Gastbeitrag: Gutachten zum Leistungsschutzrecht von Robert Heine



Seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage findet eine lebhafte Debatte statt. Wird Sprache monopolisiert? Steht eine Abmahnwelle bevor? Müssen Blogger bezahlen? Werden Tweets, Facebook-Posts und Linksammlungen kostenpflichtig? Auf diese und andere Fragen antwortet dieses Gutachten des Rechtsanwalts und Urheberrechts-Experten Dr. Robert Heine (LL.M) aus der Kanzlei Raue LLP in Berlin, die VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen berät und das Thema Leistungsschutzrecht seit Jahren betreut. Sein Gutachten erscheint hier nicht exklusiv, sondern wird dokumentiert. Es ist sehr lesenswert und widerspricht sachkundig vielen falschen Darstellungen, die in den vergangenen Tagen die Runde gemacht haben.

VON DR. ROBERT HEINE

Am 13. Juni 2012 hat das Bundesministerium der Justiz seinen Referentenentwurf eines Leistungsschutzrechts der Presseverlage veröffentlicht. Das Vorhaben eines Leistungsschutzrechts wird von verschiedenen Seiten kritisiert. Eine nähere Untersuchung des Referentenentwurf zeigt aber, dass die Kritikpunkte nicht begründet sind:

  1. Keine Rechtsunsicherheit: Die Kritik, wesentliche Aspekte des Leistungsschutzrecht seien unklar formuliert, ist haltlos. Die im Referentenentwurf verwendeten Rechtsbegriffe sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) seit langem vorhanden und haben sich bewährt. Soweit der Referentenentwurf neue Rechtsbegriffe einführt (zum Beispiel das „Presseerzeugnis“), werden sie gesetzlich definiert.
  2. Keine Monopolisierung von Sprache: Die von Kritikern befürchtete Gefahr einer „Monopolisierung der Sprache“ besteht nicht. Sprachliche Äußerungen unterfallen nur dem Urheberrecht. Das Leistungsschutzrecht beansprucht hierfür keinen Schutz. Einschränkungen der freien Kommunikation sind durch das Leistungsschutzrecht daher nicht zu erwarten.
  3. Keine Abmahnwelle: Das Leistungsschutzrecht gilt nur im gewerblichen Bereich und wird schon deshalb keine Massenabmahnungen auslösen. Ebenso wenig steht zu befürchten, dass News-Aggregatoren ihre Angebote einstellen. Das Leistungsschutzrecht ermöglicht den Rechteinhabern eine Mitbestimmung über die Konditionen der Nutzung. Dies lässt faire Verhandlungsergebnisse erwarten, wie sie in allen anderen Kreativ-Branchen (Musik, Rundfunk, Film) durchweg erzielt werden.

DER INHALT DES ENTWURFS

Der Referentenentwurf besteht aus drei Paragraphen (§§ 87f ff.). Sie sollen im 2. Teil des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) mit dem Titel „Verwandte Schutzrechte“ verortet werden, also dort, wo bereits die Leistungsschutzrechte anderer Kreativ-Branchen (unter anderem Tonträger und Rundfunk) geregelt sind. Die vorgeschlagene Regelung hat vier Eckpfeiler:

  1. Ausschließlichkeitsrecht: Die Presseverleger sollen das ausschließliche Recht erhalten, ihre Presseerzeugnisse oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Schranken: Das Leistungsschutzrecht wird den Presseverlegern nur mit Einschränkungen (im Urheberrecht „Schranken“ genannt) gewährt. Die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen zu nicht gewerblichen Zwecken ist zulässig. Außerdem steht das Leistungsschutzrecht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken des Gesetzes. Zitate und die Wiedergabe von Tagesneuigkeiten bleiben weiterhin gesetzlich zulässig.
  3. Schutzdauer: Die Schutzdauer des Leistungsschutzrecht soll ein Jahr betragen.
  4. Beteiligung der Urheber: Die Urheber (Journalisten) sollen an Vergütungen aus ?dem Leistungsschutzrecht „angemessen beteiligt“ werden.

„KLEINE LÖSUNG“

Der Referentenentwurf bleibt wohl hinter den Erwartungen mancher Presseverleger, umgekehrt aber auch hinter den Befürchtungen vieler Kritiker des Leistungsschutzrecht zurück. Die Politik hat sich bewusst für eine „kleine Lösung“ entschieden.

Das zeigt sich zum einen daran, dass das Leistungsschutzrecht explizit auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen ist damit ausgenommen. Für die Verbraucher ergeben sich aus dem Schutzrecht keine Neuerungen.

Die Presseverleger erhalten darüber hinaus nur das Recht, ihre Presseerzeugnisse im Internet zum Abruf bereit zu halten („öffentliche Zugänglichmachung). Ein Vervielfältigungs-, Sende- oder Verbreitungsrecht sollen die Presseverlage nicht erhalten.

Die Schutzdauer des Leistungsschutzrecht ist mit einem Jahr denkbar kurz.

ZUR KRITIK AM ENTWURF

Gegen den Referentenentwurf werden im Wesentlichen folgende Bedenken erhoben:

  1. Das Leistungsschutzrecht führe zu einer massiven Rechtsunsicherheit, weil er unbestimmte Rechtsbegriffe verwende. Gegenstand und Reichweite des Schutzrechts seien nicht hinreichend konkret umschrieben.
  2. Das Leistungsschutzrecht bewirke eine Monopolisierung der Sprache und behindere die Kommunikationsfreiheit im Internet. Soziale Netzwerke und Online-Plattformen wie Twitter etc. könnten nicht weiter uneingeschränkt genutzt werden.
  3. Gegner fürchten eine Abmahn- und Klagewelle der Presseverlage. Anbieter wie Google würden ihre Dienste in Deutschland einstellen müssen.

?Bei näherem Hinsehen erweisen sich diese Kritikpunkte als unbegründet:

1. Keine Rechtsunsicherheit

Die Kritik, wesentliche Punkte des Leistungsschutzrecht seien unklar formuliert, ist nicht gerechtfertigt. Ein solcher Vorwurf kann dem Referentenentwurf nicht gemacht werden.

Gesetze werden nicht für den Einzelfall gemacht. Sie gelten abstrakt und generell. Unbestimmte Rechtsbegriffe lassen sich deshalb nicht vermeiden. Anschauliches Beispiel dafür ist § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, der die Verwendung personenbezogener Daten erlaubt, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.“ Im Vergleich zu Regelungen wie dieser lässt der Referentenentwurf keine Bestimmtheit vermissen.

Der Referentenentwurf ist ganz im Gegenteil darauf bedacht, sich in das bestehende Urheberrechtsgesetz einzufügen. Er verwendet in weiten Teilen Rechtsbegriffe, die das Gesetz bereits kennt. Einige Beispiele:

  1. Der Begriff der „gewerblichen Zwecke“ wird im Referentenentwurf zweimal verwendet (§ 87f Abs. 1 Satz 1 und § 87g Abs. 4 Satz 1). Er grenzt das Leistungsschutzrecht von privaten und wissenschaftlichen Nutzungen von Presseerzeugnissen ab. Im geltenden Gesetz findet sich der Begriff bereits an verschiedenen Stellen, unter anderem in den §§ 42a, 53 (dort mehrfach), 53a, 60 und 87c UrhG. Neuerungen sind mit dem Gesetzesbegriff nicht verbunden.
  2. Die im Referentenentwurf (§ 87f Abs. 2 Satz 2) verwendeten Begriffe „Artikel und Abbildungen“ sind so oder in ähnlicher Form ebenfalls im geltenden Gesetz enthalten, so zum Beispiel in § 49 Abs. 1 UrhG („Artikel“ und „Abbildungen aus Zeitungen“) und in § 63 UrhG („Wird ein Artikel aus einer Zeitung … abgedruckt“).
  3. Gleiches gilt für den Begriff der „Festlegung“, den der Referentenentwurf in § 87f Abs. 2 Satz 1 bei der Definition des Presseerzeugnisses verwendet. Diesen Begriff kennt die Urheberrechtsordnung unter anderem aus der Definition des „Tonträgers“ in Art. 3 b) des Rom-Abkommens.
  4. Der Begriff der „Veröffentlichung“ (§ 87g Abs. 2 Referentenentwurf) findet sich im Urheberrechtsgesetz unter anderem in den §§ 46 Abs. 1, 51 Nr. 1 und 2, 66 und 87d UrhG. § 6 Abs. 1 UrhG enthält sogar eine Legaldefinition.
  5. Auch mit den Begriffen der „öffentlichen Zugänglichmachung“ (siehe § 19a UrhG), des „ausschließlichen Rechts“ (§§15ff. UrhG), des „Unternehmens“ (§ 81 UrhG) sowie den „beliebigen Trägern“ (§ 53 Abs. 1 UrhG) verwendet der Referentenentwurf Gesetzesbegriffe, die sich im Urheberrechtsgesetz seit langem bewährt haben.
  6. Der Referentenentwurf enthält zudem an wesentlichen Stellen Legaldefinitionen. Er hebt sich in dieser Hinsicht von den bestehenden Leistungsschutzrechten deutlich ab. Beispiel ist die Definition des „Presseerzeugnisses“ in § 87f Satz 1. Andere Leistungsschutzrechte (zum Beispiel das der Sendeunternehmen) definieren ihren Schutzgegenstand nicht.

Die Kritik tut dem Referentenentwurf aus einem weiteren Grund Unrecht. Das Urheberrecht ist stärker als andere Rechtsnormen dem Ausgleich verschiedener Interessen und Grundrechtspositionen verpflichtet. Es muss außerdem technikneutral ausgestaltet sein, weil die technischen Gegebenheiten schnell überholt sein können. Beide Aufgaben kann das Gesetz nur erfüllen, wenn es in einem gewissen Maße unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Anders ist Einzelfallgerechtigkeit nicht zu gewährleisten. Soweit Rechtsunsicherheiten verbleiben, ist es Aufgabe der Gerichte, diese Unsicherheiten im Einzelfall zu klären. Diese Aufgabe haben die Gerichte in der Vergangenheit erfüllt. Sie werden ihr auch in Bezug auf das geplante Leistungsschutzrecht nachkommen.

2. Keine Monopolisierung von Sprache

Dem Referentenentwurf wird ferner vorgeworfen, die geschützten Presseerzeugnisse nicht trennscharf von den Urheberrechten abzugrenzen. Der Referentenentwurf laufe – so seine Kritiker – Gefahr, mit dem Leistungsschutzrecht „Sprache zu monopolisieren“ und den freien Kommunikationsfluss im Internet zu unterbinden. Facebook-Postings, Twitter-Meldungen und Blog-Einträge würden durch das Leistungsschutzrecht verhindert.

Auch diese Kritik gegen den Referentenentwurf geht aus einer Reihe von Gründen fehl:

  1. Kritiker, die dem Leistungsschutzrecht eine Monopolisierung der Sprache entnehmen, verkennen den unterschiedlichen Schutzgegenstand von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Der bloße Text von Leitartikeln, Kolumnen, Nachrichten etc. unterliegt ausschließlich dem Urheberrecht der Journalisten. Das Leistungsschutzrecht beansprucht für diese Inhalte als solche keinen Schutz.
  2. Schutz bietet das Leistungsschutzrecht nur für die redaktionell-technische Festlegung der Inhalte durch den Presseverleger. Gemeint sind damit die Presseerzeugnisse, das heißt die Tageszeitung, die Fachzeitschrift oder die Nachrichten-Website. Nur wer das Presseerzeugnis verwertet (und nicht lediglich seine Inhalte), greift in das Leistungsschutzrecht ein. Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

    Diese Systematik ist althergebracht und vielfach bewährt. Auch die Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen, Tonträger- und Filmhersteller beanspruchen keinen Schutz für Inhalte als solche. Geschützt werden durch diese Leistungsschutzrechte nur die konkreten Erzeugnisse, in denen sich die spezifischen Herstellerleistungen manifestieren (CDs, Sendungen, Film-DVDs etc.). In das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers greift deshalb ein, wer eine CD kopiert. Keine Verletzung des Tonträgerrechts bewirkt, wer nur die Musik aus einem Tonträger verwendet, zum Beispiel einen Song aus einer CD neu einspielt. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger fügt sich in dieses System nahtlos ein, indem es das Ergebnis der Verlegerleistung – das Presseerzeugnis – unter Schutz stellt und die hierin enthaltenen Inhalte weiterhin nach Maßgabe des Urheberrechts schützt.

    Die bloße Nutzung der Inhalte aus Presseartikeln ist daher auch mit dem Leistungsschutzrecht zulässig – freilich in den Grenzen des Urheberrechts. Befürchtungen, das Leistungsschutzrecht würde sprachliche Äußerungen beschneiden und den freien Kommunikationsfluss im Internet behindern, sind also unbegründet.

  3. Eine Beeinträchtigung des Kommunikationsflusses im Internet ist auch aus weiteren Gründen nicht zu befürchten. Das Urheberrecht enthält schon jetzt zahlreiche gesetzliche Regelungen, die den freien Austausch von Informationen gewährleisten. Wo gesetzliche Regelungen fehlen (zum Beispiel zum Setzen von Links), haben die Gerichte Regeln geschaffen, die auch für das Leistungsschutzrecht gelten werden:

    Bibliographische Hinweise auf die Veröffentlichung von Pressebeiträgen sind und bleiben zulässig, auch wenn sie unter Angabe der Überschrift und des Verfassers erfolgen. § 63 UrhG schreibt den bibliographischen Hinweis mit Titelangabe für viele Fälle sogar ausdrücklich vor, beispielsweise beim Zitat oder beim Pressespiegel.

    Das Setzen von Links hat der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung Paperboy vom 17. Juli 2003 (GRUR 2003, 958) für zulässig befunden. Ein Link bedingt die Übernahme der URL (der Internetadresse). In vielen Fällen sind Artikelüberschriften in der URL enthalten. Die Zulässigkeit der Verwendung der Artikelüberschrift ergibt sich dann schon unmittelbar aus der Entscheidung des BGH. Die Entscheidung wird in der Begründung des Referentenentwurf ausdrücklich in Bezug genommen. Sie soll also uneingeschränkt auch für das neu geschaffene Leistungsschutzrecht gelten.

    Befürchtungen, das Leistungsschutzrecht würde (erstmals) Blogeinträge mit Inhalten aus Presseartikeln unterbinden, sind unbegründet. Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden. Darüber hinaus hindert das Leistungsschutzrecht ohnehin keinen Blogger an der Übernahme bloßer Inhalte.

    Verwenden Blogger längere Passagen mittels Kopien der Presseerzeugnisse, wird in aller Regel bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Auch nach geltender Rechtslage müsste ein Blogger – und dies gilt auch für privat handelnde Personen – in solchen Fällen die Einwilligung der betroffenen Urheber einholen. Das Leistungsschutzrecht wird hier folglich keine Nutzungsmöglichkeiten unterbinden, die bislang genehmigungsfrei zulässig sind.

    Das Leistungsschutzrecht steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der urheberrechtlichen Schranken. Erlaubt sind daher auch unmittelbare Wiedergaben von Presseerzeugnissen, wenn sie zu Zitatzwecken erfolgen (§ 51 UrhG). Ebenso zulässig ist die Übernahme von Presseerzeugnissen zu Tagesneuigkeiten (§ 49 UrhG). Meinungsäußerungen, die mit Zitaten belegt werden, und die bloße Wiedergabe von Nachrichten bleiben also auch mit dem Leistungsschutzrecht uneingeschränkt zulässig. ?

3. Keine Abmahnwelle

Das Leistungsschutzrecht wird keine Abmahnwelle auslösen. Ebenso stehen keine Schäden für die Wirtschaft zu befürchten.

?Im deutschen Urheberrecht haben Abmahnwellen im Zusammenhang mit sogenanntem Filesharing stattgefunden. Tonträgerund Filmhersteller nehmen den Austausch urheberrechtlich geschützter Inhalte (CD-Aufnahmen, Filme etc.) in Tauschbörsen zum Anlass, private Nutzer durch Anwälte kostenpflichtig abmahnen zu lassen.

Derartige Abmahnwellen sind auf der Grundlage des Leistungsschutzrecht nicht zu erwarten. Grund für eine solche Sorge besteht schon deshalb nicht, weil das Leistungsschutzrecht nur im gewerblichen Bereich gelten soll. Private Nutzungen sind vom Leistungsschutzrecht ausgenommen. Darüber hinaus werden Presseerzeugnisse – anders als Musik und Filme – in Tauschbörsen nicht gehandelt. Große Teile der Online-Presse sind für die Verbraucher frei verfügbar.

Auch deshalb entbehrt die Befürchtung einer Abmahnwelle einer sachlichen Grundlage. ?Die Durchsetzung des Leistungsschutzrecht würde sich auf den gewerblichen Bereich beschränken. Nur wer Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich macht, greift in das geplante Leistungsschutzrecht ein. Er benötigt hierfür eine Lizenz des Rechteinhabers.

Auch diese Konsequenz wird dem Leistungsschutzrecht von seinen Kritikern indessen entgegengehalten. Der wahrscheinliche Effekt des Leistungsschutzrecht sei, dass Suchmaschinenbetreiber, Aggregatoren und andere gewerbliche Nutzer von Presseerzeugnissen die Angebote der Verlage aus ihrem Angebot entfernen beziehungsweise ihre Dienste ganz einstellen müssten.

Bei vernünftiger Betrachtung ist von solchen Prognosen allerdings nichts zu halten. Presseverleger haben ein originäres Interesse an der gewerblichen Nutzung ihrer Erzeugnisse. Das Leistungsschutzrecht gibt den Presseverlegern ein Mittel an die Hand, über die Konditionen der Nutzung mitbestimmen zu können.

Dies betrifft in erster Linie die Teilhabe an den Erlösen, die andere mit der Auswertung der geschützten Erzeugnisse erzielen. Das ist ein faires Ergebnis und keines, das erwünschte Geschäftsmodelle unterbindet. In allen anderen Bereichen der urheberrechtlichen Regulierung hat sich dieses System bewährt. Der Markt, den das Urheberrechtsgesetz durch Schaffung von Ausschließlichkeitsrechten ermöglicht, führt in aller Regel zu angemessenen Verhandlungsergebnissen. Ein Grund, der für die Presseverleger anderes erwarten lässt, ist nicht ersichtlich.

Fazit

Die gegen den Referentenentwurf gerichtete Kritik erweist sich als unbegründet, sobald man den Vorschlag einer ernsthaften Prüfung unterzieht. Die von den Kritikern entworfenen Szenarien („Abmahnund Klagewellen“, „Monopolisierung der Sprache“, „Abwanderung von Internetdiensten“) sind unrealistisch.

Der Referentenentwurf ist eine von der Politik bewusst gewählte „kleine Lösung“. Den Einwänden gegen das Leistungsschutzrecht trägt der Referentenentwurf Rechnung, indem er den Schutzumfang auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken und auf das Internet beschränkt sowie die Schutzdauer auf ein Jahr eingrenzt.

Zu weiteren Einschränkungen des Leistungsschutzrecht gibt die Kritik keinen Anlass.

Das Leistungsschutzrecht bewirkt die Schließung einer Schutzlücke. Anderen Werkmittlern (in den Bereichen Musik, Rundfunk und Film) gewährt das Gesetz schon jetzt Leistungsschutzrechte. Der Referentenentwurf beseitigt die sich daraus ergebende Schlechterstellung der Presseverleger.



 

107 Kommentare

 
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    [...] wir dazu noch einen kurzen Blick auf den Blog von Herrn Keese, der daselbst in einem Gastbeitrag Dr. Robert Heine ein „Gutachten zum Leistungsschutzrecht“ abliefern lässt. Einer der [...]

    Leistungsschutzrecht und gesunder Menschenverstand

    17. März 2015

     
  20. (Pingback)

    [...] Bei dem neuesten Gesetzentwurf handelt es sich um eine „Kleine Lösung“. Betroffen sind nur noch „gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten“. Wer genau darunter fällt, muss letztendlich durch die Gerichte entschieden werden. Nutzer und Blogger müssen allerdings keine Abmahnwelle fürchten. Zitate und Verlinkungen bleiben erlaubt. Auch die Belange der Journalisten werden berücksichtigt: Das neue Leistungsschutzrecht kann nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden. Gem. § 87h UrhG soll eine angemessene Vergütung des Urhebers gewährleistet werden. Die dahingehende  Kritik am Leistungsschutzrecht erweist sich damit als unbegründet. [...]

    Pro/Contra: Leistungsschutzrecht für Presseverlage | HLCI Kontrovers

    19. Dezember 2012

     
  21. Kommen nur mir ad hoc Termini wie Befangenheit und Interessenkonflikt in den Sinn?

    Das “Gutachten” eines Juristen und “Urheberrechts-Experten”, der die VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen berät und das Thema Leistungsschutzrecht seit Jahren betreut, welches zu dem “Ergebnis” kommt, “es sei schon alles i.O. und man müsse sich keine Sorgen machen” halte ich für ähnlich glaub- und vertrauenswürdig wie das Statement eines Vertreters der Atomindustrie, welcher behauptet, Kernenergie sei “sicher”.

    Das ist doch das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Mit folgender Einschränkung:
    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/06/22/die-mrchenstunde-des-verlegeranwalts/

    Wozu die Statements eines Lobbyisten wie Keese gut sind? Für mich taugen sie noch am Ehesten als “verlässliche Antireferenz”: nach meiner Erfahrung ist man gut beraten, die Wahrheit im Gegenteil dessen zu vermuten, was Hr. Keese so behauptet.

     
     
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  24. Es ist natürlich schon clever, dieses Gutachten als einen Gastbeitrag einzubringen.

    Während der Autor die aufgeworfenen Fragen hier nicht beantworten kann oder will, hält sich Hausherr Keese vornehm zurück, er hat das Gutachten ja nicht geschrieben und ist auch kein Jurist.

     
     
    • Moon

      Ich find’s eher peinlich. Andererseits auch interessant: Nach welchen Strohhalmen greift Herr Keese noch? Erst sein Appell, jetzt ein “Gutachten” und er verrennt sich immer mehr in Widersprüche.

       
       
  25. Schutz bietet das Leistungsschutzrecht nur für die redaktionell-technische Festlegung der Inhalte durch den Presseverleger. Gemeint sind damit die Presseerzeugnisse, das heißt die Tageszeitung, die Fachzeitschrift oder die Nachrichten-Website. Nur wer das Presseerzeugnis verwertet (und nicht lediglich seine Inhalte), greift in das Leistungsschutzrecht ein. Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

    Diese Interpretation des Begriffes “Presseerzeugnis” verbietet dann allerdings auch jede Lizenzforderung an Google. Denn ganz zweifelsohne nutzt Google (sowohl Search als auch News) “nur den Inhalt eines Presseartikels”, nicht dessen “redaktionell-technische Festlegung” im Weblayout des Verlages.

    Damit allerdings würde die Intention hinter diesem Gesetz konterkariert. In Ihrer Apologie des Leistungsschutzrechts (AfP 2009, 201 ff.) haben Sie aber doch explizit die Newsaggregatoren als “Bedrohung” für die Presseverleger und damit Ziel der Gesetzesforderung genannt. Wie passt das zusammen? Wen (außer bereits heute illegale Angebote wie AvaxHome oder YouKioske) träfe ein Leistungsschutzrecht nach Ihrer Interpretation überhaupt?

     
     
  26. Ich habe ja an anderer Stelle schon einmal ausführlich zum LSR Stellung genommen http://www.jusmeum.de/document/845f0a0ff132eb479d5d32e7aa7a5337

    Aber seltsam ist, dass die Diskussion sich in 2,5 Jahren keinen Schritt bewegt hat und nun der Vorschlag vorgelegt wird den der Kollege Prof. Schweizer schon auf den Medientagen 2010 präsentiert hat. Wenn dieses Gesetz so furchtbar klar ist, dann sollte die Antwort auf folgende Frage leicht fallen:

    Angenommen die FAZ titelt morgen: “Deutschland schlägt Griechenland”. Ist das jetzt geschützt? Wenn ja, wie weit reicht der Schutz – kann ich in meinem Blog noch eine identische Überschrift verwenden?

    Eine Antwort darauf wäre hilfreich und wenn sich diese mit dem Gesetz begründen ließe, wäre das noch das Sahnehäubchen.

     
     
  27. M.Winter

    “Außerdem steht das Leistungsschutzrecht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken des Gesetzes. Zitate und die Wiedergabe von Tagesneuigkeiten bleiben weiterhin gesetzlich zulässig.” (Gutachten)

    Klingt schön, aber das Zitatrecht ist durchaus restriktiv:

    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html

    § 51 Zitate
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

    Ein Link mit Snippet ohne “besonderen Zweck” (also z.B. eine inhaltliche Auseinandersetzung, die das Zitat notwendig macht), würde genau nicht unter diesen Vorbehalt fallen.

    Gleichzeitig heißt es aber im RefE:

    “Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses.”

    Wie klein? Einen Satz? Halbsatz? Drei Worte? Und was, wenn diese kleinen Teile nicht nur in der verlinkten Publikation stehen, sondern (z.B. weil Agenturmeldung) in hundert anderen. 100 Abmahnungen? Absurdistan?

    Wiedergabe von Tagesneuigkeiten sollen nicht unter das LSR fallen? Äh, was genau macht dann Google NEWS?

    Der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass Verlage nicht so dumm sein werden. Leider muss man diesen erst mal haben.

     
     
  28. Unternehmen haben oftmals auf ihrer Homepage Pressespiegel, also gescannte Artikel oder Zitate aus Medien, wo sie meistens positiv erwähnt werden (PR ür das Unternehmen).
    Ich würde das dahingehend interpretieren, dass es sich hierbei um einen gewerblichen Zweck handelt, oder?
    Vereine sind als juristische Personen keine privaten. Was gilt für sie genau in welchem Fall?

     
     
    • M.Winter

      Zu gescannten Artikeln muss man schon heute die Erlaubnis einholen. Zitate gehen in gewissem Rahmen, aber keine Volltextübernahmen.

       
       
      • Also sind alle Unternehmen mit Pressespiegel ohne eingeholter Erlaubnis eigentlich strafbar, sofern die einen ganzen Artikel, egal ob kurz oder lang eingescannt oder kopiert haben? [Geschäftsmöglichkeit für Abmahnung?].
        Was gilt für Pressespiegel, wenn nur der Titel des Artikels und darunter ein Link auf die Seite des Medieninhabers gesetzt wird?

         
         
        • M.Winter

          Die Publizierung eines kompletten Abdrucks ohne Erlaubnis verstößt selbstredend gegen das Urheberrecht.

          Der zweite Fall ist bisher natürlich erlaubt.

           
           
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  30.  
  31. Thomas

    Und morgen zeigt uns an gleicher Stelle der Rechtsanwalt von RWE ein Gutachten, dass die Strompreise gar nicht zu hoch sind.

     
     
    • Moon

      Otto (197x): “Es ist erwiesen, dass Rauchen doch nicht gesundheitsschädlich ist.”

      Gezeichnet
      Dr. Marlboro.

       
       
  32. dingPong

    Sehr geehrter Herr Keese,

    meinen Sie das ernst? Der Haus- und Hofanwalt derer, die mit ihrer Lobby-Arbeit genau das LSR initiieren wollen, wird zum Gutachter deklariert?

    Gut, dass Sie nicht das Wort “unabhängig” genutzt haben. Das ehrt Sie. Ich schätze Sie als eloquenten und äußerst intelligenten Medienmann. Aber an der Stelle frage ich mich wirklich, ob dieses Gutachten ernst gemeint ist.

    Gruß dingPong

     
     
  33. Ich teile im Prinzip Ihre folgende Einschätzung:

    “2. Keine Monopolisierung von Sprache” 2. Schutz bietet das Leistungsschutzrecht nur für die redaktionell-technische Festlegung der Inhalte durch den Presseverleger. Gemeint sind damit die Presseerzeugnisse, das heißt die Tageszeitung, die Fachzeitschrift oder die Nachrichten-Website. Nur wer das Presseerzeugnis verwertet (und nicht lediglich seine Inhalte), greift in das Leistungsschutzrecht ein. Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

    Die im RefE hergestellte Analogie zur “Metall-auf-Metall”-Entscheidung scheinen auch Sie für richtungsweisend zu halten.

    Jedoch: Wozu dann ein LSR für Presseverleger, wenn dieses LSR doch gerade mit Blick auf den Online-Sektor entworfen wurde?

    Denn keiner der angesprochenen “gewerblichen” Nutzer, weder Google, noch Rivva oder vielleicht auch Stefan Niggemeier fertigt 1) elektronische Scans von Presseerzeugnissen an (okay, Thomas Knüwer hingegen schon mal zur Illustration einer Beitragsserie) oder 2) eine technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet an und macht sie verfügbar (wozu soll man “elektronische Kopien” überhaupt verfügbar machen?).

    Google (News) – der erste Adressat des LSR – arbeitet weder mit Scans noch mit Kopien, sondern sog. “Snippets” die einen kleinsten Ausschnitt des Inhalt wiedergeben. Um also bspw. Google News zu einer kostenpflichtigen Lizensierung zu verpflichten, wäre das LSR Ihrer Auslegung nach schlichtweg ungeeignet, weil der Schutzgegenstand des LSR von Google (News) überhaupt nicht berührt wird.

    Folgt man Ihrer Interpretation, müssen sich künftig vor allem anonyme Briefschreiber und Erpresser, die ihre Texte aus gedruckten Presseerzeugnissen ausschneiden, zivilrechtlicher Ansprüche seitens der Presseverleger gegenwärtig sein.

    Wozu also ein LSR für Presseverleger im Online-Zeitalter? Was ist weniger erstzunehmen: der RefE des LSR oder Ihre Interpretation des RefE?

     
     
  34. Heinrich Heine, selbst promovierter Jurist, schreibt in seinen Memoiren, dass seine Mutter »nämlich bemerkt habe, wie längst in (…) Deutschland der Juristenstand allmächtig sei und besonders Advokaten durch die Gewohnheit des öffentlichen Vortrags die schwatzenden Hauptrollen spielen und dadurch zu höchsten Staatsämtern gelangen.«

     
     
  35. Moki

    Das soll ein Gutachten sein??? Da es von einem Juristen verfasst wurde, gehe ich davon aus, dass es auch ein juristisches Gutachten sein soll. Wenn nicht, was für eins denn sonst?
    Da kann ich nur lachen. Ich verstehe nur ganz rudimentär was der juristischen Materie. Aber wenn man diesen Text in irgendeinem juristischen Grundkurs einem Dozenten vorlegen würde, dann viel Spaß bei der Wiederholung des Kurses im kommenden Semester…

     
     
  36. Quote Commons – die frei(willig)e Alternative zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage

    Als Gegeninitiative zum Gesetzentwurf für das äußerst umstrittende Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat sich die Quote Commons »Interessengemeinschaft zum Schutze der Zitatfreiheit im Internet zur Wahrung der Grundrechte der Presse- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG« gebildet und im Zuge dessen ein einfaches 3-stufiges Lizenzmodell für Zitate von Presseerzeugnissen entwickelt hat: 1. Kostenlose Zitate (QCA), honorierte Zitate (QCB) und kostenpflichtige Zitate (QCC). Weiterführende Informationen: http://quotecommons.de/.

     
     
  37. Zitat: Keine Rechtsunsicherheit: Die Kritik, wesentliche Aspekte des Leistungsschutzrecht seien unklar formuliert, ist haltlos. Die im Referentenentwurf verwendeten Rechtsbegriffe sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) seit langem vorhanden und haben sich bewährt. Soweit der Referentenentwurf neue Rechtsbegriffe einführt (zum Beispiel das „Presseerzeugnis“), werden sie gesetzlich definiert.

    Zitat dazu: Gesetze werden nicht für den Einzelfall gemacht. Sie gelten abstrakt und generell. Unbestimmte Rechtsbegriffe lassen sich deshalb nicht vermeiden.

     
     
  38. Alberto Green

    Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden.

    Da ist immer noch das Bild des Freizeitbloggers, dessen Blog sich mit Briefmarkensammlungen befasst, obwohl er im echten Leben bei einer Bank arbeitet.
    Problematisch wird es nun, wenn dieser Briefmarkenblogger bei der Postbank ist und ein Anwalt einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herstellen will: Postbank – Post – Briefmarken …
    Mit einem LSR der aktuellen Fassung werden solche Fällen werden die Gerichte verstopfen (zumindest wenn sich die Betroffenen von einer Abmahnung einschüchtern lassen).

    Auf den Flattr-Button, der sich in jedem Blog, auch in einem über Briefmarken, installieren lässt und nach der aktuellen Version grob geschätzt jeden Blog zu einem kommerziellen Angebot macht, ist ja schon oft eingegangen worden.

     
     
  39. Zensurgegner

    Typisch Juristen: Erstmal einen möglichst unverständlichen und schwammigen Haufen Text produzieren, und dann den Gerichten die Definitionen überlassen. Jeder normale Mensch würde ERST die Definitionen festlegen, und DANN darauf aufbauend die Gesetzestexte formulieren.

    Beim ersten hinsehen fehlen im Entwurf:

    1. Eine genaue, rechtsverbindliche Definition des Begriffs “Gewerblich”
    2. Eine genaue, rechtsverbindliche Definition des Begriffs “Presseerzeugnis”
    3. Eine genaue, rechtsverbindliche Definition des Begriffs “Periodisch erscheinend”

    Sehr geehrter Herr Dr. Heine,

    ich mache jetzt eine Internetseite auf (Presseerzeugnis?) und binde einen Flattr-Button ein (Gewerblich?). Auf dieser Internetseite werde ich jeden Montag um 8:00 Uhr neue Artikel freischalten (Periodisch erscheinend?). Darf ich somit das Leistungsschutzrecht beanspruchen?

    P.S.: Ich plädiere für eine “Berufsquote” im Bundestag. Keine Berufsgruppe darf überproportional zu ihrer Verteilung in der Bevölkerung vertreten sein.

     
     
    • klar duerfen sie das LSR in Anspruch nehmen. Das Problem ist nur, sie muessten stets darauf achten richtig zu verlinken.
      Wie man richtig verlinnken soll sagt einem aber keiner. Allein das richtige Zitieren muesste gesetzlich haarklein geregelt werden, wenn dieser Gesetzesvorschlag das Licht der Welt erblicken wuerde.

      Wie definiere ich wann ein Link oder ein Zitat richtig in einen Text eingebunden, nicht aggregiert wurde und somit nicht LSR-zahlungspflichtig ist? Was ist mit einer Linkliste am Ende eines Blogbeitrags? Was ist mit Bibliographien?
      Sehen diese Leute nicht, dass sie die freie Rede einschraenken in dem sie die Interessen der Kartelle gesetzlich verankern wollen??

       
       
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  40. nutellaberliner

    Zunächst mal die Frage, die sich mir schon immer beim LSR stellt: WARUM? Wenn alles so wäre, wie Herr Dr. Heine schreibt, wäre das LSR in erster Linie ein zusätzliches Schutzrecht ähnlichen Inhalts wie das Urheberrecht. Nichts von dem, was man mit dem LSR angeblich erreichen möchte, könnte man nicht jetzt schon auf vertraglicher Basis erreichen oder hat es schon erreicht und scheitert am eigenen Vertragsmanagement. Unfähigkeit zum Vertragsmanagement ist aber kein Grund, Gesetzesänderungen zu fordern.
    Dann noch ein ökonomisches Warum: die Produktion von Musik und Filmen ist kostenintensiv, das spiegelt sich in jeder Sekunde Musik/Film wieder. Die Veröffentlichung von Online-Inhalten ist trivial: es gibt ein CMS, da wird der Artikel reinkopiert und das war es. Die Formatierung erfolgt automatisch. Die Kosten der Produktion des einzelnen Artikels sind faktisch nicht messbar. Wozu dann ein LSR? Für gedruckte Erzeugnisse könnte ich es ja noch verstehen.

    Zu den Unklarheiten: Es gibt sie. Sie kommen hauptsächlich daher, dass Bekanntes aus der “analogen Welt” in die digitale Welt übertragen wird, die leider anders funktioniert. Dazu ein paar Beispiele:

    1. Das Merkmal der Gewerblichkeit, das in §§53/53a UrhG auftaucht und dort bewährt sein soll, spielt eine große Rolle bei den Abmahnwellen um Musiktauschbörsen. Da ist nämlich genau der Begriff der Gewerblichkeit das Problem, weil er rein quantitativ und nicht qualitativ ausgelegt wird. Das ist im analogen Leben vielleicht noch brauchbar, weil analoge Kopien einen gewissen Aufwand bedeuten, so dass von einer Vielzahl von Kopien auf einen gewerblichen Zweck geschlossen werden kann. Für digitale Kopien gilt das aber nicht, so dass auch rein private Kopien plötzlich als gewerblich gewertet werden, bloß weil es z.B. 1000 Stück sind.

    2. Die “Gewerblichkeit” des Handelns eines Bloggers ist etwas anderes als die Gewerblichkeit des Handelns eines Zeitungsverlegers. Eine Zeitung zu produzieren und zu drucken kostet Geld, viel Geld. Das tut man hauptberuflich oder gar nicht.
    Bloggen kostet wenig bis kein Geld, vielleicht ein paar Euro Hostingkosten im Monat. Die kann man z.B. über Flattr refinanzieren, wenn Nutzer zahlen WOLLEN, freiwillig. Aber eher als Anerkennung, weil das kaum den Zeiteinsatz refinanzieren kann. Wenn ich mir z.B. das Blog von Udo Vetter (www.lawblog.de) anschaue, bin ich mir von der Intention her sicher, dass er es privat schreibt, auch wenn er natürlich über seinen Beruf schreibt (tut Christoph Keese ja auch, auch wenn er angeblich privat schreibt). Aber man kann nach dem Gesetzentwurf und der bisherigen Auslegung des Merkmals der Gewerblichkeit gut auf den Gedanken kommen, dass er doch gewerblich bloggt (Einsatz von Flattr, Nähe zum Beruf). Das Problem ist, dass die meisten Blogger mit einer größeren Lesergemeinde privat bloggen, aber natürlich dabei eine gewisse Nähe zu beruflichen Themen haben, weil das die Themen sind, mit denen sie sich die längste Zeit des Tages beschäftigen. Wie sich die Abgrenzung rechtssicher und unter Beachtung der Besonderheiten des Internet machen lassen soll, bleibt bei dem Referentenentwurf und dem berichteten Gutachten von Dr. Heine schleierhaft.

    3. Die Rechtsunsicherheit kommt auch und gerade daher, dass auch kleinere Stücke von Werken, die selbst noch nicht die Schöpfungshöhe erreichen, unter das LSR fallen sollen. Nicht definiert ist aber die Länge und das Verhältnis zum Zitatrecht, vielleicht könnte diese gesetzgeberische Wertung ja auch einen Einfluss auf die Auslegung des Zitatrechts haben? Ich bin mir relativ sicher, dass das LG Hamburg irgendwann auf den Gedanken kommen würde. Damit wäre dann – oh wunder – doch wieder eine Einschränkung des Zitatrechts enthalten.

    Mich würde ja noch die richtige juristische Fassung des Gutachtens interessieren samt Fundstelle interessieren. Das ist für mich kein Gutachten, das wäre in einem Blogpost aber auch falsch.

     
     
  41. 2. Keine Monopolisierung von Sprache[...]2.[...]Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

    Und was macht Google News anderes als einen kleinen Teil vom Inhalt (ohne Schriftart, Layout, etc.) eines Artikels zu übernehmen?

     
     
    • Die Argumentation ist: dass das automatisiert ablaeuft und nicht “zitiert” wird.
      Die Logik ist schon nachvollziehbar – allerdings stellt sich immernoch die Frage weshalb die Kartelle überhaupt Geld haben wollen. Sie sind sich immer noch zu schade nachzuweisen weshalb es überhaupt eines Gesetz braucht, das die Kartelle kategorisch bevorzugt.
      Bisher hat keiner nachweisen koennen, dass es den Verlagen schlechter geht seit Google News.

      Den Verlagen geht es auch gar nicht um Google NEws. Es geht ihnen auch nicht um die Blogger. Sie wollen nicht mal die Masse an Juristen mit Arbeitsbeschaffungsmassnahmen vor der Arbeitslosigkeit bewahren. Sie wollen sich schlichtweg ihr vermeintliches Recht auf Information im Internet sichern. Sie wollen das Monopol auf die Information die die Urheber geschaffen haben.

       
       
      • Etwas oberhalb der von mir zitierten Stelle bei “1.” steht:

        Der bloße Text von Leitartikeln, Kolumnen, Nachrichten etc. unterliegt ausschließlich dem Urheberrecht der Journalisten. Das Leistungsschutzrecht beansprucht für diese Inhalte als solche keinen Schutz.

        Dort steht nichts über “automatisiert” oder “zitiert”. Ich lese das so, daß das Veröffentlichen des Textes eines ganzen Artikel (oder Teile davon) ohne Genehmigung nicht vom Leistungsschutzrecht berührt wird (vom Urheberrecht eventuell schon).

        Bei “2.” steht noch als Gegenbeispiel:

        Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht.

        Und das macht Google nun gerade nicht (es sei denn, man legt den Begriff “technische Kopie” sehr weit aus).

         
         
        • hmm…das stimmt natuerlich. Sorry falls ich etwas langsam war das mitzubekommen; Jetzt wird mir auch klar warum von den LSR-Verfechtern auch keiner mehr über Google sprechen will;
          Kern ist IMHO der Punkt “redaktionelle Zusammenfassung”; hier wird evtl. zum einen gegen die kopiererei von Zeitungen im PDF argumentiert.
          Andererseits wollen die wahrscheinlich in einem weiteren Schritt gegen Google vorgehen:
          1. Eine Zeitung ist ein redaktionell zusammengefasste Veroeffentlichung.
          2. google news ist zwar automatisiert, macht aber prinzipiell das gleiche. Die Google-Software arbeitet also redaktionell.
          3. Google bedient sich an unseren Inhalten um diese Zeitung herzustellen.

          Ich weiss nicht ob das so Sinn macht, ist ja auch nur eine Vermutung, weil von der Propaganda-Kommission der Verlagskartelle kriegt man ja immer nur den gleichen Senf neu vorgekaut und keine wirklichen Informationen.

           
           
        • Gerade dieser Punkt ist übrigens wichtig: Denn das Bereitstellen eingescannter Artikel ist ja heute bereits geschützt. Und dieser Schutz wird von Verlagen auch rigoros und problemlos durchgesetzt. So wundert sich beispielsweise mancher, der als Experte interviewt wurde, wenn er den Artikel auf seiner Homepage verwendet – und vom Ex-Fragensteller eine Kostennote erhält.

           
           
    • Wie man so etwas aus dem Entwurf herauslesen möchte, ist mir ziemlich schleierhaft. Ein gescannter Zeitungsbeitrag ist doch sowieso schon eine Urheberrechtsverletzung.
      Der Begriff der „technischen Kopie“ macht im Netz imho überhaupt keinen Sinn. Oder macht es einen Unterschied für das Leistungsschutzrecht, ob ich einen Text von einer Webseite abtippe oder per Copy&Paste einfüge? Ich glaube kaum.

       
       
  42. Sehr geehrter Kollege Dr. Hein,

    In dem Entwurf wird ausdrücklich auf die “Metall-auf-Metall” Rechtsprechung des BGH Bezug genommen – demnach ist bereits der kleinste Tonfetzen geschützt.
    Gerade dadurch besteht auch die Gefahr, dass durch das LSR auch jeder kleinste “Wortfetzen” geschützt sein könnte.
    Und nur weil eine Annahme als “unrealistisch” angenommen wird, heißt es nicht, dass es nicht kommen wird.
    Daher ist eine Kritik und Diskussion richtig und wichtig.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Tim Hoesmann

     
     
  43. Gutachten? Bis gestern nannte man das noch einen etwas länglichen Blogbeitrag. In dem übrigens etwas ganz Zentrales auch noch vergessen wurde. Nämlich eine Einschätzung zum unbestimmten Rechtsbegriff “gewerblich”.

     
     
    • M.Winter

      “Gewerblich” ist im Prinzip alles, mit was auch nur 1 Cent Einnahme generiert werden kann oder könnte. Auch Schreiben mit der Absicht der beruflichen Eigenförderung kann als gewerblich eingestuft werden.

      Die Unterscheidung zwischen gewerblich und privat ist daher eine Nebelkerze.

       
       
  44. kann nicht auf alle Punkte eingehen…

    1. die Unsicherheit um die es auch im Blog hier oft geht, und was Mr. Keese gekonnt ignoriert, ist die Gewerblichkeit. Es reicht nicht, einfach einen Word-count zu machen und zu belegen, dass “gewerblich” so-und-so oft im UrhG vorkommt – dazu brauchts keinen Juristen, das kann ich auch selbst machen. Es geht darum wie man gewerblich DEFINIERT. Also machts auch, denn dafür braucht man Juristen!

    2. “Verbraucher” DAs ist die typische Definition der althergebrachten Industrien die noch in Konsumenten und Hersteller – Sparten denken. FALSCH! Jeder ist auch Erzeuger im Internet – selbst wenn ich nur lese, erzeuge ich schon Daten darüber, was ich gelesen habe und wie lange – ich ERZEUGE also Daten; diese Tatsachen sollten endlich auch in den Formulierungen der Gesetze respektiert werden. Auch hierfür brauchen wir Juristen…

     
     
  45. Die Diskussion lohnt nicht. Ein von den Verbänden regelmäßig betrauter Jurist schreibt ein Gutachten. Das ist im Wirtschaftsleben exakt so wertvoll wie 0,1 Milchschnitten.

     
     
    • M.Winter

      Bedauerlicherweise beantwortet das Gutachten keine der wirklich relevanten Fragen.

      Die Sprachregelung sieht ja so aus: Das Urheberrecht schützt den konkreten Text btw. Bild etc., das LSR will das “Presseerzeugnis” an sich schützen, also die Zusammenstellung und Publikation journalistischer Inhalte GENAU SO, wie der Verleger es wünscht (” Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung”).

      Das hört sich für Blogger erstmal ungefährlich an. Der Blogger verlinkt bzw. zitiert und übernimmt ja immer einen konkreten Beitrag IN diesem Presseerzeugnis (im zulässigen Rahmen des Urheberrechts), aber nicht das Presseerzeugnis selbst, dessen konkrete Festlegung er nicht antastet. Da das Zitatrecht gilt, ist es dabei übrigens völlig egal, ob der Blogger privat oder gewerblich handelt, denn zitieren geht immer (und oft ist es sogar vorgeschrieben).

      Das Argument ist nun aber, dass Google und Co das Presseerzeugnis an sich nutzen (z.B. die vom Verleger gewünschte redaktionelle Anordnung sprengen, das Presseerzeugnis gewissermaßen als “Steinbruch” nutzen, um damit Geld zu verdienen.

      Der Vorwurf ist nicht völlig unbegründet, aber eigentlich absurd, wenn man bedenkt, dass umgekehrt die Erzeuger des Presseerzeugnisses mit Hilfe von Google genau das Gleiche tun, ebenfalls ohne zu zahlen. Der Journalist liest zu seiner Recherche ja nicht 100 Tageszeitungen von vorn bis hinten online, sondern sucht, was er braucht, über Google. Er tut damit genau das, was er Google vorwirft: Er nutzt Presseerzeugnisse nicht so, wie die Verleger es wollen.

      Leider bleibt der Referentenentwurf in der Definition völlig unscharf. Auf der einen Seite wird das Zitatrecht betont, auf der anderen Seite heißt es aber:

      “Nur wer fremde Presseerzeugnisse in Internet-Blogs (zumindest teilweise) gewerblich nutzt, greift in das (neue) Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers ein, sieht sich daher einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt oder muss für die Nutzung eine Lizenz erwerben.”

      Aber was heißt das denn: Wie “nutzt” der Blogger denn das Presseerzeugnis per se? Er republiziert doch nicht das Presseerzeugnis, sondern zitiert und verlinkt auf einzelne Artikel. Das wäre vom Zitatrecht geschützt.

      Aber dann heißt es plötzlich:

      “Verwendet ein Blogger zu seinem Hobby-Blog Fachartikel aus einschlägigen Presserzeugnissen und blendet er zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder den Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes ein, dann handelt er zu gewerblichen Zwecken und muss eine Lizenz erwerben.”

      Moment mal, plötzlich ist von der “Verwendung” (was heißt das? Lesen? Zitieren? Kritisieren?) von Fachartikeln die Rede. Und plötzlich sind wir mitten drin in der Rechtunsicherheit. Denn die Verwendung von Artikeln ist ja längst durch das Urheber- und Zitatrecht geregelt. Was hat das LSR damit zu tun?

      Das Zitatrecht beschränkt sich aber auch nicht mengenmäßig. Auch wenn bestimmte Blogs sich schwerpunktmäßig einer bestimmten Zeitung widmen und mit (kommentierten) Zitaten daraus Gewinne erzielen, gilt immer noch das Zitatrecht, nicht das LSR. Nach dem Referentenentwurf wäre aber überhaupt nicht mehr klar, was nun gilt.

      Ebenso problematisch ist folgender Satz im Referentenentwurf: “Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses.”

      Wie klein denn? Und wie kann man das Presseerzeugnis überhaupt “in seiner konkreten Festlegung” widrigerweise nutzen, wenn man nur wenige Worte verwendet? Wie können wenige Worte diese konkrete Festlegung tangieren? Definition Fehlanzeige.

      Der Verdacht drängt sich daher auf, dass es doch darum geht, auch noch das zu “schützen”, was das Urheberrecht nicht hergibt: Banalste Textfetzen, die das Urheberrecht nicht umfasst. Oft genug kommen die eh von Nachrichtenagenturen und werden tausendfach republiziert. Wobei sich die Verleger selbst Privilegien zugestehen, die für andere Publikationen im Netz nicht gelten sollen. Den normalen Blog darf der Verlag also ohne LSR ausbeuten, umgekehrt soll kassiert werden.

      Besonders problematisch ist das für freie Journalisten und Autoren. Während die Verlage für ihre festen Mitarbeiter vermutlich gegenseitige Schutzvorkehrungen treffen werden, würden die “Freien” in ihrer Arbeit unerträglich behindert.

      Der Umgang der Verlage mit Google ist wiederum hochgradig scheinheilig: Einerseits wird für maximale Präsenz bei Google “optimiert”, und wenn das gelingt, beschwert man sich über Parasitentum. Dabei gilt das, wenn überhaupt, auch umgekehrt.

      Der Referentenentwurf ist Murks. Das LSR ist Murks. Und dieses Gutachten auch.

       
       
  46. Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden.

    Es ist zu vermuten, dass 1,5 Mio. bloggende Affiliateteilnehmer das gerade ganz anders empfinden, zumal man behaupten kann, dass eine Legaldefinition für Presseerzeugnisse vorläge. Dumm, wenn das Gros der Medienwelt den Unterschied zwischen Zeitungsartikeln, die wie bisher genutzt werden dürfen, und dem, was das LSR schützen soll, dann nicht klar erkennen kann.

    Die aktuelle Kritik kommt von Dorothee Bär: Mit Leistungsschutzrecht droht ein deutsches Acta
    http://www.golem.de/news/csu-vizechefin-mit-leistungsschutzrecht-droht-ein-deutsches-acta-1206-92681.html

    Klingt nicht nach Einigkeit und Recht und Freiheit…

    LG Simone

     
     
  47. Eine Verletzung des Leistungsschutzrecht durch Blogger wird in vielen Fällen schon deshalb ausscheiden, weil kein Zusammenhang zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht oder mit dem Blog keine Einnahmen erzielt werden.

    Es ist zu vermuten, dass 1,5 Mio. bloggende Affiliateteilnehmer das gerade ganz anders empfinden, zumal man behaupten kann, dass eine Legaldefinition für Presseerzeugnisse vorläge. Dumm, wenn das Gros der Medienwelt den Unterschied zwischen Zeitungsartikeln, die wie bisher genutzt werden dürfen, und dem, was das LSR schützen soll, dann nicht klar erkennen kann.

    Die aktuelle Kritik kommt von Dorothee Bär: Mit Leistungsschutzrecht droht ein deutsches Acta

    Klingt nicht nach Einigkeit und Recht und Freiheit…

    LG Simone

     
     
  48. RJ

    Herr Heine, erklären Sie bitte einmal den Unterschied zwischen Zeitungsartikeln, die nicht vom LSR betroffen seien, wie Sie schreiben und Presseerzeugnissen und Teilen davon, die das LST regeln soll. Am besten am Beispiel. Warum sollen das Presseerzeugnisse oder Teile davon sein, die auf Google News öffentlich zugänglich gemacht werden und nicht nur bloße Artikel? Nach Ihrer Darlegung scheinen mir die Google News gar nicht vom LSR betroffen. Oder verstehe ich Sie falsch?

     
     
  49. Und jetzt nimmt ihnen auch noch ihr Haus- und Hofjurist die Butter vom Brot? Hatten Sie sich nicht gerade noch darüber beschwert, dass Aggregatoren die mühselig von Redakteuren erdachten Überschriften einfach kostenlos beziehten und deshalb das Leistungsschutzrecht nötig ist?

    Und dann schreibt Dr. Robert Heine einfach:

    “In vielen Fällen sind Artikelüberschriften in der URL enthalten. Die Zulässigkeit der Verwendung der Artikelüberschrift ergibt sich dann schon unmittelbar aus der Entscheidung des BGH. Die Entscheidung wird in der Begründung des Referentenentwurf ausdrücklich in Bezug genommen. Sie soll also uneingeschränkt auch für das neu geschaffene Leistungsschutzrecht gelten.”

     
     
  50. Die hier vorgetragenen Rechtsauffassungen werden nicht von allen geteilt. Zum Beispiel ist der BDI ganz anderer Meinung:

    “Der Entwurf für das geplante Gesetz enthalte «zahlreiche problematische Regelungen und Unschärfen, die grundsätzliche Fragen aufwerfen», bemängelte der Verband. «Die damit verbundene Rechtsunsicherheit würde sowohl den Anreiz für innovative Leistungsangebote minimieren als auch die Unternehmen in ihrem täglichen Umgang mit dem Internet maßgeblich beeinträchtigen.»”

    Zudem bemängelt der Bund der Deutschen Industrie, dass völlig unüblich ein Referentenentwurf vor der Anhörung der Verbände veröffentlicht wurde. So fing der Niedergang von ACTA auch an.

    “BDI fordert Verzicht auf Leistungsschutzrecht für Verlage”
    http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/computer_nt/article106649382/BDI-fordert-Verzicht-auf-Leistungsschutzrecht-fuer-Verlage.html

    Das LexKeese ist tot, bevor es ins Parlament kommt. Finde von SLS, um Koalitionsvertrag zu genügen, aber der CDU die Durchsetzung aufzuhalsen. :-)

     
     
  51. Täusche ich mich oder untschlägt Robert Heine mit § 101 UrhG genau den Paragraphen, wegen dem die Deckelung der Abmahnung nicht funktioniert und Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen praktisch immer als gewerblich eingestuft werden?

     
     
  52. Ach ja, keck gesprochen. Es wird nicht besser dadurch. Ein kleines Schmankerl zur Untauglichkeit des Entwurfes:

    “(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.”

    Wie soll denn der Hersteller eines Druckerzeugnisses den gewerblichen Zweck nachweisen, wenn er sein Presseerzeugnis kostenlos und unentgeltlich im Internet verbreitet. In der Regel ist dann doch also Liebhaberei zu vermuten und die Mehrzahl der Presseerzeugnishersteller werden von den Ergänzungen also gar nicht erfasst. Gewerbliche ZWecke kann man nur denen unterstellen, die irhe Erzeugnisse vpr kostenlosen Zugang schützen. Die aber werden von Google nicht erfasst. Also ist der Entwurf überflüssig.

    Die rechtliche Klarheit von “Presserzeugnissen” ist eine Chimäre. Die Landespressgesetze kennen für die Druckwerke das Wort Internet gar nicht.

    Hier wird das Internet im LexKeese-Entwurf zu einem rechtsfreien Raum :-)

    ich habe noch nie einen handwerklichen schlechten Gesetzentwurf wie den des LexKeese gesehen. Voller unbestimmter Begrifflichkeit und nur für einen winzigen Bruchteil von Verlegern, die gewerbliche Zwecke statt Liebhaberei nachweisen können.

     
     
  53.  

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