Leistungsschutzrecht: Anmerkung zur Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer



Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf Einladung des Bundesjustizministeriums eine Stellungnahme zur geplanten Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage veröffentlicht. Verfasst hat das Papier der Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz im Juli 2011. Das sechsseitige Papier nimmt eine eher skeptische Haltung ein und kommt zu folgender Schlussfolgerung:

Damit lässt sich zusammengefasst festhalten, dass ein grundsätzliches Bedürfnis besteht, qualitativ hochwertigen Journalismus auch weiterhin gegen zu missbilligende Übernahmen durch Dritte zu schützen. Allerdings scheint es zweifelhaft, ob die Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse ein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels darstellt.

Obwohl das Papier soeben erst erschienen ist, berücksichtigt es nicht den gegenwärtigen Stand der Debatte. Es basiert auf einer veralteten ersten Konzeptskizze, die vor rund einem Jahr bekannt geworden war und schon damals den weiter fortgeschrittenen Stand der Diskussion zwischen Verlagen und Gewerkschaften nicht mehr treffend wiedergab. Ihren offiziellen Vorschlag haben die Verlagsverbände dem Bundesjustizministerium Anfang November 2010 mündlich vorgestellt. Dieser Vorschlag weicht erheblich von dem Papier ab, das der Ausschuss zur Grundlage seiner Stellungnahme gewählt hat. Der tatsächliche Verlagsvorschlag wäre mühelos zu erhalten gewesen, da ihn VDZ und BDZV auf ihren Webseiten ausführlich dargelegt haben. Auch dieser Blog enthält einen detaillierten Katalog von Fragen und Antworten, der den Verlagsvorschlag im Detail nachzeichnet.

Im Einzelnen ist zu dem Papier Folgendes in chronologischer Reihenfolge anzumerken:

Zur Ausgangslage heißt es unter Ziffer II. 1.:

Geschützt werden sollen journalistische Beiträge, die von den Verlagen gegenwärtig kostenlos im Internet veröffentlicht und von OnlineSuchmaschinen meist verkürzt („abstracts“) weiterverbreitet werden. Auch so genannte „snippets“, also aus wenigen Sätzen bis hin zu einem Satzteil bestehende „Schnipsel“ eines Textes sollen dem neuen Leistungsschutzrecht unterfallen.

Diese Formulierung führt in die Irre. Geschützt werden soll die Leistung des Presseverlegers, nicht mehr und nicht weniger. Die in der Stellungnahme gewählte Formulierung „journalistische Beiträge“ bringt die Leistung des Verlegers in – von den Verlagen nicht beabsichtigte – Nähe zur Leistung des Autoren. Eine Forderung der Verlage an den Gesetzgeber, Snippets ausdrücklich dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen, also eine entsprechende Vorschrift im Gesetz zu schaffen, gibt es nicht. Die Verlage haben zwar wiederholt deutlich gemacht, dass Snippets nicht möglich wären ohne die Inanspruchnahme von Leistungen der Verlage. Sie haben jedoch auch stets darauf verwiesen, dass die vorhandenen Schranken des Urheberrechtsgesetzes, somit auch das Zitatrecht, unberührt bleiben sollen. Falls es sich bei Snippets um Zitate handeln sollte, was jedoch sehr fraglich ist, wären sie vom Zitatrecht umfasst.

Unter Ziffer II. 2. heißt es:

Der Grundsatz der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG, garantiert die Pressebetätigung in sämtlichen Aspekten. Aus der objektiven Einrichtungsgarantie des 4 Instituts der Freien Presse resultiert eine grundrechtlich normierte Schutzpflicht des Staates für die Presse (BVerfG NJW 1989, 2877). Daraus folgt allerdings kein grundrechtlicher Anspruch der Presseorgane auf staatliche Förderung. Insbesondere wegen der gebotenen größtmöglichen Unabhängigkeit der Presseorgane von jeglicher staatlicher Einflussnahme ist daher jede Maßnahme zur Förderung der wirtschaftlichen Belange von Presseorganen einer kritischen Beurteilung zu unterziehen.

Es ist zwar zutreffend, dass aus dem Grundsatz der Pressefreiheit kein grundrechtlicher Anspruch der Presseorgane auf staatliche Förderung folgt. Allerdings schlagen die Verlage auch keine staatliche Förderung vor. Sie regen lediglich besseren rechtlichen Schutz ihrer Leistung an. Dies erkennt der Ausschuss unter Ziffer II. 6. auch an:

Unzweifelhaft hat jedoch das Gemeinwesen ein vitales Interesse an qualitativ hochwertigem Journalismus. Dazu gehört es auch, die Leistungen der Journalisten und Presseunternehmen wirksam gegen rechtlich nicht zu billigende Übernahmen durch Dritte zu schützen.

Auch erkennt er an, dass andere verwandte Werkmittler wie Musikhersteller und Filmproduzenten durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind. Gleichwohl bezweifelt er die Wirksamkeit eines solchen Schutzes und damit auch implizit die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage. Ziffer II 5.:

Die Beeinträchtigung traditioneller Geschäftsmodelle durch die elektronischen Medien ist auch in anderen Bereichen der Verwertung geistigen Eigentums keine neue Erscheinung. Beispielhaft sei hier auf die erheblichen Umsatz- und Erlösrückgänge in der Musikindustrie verwiesen, die trotz bestehenden gesetzlichen Urheberrechtsschutzes nicht nennenswert eingedämmt werden konnten, wenn auch aufgrund teilweise anderer Ursachen.

Die Probleme der Rechtsdurchsetzung, vor denen die Musikindustrie steht, sollten jedoch nicht gleich gesetzt werden mit der Abwesenheit eines eigenen Rechts, das gar nicht verfolgt werden kann und somit gar nicht erst auf Durchsetzungschwierigkeiten stößt. Überdies scheitert die Musikindustrie bei der Durchsetzung ihres Rechts keineswegs prinzipiell und vollständig, sondern nur graduell und zu einem gewissen Prozentsatz. Auch kann der Umsatz- und Erlösrückgang der Musikindustrie nicht dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz angelastet werden, selbst teilweise nicht, denn bestünde er nicht, wäre der Rückgang sicherlich größer. Der Urheberrechtsschutz versetzt die Musikindustrie vielmehr in die Lage, der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung mit gewissem Erfolg entgegen zu treten. Wären diese Handlungen nicht ungesetzlich, bestünde wohl kaum Aussicht, ihnen zumindest in gewissem Umfang zu begegnen. Überdies darf nicht übersehen werden, dass das Beharren der Musikindustrie auf urheberrechtlichem Schutz auch zum Entstehen neuer, konstruktiver Geschäftsmodelle geführt hat. Apples höchst erfolgreicher kostenpflichtiger iTunes-Store wäre vermutlich kaum neben das ungenehmigte Filesharing getreten, wenn das kostenlose Filesharing in Abwesenheit eines urheberrechtlichen Schutzes die volle Rechtmäßigkeit gegenüber dem Musikhersteller hätte reklamieren können.

Im Abschnitt „Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts“ unterläuft dem Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz einer bedauerlicher Sachfehler. Unter III. 1. c) heißt es:

Ein Bedürfnis für die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts besteht allerdings nur, wenn nach der gegenwärtigen Rechtslage kein ausreichender rechtlicher Schutz für journalistische Leistungen bestünde.

(…) Die Erbringer journalistischer Leistungen, also Redakteure, Graphik-Designer, Fotografen etc., übertragen den Verlagen branchenüblich umfassend Nutzungsrechte an ihren urheberrechtlich geschützten Leistungen. Soweit also solche urheberrechtlich relevanten journalistischen Leistungen betroffen sind, sind die Presseverlage bereits aufgrund dieser ihnen eingeräumten Nutzungsrechte in der Lage, Urheberrechtsschutz geltend zu machen. Für derartige Fallkonstellationen wäre daher ein neues Recht nicht erforderlich.

Dies entspricht nicht den Tatsachen. Zwar übertragen fest angestellte Mitarbeiter den Verlagen tatsächlich umfassende Nutzungsrechte auch aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen, nicht aber die überwiegende Mehrzahl der freien Mitarbeiter. Gerade freie Mitarbeiter sind für das Entstehen journalistischer Produkte unverzichtbar. Ihre Anzahl übersteigt die Zahl der festen Mitarbeiter in den meisten Redaktionen bei weitem. Gewerkschaften und andere Organisationen der freien Mitarbeiter legen großen Wert darauf, ihre Rechte den Verlagen auch in Zukunft nicht vollständig einräumen zu wollen, sondern nach Möglichkeit nur einmalige Nutzungsrechte zu erteilen und die weitere Verwertung selbst vorzunehmen. Über dieses Thema führen Verlage und Freie seit Jahren Auseinandersetzungen. Hinsichtlich der Verfolgung ungenehmigter Vervielfältigung ergeben sich aus dieser Lage erhebliche Durchsetzungsschwierigkeiten für Verlage, da sie in Gerichtsverfahren mit hohem, wirtschaftlich kaum vertretbaren Aufwand für Tausende von kopierten Artikeln die jeweilige Rechtekette nachweisen müssen.

Weiter heisst es im Papier:

Zudem scheint es kaum möglich, ein solches Leistungsschutzrecht des Verlegers gegen das Urheberrecht der Autoren abzugrenzen.

Dies knüpft an die eingangs aufgestellte Vermutung an, dass es den Verlagen darum ginge, journalistische Beiträge zu schützen. Tatsächlich aber haben die Verlage dem Bundesjustizministerium eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung vorgeschlagen. Daher sind sie nicht darauf angewiesen, das Leistungsschutzrecht auf Kleinstbestandteile unterhalb der Schöpfungshöhe des Autorenwerks zu beschränken, wie unter III. 1. c) bb) vermutet wird:

Somit könnte sich der Anwendungsbereich eines neuen Leistungsschutzrechts lediglich auf solche journalistische Leistungen, vor allem wohl deren (u.U. Kleinst-) bestandteile beziehen, die die Anforderungen des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllen.

Daher ist auch die Schlussfolgerung unter III. 2. nicht sachgerecht:

Im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen besteht daher kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts. Die Erweiterung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen führte dazu, dass solche bislang urheberrechtsfreien Leistungen einem Verbietungsrecht der Verlage unterstellt würden. Da dies mit Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger, aber auch der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen verbunden ist, müssten weitere erhebliche Gründe hinzutreten, um die Einführung eines solchen Schutzrechts zu rechtfertigen.

Genau darum geht es beim Leistungsschutzrecht nicht. Die Informationsfreiheit der Bürger soll erhöht, nicht verringert werden, indem das Urheberrecht den Gegebenheiten der digitalen Wirklichkeit angepasst wird und damit dazu beiträgt, Investitionen der Verleger besser vor ungenehmigten Eingriffen zu schützen. Dies wird dazu beitragen, die Vielfalt der Presselandschaft auch im Interesse der Informationsfreiheit der Bürger zu erhalten und auszubauen.

Unter dem Titel „Rechtskonstruktive Bedenken“ führt der Ausschuss weiter aus:

Die Definition der Verlage, § 87f Abs. 2 S. 1 ihres Entwurfes, weist die Problematik einer Vielzahl unbestimmter Rechts- und Tatsachenbegriffe auf, wie bspw. „redaktionell gestaltete Festlegung“, „journalistische Beiträge und andere Elemente“, „elektronischer Träger“, „im Rahmen einer unter einem Titel periodisch veröffentlichten Sammlung“. (…)

Beide Entwürfe sehen den Leistungsschutz lediglich für Periodika, also Erzeugnisse vor, die nach den Entwurfs-Definitionen (§ 87f Abs. 2 – UrhG-Entwurf) „unter einem Titel“ und im Rahmen einer „Sammlung“ veröffentlicht werden. Damit dürften ohne erkennbaren Grund anderweitige Leistungen, bspw. in Internet-Blogs, vom Leistungsschutz nicht umfasst sein, was nicht sachgerecht erscheint. (…)

Besonderen Bedenken begegnet § 87g Abs. 1 S. 2 UrhG-Entwurf der Verlage. Danach soll auch eine flüchtige Darstellung auf dem Bildschirm als Vervielfältigungshandlung anzusehen sein. Diese Regelung wäre aus inhaltlichen Gründen richtiger in § 87f UrhG-Entwurf der Verlage aufgehoben anstatt an versteckter Stelle in § 87g UrhGEntwurf der Verlage, der sich mit der Rechtewahrnehmung befasst.

Auch hier gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu einem Text ab, der bereits vor einem Jahr öffentlich als überholt bezeichnet worden ist und der inhaltlich von den Verlagen nicht weiter verfolgt wurde. Bezüglich Blogs haben die Verlage vielfach öffentlich erklärt, dass sie eine Abgrenzung zwischen Verlagserzeugnissen und Blogs für nicht zielführend halten und nichts dagegen einzuwenden hätten, wenn sich ein Leistungsschutzrecht auch auf Blogs erstrecken würde.

Unter IV. 5. schreibt der Ausschuss:

Ein Leistungsschutzrecht für die Presse stünde auch in Konflikt zu der in § 51 UrhG geregelten Zitierfreiheit. Während bisher gemäß § 51 Nr. 2 UrhG Stellen eines veröffentlichten Werkes in einem anderen Sprachwerk angeführt werden dürfen, würde sich die Frage stellen, ob das nach Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse oder Teile davon auch künftig noch der Fall wäre.

Auch diese Schlussfolgerung wird auf Grundlage einer seit mehr als einem Jahr überholten Skizze gezogen. Die Verlage haben sich öffentlich vielfach zur Zitierfreiheit bekannt und dem Gesetzgeber keine Änderung der entsprechenden Schranke vorgeschlagen.



 

21 Kommentare

 
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  10. L. von Matterhorn

    Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen.

    Wohl wahr. Allerdings meint das Urheberrecht hier lediglich die erneute Verbreitung (Veröffentlichung). Eine bloße Nutzung (sprich Lesen) eines Textes ist aus gutem Grund nicht urheberrechtlich relevant. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Text frei zugänglich oder hinter einer Bezahlschranke liegt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Leser dies aus “gewerblichen” Gründen tut, da (Zeitungs-)lektüre rechtlich nicht in privat oder gewerblich zu trennen ist (jeder Steuerrechtler wird Ihnen ein Lied davon singen).

    Aber nehmen wir mal für eine Sekunde an, es gäbe das von Ihnen gewünschte Leistungsschutzrecht. Mitarbeiter Z von Firma XY liest nun täglich zahlreiche Presseartikel und speichert vielleicht einige davon auf seinem Rechner. Ihrer Vorstellung zu folge wäre nun eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die praktische Frage die sich stellt ist jedoch: wie wollen die Verleger den relevanten Vorgang feststellen? Der Lese- und Speichervorgang als solcher wird nirgends registriert oder öffentlich angezeigt, und sofern nicht jeder Verlag seine eigene Vorratsdatenspeicherung betreiben will besteht auch auf Basis der Logfiles ihrer Server nicht die Möglichkeit, die Identität des Leistungsschutzrechtsverletzers (sprich Lesers) festzustellen. Ich sehe also nur zwei Möglichkeiten: entweder sie hoffen darauf, dass Firma XY freiwillig (egal ob nun im Voraus oder nachträglich) für die genutzten Pressetexte bezahlt (was paradox wäre, denn dann wäre eine Bezahlschranke wesentlich einfacher als kostenloses Zugänglichmachen plus nachträgliches Abkassieren), oder sie verlangen die Gebühr von allen Firmen, sozusagen pauschal und provisorisch für eventuelle Leistungsschutzrechtsbrüche der Mitarbeiter. Welche der beiden Möglichkeiten ist es? Oder schwebt Ihnen vielleicht eine Dritte vor?

     
     
  11. Christoph Keese

    Entschuldigung für die späte Antwort.
    Zahlung für Nutzung von Inhalten, die ohne Zahlschranken im Netz stehen: Die Abwesenheit einer Zahlschranke begründet nicht das Recht, gewerbliiche Kopien ohne Genehmigung anzufertigen. Ob die Freigabe der Indexierbarkeit für Suchmaschinen gleichzeitig bedeutet, dass beliebig auf den Inhalt zugegriffen werden darf, ist hoch umstritten. Die Verlage treten dafür ein, dass differenzierte Mechanismen eingerichtet werden, die zwischen unterschiedlichen Nutzungsformen (Indexierung, Kopie, Snippet) etc unterscheiden. Google hat es bisher abgelehnt, solche Mechanismen (beispielsweise ACAP) zu unterstützen.
    Konkretes Beispiel: Gewerbliche massenhafte, ungenehmigte Kopien aus elektronischen Speichern, wie sie zB von SZ und FAZ derzeit gerichtlich beklagt werden. Gerichte fordern Beweise für Rechtekette in jedem Einzelfall, also bei jedem Artikel. Bei der Menge der Verletzungsfälle (>10.000) praktisch undurchführbar. LSR ermöglicht Vorgehen aus eigenem Recht, damit erstmal realistische Durchführbarkeit.

     
     
  12. L. von Matterhorn

    Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten.

    Eigentlich ist es das Geschäftsmodell einer Suchmaschine, Inhalte im Netz für den Endkunden durchsuchbar zu machen. Ob die durchsuchte Website davon mehr Traffic hat oder nicht ist der Suchmaschine herzlich egal. Abgesehen davon kann man nicht erwarten für die Nutzung von Inhalten bezahlt zu werden, die man ohne (Bezahl)schranke ins Netz stellt.

    Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden.

    Diese Frage müssen sich die Verleger in der Tat stellen. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass sie der Verlierer in diesem Geschäft sind, können sie die Suchmaschinen innerhalb weniger Sekunden aussperren. Schon heute! Da sie dies aber nicht tun, muss davon ausgegangen werden, dass die Verleger mehr auf Google angewiesen sind als Google auf sie. Diesen Eindruck haben sie in ihrem Blog ja auch bestätigt, Herr Keese, wenn sie von Google als einem “guten Geschäftspartner” reden.

    Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden.

    Darf ich an dieser Stelle um ein konkretes Beispiel bitten? Welche Handlung (und von wem) ist damit gemeint, die nicht schon heute vom Urheberrecht erfasst würde? Um es auf den Punkt zu bringen: inwiefern soll das Leistungsschutzrecht in diesem Punkt über das UrhG hinausgehen?

     
     
  13. Christoph Keese

    Damit sprechen Sie interessante Punkte an. Hegemann und Heine haben in AfP darauf hingewiesen, dass das Geschäftsmodell der meisten Suchmaschinen, darunter auch Google, darin besteht, Snippets aus Texten durchsuchter Websites zu erzeugen und und mit Weiterleitung von Traffic zu bezahlen, sozusagen ein Bartergeschäft anzubieten. Hegemann und Heine stellen nachvoillziehbar in Frage, ob die Leistungen gleichwertig sind und ob es im Interesse der Verlage ist, dieses Bartergeschäft auch in Zukunft fortzusetzen. Dies sind in der Tat Überlegungen, die in vielen Verlagen auf der ganzen Welt geteilt werden. Allerdings haben sie nur am Rande etwas mit dem Leistungsschutzrecht zu tun. Das Leistungsschutzrecht kann Verlagen sicherlich in Verhandlungen helfen, weil sie damit ein eigenes Recht haben und sich nicht auf abgeleitete Rechte von Autoren berufen müssen. Allerdings ist dies nicht der Hauptzweck eines Leistungsschutzrechts . Dafür ist schon die wirtschaftliche Bedeutung des Suchmaschinen-Snippets zu klein. Das Leistungsschutzrecht soll in erster Linie helfen, der massiven, quasi industriellen ungenehmigten Vervielfältigung von Texten durch Nicht-Suchmaschinen Herr zu werden.
    Zum Interview der Ministerin, auf das Sie verlinken: Carta hat das Interview damals falsch zusammengefasst und eine reißerische, inhaltlich nicht zutreffende Schlagzeile gewählt. Man kann kann das Interview im Original anhören und stellt fest, dass die Ministerin keineswegs davon spricht, dass sich das Leistungsschutzrecht nur auf eine Abgabe auf Snippets hinaus laufen.
    Eine Geräteabgabe haben die Verlage nie gefordert. Geräteabgaben gibt es beispielsweise als Reprographie- oder Leermedienabgabe, diese basieren urheberrechtlich aber nicht auf Ausschließlichkeitsrechten, sondern gehen als den Schranken hervor. Es wäre auf Basis eines Ausschließlichkeitsrechts, also des Lizenzmodells, das wir vorschlagen, rechtlich gar nicht möglich, eine Geräteabgabe zu errichten. Kurzum: Wir wollen es nicht, haben es nicht vorgeschlagen und es ginge auch gar nicht.

     
     
  14. L. von Matterhorn

    Ich hielt diese “Google-Fixierung” für gerechtfertigt, da Google wenn auch nicht hier von Ihnen, so doch in vielen Beiträge der Pressevertreter als Paradebeispiel eines Unternehmens genannt wird, das sich ungehindert an Presseerzeugnissen bereichere (etwa von Hegemann & Heine 2009 AfP 201 oder Schweiter 2010 ZUM 7). Da das Leistungsschutzrecht nach Aussage unserer Justizministerin lediglich auf eine Abgabepflicht für Snippets hinauslaufen soll, lohnt es sich, dieses Thema näher zu betrachten. Die ursprünglich geforderte Geräteabgabe für das Lesen freizugänglicher Websites scheint ja zumindest aus Sicht der Politik vom Tisch zu sein, oder bestehen die Verleger weiterhin auf dieser Forderung?

     
     
  15. Christoph Keese

    Danke für die Ratschläge zum Umgang mit Google. Mir gelingt es offenbar nicht, Sie davon zu überzeugen, dass Google nicht unser Hauptthema ist. Gegen Ihre Google-Fixierung weiß ich im Augenblick keinen anderen Rat als ausnahmsweise mal nicht inhaltlich zu antworten.

     
     
  16. L. von Matterhorn

    Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen.

    Vielen Dank für die klare Antwort. Stellt sich nun allerdings die Frage, warum die Presseverleger dann nicht bereits heute versuchen, juristisch gegen den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer Google vorzugehen? Schließlich hat diese Variante doch in Belgien so erfolgreich funktioniert.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google – auch das war schon zu lesen – damit aus dem Land getrieben werde.

    Ich versteh schon. Die Verleger wollen hier, wie die Medienwoche es ausdrückte, “den Fünfer und das Weggli: Von Google indexiert und dafür entschädigt werden”. Das wird aber nicht funktionieren. Ob mit oder ohne Leistungsschutzrecht werden sich die Presseverleger fragen müssen, ob sie von einer Indexierung bei Google nicht mehr Nutzen als Schaden haben. Mit anderen: ob nicht am Ende die Verleger eine Gebühr an Google zahlen werden müssen, statt umgekehrt.

     
     
  17. Christoph Keese

    Die Verleger brauchen das neue Schutzrecht, um eine Vielzahl ungenehmigter Eingriffe abwehren zu können. Sie verkürzen das Thema auf Google und verlieren damit das eigentlich Problem aus dem Blick. Zentrales Problem ist, dass die ökonomische Struktur des Netzes heute massive Anreize setzt, ganze Artikel oder große Teile daraus zu kopieren und zu vermarkten – entweder auf eigenen Seiten über Suchwortwerbung oder per Weiterverkauf an Drittkunden. Jeder Text, den der Kopist ungenehmigt kopiert und vermarktet, erhöht dessen Umsatz. Je erfolgreicher Verlage Paywalls aufbauen, desto höher wird der Anreiz, Content hinter den Paywalls zu kopieren und ungenehmigt mit einem Preisabschlag an Dritte zu vermarkten. In diesem Geschäft ist Google ausdrücklich nicht tätig. Google ist keineswegs ein Gegner, gegen den sich das Leistungsschutzrecht richten soll. Google ist ganz im Gegenteil ein guter Geschäftspartner, mit dem alle Verlage, auch unser Haus, in intensiver und fruchtbarer Geschäftsbeziehung stehen. Unsere gute Beziehung zu Google verträgt es, dass wir in einem Detailpunkt unterschiedlicher Auffassung sind. Verlage vertreten in Kenntnis der Rechts- und Urteilslage den Standpunkt, dass Snippets die Merkmale eines Zitats nicht erfüllen. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit das Geschäftsmodell von Aggregatoren zerstört werden soll, dass die Suchfreiheit im Internet eingeschränkt wird oder dass Google – auch das war schon zu lesen – damit aus dem Land getrieben werde. Es gibt kein Grund zu Alarmismus oder Katastrophenszenarien. Die Meinungsverschiedenheit in diesem Punkt wird sicherlich eines Tages gelöst werden können. Bis dahin lenkt es von den wahren Problemen ab, wenn in der Debatte um das Leistungsschutzrecht von mancher Seite so getan wird, als ginge es nur oder in der Hauptsache um Google. Das ist nicht der Fall. Das Urhebergesetz ist durch die Wirklichkeit in der digitalen Welt herausgefordert, da hochlukrative Geschäftsmodelle entstanden sind, die auf dem ungenehmigten Kopieren von Texten oder Teilen daraus basieren.

     
     
  18. L. von Matterhorn

    Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Keese.

    Sofern [die Aggregatoren] zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten.

    Und jetzt doch mal Butter bei die Fische. Ist das, was Google heute mit Google Search und Google News veranstaltet nach Ihrer Auffassung (oder der Auffassung der Verleger allgemein) durch die Zitatschranke des UrhG gedeckt oder nicht? Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Paperboy, Perlentaucher) ebenso wie die Fachliteratur (Klein, 39 IIC 451; Schmid-Petersen, 42 AfP 119) bejahen dies ja einstimmig. Soll sich das durch ein Leistungsschutzrecht ändern? Falls nicht, wozu brauchen wir (bzw. die Verleger) dann das neue Schutzrecht?

     
     
  19. Christoph Keese

    Der Fragen-und-Antwortenkatalog enthält nahezu vollständig alle Aspekte des Verlegervorschlags. Dies gilt auch für die entsprechenden Webseiten von VDZ und BDZV. Es handelt sich um sehr deutliche Konkretisierungen, deren einziger Nachteil aus Ihrer Sicht darin bestehen mag, dass sie Ihre vorgefassten Ansichten über den Verlegervorschlag nicht bestätigen. Einen ausformulierten Gesetzesentwurf haben VDZ/BDZV nicht eingereicht, weil sie dazu von Bundestag und Bundesjustizministerium nicht eingeladen worden sind, sondern es vielmehr nahegelegt worden ist, nur Vorschläge für Eckpunkte vorzutragen. Dies ist geschehen. Diese Anregung war im übrigen auch berechtigt und nachvollziehbar, da es nicht Aufgabe interessierter Gruppen sein kann, Gesetzentwürfe zu schreiben. Dieses Recht steht dem Bundestag beziehungsweise dem von ihm beauftragten federführenden Ministerium zu. Eine offizielle Abordnung von BDZV und VDZ hat dem Justizministerium die Eckpunkte in einem formellen Gespräch Anfang November 2010 vorgestellt. Diese Eckpunkte sind von den Verbänden unverzüglich veröffentlicht worden. Sie finden sich unter anderem in besagtem Fragenkatalog und in vielen anderen öffentlichen Stellungnahmen und Publikationen. Weder Ministerium noch Rechtsausschuss haben die Verbände aufgefordert, Vorschläge für Legaldefinitionen auszuarbeiten. Es bleibt auch dahin gestellt, ob es solcher Legaldefinitionen im Gesetzestext bedarf. Beispielsweise das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers in §85 UrhG kommt gut ohne Definition der Begriffe “Tonträger” und “Hersteller eines Tonträgers” aus. Über die Notwendigkeit einer Legaldefinition zu entscheiden, obliegt dem Gesetzgeber. VDZ und BDZV haben als Verbandsmeinung zu der Entscheidungsfindung lediglich beigetragen, indem sie erklären, dass aus ihrer Sicht nichts dagegen spricht, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch auf Blogger zu erstrecken. Sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Abgrenzungsfragen stellen, werden sich die Verlage mit Stellungnahmen dazu äußern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen aber weder seitens des Justizministerium noch des Bundestags Fragen hierzu vor. Über eine Reihe anderer Aspekte gibt es mit Fraktionen des Bundestags derzeit konstruktive Gespräche. Hinsichtlich Google haben sich die Verbände ebenfalls deutlich geäußert. Das Zitatrecht soll unberührt bleiben, zugleich streben die Verlage das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Erzeugnisse an. Damit ist die Frage nach Aggregatoren beantwortet. Sofern sie zitieren, werden sie von einem Leistungsschutzrecht nicht daran gehindert. Sofern sie außerhalb des Zitatrechts gewerblich kopieren, öffentlich zugänglich machen oder verbreiten, müssen sie die einschlägigen Ausschließlichkeitsrechte beachten. Es liegt also im Ermessen der Aggregatoren, welchen Weg sie wählen. Hinsichtlich der iRights-Veröffentlichung vor einem Jahr kann ich nur die Bitte äußern, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Vorschläge nicht eingereicht worden sind. Was VDZ und BDZV vorgetragen haben, ist veröffentlicht worden. Es bringt die Debatte nicht weiter, wenn sie fortwährend auf Basis veralteter Unterlagen geführt wird.

     
     
  20. L. von Matterhorn

    Der tatsächliche Verlagsvorschlag wäre mühelos zu erhalten gewesen, da ihn VDZ und BDZV auf ihren Webseiten ausführlich dargelegt haben.
    Darf man fragen wo? Gemeint ist damit nicht eine elendlange Frage-Antwort-Seite oder sonstiges unkonkretes Wischiwaschi, sondern ein ausformulierter Gesetzesentwurf, oder mindestens eine konkrete Definition von Begriffen wie “Presseverleger”, “Presseerzeugnis”, sowie den Tatbeständen, die nach heutigem Urheberrecht nicht relevant sind, es laut Leistungsschutzrecht aber in Zukunft sein sollen (mit anderen Worten: was konkret macht Google, wofür sie in Zukunft zahlen sollen, und worin unterscheidet sich das von der Tätigkeit jedes anderen aktiven Webnutzers?). Soetwas findet man weder bei VDZ, noch BDZV, noch sonsteinem Leistungsschutz-Forderer. Deshalb muss man auch heute noch — wie gerade eben die BRAK — auf den (wie Sie richtig feststellen) veralteten Entwurf zurückgreifen, wenn man sich mit dem Leistungsschutzrecht auseinander setzen will. Ohne den damaligen iRights-Leak hätte die Öffentlichkeit vermutlich bis heute kein konkretes Bild von den Verlegerforderungen.

     
     

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