Werden Snippets vom Leistungsschutzrecht erfasst? Der Gesetzgeber gibt Auskunft



Was ist von den jüngsten Änderungen am Wortlaut des Gesetzestextes zu halten? Sind Snippets vom Leistungsschutzrecht nun erfasst oder nicht? Darüber hat es in den vergangenen Tagen eine lebhafte Diskussion gegeben. Der Wille des Gesetzgebers spielt in den späteren Anwendungen jedes Gesetzes eine wichtige Rolle. Deswegen ist es zur Interpretation des heute beschlossenen Gesetzes wichtig, die Redebeiträge der Koalitionsvertreter zu kennen. Auch mit diesen Reden bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck. Hier die einschlägigen Auszüge aus den Reden. Sie zeigen deutlich die gesetzgeberische Absicht: Snippets sollen auf jeden Fall vom Gesetz erfasst sein.

Hier die Auszüge aus den Reden:

Dr. Günther Krings (CDU):

Das Gesetz war nie als eine Lex Google gedacht. Bei der Ausnahme, die wir am Mittwoch im Rechtsausschuss beschlossen haben, geht es nicht darum, dass Suchmaschinen insgesamt herausfallen. Für mich war es eine wichtige Klarstellung; denn wir wollten von vornherein ein schlankes Leistungsschutzrecht. Aber zur Beruhigung: Aufgrund der Änderung vom Mittwoch und der eingefügten Klarstellung unterfallen sogenannte Schnipselangebote von Suchmaschinen – man kann es auch auf Deutsch sagen, was sonst als Snippet bezeichnet wird – dann dem Leistungsschutzrecht, wenn der Treffer über die Überschrift und einige Wörter hinausgeht. Es ist ein ermutigendes Ergebnis dieses Gesetzgebungsverfahrens, dass auch Weltkonzerne des Internets die deutschen Gesetze beachten müssen, dass sie nicht über dem Gesetz in Deutschland stehen. Das entspricht jedenfalls unserer Auffassung, Ihrer offenbar nicht.

Thomas Silberhorn (CSU):

Inwieweit die Betreiber von Suchmaschinen von diesem Leistungsschutzrecht tangiert sind, hängt davon ab, was genau sie in ihren Trefferlisten anzeigen. Entscheidend für den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts ist zunächst nicht die konkrete Länge des Textausschnitts; maßgeblich ist vielmehr, ob das Suchergebnis auf die verlagstypische Leistung der Presseverlage und damit auf den wirtschaftlichen Wert dieser Leistung zugreift. Dort, wo Inhalte Dritter angezeigt werden – und seien es nur ein oder zwei Zeilen -, wird eine verlagstypische Leistung eines anderen Anbieters genutzt, und dort greift das Leistungsschutzrecht. Wenn aber nur einzelne Wörter, kleinste Textausschnitte angezeigt werden, die beschreibender Natur sind, die lediglich das Auffinden des gewünschten Suchbegriffs ermöglichen sollen, dann handelt es sich um die originäre Leistung der Suchmaschine. Das liegt nicht im Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts. Deswegen ist es richtig, dass wir uns hier für eine abstrakt generelle Regelung entschieden haben, die auf den Einzelfall abstellt und nicht den Fehler macht, durch starre Zeichenbeschränkungen ungerechte Ergebnisse hervorzubringen.

Stephan Thomae (FDP):

Ich habe die beiden Entscheidungen des BGH zur Bildersuche zitiert und deutlich gemacht, dass ein verkleinertes Abbild den Treffer nach einer Bildersuchanfrage wiedergibt, also eine Miniatur des Bildes. Da sagt der BGH: Wer ein Bild ins Internet einstellt, der ist doch offensichtlich damit einverstanden, dass es auch gefunden wird. Warum soll er es sonst ins Netz einstellen?

Nun ist unsere Frage: Wie übertragen wir das auf journalistische Texte, auf Erzeugnisse von Presseverlagen? Auch da muss es doch im Ergebnis möglich sein, eine verkleinerte Wiedergabe des Presseartikels, also eine Miniatur, abzubilden, und das sind die sogenannten Textausschnitte, Textausrisse, auch Schnipsel oder Snippets genannt. Ein solcher Snippet kann ganz unterschiedlich lang sein. Es kann kurze und lange Schnipsel geben.

Wir sagen nun: Die Wiedergabe von kleinen Textausschnitten, die einfach nur notwendig sind, um das Suchergebnis zu beschreiben, es in einen Kontext zu stellen, soll erlaubt, soll frei sein. Denn wie will man denn eine Suchanfrage, ein Suchergebnis, einen Presseartikel anders darstellen als durch eine kleine Wiedergabe des Textes? Ein Beispiel: Wenn ich „Golf“ eingebe, erhalte ich Treffer zu einer Meeresströmung, zu einem Fahrzeugtyp und zu einer Sportart. Damit also der Suchende erkennt: „Habe ich jetzt etwas gefunden, was in diesen Kontext passt?“, muss man ein bisschen dazuliefern. Das sind diese kleinsten Textausschnitte oder einzelne Wörter. Sie sind vom Schutzumfang ausgenommen.

Manuel Höferlin (FDP):

Ein unbestimmter Rechtsbegriff wie zum Beispiel „kleinste Teile“ ist im Urheberrecht völlig gängig. Zum Beispiel ist in § 87 b des Urheberrechtsgesetzes bei den Datenbanken – da geht es auch um Leistungsschutzrechte – von wesentlichen Bestandteilen die Rede. Ich habe nicht gehört, dass es bei Datenbanken – die sind in der Netzwelt nun wirklich sehr verbreitet – jetzt eine riesige Abmahnwelle gäbe oder eine große Prozesslawine oder dass dies eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte wäre. Von daher ist es durchaus normal und völlig systemkonform, einen unbestimmten Rechtsbegriff zu verwenden.

Die abstrakt generelle Regelung ist auch angemessen, weil es darum geht, auf der einen Seite eine Leistung zu schützen und auf der anderen Seite – das ist Ausfluss der Anhörung – das Bedürfnis der Netznutzer zu befriedigen, auf Suchanfragen qualifizierte Ergebnisse zu bekommen, mit denen man auch etwas anfangen kann. Dies soll weiterhin gewährleistet sein.

Diese Abgrenzung ist durch den Änderungsantrag entstanden. Wir reden nicht über ein völlig neues Gesetz, wir reden nicht über einen völlig anderen Regelungscharakter, sondern wir haben aufgrund der Anhörungsergebnisse erkannt: Es gibt die Befürchtung – und das war genau der Kritikpunkt -, dass Informationsfreiheit möglicherweise gefährdet sei. Genau diesen Punkt haben wir aufgegriffen, und genau diesen Punkt haben wir minimalinvasiv verändert mit der Maßgabe, dieses freizustellen.

Mehr ist immer noch möglich. Es ist schlichtweg falsch, dass Suchmaschinen oder Aggregatoren nicht mehr arbeiten könnten. Es ist schlichtweg falsch, Frau Kollegin, dass man keine Apps mehr kriegen kann. Nach dieser Rechtsposition ist es nur so, dass man den Eigentümer des Inhalts vorher fragen muss.

Diese Aussagen lassen nur einen Schluss zu: Der Gesetzgeber beabsichtigt, auch Snippets mit dem Leistungsschutzrecht zu erfassen.



 

49 Kommentare

 
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  20. H. Schmitt

    Hallo Herr Keese,

    nachdem es hier auf der Seite etwas ruhiger wurde, interessiert mich Ihre Einschätzung dazu, wie es Google mit “Googlenews” in Zukunft handhaben möchte.

    Zitat Anfang
    Inhalte von Verlagen, die nicht einwilligen, sollen bei Google News nicht mehr auftauchen.
    Zitat Ende

    So richtig zahlungswillig wie gehofft, sieht das nicht aus.

    PS:
    Frage am Rande:
    Wie entwickelt sich den Bild Plus?

    Sorry, kann bei dem Service so gar keinen Mehrwert zur vorherigen kostenfreien Version erkennen.

    Gruß
    H.Schmitt

     
     
  21. Britt Patt

    Lieber Herr Keese,

    wenn Snippets also erfasst werden sollen: Wünschen sie sich wirklich und ernsthaft eine Suchmaschine wie die folgende:
    http://leischure.odem.org/
    ?

    Das kann doch nicht ihr ernst sein?

    Wenn sie allerdings die Titel in den Suchergebnissen behalten möchte, warum verwenden sie nicht einfach die robots.txt um die Snippets auszuschließen?

    Ich hoffe wirklich sehr, dass Google sämtliche Verlage, welche das LSR gutheissen, aus seinen Suchergebnissen ersatzlos und endgültig streicht…

     
     
    • kleitos

      Er will eine Suchmaschine, wie wir sie heute bereits haben und dazu will er (vllt. nicht persönlich) via LSR aber zusätzlich Geld haben.

      Eigentlich ist dem Team Keese die Suchmaschine völlig egal – es geht nur ums Geld.

      Deshalb sind Argumente und Fakten, wie Sie sie genannt haben, für das Team Keese völlig irrelevant.

      Das Team Keese hat mehrfach und ausdauernd gezeigt, das es sich in seiner Meinung nicht von Fakten beirren lässt.

       
       
  22. Flo

    das Ei ist gelegt. LSR ist durch, die SPD zeigt wieder ihr wahres Gesicht als Verräterpartei und Keese und Co. reiben sich die Hände. Das ist Politik. Friede sei mit uns

     
     
  23.  
  24. (Pingback)

    [...] Betreiben von Google sind „kleinste Textausschnitte“ nicht vom LSR betroffen. Keese und die Regierungsfraktionen im Bundestag sind im Gegensatz zu Google der Ansicht, dass auch die Google-Snippets unter das neue Gesetz fallen. [...]

    Weckruf durchs Leistungsschutzrecht | torial Blog

    12. März 2013

     
  25. Tut.wirklich.nix.zur.Sache

    @ Tut.nix.zur.Sache

    Bist Du dem Dialog auch mehr als 3 Minuten gefolgt? Und wenn ja, wieso schreibst Du dann so einen Müll ins Internet?

    N’ Wunder, dass Du die Rechenaufgabe zum Abschicken Deines Beitrags lösen konntest.

     
     
  26.  
  27. llamaz

    Tja, ich fürchte Herr Keese freut sich zu früh. Zum Schluss gilt der Gesetzestext der verabschiedet wrude und nicht was irgendwelche Abgeordnete die das Thema nichtmal Verstanden haben in ihren Reden zum Besten geben. Das Leistungsschutzrech in der jetzigen Form ist wie ein generelles Tempolimit auf Autobahnen von dem Kraftfahrzeuge ausgenommen sind:
    http://pflaumensaft.wordpress.com/2013/03/01/nach-leistungsschutzrecht-kompromise-bei-zahlreichen-gesetzesvorhaben-angekundigt/

     
     
  28. Wenn der einfache Blogger oder Social-Media-Nutzer künftig drei Mal überlegen muss, ob er einen Beitrag zum aktuellen Geschehen mit einem Ausschnitt aus einem Presseartikel anreißen darf (und wenn ja, wie viel genau er zitieren darf), und ob er nicht vorher lieber seinen Anwalt konsultiert – genau dann haben wir den Salat.

    Und im nächsten Jahr bin ich gespannt auf das Update der Weltrangliste der Meinungs- und Pressefreiheit. Schon bisher haben weniger Bedrohungen staatlicher, sondern eher wirtschaftlicher Art (Abmahnterror etc.) eine bessere Platzierung Deutschlands verhindert. Bin gespannt, wie viele Plätze wir uns diesmal in Richtung Nordkorea hin bewegen… :-(

     
     
  29. M.Winter

    Mal ein Beispiel, was das LSG an – vermutlich unabeabsichtigten – Kollateralschäden anrichten kann:

    “Dass das Leistungsschutzrecht nicht nur Webservices tangiert, die sich direkt mit der Analyse und Aufbereitung von Verlagsinhalten befassen, zeigt die Kölner Übersetzungsmaschine Linguee. Anders als herkömmliche Wörterbücher durchsucht der Dienst das “zweisprachige Web”, also Dokumente und Websites, die in zwei Sprachen vorliegen, und kann dadurch Übersetzungen im Kontext anbieten. Mit dem LSR wird dieses Verfahren jedoch heikel für das Startup: Denn obwohl Linguee keine Verlagsinhalte indexiert, kann es nach Worten von Linguee-Gründer Gereon Frahling durchaus vorkommen, dass eine der für eine Übersetzung genutzten Quellen Verlagsinhalte zitiert – die dann auch im Zusammenhang einer Linguee-Suche angezeigt werden. Weil technisch für Linguee keine Möglichkeit existiert, ursprüngliche Verlagsinhalte von originärem Content der indexierten Sites und Dokumente zu unterscheiden, entsteht so für Linguee ein juristisches Risiko.

    http://netzwertig.com/2013/03/04/nach-bundestagsabstimmung-onlinedienste-und-startups-reagieren-auf-leistungsschutzrecht-beschluss/

     
     
    • Flo

      Keese-Sprech: Is doch nicht so schlimm…wird sich schon alles einrenken, Rom ist auch nicht an einem Tag erbaut worden und Gesetzgebung ist schliesslich ein fließender Prozess.

      Tja, das kommt davon, wenn Verleger Gesetze machen.
      Friede sei mit uns.

       
       
  30. Jakob Vicari

    Konkrete Beispiele (auf Basis der aktuellen welt.de und bild.de Seiten!) würden mich auch freuen, wenn denn alles so klar ist. Mir nämlich nicht.

     
     
    • Juliane Böckler

      Ich rechne ehrlich gesagt nicht damit. Bei allzu konkreten kritischen Nachfragen neigt Herr Keese bisweilen dazu, den Presseschauder einige Tage / Wochen zu ignorieren, um dann die problematischen Themen mit einem neuen, frischen Blog-Beitrag zu umschiffen. Es würde mich sehr wundern, wenn sich Springers Cheflobbyist zu einer konkreten Anzahl von seiner Meinung nach LSR-freien Worten hinreißen lassen würde – gerade in Hinblick auf zu erwartende Abmahnwellen und Gerichtsprozesse.

      Nein: aus der Verlagslobby und der verlagsnahen Politik werden wir weiterhin nur möglichst schwammige Ausdrücke (“einige wenige Worte”, “kleinste Textausschnitte”) ohne eindeutig festgelegte Definition hören. Den Rest sollen die Juristen klären – bis dahin zeigt die rechtliche Verunsicherung schon mal ihre gewünschte Wirkung (siehe Rivva).

       
       
      • M.Winter

        Mir ist angesichts dieser Strategie nicht ganz klar, was Herr Keese eigentlich mit diesem Blog bezweckt.

        Er publiziert einen Werbetext nach dem anderen, verweigert sich aber jeglicher fruchtbaren Diskussion.

        Keine konkrete Frage wird beantwortet, weder die nach den Umsatzerlösen der Content-Portale, noch die jetzt nach dem erlaubten Umfang der Snippets.

        Es ist einfach nur ärgerlich.

        Ich würde hier gerne nüchtern und konstruktiv diskutieren. Aber die andere Seite verweigert das Gespräch, gibt aber ständig das Gegenteil vor.

        Der berühmte Pudding, den man nicht an die Wand nageln kann.

         
         
  31.  
  32. Pavel Richter

    Sie schreiben: “Der Wille des Gesetzgebers spielt in den späteren Anwendungen jedes Gesetzes eine wichtige Rolle. Deswegen ist es zur Interpretation des heute beschlossenen Gesetzes wichtig, die Redebeiträge der Koalitionsvertreter zu kennen.”

    Äh, mit Verlaub: Nein. Denn “Gesetzgeber” in diesem Argument ist *der Bundestag*, nicht die Vertreter der Koalition. Bei der späteren Auslegung des Gesetztes durch die Gerichte werden daher alle Argumente des Gesetzgebers (also auch der Opposition) herangezogen werden.

    Aber mal davon abgesehen, eine Frage: Unzweifelhaft hat sich der Gesetzesentwurf ja kurz vor der Verabschiedung durch *den* Bundestag doch noch mal geändert. Wie bewerten Sie denn diese Änderung? Hat sich das LSR dadurch irgendwie verändert, oder ist das nur eine Konkretisierung, nur Kosmetik?

     
     
  33. “Deutlich” würde ich das wirklich nicht nennen:

    Krings:
    LSR gilt: “wenn der Treffer über die Überschrift und einige Wörter hinausgeht”

    Nach einer kurzen Stichprobe scheint mir, daß kleinere Meldungen üblicherweise mindestens 150 Worte haben, ganze Artikel schon mal 1000 oder mehr (Sie werden die Zahlen besser kennen).

    Für mich fallen die 30 bis 40 Worte eines Google News-Snippets da noch unter “einige Wörter”, für Sie vermutlich nicht.

    Silberhorn:
    LSR gilt: “wo Inhalte Dritter angezeigt werden – und seien es nur ein oder zwei Zeilen”

    Gilt nicht: “nur einzelne Wörter, kleinste Textausschnitte [...], die beschreibender Natur sind, die lediglich das Auffinden des gewünschten Suchbegriffs ermöglichen sollen”

    Also sind Ausschnitte dann erlaubt, wenn sie gerade so lang sind, wie zur Beschreibung des Suchtreffers nötig. Das ist natürlich weder besonders präzise ausgedrückt, noch ist es mit maschinellen Mitteln zu leisten.

    Thomae:
    Gilt nicht: “Wiedergabe von kleinen Textausschnitten, die einfach nur notwendig sind, um das Suchergebnis zu beschreiben, es in einen Kontext zu stellen”

    Und ein heutiges Snippet enthält so viel mehr?

    Höferlin:
    Gilt nicht: “qualifizierte [Such-]Ergebnisse [...], mit denen man auch etwas anfangen kann”

    Das ist nun völlig nichtssagend.

    Bezüglich der Deutlichkeit sehe ich da noch ein wenig Luft nach oben.

     
     
  34. In der Gesetzesbegründung steht jetzt:

    „Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10).“

    Der BGH hat dazu folgendes festgehalten:

    „Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“

    Telemedicus kommt zu dem Schluss, dass sich für Google nichts ändert.

    http://www.telemedicus.info/article/2534-Leistungsschutzrecht-Freie-Fahrt-fuer-Google!.html

    Versteigt man sich nun in die Ansicht Google, wäre vom Leistungsschutzrecht betroffen, dann verstößt schon das Gesetzgebungsverfahren eben deswegen gegen 98/48/EG.

     
     
  35.  
    • Moon

      Ich werde mit Genuss jedem blauäugigen Politiker, dem die hetzende Stümperbande von Springer demnächst erwartungsgemäß dennoch a la Wulf in den Rücken fällt, einen Tweet nach dem Motto “Na, immer noch froh, pro-LSR gewesen zu sein” schicken.

       
       
  36. kleitos

    Offenkundig hat das Team Keese noch immer nicht begriffe, dass sie selbst die länge der Snippets bei Google definiert haben.

    Meine Oma war immer sehr geduldig, aber bei offensichtlichem Dummstellen hat sie auch mal fünfe auf der Backe gerade sein lassen – so eine Backpfeife würde auch dem Team Keese mal gut tun.

    Die obigen Aussagen der Politiker verletzen übrigens das Urheberrecht von Thomas Strunz – auch wenn dem Schwachfug der Koalition das Prädikat strunzdumm nicht mal im Ansatz gerecht wird.

    Ich hoffe, Goolge & Co. zeigen den Verlagen, was sie verdient haben, nämlich den Mittelfinger und fahren in Delisting aller deutschen Presseerzeugnisse durch.

    Ganz dolle Arbeit abgeliefert – aber sowas passiert, wenn Blinde über Farben reden …

     
     
  37. Juliane Böckler

    Frage an Herrn Keese: was wäre denn ein konkretes Beispiel für eine Überschrift / Textauszug-Kombination, die NICHT unter das Leistungsschutzrecht fallen würde?

     
     
  38. M.Winter

    Teil 2 (Ihre bescheuerte Blogeinstellung weist dauernd etwas längere Beiträge zurück)

    Bloomberg bringt es auf den Punkt:

    “German lawmakers decided in a parliamentary vote today in a blow to publishers including Axel Springer AG (SPR) and Bertelsmann SE.”

    (nicht verlinkt, man weiß ja nie…)

     
     
  39. M.Winter

    Wenn das so ist, dann nur weil Politiker (“Browser, was ist gleich wieder ein Browser?”) nicht verstehen, wie Suchmaschinen funktionieren.

    Der Name “Maschine” deutet es eigentlich an… Maschinen “verstehen” nicht, was sie indizieren. Man kann also nicht trennen zwischen den “ganz wenigen Worten”, die ein Suchergebnis präzisieren, und ein Snippet, für das angeblich Geld fällig sein soll. Denn die Maschine “weiß” nicht, ob mit drei vier Wörtern das Ergebnis sinnhaltig präzisiert ist.

     
     

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