verletzer das Bestehen ausschließlicher Nutzungsrechte an jedem übernommenen Beitrag beweisen. Das ist aufwendig und scheitert spätestens dann, wenn der Journalist dem Verleger, was jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen den gesetzlichen Normalfall darstellt, lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dann ist der Verleger in jedem Einzelfall auf die prozessuale Mitwirkung des Journalisten angewiesen. Das führt bei den massenhaften Rechtsverletzungen zu unüberwindbaren Problemen und nicht selten dazu, auf die Geltendmachung von Rechten ganz verzichten zu müssen, weil Aufwand und Nutzen einer Rechtsverfolgung außer Verhältnis stehen.
Das geltende Recht hilft auch nicht weiter, wenn sich Verleger gegen die Aufnahme ihrer Presseerzeugnisse in digitale Archive wehren wollen. Bei älteren Ausgaben von Tageszeitungen oder Zeitschriften sind die Verfasser häufig nicht mehr auffindbar oder sogar nicht identifizierbar. Der Verleger muss der nicht genehmigten Digitalisierung und Zugänglichmachung seiner Presseerzeugnisse in diesem Fall tatenlos zusehen, ohne dass ihm eine urheberrechtliche Handhabe gegen die Verwertung der Leistungen zusteht, die er in das Entstehen und die Verbreitung des Presseproduktes investiert hat.
Die Digitalisierung führt auch dazu, dass unter diesen Umständen die Menge der Fälle nicht mehr bewältigt werden kann. Bei einer ernsthaften Rechtsverfolgung aus abgetretenen Rechten müssten die Verlage in der Regel für jeden Artikel einzeln juristisch vorgehen. Eine mögliche Klageflut wäre die Folge. Genau betrachtet, lassen sich selbst mit einer Klageflut die Urheberrechte nicht wirtschaftlich realisieren. Bei einem eigenen Leistungsschutzrecht wissen die Nutzer, dass sie nach der gesetzlichen Regelung, wie sie heute schon für alle Leistungsschutzrechte besteht, einen Lizenzvertrag mit den Verlegern abschließen müssen.
Die Verlage planen, gewerblichen Nutzern die Vervielfältigung ihrer Webseiten gegen frei abzuschließende Lizenz im Vorhinein zu gestatten. Der Aufbau von entsprechenden Geschäftsmodellen wird durch ein Leistungsschutzrecht erleichtert, da über ein eigenes Recht deutlich einfacher verfügt werden kann als über ein fremdes.
Es geht also um Zweierlei: Erstens um Unterbinden und Verfolgen rechtswidriger Nutzungen. Zweitens um Einräumung rechtsmäßiger Nutzung gegen Zahlung von Lizenzgebühren. Beides wird durch ein Leistungsschutzrecht massiv erleichtert und zukunftsfähig gemacht. (JH/RH)
Ist das Leistungsschutzrecht aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt?
Ja. Kritiker des Leistungsschutzrechts argumentieren, dass Verlage wirtschaftlich erfolgreich seien und daher ein Leistungsschutzrecht nicht gerechtfertigt wäre. Schon diese Grundannahme ist falsch. Denn auch wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen haben einen Anspruch auf einen angemessenen rechtlichen Rahmen, um ihre Leistungen als originäres Eigentum zu schützen. Das gilt für Branchen wie Sendeunternehmen, Filmproduzenten etc., die über ein gesetzliches Leistungsschutzrecht verfügen, und ist für die Presse nicht anders.
Selbst wenn man annimmt, dass nur wirtschaftliche Probleme ein Leistungsschutzrecht rechtfertigen, sprechen die Fakten für sich. Die zunehmende Gefahr für die freie Presse ist mehr als greifbar. Die Umsätze der Zeitungen, Wochenzeitungen und Publikumszeitschriften sind von circa 14 Milliarden Euro im Jahr 2000 auf etwa 11 Milliarden Euro im Jahr 2009, also um mehr als 20 Prozent zurückgegangen.
Die Verlagerung der Leserschaft von Print zu Online schreitet voran. Die verkaufte Auflage der Tageszeitungen belief sich im ersten Quartal 2010 auf durchschnittlich 19,45 Millionen Exemplare pro Erscheinungstag, vor zehn Jahren waren es 23,94 Millionen Exemplare. Dabei wurde eine große Zahl von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements in Unternehmen mit dem Hinweis gekündigt, dass die entsprechenden Informationen auf den Onlineseiten der Verlage kostenlos zu finden seien. An eine in dieser Weise kostenlose gewerbliche Nutzung der Presse-Leistungen war aber nie gedacht.
Dass Pressehäuser in anderen Bereichen zum Beispiel bei Internetbörsen- und Communities erfolgreich sind, ändert nichts daran, dass die weitaus meisten redaktionellen Online-Angebote der Verlage ohne eine Querfinanzierung aus dem sonstigen Verlagsgeschäft nicht überlebensfähig wären. Noch werden also die zumeist defizitären journalistischen Online-Angebote der Verlage durch Erlöse der Print-Reichweite getragen. Das wird mit der fortschreitenden Verschiebung der Leseranteile von Print zu Online immer unwirtschaftlicher. Denn die zu erhoffenden Steigerungen der Online-Werbeeinahmen werden die zu befürchtenden Umsatzrückgänge im Print-Bereich nicht ausgleichen können. (BDZV/VDZ)
Wer hat heute schon ein gesetzliches Leistungsschutzrecht?
Das deutsche Urheberrechtsgesetz („UrhG“) stammt aus dem Jahr 1965. Damals wie heute gewährt es zwei Kategorien von Rechten: Zum einen gewährt es den Schöpfern von Werken (das heißt den Buchautoren, Journalisten, Komponisten, Filmregisseuren und so weiter) ein Urheberrecht. Zum anderen gewährt es bestimmten Personen, die zwar keine Urheber sind, aber Werke vermitteln, eigene Leistungsschutzrechte. Das Gesetz spricht von Werkmittlern.
Folgende Leistungsschutzrechte gibt es in Deutschland heute: Ausübende Künstler (1965 eingeführt), Veranstalter (1965), Tonträgerhersteller (1965), Filmhersteller (1965), Sendeunternehmen (1965), Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (1965), Herausgeber nachgelassener Werke (1965) und Datenbanksteller (1998). (JH/RH)
Was unterscheidet das Leistungsschutzrecht vom Urheberrecht?
Anders als das personenbezogene Urheberrecht hat das Leistungsschutzrecht für Werkmittler einen unternehmensbezogenen, wettbewerbs- und investitionsschutzrechtlichen Charakter. Grund und Rechtfertigung für die Gewährung eines eigenen Leistungsschutzrechts ist hier der technisch-organisatorische Aufwand, den die Unternehmen in die Verwertung des Werkes investieren, und die Erwägung, dass die Unternehmen eine entscheidende Mittlerrolle zwischen den Urhebern und der Allgemeinheit einnehmen, die für sich genommen schutzwürdig ist. (JH/RH)
Was tragen Unternehmen zum Erfolg bei, was nicht schon die Urheber leisten?
Werkmittler erbringen eine Vielzahl organisatorischer und finanzieller Leistungen, durch die das Werk des Urhebers erleichtert, in Umlauf gebracht und oft erst ermöglicht wird. Einige Beispiele: Sie stellen Teams zusammen, entwerfen das grundsätzliche Konzept, mieten Büros, stellen Computer und Telefone zur Verfügung, zahlen Gehälter, bringen das Werk unter ihrer Marke auf den Markt, bezahlen Werbung, verkaufen Werbeplätze, schreiben Rechnungen und ziehen Geld ein. Diese Liste ließe sich weiter fortsetzen. Für diese Tätigkeiten haben Werkmittler kein Monopol. Vielen Kreativen wie zum Beispiel Bloggern gelingt es, diese Funktionen alleine oder in Netzwerken zu organisieren. Das erkennen Verlage an, mindert aber nicht die Schutzwürdigkeit ihrer Leistung. Im Unterschied zu Bloggern haben Verlage derzeit keine eigenen Rechte. Blogger, die zumeist auch die Autoren ihrer Blogs sind, genießen den Schutz des Urheberrechts, der Verlagen originär nicht zukommt. (CK)
Warum schlagen Verlage ein Ausschließlichkeitsrecht vor. Heißt das, dass außer dem Verlag niemand mehr Rechte hat?
Nein. Das Adjektiv „ausschließlich“ haben die Verlage in der Debatte aus den eingeführten Definitionen bereits anerkannter Leistungsschutzrechte übernommen. Aus einer ganzen Reihe von Gründen war und ist es notwendig, bei dem vom Gesetzgeber schon immer verwendeten Ausdruck zu bleiben. Allerdings wird der Ausdruck öfters missverstanden. So wird zu Unrecht angenommen, Autoren dürften ihre Texte nach dem Vorschlag der Verleger selbst dann nicht mehrfach verwerten, wenn sie dem Verlag kein Exklusivrecht eingeräumt haben; und es wird aus dem Adjektiv „ausschließlich“eine – von den Verlegern nicht gewollte – Monopolisierung der Sprache abgeleitet. Beides trifft nicht zu. „Ausschließlich“ bezieht sich auf das Presseerzeugnis. Das Leistungsschutzrecht betrifft nur die konkrete redaktionell gestaltete Festlegung. Das Urheberrecht steht selbständig daneben. Das Leistungsschutzrecht greift nicht in das Urheberrecht ein
Am Beispiel des Leistungsschutzrechts der Tonträger wird diese Abtrennung von anderen Themen besser verständlich. § 85 Urheberrechtsgesetz beginnt mit: „Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen“. Also: Das ausschließliche Recht bezieht sich auf den Tonträger als solchen; nicht auf Rechte der Mitwirkenden. Ein vergleichbarer Satz wie „Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis …“ ist vielleicht besser verständlich, wenn die Passage wie folgt gelesen wird: „Der Presseverleger und nur er hat das Recht, sein Presseerzeugnis oder Teile aus seinem Presseerzeugnis …”. (RS im Interview mit Promedia)
Wie ist sind Leistungsschutzrechte historisch entstanden?
Die Einführung der verschiedenen Leistungsschutzrechte war in vielen Fällen durch technische Neuerungen begründet. Dies gilt insbesondere für das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller. Mit Erfindung der Schallplatte im Jahre 1877 und dem darauf folgenden Siegeszug dieses Mediums zu Beginn des 20. Jahrhunderts griff die Tonträgerpiraterie aufgrund des technisch leicht zu bewerkstelligenden Nachpressens und Überspielens von Schallplatten um sich. Dies erkannte auch der Gesetzgeber, der dem Tonträgerhersteller bereits im Jahre 1910 ein von dem Interpreten eines Werkes abgeleitetes fiktives Bearbeiterrecht zuerkannte. Dieser rein derivative – das heißt von den Rechten der eigentlichen Urheber abgeleitete – Schutz wurde jedoch schnell als unbefriedigend empfunden, so dass mit Schaffung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 dem Tonträgerhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht eingeräumt wurde. Die Rechtfertigung zur Einführung eines derartigen Rechtes ist in den letzten Jahren aufgrund der digitalen Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Wiedergabemöglichkeiten noch gestiegen.
Aus denselben Gründen erschien zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch der ausübende Künstler schutzbedürftig. Auch dieser war aufgrund der sich damals ausweitenden Schallplattenindustrie einer unberechtigten Vervielfältigung seines künstlerischen Schaffens ausgesetzt. Die Einführung digitaler Vervielfältigungstechniken hat diese Gefahr noch zusätzlich verschärft.
Gleiches gilt für den Datenbankhersteller. Mit dem Einzug der digitalen Technik haben Sammlung und Bereitstellung von Daten vielfältigster Art eine vordem ungeahnte wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Da die Digitalisierung die Gefahr mit sich bringt, ohne besonderen Aufwand Vervielfältigungen jeglicher Daten herstellen zu können, erschien der Datenbankhersteller, der in die Erstellung geordneter Datensammlungen Zeit und Kosten investiert, besonders schutzbedürftig. Aus diesem Grund schuf der Gesetzgeber zum 1. Januar 1998 – in Umsetzung einer entsprechenden EG-Richtlinie – ein entsprechendes Leistungsschutzrecht für die Datenbankhersteller.
Obgleich die Verleger zu den geradezu klassischen Werkmittlern gehören und sich ebenfalls – gerade in den letzten Jahren – massiv der Gefahr der Vervielfältigung der von ihnen hergestellten Produkte durch Dritte aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten ausgesetzt sehen, hat der Gesetzgeber den Verlagen bislang kein Leistungsschutzrecht eingeräumt. Dies befindet sich derzeit in der Diskussion. (JH/RH)
Leistungsschutzrechte für andere Branchen mögen gute Gründe haben. Aber wozu ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage?
Täglich entstehen in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage Tausende aufwendig produzierte Artikel, die im Internetzeitalter in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung stehen die Verlage schutzlos gegenüber, denn sie besitzen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit.
Im sich rasend weiterentwickelnden Digitalmarkt stellt dies eine erheblichen Wettbewerbsnachteil dar, unter dem nicht nur die Verlage, sondern auch die Journalisten leiden. Durch die Nicht-Verfolgbarkeit der Rechtsverletzungen entgeht ihnen bares Geld. Diese Rechtslücke soll das Leistungsschutzrecht für Presseverlage schließen. (BDZV/VDZ)
Warum kommen Verlage plötzlich auf diese Idee, während andere Branchen seit 1965 Leistungsschutzrechte genießen?
Wenn diese geistige, organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Leistung der Presseverleger dennoch bislang keinen gesetzlichen Schutz im Urheberrechtsgesetz gefunden hat, liegt das allein daran, dass in einer rein analogen Welt kein zwingendes Schutzbedürfnis bestand. In dem regelmäßigen Vermarktungszeitraum selbst der Wochen- oder Monatspresse konnte kein Dritter die Leistung des Verlegers in relevanter Weise für sich beanspruchen und ausnutzen. In Zeiten des Internet kann jedoch insbesondere auch die Online-Presse in Sekunden von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen und in unterschiedlichster Weise verwertet und vermarktet werden. Damit ist das Schutzbedürfnis für den Produzenten der Presse nun wenigstens so groß, wie es schon seit längerem für die Hersteller und Vermittler von Tonträgern, Filmen, Sendungen etc. angenommen wird. Dieses veränderte Schutzbedürfnis allein macht es dringend erforderlich, die Lücke eines fehlenden Leistungsschutzrechtes für Presseverleger zu schließen. (BDZV/VDZ)
Welche Gründe sprechen im Detail für ein Leistungsschutzrecht?
1. Regelung des Verhältnisses der Rechte von Autoren und Verlagen
Um neue digitale Geschäftsmodelle aufzubauen, brauchen Verlage in Ermangelung eines eigenen Leistungsschutzrechts derzeit weitere Nutzungsrechte, die ihnen von Autoren eingeräumt werden. „Total Buy-out“-Verträge liegen jedoch nicht im Interesse der Autoren. In der gegenwärtige Lage stehen sich Autoren und Verlage mit entgegensetzten Interessen in einem Nullsummenspiel gegenüber. Daher gibt es seit Jahren erhebliche juristische Auseinandersetzungen zwischen Autoren und Verlagen, beziehungsweise den zuständigen Gewerkschaften und Verbänden. Ein Leistungsschutzrecht kann diese virulent geführte Auseinandersetzung dauerhaft und wirksam befrieden.
2. Erleichterung der Verfolgung illegaler Nutzung
Um systematische illegale Nutzung gerichtlich zu verfolgen, müssen heute für jeden Fall des Verstoßes Einzelnachweise der Rechtekette angetreten werden. Dies ist teuer, unpraktikabel und nicht zu leisten. Überregionale Zeitungen arbeiten oft mit Tausenden freier Mitarbeitern zusammen. Die gerichtliche Rechtedurchsetzung stößt auf erhebliche Schwierigkeiten (Beispiele siehe unten). Diesen Schwierigkeiten ist besser auszuweichen, wenn Verlage auf ein eigenes Leistungsschutzrecht zugreifen können.
3. Aufbau neuer Geschäftsmodelle
Viele Verlage stellen ihre Geschäftsmodelle Zug und Zug auf Bezahlangebote um. Sie müssen Vertriebserlöse erzielen, um in der digitalen Zukunft bestehen zu können. Reine Werbefinanzierung reicht zumeist nicht aus. Die Beispiele anderer Branchen (Musik, TV, Film) zeigen jedoch, dass in dem Maße, wie Bezahlangebote entstehen, Anreize zum Betrieb illegaler Plattformen gesetzt werden, die den Inhalt rechtswidrig kopieren und ohne Einwilligung von Werkmittlern oder Urhebern durch Werbung monetarisieren. Je mehr Paid Content es gibt, desto mehr illegale Plattformen entstehen, da der finanzielle Anreiz für den Aufbau illegaler Plattformen steigt. Die ohnehin schwierige Rechteverfolgung ist ohne eigenes Recht extrem erschwert.
4. Investitionsschutz
Verleger schaffen mit ihrer wirtschaftlichen Leistung eine Grundvoraussetzung für die Vermarktung geistigen Guts. Sie erbringen mithin eine wirtschaftliche Vorleistung in der Verwertungskette von Kulturgütern. Ebenso wie die anderen Werkmittler, die bereits durch die bestehenden Leistungsschutzrechte geschützt sind – Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Filmhersteller, Datenbankhersteller und Veranstalter –, sind auch die Verleger auf den Schutz ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung angewiesen.
5. Reaktion auf technischen Wandel
Während früher die Schutzbedürftigkeit von Verlegern gegenüber Tonträgerherstellern mit dem Argument verneint wurde, dass Verleger sich lediglich der Gefahr der Vervielfältigung durch die mühselig herzustellende Kopie durch Fotokopierer ausgesetzt sähen, Tonträgerhersteller aber elektronische Vervielfältigungen zu befürchten hätten, ist dieses Argument heute nicht mehr gültig. Die zunehmende Digitalisierung führt dazu, dass mit immer weniger Zeit- und Kostenaufwand urheberrechtlich geschützte Werke körperlich sowie unkörperlich genutzt und vervielfältig werden können. (JH/RH)
Wie sehen die Probleme bei der Rechtsverfolgung konkret aus?
Von deutschen Gerichten sind viele Fälle behandelt oder entschieden worden, in denen sich Verlage mangels Leistungsschutzrecht nur unzureichend gegen gewerbliches Kopieren zur Wehr setzen konnten. Meistens laufen diese Fälle nach einem Muster ab: Ein Portalbetreiber lädt Tausende von Artikeln ohne Genehmigung von Webseiten ausgesuchter Verlage herunter und bietet diese im Internet auf eigene Rechnung zum Kauf an. Oder er baut daraus einen Push-Aggregator, der seine Kunden live und in Echtzeit mit Artikeln vorsorgt, die über diesen Kunden gerade veröffentlicht worden sind. Geht der Verlag gegen diese gewerblichenKopien vor, bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass der Verlag im Besitz eines vor Gericht verwertbaren Rechtes an den betroffenen Artikeln ist. Richter fordern die Verlage dann auf, für jeden einzelnen Beitrag die Rechtekette nachzuweisen. Der Aufwand ist von dem Verlag kaum zu leisten. Da ihm Tausende von Autoren zuarbeiten, muss er Tausende von Akten durchschauen und kopieren. Selbst wenn er diese Mühe auf sich nimmt, ist ihm kaum geholfen, weil der Portalbetreiber dann schon die nächsten Artikel herunter kopiert hat und zum Kauf anbietet. Der Verlag ist immer im Hintertreffen, wird mit Beweisführung absichtlich in Schach gehalten, kann aber gegen die dauerhafte Ausbeutung durch den gewerblichen Kopisten nichts dauerhaft Wirksames tun. Wirkungsvollen Schutz erhält der Verlag erst, wenn er ein eigenes Recht am Schutz seiner Leistung bekommt, auf das er sich vor Gericht berufen kann. Das Leistungsschutzrecht bietet einen solchen Schutz. (CK)
Wie würde ein Leistungsschutzrecht zur Lösung dieses Problems beitragen?
Ein Leistungsschutzrecht würde die bestehenden Schwierigkeiten beim Nachweis der Aktivlegitimation und der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit beheben und den Verlagen eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen ermöglichen:
1. Mit einem eigenen Leistungsschutzrecht wären die Presseverleger in allen Fällen aktivlegitimiert, in denen die Quelle der Übernahme – das Verlagserzeugnis – unstreitig oder eindeutig ist. Das ist erfahrungsgemäß meistens der Fall. Rechtsverletzer verwerten Presseerzeugnisse in aller Regel unter Angabe des Verlags. Denn es ist in erster Linie die Marke des Presseverlags, die den Wert des Beitrags für den Rechtsverletzer ausmacht. Die Quelle der Übernahme ist daher meistens eindeutig.
2. Ein eigenes Leistungsschutzrecht würde den oftmals prohibitiven Aufwand erübrigen, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit jedes einzelnen übernommenen Beitrags nachzuweisen. Leistungsschutzrechte schützen nicht das urheberrechtliche Werk, sondern die unternehmerische Leistung des Werkmittlers. In diese Leistung wird unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Inhalte eingegriffen, wenn ein Presseerzeugnis kommerziell verwertet wird. Die Presseverleger müssten bei einer unautorisierten Verwertung ihrer Presseerzeugnisse somit nicht nachweisen, dass die übernommenen Beiträge urheberrechtlich geschützt sind. Sie wären insoweit in der gleichen Position wie Sendeunternehmen, Tonträger- oder Filmhersteller, deren Leistungsschutzrechte ebenfalls unabhängig von einem urheberrechtlichen Schutz der vermittelten Inhalte bestehen.
(BDZV/VDZ)
Wie ist der aktuelle Stand des gesetzlichen Verfahrens?
Das federführende Bundesjustizministerium arbeitet an einem Entwurf für eine Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes (3. Korb). Dazu haben im Jahr 2010 Anhörungen stattgefunden, an denen sich die Verlegerverbände BDZV und VDZ mit eigenen Vorschlägen zum Leistungsschutzrecht beteiligt haben. Der Gesetzesentwurf ist noch nicht bekannt. (CK)
Es ist 2010 eine Synopse bekannt geworden, die Vorstellungen der Verlage und der Gewerkschaften zum Thema Leistungsschutzrecht gegenüber stellte. Haben die Verlage dem Gesetzgeber oder der Regierung das vorgeschlagen, was ihnen in der Synopse zugeschrieben wurde?
Nein. Die Synopse, die übrigens nicht von den Verlagen erstellt worden ist, gab einen frühen Arbeitsstand wieder, der schon beim Bekanntwerden der Synopse inhaltlich überholt war. Die Verlage haben den ihnen zugeschriebenen Teil weder veröffentlicht noch als Vorschlag in die politische Debatte eingebracht. (CK)
Viele Verlage stellen ihre Inhalte kostenlos ins Internet. Warum wollen sie Geld von gewerblichen Nutzern einnehmen, wenn diese von den kostenlosen Angeboten Gebrauch machen?
Dass Webseiten kostenlos im Netz stehen, bedeutet nicht, dass man kostenlos gewerblich aus ihnen kopieren darf. Wenn gewerbliche Nutzer dies trotzdem tun, ohne eine Genehmigung einzuholen, sind sie nach dem derzeitigen Stand nur schwer zu belangen, wie die Beispielsfälle oben zeigen. (CK)
Warum errichten Verlage nicht Paywalls um ihre Angebote, wenn sie diese vor kostenloser Nutzung schützen wollen?
Einige Verlage haben schon Paywalls errichtet. Das schützt aber erfahrungsgemäß nur unzureichend gegen ungenehmigtes gewerbliches Kopieren. Es ist immer noch ein gutes Geschäft, für den Eintritt hinter die Paywall Geld zu bezahlen, dort Inhalte herunter zu laden und diese dann an Dritte weiter zu verkaufen. Wenn Verlage sich entscheiden, keine Paywalls zu errichten, sondern auf alleinige Finanzierung durch Werbung zu setzen, ist das ihr gutes Recht. Das ist jedoch kein Freifahrtschein für Dritte, die Texte, Fotos und Videos gewerblich herunter zu laden und weiterzukaufen. Dennoch ist es derzeit rechtlich schwierig, dieses illegale Kopieren zu verfolgen. Ein Leistungsschutzrecht zur besseren Verfolgung illegaler Nutzung wird unabhängig davon benötigt, ob Paywalls bestehen oder Angebote kostenlos im Netz stehen. In beiden Fällen handelt es sich um geistiges Eigentum, das gegen ungenehmigtes gewerbliches Kopieren zu schützen ist. (CK)
Woran knüpft das Leistungsschutzrecht an?
Der Gesetzentwurf ist noch nicht bekannt. Natürlicher Anknüpfungspunkt für das Leistungsschutzrecht der Presseverleger wäre aus Sicht der Verlage das Presseerzeugnis. Ein Presseerzeugnis ist die Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Inhalte (Beispiel: Kreuzworträtsel oder Sudoku) im Rahmen einer redaktionell gestalteten Sammlung, die unter einem Titel nicht nur einmal, sondern fortlaufend (periodisch) erscheint. Die Festlegung geschieht in der Offline-Welt in einer Druckvorlage. In der Online-Welt erfolgt die Festlegung in Dateien. (CF)
Wie unterscheidet sich der rechtliche Anknüpfungspunkt des Autorentextes vom Leistungsschutzrecht?
Gegenstand des Urheberrechts ist die geistige Schöpfung, der Artikeltext. Das hat zur Folge, dass jede Vervielfältigung des Textes durch Dritte das Urheberrecht berührt. Demgegenüber gilt das Leistungsschutzrecht nicht dem Text als solchem, sondern nur beschränkt in seiner Eigenschaft als Element des Presseerzeugnisses. Das beduetet, dass eine Vervielfältigung durch Dritte das Recht des Verlegers nur berührt, wo sein Presseerzeugnis als Vorlage der Kopie erkennbar ist, beispielsweise durch das Layout oder durch anderweitige Kenntlichmachung wie etwa die Beibehaltung des Verweises auf die Quelldatei in der digitalen Kopie. Dass im Fall der Kopie vom Presseerzeugnis sowohl das Urheberrecht als auch das Verlegerrecht berührt wird, versteht sich von selbst. Gleichzeitig wird klar, dass das Leistungsschutzrecht des Verlegers die Mehrfachverwertung von Artikeln durch die Autoren nicht beeinträchtigt: Die Zweitverwertung erfolgt in einem anderen Presseerzeugnis mit eigenem Leistungsschutzrecht. Ihre Rechtmäßigkeit entscheidet sich allein urheberrechtlich. Sie ist zulässig, wo dem Erstverleger kein ausschließliches Recht eingeräumt wurde. Anders ausgedrückt: Der Autor behält das alleinige Recht an seinem Text, Bild, Audio oder Video. Er kann entscheiden, welche Nutzungsrechte er Verlagen einräumt. Der Verlag hat nur ein Recht an der konkreten Einbettung in sein Verlagsprodukt. (CF/CK)
Dürfen Autoren ihre Texte wie bisher an Dritte weiterverkaufen?
Ja. Allein die Autoren entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an ihren Arbeiten einräumen. Wenn sie sich entschließen, nur einmalige Nutzungsrechte zu vergeben, können sie beliebig oft weiterverkaufen, ohne mit dem Leistungsschutzrecht in Konflikt zu geraten. (CK)
Wie sollte der Schutzumfang des Leistungsschutzrechts definiert sein?
Presseverleger sollten das ausschließliche Recht erhalten, ihre Presseerzeugnisse und Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies sind die gemeinhin üblichen Verwertungsrechte, die grundsätzlich auch den Inhabern von Leistungsschutzrechten zustehen.
Da das Leistungsschutzrecht seiner Natur nach Inhalte (Texte, Textausschnitte etc.) nur in ihrer Eigenschaft als Element des Presseerzeugnisses schützt, ist jede Befürchtung haltlos, es könne Sprache, ja einzelne Worte oder gar Informationen monopolisieren. Weil Inhalte als solche nicht geschützt sind, greift die Weiterverwendung von Texten oder Textteilen ohne erkennbaren Bezug zu dem Presseerzeugnis nicht in das Leistungsschutzrecht ein. Das gilt selbst dann, wenn die Weiterverwendung in einem weiteren Text das Urheberrecht des Autors verletzt, etwa weil die Grenzen des Zitats überschritten sind oder das Zitat nicht als solches gekennzeichnet ist.
Werden hingegen kleine oder größere Teile eines Presseerzeugnisses vervielfältigt, ist – falls keine Schranken greifen – dafür die Erlaubnis des Presseverlegers erforderlich. Die Kopie aus der Zeitung oder Zeitschrift ebenso wie diejenige aus der Online-Presse bedarf der Zustimmung des Presseverlegers. In das Leistungsschutzrecht greift ein, wer aus Ausschnitten klassischer Publikationen eine neue Printpublikation zusammenfotokopiert, aber auch derjenige, der mit Hilfe von Kopien aus der Online-Presse Nachrichtenübersichten anbietet, immer vorausgesetzt, die Verbindung zum Presserzeugnis bleibt erhalten. Dabei erscheint es im digitalen Umfeld unverzichtbar, dass in der Frage des Schutzes von Ausschnitten des Presseerzeugnisses nicht nur ein Gleichlauf mit dem Urheberrecht hergestellt wird, was bedeutet, dass jedenfalls all diejenigen Teile des Presseerzeugnisses geschützt sind, die aus der Sicht des Schutzes des Urhebers Schöpfungshöhe erreichen. Vielmehr ist es dringend angezeigt, relevante Teile des Presseerzeugnisses auch unabhängig vom Streit um die Schöpfungshöhe zu schützen. Wiederum bleibt der Text ohne Titelverbindung vom Leistungsschutzrecht unberührt und frei. (CF)
Wer wird vom Leistungsschutzrecht geschützt?
Geschützt werden sollten nach Vorschlag der Verlage alle Hersteller von Presseerzeugnissen auf Papier wie in elektronischer Form. Das können auch Blogger sein. (CK)
Kann Verlag A gegen Verlag B aus dem Leistungsschutzrecht vorgehen, wenn der Autor seine Arbeit erst an A und dann an B zur einmaligen Nutzung verkauft hat?
Nein. Das Leistungsschutzrecht gibt ihm kein Recht am Werk des Autoren.
Wenn ein Dritter illegale Kopien von einer Webseite anfertigt, kann dann der Autor gegen ihn vorgehen oder der Verlag?
Nach heutiger Gesetzeslage kann das nur der Autor. Mit einem Leistungsschutzrecht könnte es zusätzlich auch der Verlag. Autor und Verlag hätten dann jeweils eigene Ansprüche. Der Anspruch des Verlags würde den Anspruch des Autoren nicht mindern. (CK)
Gegen wen richtet sich das Leistungsschutzrecht?
Das Leistungsschutzrecht richtet sich gegen niemanden. Es nur einen Beitrag dazu leisten, dass angemessen respektiert wird, dass Presseverlage ihre – allgemein willkommenen und verfassungsrechtlich erwünschten – Leistungen finanzieren müssen. So sind von den Verlagen die Autoren zu vergüten sowie die Herstellung, die Vervielfältigung, Verbreitung und Vermarktung zu finanzieren. Die Leistungen der Presseverlage „angemessen zu respektieren“, heißt zumindest, dass diejenigen, die gewerblich an den Verlagsleistungen teilhaben, mit Lizenzgebühren die Verlage an ihren Vorteilen beteiligen. Dies entspricht dem jahrtausendealten allgemeinen Prinzip des „do ut des“. (RS bei Carta)
Wer ist vom Leistungsschutzrecht betroffen?
Nur wer gesetzlich geschützte Werke gewerblich vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, muss die Zustimmung des Urhebers und Leistungsschutzberechtigten einholen. (BDZV/VDZ)
Wer ist nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen?
Nicht betroffen sind private Nutzer. Ebenfalls nicht betroffen sind gewerbliche Nutzer, die gesetzliche geschützte Werke nicht vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen. Zum Beispiel also gewerbliche Nutzer, die nur am Bildschirm lesen, aber nichts kopieren. (CK)
Sind Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo vom Leistungsschutzrecht betroffen?
Nicht automatisch. Indexierung ohne Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung geschützter Inhalte wird vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst. Suchmaschinen dürfen wie jeder andere kostenlos zitieren. Falls sie darüber hinaus geschützte Inhalte gewerblich vervielfältigen, verbreiten oder öffentlichen zugänglich machen möchten, müssten sie für diesen Zweck die Genehmigung der Verlage erlangen. (CK)
Zielen die Verlage darauf ab, im Google-Index gesperrt zu werden?
Nein. Google ist ein guter und wichtiger Partner der Verlage. Der Traffic, den Google den Webseiten dieser Verlage bringt, wird von ihnen geschätzt. (CK)
Ist das Leistungsschutzrecht ein Lex Google?
Nein. Das Leistungsschutzrecht richtet sich nicht gegen Google wie es sich auch nicht gegen irgendein anderes Unternehmen richtet. Falls ein Unternehmen geschützte Rechte gewerblich in Anspruch nehmen möchte, kann es diese vom Inhaber des Rechts eingeräumt bekommen. (CK)
Sind auch Blogger Verlage im Sinne des Leistungsschutzrechtes?
Der Gesetzentwurf ist noch nicht bekannt. Verlage sind dafür eingetreten, den Verlagsbegriff weit zu fassen, so dass er sich auch auf Blogger erstreckt. Falls der Gesetzgeber diesem Vorschlag folgt, können auch Blogger das Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nehmen. Wer zugleich Autor seines Blogs ist, könnte Urheberschutz und Leistungsschutz gleichzeitig reklamieren. (CK)
Dürfen Blogger, die ein Leistungsschutzrecht nicht in Anspruch nehmen möchten, darauf verzichten?
Ja. Es besteht keine Pflicht, ein Leistungsschutzrecht geltend zu machen. (CK)
Müssen Blogger, die mit ihrem Blog gewerblich tätig sind, für das Leistungsschutzrecht bezahlen?
Falls Blogger gewerblich kopieren, müssen sie schon heute entsprechende Rechte für gesetzlich geschützte Videos, Tondateien, Fotos oder Texte einholen, falls die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten ihnen keine kostenlose Nutzung gestatten. Dies gilt dann auch für das Leistungsschutzrecht von Presseverlagen. Blogger, die nicht gewerblich arbeiten oder nicht kopieren, merken nichts vom Leistungsschutzrecht. Zitieren bleibt in jedem Fall erlaubt – auch für gewerbliche Blogger. (CK)
Kollidiert das Leistungsschutzrecht mit Creative Commons Lizenzen?
Nein. Urheber, die ihre Arbeiten unter Creative Commons stellen, können dies ungehindert weiter tun. Wer Arbeiten übernimmt, die unter Creative Common stehen, merkt ebenfalls nichts vom Leistungsschutzrecht. (CK)
Kann ein Beitrag unter Creative Commons-Lizenz gegen den Willen den Urhebers vom Leistungsschutzrecht kommerzialisiert werden?
Nein. Leistungsschutzrechte werden nur wirksam, wenn sie in Anspruch genommen werden. Man kann problemlos darauf verzichten.
Schränkt das Leistungsschutzrecht für Verlage die Informationsfreiheit ein?
Nein. Die Presseverleger erhalten mit Einführung des Leistungsschutzrechtes lediglich das ausschließliche Recht, ihre Presseerzeugnisse und Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies sind die gemeinhin üblichen Verwertungsrechte, die grundsätzlich den Inhabern von Leistungsschutzrechten zustehen. Sie greifen in keiner Weise in die Informationsfreiheit ein. Da das Leistungsschutzrecht seiner Natur nach Inhalte (Texte, Textausschnitte etc.) nur in ihrer Eigenschaft als Element des Presseerzeugnisses schützt, sind etwaige Befürchtungen unbegründet, es könne Sprache, ja einzelne Worte oder gar Informationen monopolisieren. Weil Inhalte als solche nicht umfasst sind, greift die Weiterverwendung von Texten oder Textteilen ohne erkennbaren Bezug zum Presseerzeugnis nicht in das Leistungsschutzrecht ein. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger sollte aus Sicht der Verlage die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes übernehmen. So werden beispielsweise die erlaubte private Vervielfältigung (§ 53 Abs. 1 UrhG) ebenso wie der Pressespiegel in redaktionellen Medien (§ 49 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) nicht angetastet. Zitate sind also wie nach geltendem Recht zum Schutze der Autoren insbesondere dadurch begrenzt, dass sie im Rahmen eines eigenständigen Werkes und mit Belegfunktion erfolgen müssen. Nicht nur Zitate, auch Links auf die Online-Presse bleiben vom Leistungsschutzrecht unberührt und sind weiter frei. Der Hyperlink ist ein komfortabler Verweis auf ein Presseerzeugnis, selbst aber nicht dessen Vervielfältigung. Die Presseverleger haben nie etwas anderes vorgeschlagen oder erwogen. (BDZV/VDZ)
Wird durch das Leistungsschutzrecht das Zitatrecht eingeschränkt?
Nein, Zitieren bleibt weiter frei und kostenlos. Das Urheberrechtsgesetz legt in § 51 Satz 1 in Form einer Generalklausel als Schranke des Urheberrechts die Zitierfreiheit fest: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Diese Schranke soll auch für das Leistungsschutzrecht gelten. Ihr Sinn und Zweck ist, „dass es im Rahmen einer kritischen Kommunikation auf Grund der Abhängigkeit schöpferischer Leistungen von bereits bestehenden Werken notwendig sein kann, diese ganz oder teilweise wiederzugeben“. (RS in seiner Antwort an den Blog Presseschauer von Daniel Schultz)
Werden durch das Leistungsschutzrecht Links kostenpflichtig?
Nein, Links bleiben weiterhin frei und kostenlos. (BDZV/VDZ)
Bleiben Privatkopien erlaubt?
Ja, privates Kopieren bleibt frei und wird wie bislang durch die entsprechenden Abgaben vergütet. (BDZV/VDZ)
Wird das Lesen von Presseartikeln im Internet durch das Leistungsschutzrecht kostenpflichtig?
Nein, das Lesen bleibt weiter frei und kostenlos. (BDZV/VDZ)
Wird Sprache durch das Leistungsschutzrecht monopolisiert?
Nein, die Sprache bleibt frei. Sie wird nicht monopolisiert. (BDZV/VDZ)
Verhindert das Leistungsschutzrecht neue Geschäftsmodelle?
Nein. Weder kann noch soll das Leistungsschutzrecht einen Schutzwall um bestehende oder unter Druck geratene Geschäftsmodelle errichten, im Gegenteil. Die deutschen Verlage wenden sich der Zukunft zu und entwickeln neue Geschäftsmodelle für das Internet. Die Verlage müssen und wollen sich im wirtschaftlichen Wettbewerb durchsetzen und bewähren. Dabei erfolgreich zu sein, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, die von ihm verantworteten Rahmenbedingungen für die Möglichkeiten staatsunabhängiger Finanzierung der Presse zu erhalten und, wo nötig, an die veränderten Realitäten anzupassen. Die Schaffung eines relevanten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ist dabei ein wichtiger Baustein. Das Beispiel USA, in dem die Presse in hohem Tempo Auflage, Umsätze und – als Folge davon – Journalisten verliert, zeigt, wie dramatisch der Transformationsprozess verlaufen kann, wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird.
Die deutschen Verlage sind entschlossen, solche Entwicklungen hierzulande zu verhindern. Im Zuge dieser Strategie versuchen die Verlage dort, wo es möglich ist, nicht mehr alle Inhalte kostenlos im Internet abzugeben. Sie setzen zuversichtlich darauf, künftig einiges oder sogar vieles von dem verkaufen zu können, was heute noch kostenlos angeboten wird. Dabei wird es unvermeidbar sein, dass Marktpartner für die Online-Presse die Leistungen der Presse und Autoren anders als heute angemessen honorieren. Hierzu bekennen sich die Verlage ausdrücklich. Dabei ist es nicht Absicht der Pressehäuser, den Marktpartnern Kosten aufzuzwingen, die sie nicht tragen möchten. Im Gegenteil beabsichtigen die Verlage, professionelle und wertvolle redaktionell-journalistische Inhalte anzubieten, die angenommen oder abgelehnt werden können. Das Online-Geschäft der Zukunft basiert nach den Vorstellungen der Verlage auf Freiwilligkeit ebenso wie bei den Printpublikationen der Gegenwart.
Vor diesem Hintergrund stellt sich allerdings die Frage, ob die Verlage den Verkauf von Inhalten nur auf abgeleiteten Rechten der Autoren aufbauen sollten oder auf einem eigenen Recht, wie ein Leistungsschutzrecht es sein könnte. Die einhellige Ansicht der Presseverlage ist, dass es wie schon ausgeführt auf Grund der Besonderheiten des Internets zu erheblichen Verwerfungen führen würde, wenn Online-Geschäftsmodelle auf Dauer nur auf abgeleiteten Rechten basieren würden. Deshalb ist das ohnehin erforderliche Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch ein wichtiger Baustein, um die Verlage bei dem Ausbau der Bemühungen zum Verkauf digitaler Presse zu schützen. (BDZV/VDZ)
Soll das Leistungsschutzrecht in Wahrheit nur alte, überkommene Geschäftsmodelle der Verlage schützen?
Nein. Das Leistungsschutzrecht soll dazu beitragen, journalistische Inhalte im Netz bisher als besser zu schützen. Es dient aber nicht dazu, alte Geschäftsmolle zu konservieren. Traditionelle Geschäftsmodelle von Verlagen bestehen darin, Medien an Leser zu verkaufen und Werbung dazu an Anzeigenkunden. Das Leistungsschutzrecht trägt nichts dazu bei, diese Geschäftsmodelle zu schützen. Wenn die Verlage gewollt hätten, dass ihre alten Geschäftsmodelle durch den Staat geschützt werden, hätten sie andere Vorschläge gemacht, wie man sie aus anderen europäischen Ländern kennt. Dort gibt es beispielsweise staatliche Subventionen für die Presse, kostenlose Abonnements für Jugendliche auf Staatskosten, staatliche Unterstützung für die Vertriebssysteme oder Zwangsabgaben für jeden Haushalt zur Unterstützung der gedruckten Presse – keine dieser Maßnahmen oder ähnliche Unterfangen, wie sie im europäischen Ausland Schule machen, werden von deutschen Verlagen ins Spiel gebracht. Aus gutem Grund, denn die Presse sollte nach Ansicht der deutschen Verlage staatsfern bleiben und keine Subventionen erhalten. Das Leistungsschutzrecht ist keine Subvention. Es setzt lediglich einen Rechtsrahmen zum Schutz geistigen Eigentums. Innerhalb dieses Rechtsrahmen müssen Verlage sich selbständig und ohne staatliche Hilfe am Markt bewähren. (CK)
Wollen die Verlage den gewerblichen Nutzern eine Zwangsabgabe auferlegen?
Nein. Die Verlage planen die Lizenzierung der gewerblichen Nutzung ihrer Webseiten auf Basis von Freiwilligkeit. Sie können die Verwertung entweder individuell oder kollektiv in der bewährten Form einer Verwertungsgesellschaft vornehmen. Es obliegt dem Gesetzgeber festzulegen, ob Leistungsschutzrechte nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können, oder ob sie individuell auszuwerten sind. (BDZV/VDZ)
Besteht eine Abschlusspflicht des gewerblichen Nutzers, der kopieren möchte?
Nein. Gewerbliche Nutzer, die aus Internet-Angebote über das Zitatrecht hinaus kopieren möchten, können einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Wer nicht kopieren möchte, schließt keinen Vertrag ab, zahlt nicht und kopiert nicht. (BDZV/VDZ)
Werden Journalistinnen und Journalisten an etwaigen Erlösen beteiligt?
Ja. Verlage und Gewerkschaften vereinbaren verbindlich eine Beteiligung der Journalisten an den Erlösen des Leistungsschutzrechts. Damit fließen den Kreativen neue Erlöse zu. Sie profitieren außerdem indirekt vom Leistungsschutzrecht dadurch, dass Verlage höhere Umsätze erzielen und damit mehr Geld in die Redaktionsbudgets einbringen können. (BDZV/VDZ)
Welche Auswirkungen hat das Leistungsschutzrecht auf Autoren?
Das Urheberrecht der Autoren bleibt vom Leistungsschutzrecht für Presseverleger unberührt. Beide Rechte stehen wie in allen anderen kreativen Branchen trennscharf nebeneinander. Autoren erleiden keinerlei Nachteile. Sie werden an den Erträgen des Leistungsschutzrechts beteiligt. Sie können ihre eigenen Autorenrechte wie bisher beliebig verwerten. (BDZV/VDZ)
Was geschieht, wenn Journalisten bei ihrer Recherchetätigkeit mehr für das Leistungsschutzrecht ausgeben als die daraus einnehmen?
Dann ist für den Fall, dass das Leistungsschutzrecht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, vorgesehen, dass der Negativsaldo dieser Journalistinnen und Journalisten durch einen Fonds ausgeglichen wird. (CK)
Wird der Datenschutz der Nutzer gewährleistet?
Ja. Der Datenschutz wird uneingeschränkt gewährleistet. (BDZV/VDZ)
Wie ist die Situation in anderen Ländern?
Unterschiedlich ausgeformte Leistungsschutzrechte oder Ansätze dazu gibt es u.a. im Vereinigten Königreich (Publishers‘ Right), ferner in den Niederlanden, außerdem in Japan und Finnland; Ungarn und Tschechien kennen eine Reprografievergütung zugunsten der Verleger.
In Großbritannien existiert bereits seit 1956 das sogenannte Publisher’s Right, mit dem die typographische Gestaltung veröffentlichter Werkausgaben geschützt wird. In sec. 1 (1) (c) CDPA heißt es: “Copyright is a property right which subsists in accordance with this Part in the following descriptions of work (a)…, (b)… (c) the typographical arrangement of published editions.”
Grund für die Einführung eines derartigen Schutzrechtes war der seit dem 19. Jahrhundert erzielte Fortschritt beim typographischen Design sowie die Erfindung moderner Reprographietechniken und die dadurch eröffnete Möglichkeit, Verlagsprodukte schnell, einfach und kostengünstig zu übernehmen. Bei ihrer Forderung nach der Einführung eines Publisher´s Right stützten sich die Verleger insbesondere auch auf die Vergleichbarkeit mit den Tonträgerherstellern, denen bereits 1912 ein Copyright gewährt worden war.
Geschützt wird durch das Publisher’s Right das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Ferner wird Schutz gegen bestimmte mittelbare Verletzungshandlungen gewährt. Das Publisher’s Right hat eine Schutzdauer von 25 Jahren und unterliegt bestimmten Schranken. So ist zum Beispiel die redliche Benutzung zu Zwecken der Forschung oder des Privatstudiums gestattet (sec. 29 CDPA), die redliche Benutzung zum Zwecke der Kritik oder Besprechung sowie zum Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse (sec. 30 CDPA), die beiläufige Aufnahme in ein Werk der Kunst, eine Tonaufnahme, einen Film, eine Sendung oder ein Kabelprogramm (sec. 31 CDPA), die Benutzung zu Zwecken des Unterrichts oder einer Prüfung (sec. 32 CDPA) sowie die Nutzung in Bibliotheken, Archiven und der öffentlichen Verwaltung (sec. 37 bis 50 CDPA). (JH/RH)
Wie sieht ein Leistungsschutzrecht im deutschen Gesetz konkret aus?
Die Bundesregierung hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage vorgelegt. Daher lässt sich die Frage bisher nicht beantworten. Im Gesetz vorhanden sind allerdings Leistungsschutzrecht für andere Branchen. Als Beispiel hier das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller auf § 85 Urheberrechtsgesetz:
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Der Kern dieses Leistungsschutzrechts ist im ersten Satz des ersten Absatzes beschrieben. Darin wird festgelegt, worauf sich das ausschließliche Recht bezieht: auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Die Wiedergabe dieses Paragraphen an dieser Stelle erfolgt lediglich zur Verdeutlichung. Es soll damit nicht nahe gelegt werden, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage ähnlich aussehen könnte oder sollte. (CK)
Könnte eine Vermutungsregelung eine Alternative zum Leistungsschutzrecht sein?
Nein. Es wurde vorgeschlagen, den Presseverlegern statt eines eigenes Leistungsschutzrechtes eine gesetzliche Vermutungsregelung an die Hand zu geben. Danach sollen die Presseverleger als befugt gelten, Ansprüche der Autoren im eigenen Namen gegen Dritte im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen. Eine solche Vermutungsregelung wirft aber erhebliche Probleme auf. So würde es eine solche Regelung ermöglichen, dass Presseverleger Rechte gegen den Willen der Urheber durchsetzen, was nicht im Sinne der Urheber sein kann und die Verlage nicht anstreben. Ausgeschlossen wäre es, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Vergleiche wären nicht möglich. Auch bliebe der Schaden unbeglichen, den die Verlage durch die ungenehmigte Auswertung ihrer Produkte erleiden. Eine Vermutungsregelung würde daher keinen zufrieden stellenden Lösungsbeitrag leisten. (BDZV/VDZ)
Liste der Kürzel und Autoren:
BDZV: Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Berlin
VDZ: Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Berlin
JH: Prof. Dr. Jan Hegemann, Rechtsanwalt, Raue L.L.P., Berlin *
RH: Dr. Robert Heine, Rechtsanwalt, Raue L.L.P, Berlin *
RS: Prof. Dr. Robert Schweizer, Mitglied des Vorstands, Hubert Burda Media Holding, GmbH & Co. KG, München **
CK: Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs, Axel Springer AG, Berlin **
CF: Dr. Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Berlin
* Prof. Hegemann und Dr. Heine nehmen ein Mandat zum Leistungsschutzrecht für BDZV und VDZ wahr
** Prof. Schweizer und Christoph Keese leiten den Arbeitskreis Leistungsschutzrecht von BDZV und VDZ
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Suchwort „Mario Sixtus“ | der presseschauder
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