SOPA ist viel besser als sein Ruf und sollte Gesetz werden



Wikipedia Blackout
Blackout bei Wikipedia

Der Aufschrei gegen SOPA, den amerikanischen „Stop Online Piracy Act“, war laut und heftig. Seinen Schwarzen Tag begründete Wikipedia mit nackter Existenzangst: „Über ein Jahrzehnt lang haben wir in Millionen Arbeitsstunden die größte Enzyklopädie der Menschheitsgeschichte aufgebaut. Jetzt erwägt der Kongress ein Gesetz, das dem offenen und freien Internet tödlichen Schaden zufügen könnte“, hieß es in dem Sperrvermerk. Wikipedia und zahlreiche Unternehmen, die von Piraterie wirtschaftlich profitieren, darunter Google, bewirkten eine Verschiebung der Beschlussfassung auf unbestimmte Zeit. Doch ihre hysterische Reaktion ist übertrieben. Fast keiner der Vorwürfe gegen SOPA lässt sich rechtfertigen. Stattdessen ist SOPA ein ausgewogener und gut durchdachter Gesetzesentwurf, der mit maßvollen Mitteln versucht, der Netzpiraterie Einhalt zu gebieten. Wikipedia würde unter SOPA ebenso wie alle anderen legalen Seiten keinen Schaden nehmen. Hier eine genaue Analyse der Gesetzesvorlage. Wer den Text selber lesen möchte, findet ihn hier.

Mit vollem Namen heißt das Gesetz „A Bill to promote prosperity, creativity, entrepreneurship, and innovation by combating the theft of U.S. property, and for other purposes“. Es wurde am 26. Oktober 2011 von 13 Abgeordneten des Repräsentantenhauses in den 112. U.S.-Kongress eingebracht.

Zwei Hauptabschnitte („Titles“) gliedern das Gesetz: Title I regelt die Rechte des Staates bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber privaten Unternehmen sowie die Rechte der Unternehmen untereinander. Title II stellt das Streamen illegaler Videos unter Strafe, verpflichtet alle Ministerien und Behörden, ihre Politik stärker auf den Schutz geistigen Eigentums abzustellen, setzt Attachés für geistiges Eigentum in die Botschaften ein und regelt – wie in amerikanischen Gesetzen üblich – einige nicht zur engeren Sache gehörende Punkte wie Schutz gegen Industriespionage.

Schauen wir uns die beiden Hauptabschnitte im Detail an.

TITLE I: COMBATING ONLINE PIRACY

Der erste Unterabschnitt („„Section 101“) stellt eine Reihe wichtiger Definitionen auf, zum Beispiel für „Domain Name“, „Internet“ oder „Internet Protocol“. Die meisten dieser Begriffsbestimmungen sind harmlose juristische Beschreibungen technischer Standards. Wichtig an dieser Stelle ist vor allem die Definition von „Foreign Internet Site“, denn die neuen SOPA-Rechte des Staates gegen Piraten erstrecken sich ausschließlich auf ausländische Seiten.

Definiert ist „Foreign Internet Site“ als „an Internet site that is not a domestic Internet site“. Schaut man unter der Definition von „Domestic Internet Site“ nach, findet man: „an Internet site for which the corresponding domain name or, if there is no domain name, the corresponding Internet Protocol address, is a domestic domain name or domestic Internet Protocol address“. Mit „domestic“ ist gemeint: „located within a judicial district of the United States“. Wenn weiter hinten im Gesetz also von ausländischen Seten die Rede ist, sind damit Seiten gemeint, deren Domain-Name oder deren IP-Adresse nicht in den USA registriert sind. Wikipedia USA ist also zum Beispiel nicht gemeint.

Sehr wichtig ist die Definition von „U.S.-directed site“. SOPAs neue Rechte für die US-Exekutive richten sich nur dann gegen ausländische Seiten, wenn diese auf die USA gerichtet sind. Keineswegs versucht der US-Kongress mit SOPA also – wie ihm vielfach vorgeworfen worden ist – die gesamte Welt zu regulieren. Es geht nur um Seiten, die sich an die USA richten.

Natürlich sind sind alle Seiten im Internet weltweit erreichbar. Reine Erreichbarkeit ist für SOPA aber kein ausreichender Maßstab. Gemeint sind ausschließlich Seiten, „that are used to conduct business directed to residents of the United States“ oder bei denen Indizien dafür vorliegen, dass sie Güter und Dienstleistungen in die USA verkaufen, beabsichtigen, dies zu tun, oder keine ausreichenden Schutzvorkehrungen treffen, die dies verhindern.

Mithin geht es nur um den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen. Ehrenamtliche Seiten wie Wikipedia oder nicht-kommerzielle Blogs sind von vorne herein außen vor. Egal ob nun Wikipedia USA oder Wikipedia aus anderen Ländern – SOPA trifft Wikipedia nicht, und macht das schon auf den ersten 9 von 78 Seiten des Gesetzestextes klar.

Damit verlassen wir den Definitionsteil und kommen zur wichtigen „Section 201“, die dem US-Justizministerium („Attorney General“) neue Rechte einräumt. Schon im Titel dieses Unterabschnitts wird verdeutlicht, dass es nur um ausländische Seiten geht: „Action by Attorney General to protect U.S. Customers and Prevent U.S. Support of Foreign Infringing Sites“.

An dieser Stelle lohnt es sich festzustellen, dass SOPA keine Bezirksstaatsanwälte oder sonstigen Exekutivorgane im ganzen Land ermächtigt, gegen ausländische Seiten vorzugehen, sondern nur einige einzige und demokratisch bestens kontrollierte Instanz: den Attorney General. Nach amerikanischem Recht ist er Mitglied des Kabinetts und steht dem Justizministerium vor. Er ist, wie Wikipedia schreibt, „the top law enforcement officer and lawyer for the government“.

Stärker kann man ein neues Durchgriffsrecht gar nicht beschränken. Es bedarf enormer Verschwörungsfantasie, um sich vorzustellen, wie die US-Bundesregierung dieses Recht nutzen soll, um Freiheit im Internet zu bekämpfen. Selbst eine böswillige Regierung hätte Schwierigkeiten, SOPA dafür zu missbrauchen.

Im Gesetz folgt nun die Definition der Tatbestandsvoraussetzungen. Erste Voraussetzung ist, dass sich die Seite an die USA richtet (Definition siehe oben) und dass sie in den USA genutzt wird. Beide Teilpunkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Zweite Voraussetzung ist, dass die Eigner oder Betreiber der Seite gegen eine oder mehrere der folgenden Bundesvorschriften („United States Code“) verstoßen oder Beihilfe dazu leisten:

2318: Trafficking in counterfeit labels, illicit labels, or counterfeit documentation or packaging
2319: Criminal infringement of a copyright
2319A: Unauthorized fixation of and trafficking in sound recordings and music videos of live musical performances
2319B: Unauthorized recording of Motion pictures in a Motion picture exhibition facility
2320: Trafficking in counterfeit goods or services
Chapter 90: Violation of protection of trade secrets

Erfüllt ist diese zweite Voraussetzung nach Vorschrift 102 a 3 erst dann, wenn die Internetseite in den USA nach den genannten gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden würde, sofern sie in den USA beheimatet wäre.

Hieran wird nun sehr deutlich, worauf SOPA abzielt und worauf nicht: Das Gesetz richtet sich ausschließlich gegen Seiten, die in den USA illegal wären und im Ausland registriert sind, um von dort aus Geschäfte mit den USA zu machen. SOPA schließt also ein Schlupfloch. Es verhindert, dass Piraten ihre Dienste ins Ausland verlagern und von da aus die Vereinigten Staaten abdecken. Neue strafrechtliche Vorschriften werden an dieser Stelle nicht geschaffen. Inhaltlich stellt Title I also gar keine Verschärfung dar, sondern verlängert lediglich den Arm der Bundesregierung, um dem Trend zum Offshoring von Piraterie zu begegnen.

Einwenden könnte man hiergegen, es würden der Bundesregierung Machtbefugnisse gegeben, die sich missbrauchen ließen und damit doch zur Minderung der Freiheit im Internet beitrügen. Doch für diese Lesart liefert der Gesetzestext keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil knüpft er die Ausübung der neuen Macht an strenge Voraussetzungen: Einschreiten darf nur die höchste juristisch-exekutive Instanz, und dies nur, wenn die ausländische Seite an die USA gerichtet ist sowie dort genutzt wird, und wenn genau definierte, hinlänglich bekannte Straftatbestände erfüllt sind und zugleich mit einer Verurteilung in den USA zu rechnen wäre, wenn die Seite dort registriert wäre. Enger kann man die neue Amtsgewalt eigentlich kaum einschränken, ohne sie gänzlich unwirksam zu machen.

Wenn alle beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf (nicht muss) der Attorney General in personam gegen den Registranten des Domain-Namens, den Eigentümer oder den Betreiber vorgehen, oder er darf Schritte in rem gegen die Seite selbst oder ihren Namen einleiten. Davon er hat er alle Beteiligten schriftlich zu unterrichten.

Damit ist die Seite aber noch nicht vom Netz, sondern die Sache landet erst einmal bei einem ordentlichen Gericht. Section 102 schreibt unter a (5) vor, dass ein Gericht auf Antrag des Attorney General eine einstweilige Verfügung oder eine Anordnung erlassen kann (nicht muss). Mithin kann die Bundesregierung als Exekutive nicht allein handeln – ohne Zustimmung der Judikative passiert nichts. Von staatliche Willkür, wie SOPA-Kritiker es behaupten, ist dieses System weit entfernt.

Was geschieht, wenn das Gericht eine Verfügung erlässt, regelt Abschnitt (c) „Actions Based on Court Orders“:

Internet Service Provider müssen daraufhin innerhalb von fünf Tagen „technically feasable and reasonable measures“ ergreifen, um ihren Kunden innerhalb der USA den Zugang zu der fraglichen Seite zu versperren. Von den Service Providern werden somit verhältnismäßige, technisch machbare Schritte erwartet, und auch nur solche, die den Zugang in den USA sperren. So werden sie beispielsweise nicht gezwungen, Kunden die Verträge zu kündigen, wenn diese auf illegalen Seiten gekauft haben. Ausdrücklich bleibt den Service Providern erspart, Netzwerke, Software und System dauerhaft zu verändern. Sie müssen auch nicht darauf hinwirken, dass Dritte ihre Domain Name Server ändern, um die Seite zu sperren, und sie müssen auch nicht ständig darüber wachen, dass die Seite unerreichbar bleibt (siehe Abschnitt „Limitations“ auf Seite 14 des Gesetzesentwurfs).

Suchmaschinen haben ähnliche Pflichten. Sie müssen sicherstellen, dass die illegale Seite innerhalb von fünf Tagen nicht mehr in ihren Ergebnislisten auftaucht

Anbieter von Zahlsystemen müssen Zahlungen aus den USA für in den USA gekaufte Güter oder Dienstleistungen an die illegale Webseite unterbinden, sind aber ebenso wenig verpflichtet, dauerhafte Beobachtungen über das Verhalten der Webseite anzustellen.

Werbeanbieter müssen sicherstellen, dass für die illegale Webseite keine Werbung in den USA schaltet und keine Werbung aus den USA erhält. Außerdem dürfen Werbeanbieter kein Geld mehr von der Webseite annehmen.

Falls Service Provider, Suchmaschinen, Anbieter von Zahlsystemen oder Werbeanbieter sich wider besseres Wissen und vorsätzlich weigern, den Anordnungen des Attorney General Folge zu leisten, oder diese Anordnungen vorsätzlich umgehen, darf der Attorney General eine einstweilige Verfügung gegen sie beantragen. Dies ist ausdrücklich das einzige Rechtsmittel, das ihm zur Verfügung steht (siehe „Rule of Construction“).

Natürlich stehen den Betroffenen ebenfalls Rechtsmittel zur Verfügung. Zwei rechtlich zulässige Begründungen ihrer Verweigerung gibt es für sie: Entweder ist die Anordnung des Attorney Generals, bestätigt durch das Gericht, als solche rechtlich unzulässig. Oder dem Betroffenen würde die Erfüllung der Anordnung „unreasonable economic burden“ auflasten. Das heißt: Handeln müssen Service Provider, Suchmaschinen, Anbieter von Zahlsystemen oder Werbeanbieter nur, wenn sie die Sperre wirtschaftlich vertretbar umsetzen können. Hiermit schafft SOPA einen mächtigen Ausnahmetatbestand, der die Internet-Industrie davor schützt, von den Piraten indirekt wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Das ist mehr als fair.

Ein Gericht kann der Beschwerde stattgeben, wenn die fragliche Internetseite die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt oder nie erfüllt hat, oder wenn „interests of justice“ aus anderen Gründen nahelegen, die Anordnung zu verändern, abzuheben oder aufzuschieben. Damit haben die Gerichte großen Handlungsspielraum. Für Willkür der Bundesregierung zur Einschränkung der Freiheit im Netz bleibt kein Platz. Wikipedia und viele andere übertreiben maßlos.

Hinzu kommt, dass die Internet-Industrie von SOPA komplett gegen Schadensersatzklagen Dritter in Schutz genommen wird. Ein eigener Abschnitt „Immunity“ regelt, dass Klagen und Ansprüche gegen Service Provider, Suchmaschinen, Anbieter von Zahlsystemen oder Werbeanbieter ausgeschlossen sind, wenn diese nur ihren Pflichten aus SOPA gerecht geworden sind. Kunden oder gar die illegale Webseite können somit keine Rache üben.

Wir kommen zur „Section 103“. Sie schafft Marktmechanismen zur Bekämpfung von Piraterie. Zusätzlich zur Intervention der Attorney General und damit des Staates wird hier ein Modell geschaffen, das Privatleute und -firmen untereinander zu friedvollen Regelungen kommen lässt.

Anders als bei Section 102 („Attorney General“) geht es in Section 103 um in- und ausländische Seiten, also nicht nur um ausländische. Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um eine „U.S.-directed site“ handelt, die zugleich von Nutzern in den USA besucht wird und die „primarily designed or operated“ ist „for use in, offering goods or services in manner that engages in, enables or facilites“ folgender Rechtsverletzungen nach dem United States Code:

Section 501 of title 17: Infringement of copyright
Section 1201 of title 17: Circumvention of copyright protection systems
Section 34(d) Lanham Act or Section 2320 of title 18: Goods bearing a counterfeit mark

Inländer dürfen rechtlich also nur tätig werden, wenn sich die Seite im oben beschriebenen Sinne an die USA richtet, in den USA genutzt wird und Urheberrecht verletzt oder umgangen wird, oder wenn der Markenpiraterie Vorschub geleistet wird. Es handelt sich dabei um Zivilrecht, nicht um Strafrecht. Amerikanischen Rechteinhabern wird damit das Recht eingeräumt, zivilrechtliche Ansprüche, die sie heute schon haben, auch gegen die inländischen Geschäftspartner ausländischer Webseiten durchzusetzen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sich. Die zivilrechtlichen Vorschriften werden in keiner Weise verschärft. Es wird wiederum nur der Arm verlängert, allerdings nicht ins Ausland hinein, sondern nur gegen Inländer, die ausländischen Piraten Hilfe leisten.

Inhaber von Urheberrechten können nach SOPAs Section 102 zwei Gruppen in Anspruch nehmen: Anbieter von Zahlsystemen und Werbeanbieter. Sie können verlangen, dass sie die ausländische Piratenseite nicht länger bedienen.

Dieser Anspruch muss jedoch einen ausgeklügelten Prozess durchlaufen, bevor er wirksam wird. Jeder Zahl- oder Werbeanbieter muss einen Agenten benennen und öffentlich bekannt machen, bei dem Einsprüche gemeldet werden können. Der Rechteinhaber muss zunächst keinen ausführlichen Beweis führen, sondern gegenüber dem Agenten nur schriftlich anzeigen, dass er sich in der gutgläubigen Annahme wähnt, die fragliche Webseite verbreite sein Eigentum ohne wirksame Genehmigung. Lügt der Rechteinhaber bei dieser Feststellung, wird er hart nach den Regeln bestraft, die für Meineid gelten.

Der Zahl- oder Werbedienstleister hat nach Eingang der Benachrichtigung bei seinem Agenten zwei Möglichkeiten. Entweder erfüllt er den Anspruch, oder er widerspricht ihm schriftlich. Führt er beim Widerspruch falsche Fakten an, schuldet er Schadensersatz. Liegt ein Widerspruch vor, entscheidet ein Gericht. Es kann einstweilige Verfügungen oder Anordnungen gegen den Registranten, Eigentümer oder Betreiber der Webseite erlassen. Haben diese ihren Sitz im Ausland, kann gegen die Seite selbst oder ihren Namen vorgegangen werden.

Verliert ein Zahl- oder Werbedienstleister vor Gericht, wird er gezwungen, die Geschäftsbeziehungen mit der Webseite zu kappen. Leistet er nicht Folge, kann ein Gericht ihn zu einer Strafe verurteilen. Klage gegen die Dienstleister wegen Erfüllung ihrer Pflichten aus SOPA sind gesetzlich ausgeschlossen. Für Schadensersatz müssen sie mithin nicht aufkommen.

In diesem Teil von SOPA geht es mithin um normales Zivilrecht. Section 102 ist denkbar unspektakulär. Wichtigster Unterschied zum geltenden Recht ist lediglich, dass inländische Geschäftspartner von Piratenseiten gezwungen werden können, ihre Geschäftsbeziehungen zu kappen. Das ist nur legitim.


TITLE II: ADDITIONAL ENHANCEMENTS TO COMBAT INTELLECTUAL PROPERTY THEFT

Dieser Hauptabschnitt enthält nur einen wirklich relevanten Teil, nämlich „Section 201“: „Streaming of Copyrighted Works in Violation of Criminal Law“. Damit werden im strafrechtlichen Teil des United States Codes unter Title 17 Section 506a einige Formulierungen geändert. Es wird – anders als behauptet – kein völlig neuer Tatbestand geschafften. Section 506a steht heute schon im US Code und kann hier nachgelesen werden.

Eingefügt wird in den Gesetzestext lediglich die Formulierung „or by the public performance by means of digital transmission“, also die Verbreitung durch Videostreaming. Außer einigen kleinen, vorwiegend redaktionellen Klarstellungen, bleiben die Vorschriften des 506a ansonsten völlig unverändert. Tatbestandsmerkmale, Zeiträume, Wertgrenze erfahren keinerlei Modifikationen. Eine gleichlautende Anpassung findet auch noch bei Section 2319 des Title 18 US Code statt („Criminal Infringement of a Copyright“). Auch hier wird lediglich Streaming als Verbreitungsweg eingeführt.

SOPA schließt an dieser Stelle lediglich eine Gesetzeslücke: Spricht der bisherige US Code nur von Kopien, ist jetzt auch Livestreaming umfasst. Damit wird das Gesetz lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Kopien werden auf dem Markt in dem Maße unwichtiger, wie Streaming populärer wird. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die alten Regeln für Kopien nicht auch auf Streaming anzuwenden.

GESAMTBEWERTUNG

SOPA ist ein maßvolles und durchdachtes Gesetz. Es öffnet Willkür und Zensur keineswegs die Tür, wie seine Kritiker behaupten. Das Prinzip der Gewaltenteilung wird strikt eingehalten. Hauptregelungsgegenstand von SOPA ist die Anwendung bestehenden amerikanischen Rechts auf Offshore-Webseiten, wobei SOPA nicht auf andere Länder übergreift, sondern sich auf die Rechtsdurchsetzung auf amerikanischem Boden beschränkt. SOPA zielt darauf ab, Piraten den wirtschaftlichen Nährboden zu entziehen und Geschäfte mit Offshore-Piraten zu verhindern.

Legale Webseiten haben von dem bestehenden SOPA-Entwurf nichts zu befürchten. Liest man vor diesem Hintergrund noch einmal die Begründung des Wikipedia-Blackouts, erscheint diese in Unkenntnis des konkreten Textes geschrieben worden zu sein:

„Über ein Jahrzehnt lang haben wir in Millionen Arbeitsstunden die größte Enzyklopädie der Menschheitsgeschichte aufgebaut. Jetzt erwägt der Kongress ein Gesetz, das dem offenen und freien Internet tödlichen Schaden zufügen könnte.“

Nein, das offene und freie Internet gerät durch SOPA nicht in Gefahr. In Gefahr gerät vielmehr die Kreativität im Netz, wenn gegen Piraten nicht entschlossen genug vorgegangen wird.

Vor einigen Tagen antwortete mir bei Twitter eine Nutzerin auf einen Pro-SOPA-Tweet, dass SOPA doch vorsehe, ganz Wikipedia vom Netz zu nehmen, wenn dort nur ein gestohlenes Foto stehe. Doch diese Interpretation ist durch nichts gerechtfertigt. Wikipedia bietet keine Güter oder Dienstleistungen zum Kauf an und fällt schon deswegen aus SOPA heraus. Außerdem setzen alle oben aufgezählten Straftatbestände Vorsatz oder betrügerische Absicht voraus – daran mangelt es einer Seite wie Wikipedia ganz sicher, auch wenn sich ein gestohlenes Foto dorthin verirrt. Wer nichts in die USA verkauft und ohne Vorsatz oder betrügerische Absicht handelt, wird von SOPA überhaupt nicht berührt.

Anders ausgedrückt: Wer fremder Leute Eigentum respektiert, hat von SOPA nichts zu befürchten. Interessant ist deswegen in diesem Zusammenhang, wer sich am lautesten gegen SOPA ins Feld geworfen hat. Google war von Anfang an vorne mit dabei, Apple hingegen ist erst sehr spät und nur zähneknirschend auf den Plan getreten. Als Faustregeln dürfte gelten: Je stärker ein Unternehmer von Piraterie profitiert, desto lauter schreit es auf, jede größer hingegen der Respekt vor kreativen Leistungen, desto verhaltener fällt der Protest aus.

Was Steve Jobs über Kreativität gedacht und über Piraterie gesagt hat, kann man übrigens detailliert in Walter Isaacsons Biografie nachlesen, besonders an jener Stelle, die beschreibt, wie Jobs in gerechten Zorn ausbricht, als er zum ersten Mal sieht, wie hemmungslos Googles Android zentrale Eigenschaften seines iPhones abgekupfert hat, obwohl Eric Schmidt als Mitglied des Apple-Boards frühes Insiderwissen hatte. Die Debatte um SOPA ist deswegen in vielerlei Hinsicht interessant.



 

61 Kommentare

 
  1. layeste

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    28.11.2016

     
     
  24.  
  25.  
  26. (Pingback)

    [...] ein „maßvolles und durchdachtes Gesetz“, lautet sein Fazit nach Durchsicht des Gesetzestextes: „SOPA ist viel besser als sein Ruf und sollte Gesetz werden“. Eine seiner zentralen Feststellungen allerdings erweist sich bei näherem Hinsehen als nicht [...]

    Keeses SOPA « DIGITALE LINKE

    28. Januar 2012

     
  27.  
    • Christoph Keese

      Gutes Video, guter Vortrag, gutes Beispiel. Doch die Kinderkuchenbäckerei verharmlost das Problem. Es geht um millionenschwere gewerbliche Piratenbetriebe wie Megaupload. Gegen die richtet sich SOPA. Kinderkuchenbäckereien werden nicht zum Kollateralschaden gemacht, ebenso wenig wie legitime Webseiten. Ohne Frage sollten einige Formulierungen in SOPA klarer gefasst werden, trotzdem arbeitet der TED-Beitrag nicht nahe genug am Gesetzestext, um zu belegen, dass SOPA die beschworenen Gefahren wirklich birgt.

       
       
  28. Suchmaschinen haben ähnliche Pflichten. Sie müssen sicherstellen, dass die illegale Seite innerhalb von fünf Tagen nicht mehr in ihren Ergebnislisten auftaucht.

    Vielleicht hätten Sie erwähnen sollen, dass das Gesetz den Begriff “internet search engine” nur sehr schwammig definiert. Im schlimmsten Fall sind das alle Seiten, die in irgendeiner Weise externe Links auflisten. Also praktisch jede Internetseite (außer solche von deutschen Verlagen). Auch Wikipedia. Oder Twitter. Und diese Seiten hätten dann sicherzustellen, dass von ihnen aus nicht auf Inhalte irgendwo in der Welt verlinkt wird, die vielleicht dort legal sind, aber in den USA eben nicht. Wie sollte soetwas in der Praxis jemals funktionieren? Wie sollen diese Seiten, vor allem Wikipedia, den User Generated Content (und damit auch externe Links) überwachen?

    Natürlich werden Sie jetzt antworten, dass schon niemand Twitter, Reddit oder die Wikipedia wegen irgendeines unbedeutenden Links verklagen und vom Netz nehmen lassen wird. Welchen Nutzen hätte das schon? Keinen, außer eben für die direkte Konkurrenz. Das ganze wäre für die Beteiligten so viel und für die Gesellschaft so wenig sinnvoll wie der Patentstreit zwischen Apple und Google/Samsung/HTC. Und der geschieht bekanntlich auch.

    Insofern besteht kein Anlass, ein Gesetz zu erlassen, dass soetwas erst ermöglicht, in der Hoffnung, dass es schon nicht passieren wird.

    Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die alten Regeln für Kopien nicht auch auf Streaming anzuwenden.

    Streaming ist das Ansehen von Inhalten ohne die Absicht zu speichern. Somit ist es das “Webbrowsen” an sich, denn warum den Begriff auf vertonte Bewegtbilder (“Video”) beschränken und nicht auch auf Fotos, Ton und Texte ausdehnen? Damit aber wäre das Surfen im Web ein urheberrechtliches Minenfeld. Ein Vorfall wie dieser hier würde dann nicht nur Sie (als denjenigen, der das Werk illegal “vervielfältig, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht” hat), sondern jeden einzelnen Besucher Ihres Blogs (dem Empfänger des “Streams”) zu einem Urheberrechtsverletzer machen, der abgemahnt werden könnte und werden würde. Damit wäre das Internet de facto tot.

     
     
    • Christoph Keese

      Interessanter Hinweis. Danke.
      Allerdings sieht SOPA meines Erachtens einen anderen Mechanismus als denjenigen vor, den Sie in Ihrem letzten Absatz beschreiben. Zunächst ist ein Vorgehen in personam, also gegen Betreiber, Eigentümer, Registrant etc. der Seite vorgesehen. Erst wenn diese nachweislich nicht ermittelt werden können, sind Schritte in rem – also gegen die Seite oder den Namen – erlaubt. Die entsprechende Passage im Gesetzestext lautet:
      IN REM.—If through due diligence a quali-
      fying plaintiff who is authorized to bring an in per- sonam action under paragraph (1) with respect to an Internet site dedicated to theft of U.S. property is unable to find a person described in subpara- graphs (A) or (B) of paragraph (1), or no such per- son found has an address within a judicial district of the United States, the qualifying plaintiff may commence an in rem action against that Internet site or the domain name used by such site.
      Würde SOPA auf den von Ihnen zitierten Fall Keese/Sixtus angewandt, käme es sicher nicht zu Schritten gegen den Presseschauder in rem, da Christoph Keese in personam leicht zu ermitteln ist. Der Presseschauder hätte nichts zu befürchten.
      In Rem kann nach SOPA also nur gegen Seiten vorgegangen werden, bei denen keine natürliche Person auffindbar ist oder in den USA sesshaft ist.
      Eine berechtigte Kritik gegen SOPA bringt allerdings vor, dass auch legitime ausländische Seiten in rem verfolgt werden könnten, wenn deren natürliche Personen keinen Sitz in den USA haben. Das ist ein begründeter Einwand. SOPA sollte deswegen dahin gehend verändert werden, dass in rem nur vorgegangen werden kann, wenn die natürlichen Personen nirgendwo – auch außerhalb der USA – nicht festgestellt werden können.

       
       
      • TecoScr

        Allerdings sieht SOPA meines Erachtens einen anderen Mechanismus als denjenigen vor, den Sie in Ihrem letzten Absatz beschreiben. Zunächst ist ein Vorgehen in personam, also gegen Betreiber, Eigentümer, Registrant etc. der Seite vorgesehen. Erst wenn diese nachweislich nicht ermittelt werden können, sind Schritte in rem – also gegen die Seite oder den Namen – erlaubt.

        Ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nur schwer vorstellen, wie man SOPA/PIPA so konstruieren will, dass Streaming für den “Empfänger” erst dann strafbar wird, wenn der “Sender” nicht (in den USA) ermittelbar ist. Wie sollte der gewöhnliche Nutzer soetwas vor aufrufen einer Website auch überprüfen? Entweder Streaming ist immer urheberrechtlich relevant, oder nie.

        Was die Regelung mit der Entfernung/Filterung von Links für “search engines” anbelangt: die betrifft nicht nur “foreign websites”, sondern alle.

         
         
  29. Griesbert

    Sie befürworten also etwas so Drastisches wie Internetsperren und Zensurinfrastruktur (Welche das Gesetz ja vorsieht, wie sie auch schreiben) um etwas vergleichsweise Nebensächliches wie Raubkopien/Fälschungen im Internet zu (höchstwahrscheinlich unwirksam) zu unterbinden?
    Ich kann verstehen, dass sie die übertriebenen Behauptungen etwa der Wikipedia kritisieren wollen, deswegen müssen sie den ganzen Unsinn doch nicht gleich befürworten. Abgesehen davon haben sie sich mit einem Großteil der Argumente der SOPA-Kritiker garnicht auseinandergesetzt:
    http://www.techdirt.com/articles/20111122/04254316872/definitive-post-why-sopa-protect-ip-are-bad-bad-ideas.shtml

     
     
    • Christoph Keese

      Danke für den Techdirt-Link. Werde mich damit auseinander setzen. Weiterer Beitrag über berechtigte Einwände gegen SOPA ist in Vorbereitung. Allerdings rechtfertigt keiner dieser Einwände, die Arbeit an SOPA ganz einzustellen, sondern nur, an den Formulierungen und Definitionen zu arbeiten. Der überwiegende Anteil der sachkundigen SOPA-Kritiker bemängelt ungenaue, zu weite oder zu schmale Definitionen – daran kann und muss gearbeitet werden. Dazu später in einem eigenen Beitrag mehr.
      Raubkopien und Fälschungen sind keineswegs nur unwichtige Nebenprobleme, sondern fundamentale Probleme, denen sich das offene Netz stellen muss, wenn es nicht zu einer rechtsfrei-anarchischen Zone werden will. Bekommt man dieses Problem nicht in den Griff, werden kreative Beiträge mangels Refinanzierung stark zurückgehen. Dies hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Deswegen lohnt sich die weitere Arbeit an SOPA. I

       
       
      • Griesbert

        Solange die prinzipielle Antwort von SOPA auf das Problem die Einrichtung von Netzsperren und Zensurinfrastruktur ist, halte ich es nicht rechtfertigbar. Wenn wir uns das Problem der Raubkopien ansehen, so ist zu vermuten, dass die meisten “Piraten” jugendliche oder junge Erwachsene sind, welche trotz geringem oder nicht vorhandenem Einkommen möglichst viel Medien konsumieren wollen. Dies findet primär auf zwei Wegen statt: Tauschbörsen und Sharehoster-Seiten wie Megaupload. Tauschbörsen werden durch SOPA nicht angetastet, jedoch können sie von Rechteinhabern überwacht werden und hierdurch ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden – dieses Risiko macht die Tauschbörsen unattraktiv. Sharehosting-Seiten bieten die Dateien nur indirekt an – man erhält die entsprechenden Links nur durch zwielichte Seiten – und wie das Beispiel Megaupload zeigt sind diese rechtlich durchaus angreifbar, obgleich nicht in den USA ansässig. Die Nutzung beider Angebote erfordert eine gewisse Technikaffinität, was weiter auf die genannte Nutzergruppe schließen lässt. Wenn diese Gruppe also nur eine Minderheit darstellt, deren Kaufkraft ohnehin gering ist, kann der entstandene wirtschaftliche Schaden nur als gering eingeschätzt werden.
        Als Gegenbeispiel nenne ich jetzt mal (rassistische, nationalistische, islamistische, …) Hasspropaganda im Internet, welche direkt oder indirekt für den Tod von vielen Menschen verantwortlich ist – in meinen Augen ein größeres Problem als die paar Milliarden die dann in andere Taschen, statt die der Content-Creator wandern.
        Das Internet ist sicherlich voll davon, aber rechtfertigt dies die Einrichtung von Internetsperren? In meinen Augen nicht, aber darüber kann man sicherlich anderer Meinung sein. Diesen Unterschied meine ich jedoch, wenn ich von “vergleichsweise nebensächlich” spreche.
        Was den Rückgang an kreativem Schaffen angeht: Ich sehe keinen Grund anzunehmen, dass der Umfang der Verluste durch Raubkopien noch weiter zunehmen sollte, noch sehe ich, dass er in jüngerer Zeit signifikant angestiegen ist, insofern müssten wir den Rückgang also bereits beobachtet haben. Tatsächlich (also trotz dessen) sind die kreativen Industrien in der Summe weiter im Wachstum.
        Der richtige Weg ist es, legale Angebote attraktiver zu machen, und illegale Angebote unattraktiver. Letzteres durch (kaum wirksame) Netzsperren erreichen zu wollen, wird gerade der genannten technikaffinen Nutzergruppe nur ein müdes Lächeln abringen.
        Anmerkung: Was Produktfälschungen angeht, so kann ich die Situation nicht gut einschätzen, daher habe ich sie mal außen vor gelassen.

         
         
        • Christoph Keese

          Danke für Ihren Beitrag. Er zeigt, dass zwischen uns in der Tat eine unüberbrückbare Differenz belegt. Diebstahl geistigen Eigentums ist durch nichts zu rechtfertigen, ebenso wenig wie jede andere Straftat. Im Internet sollten alle Straftaten verfolgt und verhindert werden können. Es ist gut, dass dieser Unterschied unserer Auffassungen in aller Deutlichkeit benannt wird.

           
           
          • Griesbert

            Das kann ich so nicht stehen lassen. An keiner Stelle habe ich den “Diebstahl” geistigen Eigentums noch sonstige Straftaten gerechtfertigt. Das unterstellen sie mir jedoch implizit in dem von ihnen gesehenen “Unterschied der Auffassungen” – ohne auch nur auf einen einzigen Punkt meiner Ausführungen näher einzugehen. Das ist reichlich perfide und disqualifiziert sie, diese Debatte überhaupt zu führen.

               
             
             
          • Christoph Keese

            Entschuldigung, dann habe ich Sie falsch verstanden. Sie haben den Diebstahl geistigen Eigentums gerechtfertigt mit dem Konsum der Inhalte durch Leute, denen keine großen Mittel zur Verfügung stehen. Ich habe das als Relativierung der Straftat verstanden. Wenn das nicht so gemeint war, ist das akzeptiert.

               
             
             
          • Griesbert

            Die Charakterisierung der Tätergruppe sollte nicht einer Rechtfertigung dienen, sondern dem darauf folgenden Argument: Durch eine derartige Tätergruppe kann garkein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen, wenn sich der potentielle Verlust aus einem Anteil der (vermutet geringen) Kaufkraft eben dieser Tätergruppe zusammensetzt. Wenn sie schon verlangen, dass mit Kanonen (Internetsperren) auf Spatzen geschossen wird, dann sollte es sich besser um einen verdammt fetten Spatzen handeln. Und genau das sehe ich hier nicht.
            Wie bei der Verfolgung/Verhinderung aller anderen Straftaten gilt auch hier das Gebot der Verhältnismäßigkeit – mit der Relativierung einer Straftat hat dies nichts zu tun.

               
             
             
        •  
  30.  
    • Christoph Keese

      Danke für den Link. Schaue mir den Text an und beziehe ihn in einen weiteren Beitrag ein, der sich mit begründeter Detailkritik an SOPA beschäftigt

       
       
  31. Ich war zwar noch bei keinem Thema Ihrer Meinung, Herr Keese, aber Hut ab vor Ihren stets unbeirrten Meinungsäußerungen hier.
    Andere hätten bei dem Gegenwind, den Sie regelmäßig im Netz ernten, schon längst die Kommentare abgeschaltet oder das Bloggen sein gelassen.

    Im Sinne der Meinungsvielfalt, weiter so!

     
     
    • Christoph Keese

      Danke. In der Diskussion tauchen ja immer wieder interessante Beiträge auf, die auch mir zu denken geben und mit denen ich mich auseinandersetze. Ich denke, dass der Meinungsaustausch das Thema weiterbringt und Positionen anzunähern hilft. Gegenwind von Leuten, die sich die Mühe gemacht haben, sich mit dem jeweiligen Thema inhaltlich auseinanderzusetzen, ist mir daher sehr recht. Anstrengend sind nur unqualifizierte Beschimpfungen, denen man auf den ersten Blick ansieht, dass der Autor die Texte, um die es geht, nicht gelesen hat. Aber solche Beschimpfungen erscheinen eher bei Twitter und weniger in den Kommentaren des Blogs. Deswegen ist Bloggen ein guter Weg, wichtige Themen online zu diskutieren.

       
       
  32.  
  33. AR

    Der Hinweis auf Apple bzw. Steve Jobs ist interessant, denn es war Steve Jobs der sagte:

    “We have always been shameless about stealing great ideas.” (Triumph of the Nerds, 1996)

    “Good artists copy, great artists steal.”
    (Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=CW0DUg63lqU)

    Insbesondere Steve Jobs ist ein exzellentes Beispiel für das hemmungslose Abkupfern anderer Leute Ideen und Produkten. Das fing schon mit dem Apple Lisa (1984) an, da Jobs lediglich und “hemmungslos” beim Xerox Alto abgekupfert hat.

     
     
  34. Balu

    Ich liste hier nicht auf, wieso SOPA gefährlich ist. Das haben genug andere gemacht. z.B: http://mashable.com/2012/01/17/sopa-dangerous-opinion/

    Abgesehen davon bin ich Apple-Fan, aber Apple sollte sich auch mal an die eigene Nase fassen. Sie mögen in vielen Bereichen wegweisend sein, aber sich vom Abkupfern freireden können sie auch nicht. Apple ist z.B. berühmt dafür interessante Apps abzuweisen und sie dann selber umzusetzen.

    Die Finder-Seitenleiste, Pfadleiste, Vorwärts-/Zurück-Buttons, Bildschirmfreigabe, usw. stammen alle aus Windows, teilweise auch aus den Linux-GUIs…

     
     
    • Christoph Keese

      Danke für den Link. Den Mashable-Text kannte ich, ebenso wie Zittrains Kritik. Werde mich in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag mit den Argumenten auseinander setzen.

       
       
  35. Martin

    Und am Beispiel von Megaupload sieht man, dass SOPA überflüssig ist. Dort passiert gerade genau das, was mit dem neuen Gesetz verhindert werden soll.

    Ein Deutscher wird aufgrund von amerikanischem Recht auf neuseeländischem Boden verhaftet und ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen wird dicht gemacht. Klappt doch anscheinend auch so ganz gut…wozu also das neue Gesetz?

     
     
    • Christoph Keese

      SOPA hätte ermöglicht, Megaupload in den USA zu sperren und Zahlungen an Kim Schmitz aus den USA zu verhindern. Er wäre dann nicht Multimillionär durch Diebstahl geworden. Ohne SOPA besteht diese Möglichkeit nicht. Der Fall Schmitz zeigt, wie notwendig dieses Gesetz ist.
      SOPA sieht keine rechtliche Handhabe gegen Nicht-US-Bürger vor.

       
       
      • AR

        Gerade der Fall “Kim Schmitz” zeigt, welche Möglichkeiten ohne SOPA existieren. Ein weiteres Beispiel sind die Zahlungen/Spenden an Wikileaks, die ebenfalls unterbunden wurden.

        Beide Fälle zeigen mehr als deutlich, dass die bestehenden Gesetze ausreichen und SOPA überflüssig ist bzw. der Vorschlag grundlegend überarbeitet werden muss. Dies sieht selbst einer der Initiatoren inzwischen so, oder wollen Sie diesem ebenfalls “Hysterie” vorwerfen?

         
         
      • Olala

        Man muss Kim Schmitz keineswegs mögen und das auf Megaupload illegale Inhalte verfügbar waren ist unstrittig. Genauso wie auf Mediafire, Dropbox und und und und … Die Liste lässt sich beliebig erweitern.

        Ob er und seine Truppe allerdings wirklich gegen Gesetze verstoßen hat, das wollen wir aber doch vielleicht mal einem Richter überlassen.

        Weiterhin, und da werden sie wohl zustimmmen, ist unstrittig, das vorhandene Infrastruktueren immer auch mißbräuchlich genutzt werden. Man sperrt aber auch nicht die Autobahn, weil Diebe, Räuber, Schmuggler und Drogenhändler sie benutzen.

        Ich mag einfach nicht glauben, dass Sie wirklich ein Gesetz gutheißen wollen, an dem Lobbygrupen mitgebastelt haben, die ihre Auslauf-Geschäftsmodelle bewahren möchten. Oder doch?

        Gerade bei Springer zeigt man doch Initiative mit Innovationen. Deshalb verstehe ich diesen Vorstoß nicht.

         
         
        • Christian

          Bitte nicht Springer mit Axel Springer gleich setzen. Das eine ist ein seriöser wissenschaftlicher Verlag, das andere, naja Sie wissen schon …

           
           
        • Christoph Keese

          Wie der Fall Kim Schmitz rechtlich zu beurteilen ist, kann auch nicht sagen. Für ganz selbstverständlich aber halte ich, dass Vertriebswege für Hehlerware versperrt weden. Ihr Bild von der Autobahn trifft nicht zu. Es soll ja nicht die ganze Autobahn gesperrt werden. Verwenden wir lieber die viel näher liegende Analogie des Ladengeschäfts. Im KaDeWe dürfen keine gestohlenen Waren zum Verkauf ausgestellt werden. Ist dies doch der Fall, werden sie auf dem Rechtswege entfernt, das KaDeWe bleibt jedoch geöffnet. Diesen Weg will auch SOPA beschreiten: Das Internet (die Autobahn) bleibt offen, doch der Zugang auf Piratenseiten wird gesperrt.
          Dass die amerikanische Kreativwirtschaft für SOPA eingetritt und Anregungen dazu abgegeben, ist nicht nur unbestritten, sondern auch absolut notwendig. Gesetzgebungsverfahren sind ohne Stellungnahmen der betroffenen Branchen weder sinnvoll noch erfolgreich. Eine Demokratie lebt davon, dass alle gesellschaftlichen Gruppen sich organisieren und gebündelte Meinungen in den Diskussionsprozess einspeisen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ihnen der Gesetzgeber zu Willen ist und unkritisch Formulierungen übernimmt. SOPA sähe vermutlich ganz anders aus, wenn die Kreativwirtschaft das Gesetz selber geschrieben hätte.
          Auslauf-Geschäftsmodelle: Wo schützt SOPA denn auslaufende Geschäftsmodelle? Welcher Absatz auf welcher Seite sieht einen solchen Schutz vor? Geschützt wird lediglich vor dem Vertrieb von Hehlerware über Webseiten.

           
           
      •  
  36. Mein Vertrauen in den “demokratischen” us-amerikanischen Attorney General ist natürlich unbegrenzt *ROFL* Selbst Putin ist bekanntlich ein lupenreiner Demokrat.

    Aber dennoch danke für die sehr übersichtliche und gut zusammen gefasste Lobbyisten – Argumentation in deutscher Sprache !

     
     

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