Warum eine Vermutungsregelung keine Alternative für das Leistungsschutzrecht ist



Der Kulturausschuss des Bundesrats wird am morgigen Montag über einen Antrag der SPD-geführten Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beraten. Darin wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Leistungsschutzrecht abzulehnen und stattdessen eine sogenannte Vermutungsregelung zu schaffen. Danach sollen Presseverleger als befugt gelten, Ansprüche der Autoren in eigenem Namen gegen Dritte im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen. Bislang hat die SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf nur angekündigt, aber noch nicht ausformuliert vorgelegt. Noch kann mangels Entwurf also nicht im Detail über den Vorschlag gesprochen werden. Fest steht allerdings schon heute, dass eine solche Vermutungsregelung erhebliche Probleme aufwerfen würde. Die Verlegerverbände BDZV und VDZ lehnen sie daher ab. Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Argumente:

Rechtsverfolgung gegen den Willen der Urheber möglich

Eine gesetzliche Vermutungsregel würde den Presseverlegern eine Durchsetzung von Rechten entgegen dem Willen der Urheber ermöglichen. Nach Erhebung einer Unterlassungsklage gegen den Rechtsverletzer wäre es dem Urheber aus prozessualen Gründen verwehrt, seine Ansprüche selbst durchzusetzen. Im Ergebnis hätte somit der Presseverleger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann weitgehend in der Hand, wenn er nur Inhaber einfacher Nutzungsrechte ist. Eine solch weitgehende Entkoppelung von Urheberrechten und deren Durchsetzung widerspricht erkennbar dem Interesse der Journalisten an einer bestmöglichen Verwertung ihrer Beiträge.

Auskunfts- und Schadenersatzansprüche nicht möglich

Eine gesetzliche Prozessstandschaft müsste auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen beschränkt werden. Es schiene weder systematisch gerechtfertigt noch rechtspolitisch erklärbar, den Presseverleger als ermächtigt anzusehen, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der Journalisten in eigenem Namen geltend zu machen. Beschränkt man eine gesetzliche Prozessstandschaft aber auf Unterlassungsansprüche, so fehlte einerseits den Verlegern ein wichtiger Anreiz zur effektiven Rechtsdurchsetzung, andererseits den Rechtsverletzern eine spürbare Sanktionierung ihres Verhaltens, da die oft massenhafte Nutzung von Presseinhalten dann nur mit dem Risiko der Zahlung von Abmahnkosten behaftet wäre. Ohne Auskunftsansprüche würden die Presseverleger zudem über keine Möglichkeit verfügen, sich ein Bild über den Umfang der Rechtsverletzungen zu verschaffen.

Keine Vergleiche möglich

Urheberrechtliche Gerichtsverfahren werden gerade dann, wenn es um massenhafte Rechtsverletzungen geht, erfahrungsgemäß oft mit Vergleichen beendet. Eine gesetzliche Prozessstandschaft würde den Verlegern die Möglichkeit zum Abschluss von Vergleichen nehmen, da sie materielle Verfügungen über das geltend gemachte Recht nicht erlaubt.

Keine Erleichterung bei Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit

Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen scheitert oftmals an dem Aufwand, der mit der Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit übernommener Beiträge verbunden ist. Dies gilt in besonderem Maße für nur auszugsweise übernommene Presseinhalte. Eine gesetzliche Prozessstandschaft verspricht keine Lösung dieses Problems.

Vertragliche Ergänzung notwendig

Eine gesetzliche Prozessstandschaft würde ergänzende vertragliche Abmachungen zwischen den Presseverlegern und ihren Autoren erforderlich machen. Ein Autor, der seinem Verleger ein einfaches Nutzungsrecht einräumt, wird verhindern wollen, dass der Verleger sein Urheberrecht gegen andere Verwerter mit einfachen Nutzungsrechten geltend macht. Dies kann nur im Wege vertraglicher Absprachen erfolgen, in denen die Modalitäten der Prozessstandschaft geregelt werden. Eine zwingend erforderliche vertragliche Regelung würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutungsregelung indessen obsolet machen. Verlag und Urheber könnten sich dann gleich auf eine vertragliche Prozessstandschaft einigen, ohne dass ein Bedarf für eine gesetzliche Regelung bestünde.

Keine Beteiligung der Urheber an zusätzlichen Einnahmen

Bei einer Vermutungsregelung entstehen keine zusätzlichen Einnahmen wie aus einem Leistungsschutzrecht. Da die Urheber nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung an den Einnahmen aus einem Leistungsschutzrecht beteiligt werden, bei einer bloßen Vermutungsregelung aber keine neuen Beteiligung der Journalisten vorgeschlagen wird, stellt das Leistungsschutzrecht die Urheber wirtschaftlich besser.

Keine Honorierung der Verlegerleistung

Die Presseverleger erleiden durch die unautorisierte Auswertung ihrer Presseerzeugnisse einen eigenen Schaden. Rechtsverletzer nehmen unmittelbar die Investitionen in Anspruch, den die Presseverleger für die Erstellung, Verbreitung und Vermarktung ihrer Presseerzeugnisses aufbringen. Diese originären Leistungen des Presseverlegers werden durch eine gesetzliche Vermutungsregel nicht honoriert.

Ein Leistungsschutzrecht würde sachgerecht den bestehenden Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung abhelfen. Ein Leistungsschutzrecht würde den Presseverlegern das ausschließliche Recht vermitteln, ihre Presseerzeugnisse zu verwerten. Das Recht würde sich nicht auf die in den Presseerzeugnissen verkörperten Inhalte beziehen. Geschützt wäre die konkrete Festlegung von Inhalten in Presseerzeugnissen. Nachrichten und Informationen als solche blieben frei, das Zitieren und Verlinken selbstverständlich ebenfalls.

Hinweis: In diesen Text eingeflossen sind juristische Analysen und konkrete Formulierungen von Anwälten der Verlegerverbände BDZV und VDZ sowie von Justitiaren deutscher Verlage. Die Branche hat sich angelegentlich einiger Verstöße der SPD in Richtung Vermutungsregelung in den vergangenen Jahren intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt. Die oben stehenden Einwände gehen auf diesen Bewertungsprozess zurück. Einen wesentlichen Beitrag hat Dr. Robert Heine von der Kanzlei Raue geleistet. Ich beanspruche nicht die Autorenschaft dieses Textes. Mein Name steht oben als Administrator dieses Blogs, nicht als Alleinautor.



 

30 Kommentare

 
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    Bundesrat will beim Leistungsschutzrecht etwas nachbessern

    6. Februar 2013

     
  21. Ein Vermutungsrecht würde also einem Verlag die Möglichkeit geben, einen Urheberrechtsbruch anzuzeigen, ohne den Urheber zu fragen, ob bei einer bestimmten Kopie eines Textes tatsächlich ein Rechtsbruch vorliegt? Welcher Verlag ist denn so unbedarft, bei einer solchen Klage die Prozesskosten zu riskieren, weil er sich auf einen Rechtsstreit einlässt, ohne die Fakten zu kennen? Jeder Urheber hat schließlich das Recht einen nicht exklusiv verkauften Text auch an andere zu verkaufen oder zu verschenken. Sogar an Google, wenn er das möchte. Da also der Urheber ohnehin gefragt werden muss, kann die Klage auch gleich in seinem Namen angestrengt werden. Ein Vermutungsrecht ist also tatsächlich unnötig.
    Warum das aber jetzt für ein Leistungsschutzrecht spricht, ist im Text nicht beantwortet worden. Abgesehen davon, dass die Verlage gerne Geld hätten, für Texte, die nicht exklusiv gekauft wurden.

     
     
  22. Daniel

    Bei Rupert Murdoch – in Sachen Paid-Content laut Springer-Chef Döpfner ein Vorbild – ist anscheinend die Vernunft eingekehrt. So hat er laut Telegraph mit dem ehemaligen “Parasiten” Google seinen Frieden geschlossen:
    http://www.telegraph.co.uk/finance/newsbysector/mediatechnologyandtelecoms/9566353/Rupert-Murdoch-backs-down-in-war-with-parasite-Google.html

    Und auch persönlich sieht er Google seit kurzem in einem besseren Licht:
    https://twitter.com/rupertmurdoch/status/244853116716060672

    Wären die deutschen Verleger weise, würden sie auch hier dem amerikanischen Vorbild folgen.

     
     
  23. (Pingback)

    [...] Diese Lösung könnte das Vorhaben Leistungsschutzrecht auf einen Schlag überflüssig machen. Auch der Springer-Verlag und der von ihm an der kurzen Leine geführte Verlegerverband sehen diese ‘Gefahr’. Aufgeschreckt von den Plänen der SPD-Vertreter versucht man nun händeringend, alle juristischen Argumente zu sammeln, die das Vorhaben noch stoppen könnten. Christoph Keese hat sie in seinem Blog vorsorglich schon mal aufgelistet. [...]

    Kippen Hannelore Kraft und Kurt Beck das Leistungsschutzrecht? — Carta

    25. September 2012

     
  24. M.Winter

    Eine Vermutungsregelung ist schon deshalb keine Alternative zu einem Leistungsschutzrecht, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

    Eine Vermutungsregelung beträfe ja das Urheberrecht, und das ist bereits jetzt geregelt. Ein Leistungsschutzrecht soll ja gerade in Fällen greifen, in denen das Urheberrecht nicht anwendbar ist.

    Hat sich je ein Urheber über Google News beschwert? Warum sollte er auch.

    Sofern aber ein Aggregator tatsächlich (durch zu großzügige Übernahme) das Urheberrecht verletzen, genügt ein kurzer Hinweis des Verlag an den Urheber.

    Sollte der Urheber dem Verlag nur die einfache Verwertung gestattet haben, kann er sich immer noch dazu entschließen, dem Verlag die Durchsetzung zu übertragen. Wünscht er dies nicht, dann hat der Verlag halt Pech gehabt. Das ist nun mal die “einfache Nutzung”.

    Beim LSG geht es aber gar nicht um urheberrechtliche Fragen, aber diese Nebelkerze wird hier ja ständig geworfen.

     
     
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  26. kleitos

    “Noch kann mangels Entwurf also nicht im Detail über den Vorschlag gesprochen werden. Fest steht allerdings schon heute, dass eine solche Vermutungsregelung erhebliche Probleme aufwerfen würde.”

    Ok – ungelegte Eier am Montagmorgen … bin dabei ;-)

    “Nach Erhebung einer Unterlassungsklage gegen den Rechtsverletzer wäre es dem Urheber aus prozessualen Gründen verwehrt, seine Ansprüche selbst durchzusetzen.”

    Ja – so ist das in D: Man kann halt nur einmal klagen.

    “Eine solch weitgehende Entkoppelung von Urheberrechten und deren Durchsetzung widerspricht erkennbar dem Interesse der Journalisten an einer bestmöglichen Verwertung ihrer Beiträge.”

    Diese angeblich Entkopplung bedeutet nur, was ich oben bereits anmekerkte: Es kann halt noch immer nur einmal geklagt werden. Wer klagen darf, verhandeln Urheber und Verleger über die Vergabe von Nutzungsrechten – wie bereits heute.

    “Eine gesetzliche Prozessstandschaft müsste auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen beschränkt werden.”

    Wieso plötzlich diese Zurückhaltung?

    ” Es schiene weder systematisch gerechtfertigt noch rechtspolitisch erklärbar, den Presseverleger als ermächtigt anzusehen, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der Journalisten in eigenem Namen geltend zu machen.”

    Das sehe ich genau so – jedoch primär in Bezug auf das geplante LSR. Es ist immer “weder systematisch gerechtfertigt noch rechtspolitisch erklärbar”, bnicht vorhanden Rechte als solche zu deklarieren.

    ” … so fehlte einerseits den Verlegern ein wichtiger Anreiz zur effektiven Rechtsdurchsetzung, andererseits den Rechtsverletzern eine spürbare Sanktionierung ihres Verhaltens, da die oft massenhafte Nutzung von Presseinhalten dann nur mit dem Risiko der Zahlung von Abmahnkosten behaftet wäre.”

    Wieso fehlt da den Verlegern ein Anreiz? Soll Blut fließen? Irgendwie erscheint es mir auch fragelich, das eine massenhafte Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Sinne “bloß” mit dem Risioko von Abmahnkosten verbuunden sein soll. “Bloß” ist an dieser Stelle angesichts der Höhe von Abmahnkosten eher ein Euphemismus.

    “Keine Vergleiche möglich”

    Das Abstellen von Verletzungen des Urheberrechts ist Ihnen nciht genug? Sie wollen also tatsächlich Blut – vulgo Geld – sehen. Steht’s echt so schlimm um die Verlagsbranche?

    “Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen scheitert oftmals an dem Aufwand, der mit der Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit übernommener Beiträge verbunden ist.”

    Auch das ist – noch – hier in D Usus: Eine etwaige Schuld muss Bewiesen werden, nicht die Unschuld. Wir sind ja schließlich nicht die GEMA ;-)

    Wobei ich für mich gerne auch ein Gesetz hätte, was mir Rechte zuschustert und das Prozessrisiko für die Wahrnehmung selbiger als nicht existent stellt.

    “Ein Autor, der seinem Verleger ein einfaches Nutzungsrecht einräumt, wird verhindern wollen, dass der Verleger sein Urheberrecht gegen andere Verwerter mit einfachen Nutzungsrechten geltend macht.”

    Erneut: Ausser beim LSR gilt, das ich halt keine Rechte durchsetzten kann, die ich nicht habe. Auch hier wird wieder schön deutlich, wie das Konstrukt eines LSR – in welcher Form auch immer – mit bestehenden Rechten kollidiert.

    “Dies kann nur im Wege vertraglicher Absprachen erfolgen, in denen die Modalitäten der Prozessstandschaft geregelt werden.”

    Ich dachte bisher, das ist – neben der Vergütung – üblicherweise der Gegenstand von Verhandlungen zwischen Autor und Verleger – wer bekommt was (inklusive Rechte) für wieviel?

    “Verlag und Urheber könnten sich dann gleich auf eine vertragliche Prozessstandschaft einigen, ohne dass ein Bedarf für eine gesetzliche Regelung bestünde.”

    Dann machen Sie das doch – wie sie es bisher auch getan haben.

    “Bei einer Vermutungsregelung entstehen keine zusätzlichen Einnahmen wie aus einem Leistungsschutzrecht.”

    Oha – ein Recht als Geschäftsmodell? Und im nicht ausformulierten Vorschlag steht nichts über eine Vergütung der Autoren – Skandal!

    Wirtschaftlich besser würden die Urheber übrigens dann stehen, wenn sie einzelnen Verlegern bloß einfache Nutzungsrechte einräumen würden und etwaige Urheberrechtsverletzungen selber begegnen würden.

    Aber wir reden ja wohl nicht beim LSR über Einkommen, oder?

    “Die Presseverleger erleiden durch die unautorisierte Auswertung ihrer Presseerzeugnisse einen eigenen Schaden.”

    Der Beweis für diese Behauptung steht bis dato noch immer aus.

    “Diese originären Leistungen des Presseverlegers werden durch eine gesetzliche Vermutungsregel nicht honoriert.”

    Normalerweise werden diese an der Kasse des Zeitungshändlers honoriert.

    “Ein Leistungsschutzrecht würde sachgerecht den bestehenden Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung abhelfen.”

    Es gibt keine Schwierigkeiten. Diese werden erst durch das LSR geschaffen, denn erst ab dann wird ein Recht konstruiert, welches durchzusetzen Schwierigkeiten macht.

    “Ein Leistungsschutzrecht würde den Presseverlegern das ausschließliche Recht vermitteln, ihre Presseerzeugnisse zu verwerten.”

    Hat die Platte ‘nen Kratzer? Verwerten dürfen sie die Inhalte der Autoren mittels der übertragenen Rechte. Verwerten tun die Verleger diese Inhalte mittels Reichweite aka Werbung und den Kaufpreis des Presseerzeugnisses.

    Durch ein LSR würde lediglich ein neues Recht konstruiert, das eine weitere Verwertung angeblicher Leistungen etablieren würden, während die tatsächlichen Leistungen bereits abgegolten sind (s.o.).

    “Geschützt wäre die konkrete Festlegung von Inhalten in Presseerzeugnissen.”

    Ein Geschmacksmuster also – dann sollen die Verleger sich dieses für ihr Layout halt eintragen lassen.

    “Nachrichten und Informationen als solche blieben frei, das Zitieren und Verlinken selbstverständlich ebenfalls.”

    Na – dann bin ich ja beruhigt. Wobei das “selbstverständlich” bei Verlinkungen noch nicht gesichert ist.

    Insgesamt liest sich die Stellungname so: Eine Vermutungsregel wollen wir nicht, da wir damit keine neuen Rechte zugesprochen bekommen, uns weiterhin mit den Autoren in Vrhandlungen auseinandersetzen müssen und uns somit Einnahmen verloren gehen, die wir ja eigenltich den Urhebern zugute kommen lassen wollen.

    Entlarvend finde ich die hier vertretene Wahrnehmung eines LSR als Geschäftsmodell, bei dem den Urhebern als “Bestechung” eine Beteiligung angedienert wird.

     
     

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