Ein schwaches Papier: Die Petition der Piraten zum Leistungsschutzrecht



Bruno Kramm, Urheberrechtssprecher der Piratenpartei, hat eine Petition gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingebracht und wirbt im Netz eifrig um Unterstützung. Sascha Lobo, Mario Sixtus, Marina Weisband und rund 2.730 andere besorgte Bürger (Stand heute 18:00 Uhr) haben bisher auf der Webseite des Bundestags unterschrieben. Doch der Text der Petition lässt zu wünschen übrig. Befürworter des Leistungsschutzrechts können seinen Argumenten leicht widersprechen. Hier eine kommentierte Fassung:

Text der Petition

Die Unterzeichner der Petition stellen folgenden Antrag:

Der Bundestag wird aufgefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um die Paragraphen §87e, §87f, §87g und §87h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.

Begründung

Im Folgenden die offizielle Begründung der Petition (eingerückte Zitate) mit Anmerkungen von mir (Fließtext):

Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage kann in seiner derzeitigen Form als verfassungswidrig nach Artikel 3, 5 oder 19 gelten.

Angeführt werden die Artikel 3, 5 und 19 des Grundgesetzes.

Artikel 3 des Grundgesetzes lautet:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Petition erklärt mit keinem einzigen Satz, warum das Leistungsschutzrecht gegen diese elementaren Rechte verstoßen sollte. Auch ist kein Gutachten bekannt, dass diesen Vorwurf sachkundig überzeugend begründen würde. *

Artikel 5 regelt die Freiheit von Presse, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Er lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Auch hier lässt die Petition völlig im Unklaren, warum das Leistungsschutzrecht eine Bedrohung für Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit darstellen sollte. Niemand wird in diesen elementaren Freiheiten beschränkt, bloß weil gewerbliche Kopisten künftig Lizenzen einholen müssen, bevor sie kopieren. Das Gegenteil ist wahr: Die Freiheit und Vielfalt der Presse wäre in Gefahr, wenn im Internet weiter nach Belieben gewerblich kopiert werden dürfte.

Auch der Bezug auf Artikel 19 ist gänzlich unklar. Er lautet:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf gegen das Einzelfallverbot oder die Rechtsweggarantie verstoßen sollte. Der Vorwurf ist unbegründet.

Des Weiteren begünstigt oder schützt das geplante Gesetz nicht den Urheber, so dass eine Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes gerechfertigt wäre, sondern begünstigt allein Verlage, die mit Hilfe des Leistungsschutzrechts in Zukunft zusätzliche Einnahmequellen generieren könnten, die sie bisher aufgrund betriebswirtschaftlicher Versäumnisse und Festhalten an anachronistischen Geschäftsmodellen nicht eigenständig realisieren konnten.

Falsch. Der Gesetzentwurf schreibt die Beteiligung von Urhebern an den Erlösen des Leistungsschutzrechts zwingend vor. Von einer Alleinbegünstigung der Verlage kann deswegen nicht gesprochen werden. Auch halten Verlage nicht an anachronistischen Geschäftsmodellen fest, noch werden solche durch das Leistungsschutzrecht verteidigt. Das Leistungsschutzrecht gilt ausschließlich für die Nutzungsart der öffentlichen Zugänglichmachung, also der Veröffentlichung im Internet. Die Nutzungsarten Verbreitung und Vervielfältigung, die für analoge Produkte gelten würden, sich im Gesetzestext nicht enthalten. Somit kann das Leistungsschutzrecht Print-Geschäftsmodelle auch nicht schützen – sie sind vom Gesetzestext schlicht nicht erfasst.

Denn die meisten Urheber journalistischer Texte haben sogenannte “Buy Out”-Verträge unterschrieben, die automatisch jede Form einer Beteiligung an einem erlösorientierten Leistungsschutzrecht unterbinden.

Falsch. Erstens haben nicht die meisten Urheber journalistischer Texte Total-Buy-Out-Verträge unterschrieben, sondern nur eine Minderheit. Zweitens sind laut Gesetz auch jene Autoren, die Total-Buy-Out-Verträge abgeschlossen haben, an den Erlösen des Leistungsschutzrechts zu beteiligen. Warum? Weil Total-Buy-Out-Verträge nur Urheberrechte erfassen. Kommt nun ein neues Leistungsschutzrecht hinzu, handelt es nicht um ein Recht des Autoren, das er Verlagen per Total-Buy-Out-Vertrag abtreten kann, sondern um ein Recht des Verlags, an dem dieser die Autoren gesetzlich vorgeschrieben zwingend zu beteiligen hat.

Außerdem stärkt das Leistungssschutzrecht die wirtschaftliche Kraft großer Verlagshäuser zu Ungunsten kleinerer Verlage und fördert somit eine Oligopolisierung des Medienmarkts.

Falsch. Verlage haben sich stets bereit gefunden, eine Verwertungsgesellschaftspflicht mitzutragen, falls der Gesetzgeber dies wünscht. In einer Verwertungsgesellschaft werden die wirtschaftlichen Interessen großer und kleiner Anbieter nach gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen ausgeglichen. Wenn der Gesetzgeber keine Verwertungsgesellschaftspflicht festschreiben sollte, ist das nicht den Verlagen anzulasten.

Der Schutz “journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon” (Snippets) auf Basis der Entscheidung ”Metall auf Metall“ des BGH ermöglicht darüber hinaus langfristig auch eine Aushöhlung des Zitatrechts nach §51 UrhG.

Falsch. Das Zitatrecht im allgemeinen Teil des Urheberrechtsgesetzes kann von keinem Einzelrecht im speziellen Teil ausgehebelt werden. Es ist vor die Klammer gezogen und gilt für alle Urheber- und Leistungsschutzrechte, also auch für das neue Leistungsschutzrechte für Presseverlage.

Des Weiteren ist der Begriff “Suchmaschine” im Gesetzesentwurf nicht weiter definiert, so dass das geplante Leistungsschutzrecht auf alle Webseiten angewandt werden kann, die Inhalte indexieren und auf Suchanfragen Ergebnisse in einer geordneten Form wiedergeben.

Falls der Gesetzgeber eine präzise Definition des Begriffs Suchmaschine für notwendig hält, haben die Verlage nichts dagegen einzuwenden.

Das Recht schafft keine Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit und begünstigt daher zunehmende Abmahnungen auch gegen Blogger und andere Webseiten mit Suchfunktion.

Falsch. Beim vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um eines der längsten Leistungsschutzrechte und eine der längsten Begründungen. Dass manche Rechtsbegriffe in einem allgemeinen Gesetz unbestimmt sein müssen, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu verwechseln mit Rechtsunsicherheit. Kein Gesetz kann jeden Einzelfall abschließend regeln. In einer gewaltenteiligen Demokratie sind Gerichte dazu da, unbestimmte Rechtsbegriffe der Legislative auszufüllen und auf konkrete Fälle anzuwenden.

Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, mit dem Leistungsschutzrecht eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Missbrauch zu unterbinden: Der Urheber der Presseerzeugnisse ist durch das Urheberrechtsgesetzes bereits ausreichend geschützt und Presseverlage haben technische Möglichkeiten zur Verfügung, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder von Teilen davon in Suchmaschinen aktiv zu unterbinden.

Falsch. Diese Möglichkeit besteht nicht. Es sei auf die ausführliche Debatte zum Thema Robots.txt und maschinenlesbarer Urheberrechtssprachen in diesem Blog verwiesen.

Anstatt mit dem Leistungsschutzrecht Wahlgeschenke an die Verlagsindustrie einzulösen, fordern wir die Bundesregierung auf, das Leistungsschutzrecht ersatzlos fallen zu lassen und statt dessen die Reform des Urheberrechtsgesetzes zu zeitgemäßen und eindeutigen Rechtsgrundlagen für Urheber und Nutzer konsequent zu verfolgen und voranzutreiben.

Falsch. Es handelt sich nicht um ein Wahlgeschenk, sondern um eine notwendige und vergleichsweise milde rechtliche Rahmensetzung, die dazu beitragen wird, Investitionen in Online-Journalismus lohnender zu machen und ausreichenden Schutz vor gewerblichen Kopien zu sichern.

Fazit

Die Petition ist inhaltlich schwach und argumentativ angreifbar. Wichtige Argumente, die von Gegnern des Leistungsschutzrechts angeführt worden sind, fehlen. Der Text ist kein Ausweis für die Kompetenz der Piratenpartei auf dem Gebiet des Urheberrechts.

* = Nachtrag 21:00 h: Das Wort „sachkundig“ habe ich durch das Wort „überzeugend“ ersetzt, da ich niemandem, der sich hierzu geäußert hat, die Sachkunde absprechen möchte.



 

97 Kommentare

 
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    Mit welcher berechtigung, verlangen Verlage ein Gesetz um ihre Einahmequellen zu erweitern? Ist es nicht so, das es technisch möglich ist, einen Bezahldienst einzurichten, ganz nachdem Motto, erst zahlen dann lesen? Ich denke die technische Möglichkeit besteht durchaus, wird allerdings ignoriert, weil dann eine Investition nötig wäre, wo der hinterher daraus resultierende Gewinn gleich UNBEKANNT wäre. Und deswegen soll hier ganz gezielt ein Gesetz Entworfen werden, welches Radikal und ohne Ausnahme darauf abziehlt Geld zu verdienen. Sei es in Form von Abmahnung, oder Abo’s für Virtuelle Presse Erzeugnisse.

     
     
  78.  
  79.  
  80. Herbert

    Sehr geehrter Herr Keese,

    was passiert, wenn ein Blogger (vom LSR ausgenommen?) ein Snippet in seinem Blog “zitiert” und das entsprechende Blog mit Teilen des Snippets von Suchmaschinen (bei entspr. robots.txt) in den Suchergebnissen dargestellt wird?

    MG Herbert

     
     
    • Sehr geehrter Herr Herbert

      Blogger werden laut Gesetzentwurf vom Leistungsschutzrecht umfasst. Es gelten die selben Regeln wie für Verlage. Ob Rechte Dritter berührt sind, hängt vom Einzelfall ab und müsste entsprechend geklärt werden.

      Best, CK

       
       
      • Herbert

        Sehr geehrter Herr Keese,

        zu dieser Situation, die an einen Kettenbrief, eine Kettenabschöpfung erinnert, fällt mir das Zitat eines (linken) Kritikers ein. Er war gegen “kostenlose” Verbreitung von Denkprodukten im Internet.

        “Nicht in der Warenzirkulation entsteht Wert bzw. Profit, sondern allein in der Warenproduktion. Soweit zirkulative Vorgänge abgeschöpft oder besteuert werden, kann es sich nur um einen Abzug von der in der Produktion geschaffenen Wertmasse handeln.”

        Quelle: Telepolis,

        Das scheint auf die gegebene Situation zuzutreffen, in der die meisten Textproduzenten immer prekärer leben, während sich die Distribution (Verlage, Vertreiber, Suchmaschinen) einen immer größeren Teil vom Kuchen genehmigt.

        Gedanken:
        Für Textproduzenten ist es sinnvoll, den kürzesten Weg zum eigenen Produkt zu optimieren.

        Für Vertreiber ist es sinnvoll, auf dem langen Marsch durchs Internet zum Produkt zu kassieren (und die Textproduzenten möglichst billig abzuspeisen).

        Lässt sich das in Richtung Textproduzent optimieren?
        Leider haben die keine entsprechende Lobby.

        Und, nein, das LSR ist nicht die Lösung, es präferiert die zirkulative Abschöpfung :)

        MfG Herbert

         
         
  81. Die Kuh käut mal wieder wieder…

    In einem haben Sie jedoch Recht: die Petition ist schwach, nämlich insofern, als sie auf den Kern des Pudels nicht eingeht:
    nämlich, dass den Verlagen eigentlich gar kein Schaden entsteht. Keiner scheint die Eier zu haben, mal nachzuhaken, ob denn den Verlagen wirklicher monetärer Schaden entsteht.
    Herr Keese hat gebetsmühlenartig wiederholt, dass den Verlagen Schaden entsteht, Zahlen gab’s nie. Jetzt ist das Argument scheinbar auch ausgelutscht, zumal die Leute langsam durchschauen, dass die indirekte Wertschöpfung, die ja GoogleNews angedichtet wird, auch in beide Richtungen funktionieren muss.

    Ach ja, “Wertschöpfung”: Herr Keese, sehr elegant. Anstatt die Dinge ordentlich zu beantworten, Benamen Sie sie einfach anders und tun so, als würden Sie neue Argumente bringen. Ihre Argumente sind immer noch die alten. Nur die Worte ändern sich.

    Bevor irgendwer ein Gesetz in Stein meißelt, und es der Abmahnindustrie so ermöglicht werden kann, noch mehr ausschlachtbare Opfer zu liefern, sollte man sich doch ob der Gründe im Klaren sein. So lange das jedoch nicht der Fall ist, macht auch ein Gesetz keinen Sinn.

    Ihr Argument der kreativen Legislatur, nach dem Motto “Alles wird sich finden, so lange die Gesetze den Rahmen bilden” ist Augenwischerei.

     
     
  82. Sebastian

    Mal jede Einzelheit beseite geschoben. Sinn des Gesetzes ist, Google zur Abschaltung von Google News zu zwingen. Dann nämlich können die großen Verlage endlich ihre Inhalte wieder per Abo auch online gewinnbringend anbieten, weil sie sich nicht mehr der innovativen Kostenlos-Konkurrenz ausgesetzt sehen. Das ist eine Strategie, die sehr leicht zu durchschauen ist. Denn Google wird mit Sicherheit nicht für Snippets zahlen, dass wissen Sie doch auch Herr Keese.

    Zum Argument, Google verdient mit dem Angebot Google News Geld. Ich sehe nicht eine einzige Werbeanzeige auf den Seiten von Google News. Wie also soll Google damit Geld verdienen?? Können Sie mir das erklären?

     
     
    • Nein, Sinn des Gesetzes ist es nicht, Google zum Abschalten von Google News zu zwingen. Wo steht das im Gesetz? Nirgends. Sinn des Gesetz es vielmehr, gewerbliche Kopisten vor dem Kopieren zum Einholen zun Lizenzen zu bringen, was sie heute regelmäßig nicht tun. Das ist das Gegenteil von Abschaltung. Ich möchte Ihnen nicht persönlich zu nahe treten, aber es ist langsam ermüdend, dies in den Kommentaren immer wiederholen zu müssen. Ich habe dies bereits dutzendfach in den Blogposts geschrieben und ausführlich erklärt. Es wäre uns allen geholfen und Zeit gespart, wenn Fragen auf Basis der bereits gegebenen Antworten gestellt werden könnten, statt immer wieder die gleichen Fragen zu stellen.

      Google News verdient kein Geld: Warum erscheint News immer in der Hauptnavigation, selbst auf Mobilangeboten? Offenbar wird hier doch ein Wertbeitrag geschaffen. Vermutlich über den Traffic an Nachrichten interessierter Besucher, die bei News Grund und Anlass zu täglich mehrfacher Wiederkehr finden. Dagegen ist auch nichts einzuwenden, allerdings sollte von Verlagen nicht erwartet werden, dass sie den Stoff auch für alle diejenigen kostenlos liefern, die gar nicht mehr zum Original durchklicken, sondern denen der Überblick völlig reicht.

      Falls Sie jetzt das Robots.txt “Ihr könnte doch abschalten”-Argument bringen möchten: Bitte vorher die ellenlange Diskussion in diesem Blog dazu lesen.

      Und eine Bitte an alle Kommentatoren: Bitte originelle Fragen stellen! Nicht immer alle das Gleiche fragen!

       
       
      • Christian

        Zu “Nicht immer alle das Gleiche fragen!”:
        - Sie geben hier doch auch immer das Gleiche von sich.

        Zu “…es ist langsam ermüdend”:
        - Ihre “Argumente” sind auch sehr ermüdend.

        Zu: “Google News verdient kein Geld: Warum erscheint News immer in der Hauptnavigation, selbst auf Mobilangeboten? Offenbar wird hier doch ein Wertbeitrag geschaffen.”
        - Natürlich wird hier ein Mehrwert geschaffen. Dieser Mehrwert wird beispielsweise auch Google Docs und Co geschaffen. Damit verdient Google keinen Cent. Damit bietet versucht Google ordentlich Traffic auf die eigenen Angebote zu bekommen. Evtl. wird Google diese Dienste irgendwann einmal auch mit Werbung versehen. Wo ist da das Problem? Sie sind doch nur neidisch!

        Zu ” das Robots.txt “Ihr könnte doch abschalten”-Argument”
        - Das ist halt eines der besten Argumente gegen das LSR.

         
         
      • Sebastian

        “Nein, Sinn des Gesetzes ist es nicht, Google zum Abschalten von Google News zu zwingen. Wo steht das im Gesetz?”

        Nein, ich habe auch nicht davon gesprochen, dass es im Gesetz steht. Vielmehr behaupte ich, dass da eine Strategie hinter steckt.

        “Sinn des Gesetz es vielmehr, gewerbliche Kopisten vor dem Kopieren zum Einholen zun Lizenzen zu bringen, was sie heute regelmäßig nicht tun. Das ist das Gegenteil von Abschaltung.”

        Nach dieser Logik wären auch Kiosk-Besitzer “Kopisten”, da sie auch Zeitungen mit Überschriften zur Schau stellen. Der Verbraucher entscheidet, ob er die Zeitung dann kauft oder nicht. Ebenso ist bei Google News. Der User entscheidet, ob ihn das Thema interessiert oder nicht und klickt dann auf den Link, oder auch nicht.

        “allerdings sollte von Verlagen nicht erwartet werden, dass sie den Stoff auch für alle diejenigen kostenlos liefern, die gar nicht mehr zum Original durchklicken, sondern denen der Überblick völlig reicht.”

        Auch hier bleibe ich bei dem Beispiel des Kiosk-Besitzers. Gestalten die Verlage ihre Inhalte interessant, so wird sich der Konsument auch für den Kauf (oder eben bei Google News für den Klick) entscheiden.

         
         
      • Sehr geehrter Herr Keese,

        ich bin soeben im Schnelldurchlauf noch einmal Ihre Artikel bis letzten August 2011 durchgegangen, konnte in den Artikeln selbst auf die Schnelle keinen Hinweis auf eine “robots.txt”-Ihr könnt doch abschalten-Diskussion finden. Oder meinen Sie damit eine etwaige Kommentardiskussion? Könnten Sie das bitte aufklären?

        MFG LM

         
         
  83. ein schwacher Blog

    Der ganze Blog hier ist ne schwache Leistung! Nieder mit den Springer-Jüngern! Ich wisch mir mit der Bild höchstens den A**** ab und die bei Google nehmen das LSR dafür :-)

     
     
    • Eigentlich müsste man diesen Beitrag wegen der Verwendung von Fäkalsprache löschen. Andererseits könnte man ihn auch einfach mal hier stehen lassen, um das Niveau zu illustrieren, auf dem zum Leistungsschutzrecht teilweise argumentiert wird. Und so wird es gemacht!

       
       
      •  
  84.  

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